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Landgericht Wuppertal·15 O 17/12·22.01.2013

Auskunftsklage auf Bonusabrechnung 2011: Teilgewinn wegen unwirksamer AGB-Klausel

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Abrechnung und Auszahlung von Boni für 2011; die Beklagte verweigerte weitergehende Abrechnungen nach Kündigung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, über die in der Richtlinie 2007 genannten Boni abzurechnen, und wies weitergehende Ansprüche ab. Die 2011er-Richtlinie kann die vertraglich vereinbarte 2007er-Richtlinie nicht einseitig ersetzen; eine Klausel, die Bonusansprüche mit Kündigung entfallen lässt, ist nach § 307 BGB unwirksam.

Ausgang: Klage auf Abrechnung der für 2011 vertraglich zugesagten Boni (Richtlinie 2007) stattgegeben, weitergehende Abrechnungsforderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Abrechnung und Auskunft über vertraglich zugesagte Boni kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn die Leistung zugesagt wurde und die Auskunft zur Bezifferung des Anspruchs erforderlich ist.

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Eine einmal vertraglich vereinbarte Richtlinie wird nicht durch eine einseitig übermittelte spätere Richtlinie des Vertragspartners geändert; eine Änderung bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung oder einer zulässigen Änderungskündigung.

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Eine AGB-Klausel, nach der Bonusansprüche bereits mit dem Ausspruch der Kündigung entfallen, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn sie den wesentlichen Grundgedanken des Dauerschuldverhältnisses unterläuft und das Mitglied unangemessen benachteiligt.

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Ein Auskunftsbegehren zu weiteren, in der vertraglichen Richtlinie nicht genannten Bonusarten ist nur begründet, wenn der Anspruchsteller substantiiert Tatsachen oder Beweisangebote vorträgt, die einen solchen Anspruch nahelegen; bloße Vermutungen oder frühere Zahlungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 307 BGB§ 709 ZPO§ 296 a ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Abrechnung zu erteilen über alle von der Klägerin im Kalenderjahr 2011 getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenen Bonus in folgenden Bonussystemen:

E/D/E K-Bonus Lager,

K-Bonus Zentralregulierung,

K-Bonus Elektrowerkzeuge und Schweißtechnik,

Bonus Lager eLC,

Bonus Fachbereich Union Stahl-Handel,

Bonus Fachbereich Wupper-Ring.

Soweit die Klägerin eine weitergehende Abrechnung begehrt, wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Abrechnung verschiedener ihr angeblich zustehender Boni für das Jahr 2011 in Anspruch.

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Bei der Beklagten handelt es sich um einen großen Einkaufs- und Marketingverbund. Die Klägerin betreibt einen Bau- und Holzfachhandel.

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Die Parteien unterzeichneten erstmals am 17.10./07.12.2007 eine Erklärung, durch die sich die Klägerin der Beklagten anschloss. Gemäß Nr. 2 f der Anschlusserklärung waren die Allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu den K-(=Konzentrations)Bonus-Systemen Vertragsbestandteil. In der entsprechenden „Streng vertrauliche(n) Vertragsunterlage“, damals Stand Januar 2007, werden für die Mitglieder verschiedene Boni genannt, und zwar der E/D/E K-Bonus Lager, der K-Bonus Elektrowerkzeuge und Schweißtechnik, der Bonus Lager eLC, der Bonus Fachbereich Union Stahl-Handel und der Bonus Fachbereich Wupper-Ring. Unter Nr. 9.5 dieser Vertragsunterlage wird ausgeführt:

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„Die E/D/E Bonussysteme basieren auf dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit der E/D/E Mitglieder mit dem E/D/E. Hieraus ergibt sich, dass ein Bonusanspruch entfällt, sobald eine Kündigung ausgesprochen wird.“

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Bis einschließlich für das Jahr 2010 erteilte die Beklagte Abrechnungen für die von der Klägerin erzielten Boni und schüttete diese aus. Ein „Holz-Hagebau-Bonus“ wurde an die Klägerin auch für das Jahr 2011 ausgeschüttet. Eine weitergehende Abrechnung von Bonusansprüchen für das Jahr 2011 gegenüber der Klägerin erfolgte seitens der Beklagten nicht, nachdem die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.11.2011 jedenfalls zum 31.12.2012 gekündigt hatte und diese Kündigung seitens der Beklagten akzeptiert wird.

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Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst eine Abrechnung ihrer Bonusansprüche für das Jahr 2011 und nachfolgend die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrags. Sie macht insoweit geltend, soweit die in ihrem nachfolgenden Antrag genannten Boni nicht in der Vertragsunterlage aufgeführt seien, beruhe der Anspruch jeweils auf Einzelvereinbarungen durch Beitritte zu entsprechenden Fachkreisen der Beklagten etc.

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Die Klägerin beantragt zunächst,

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die Beklagte zu verurteilen, Abrechnung zu erteilen über alle von ihr im Kalenderjahr 2011 in sämtlichen Bonussystemen der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden Bonus, insbesondere den

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Fachkreisbonus,

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K-Lagerbonus,

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K-Zentralregulierungsbonus,

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Zeus-Bonus,

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Leistungsbonus Elektrowerkzeuge,

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Fachkreisbonus Union Stahlhandel,

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Fachkreisbonus Wupper-Ring,

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Hagebau-Zentrallager Westerkappeln Bonus,

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Branchentreff-Bonus,

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Otto-Wolff-Kunststoffe Bonus,

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Forum-Bonus,

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Weka-Holz-Bonus.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, sie habe zu Recht eine Bonusausschüttung an eine ungekündigte Mitgliedschaft gekoppelt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass maßgebend die Richtlinie zu den K-Bonus-Systemen Stand Januar 2011 sei, durch die die genannte Richtlinie aus 2007 abgeändert worden sei. Diese neue Richtlinie habe auch die Klägerin erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Auskunftsklage ist im zugesprochenen Umfang begründet, ein weitergehender Abrechnungsanspruch steht der Klägerin hingegen nicht zu.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abrechnung der ihr nach der Richtlinie 2007 zugesprochenen Boni für das Jahr 2011 jedenfalls aus § 242 BGB. Die Beklagte hat die entsprechenden Bonuszahlungen zugesagt. Um die Höhe des sich daraus ergebenden Anspruchs beziffern zu können, ist die Klägerin auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen, die diese ohne Weiteres erteilen kann.

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Maßgebend ist allein die Richtlinie 2007. Diese Richtlinie ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden. Eine einfache Änderung dieses Vertrags durch eine einseitige Ersetzung der vereinbarten Richtlinie durch eine später übermittelte neue Richtlinie der Beklagten aus dem Jahr 2011 ist nicht möglich. Hier wäre allenfalls eine Änderungskündigung seitens der Beklagten zulässig gewesen. Im Übrigen hat die Klägerin den Zugang dieser geänderten Richtlinie bestritten, ohne dass die insoweit beweispflichtige Beklagte für den Zugang ordnungsgemäß Beweis angetreten hätte.

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Entgegen der genannten Nr. 9.5 der maßgebenden Richtlinie entfällt der Anspruch nicht, sobald eine Kündigung ausgesprochen wird.

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Bei der Richtlinie handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Die genannte Klausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie die Mitglieder der Beklagten unangemessen benachteiligt.

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Dies gilt zunächst deshalb, weil sie von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, indem sie das Vertragsende und die Vorteile, die eine Vertragspartei aus dem Vertrag zieht, entkoppelt. Grundsätzlich endet ein Anspruch auf Leistung aus einem gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnis erst mit Vertragsende, nicht aber bereits mit dem Kündigungszeitpunkt.

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Dass die Klausel unbillig ist, zeigt sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch daran, dass hier der Bonusanspruch für das Jahr 2011 aufgrund der Richtlinie nach der Auffassung der Beklagten vollständig entfallen soll, obwohl die Klägerin ihre Kündigung erst am Ende des Jahres 2011 ausgesprochen hat, also unzweifelhaft auch die Beklagte durch die Bestellungen der Klägerin Vorteile im gesamten Jahr 2011 erzielt hat, die sie, wenn die Klausel wirksam wäre, nicht im vereinbarten Umfang an die Klägerin weiterleiten müsste.

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Im Übrigen ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil nach ihr der Bonusanspruch bei Kündigung entfällt, unabhängig davon, ob die Beklagte oder das Mitglied gekündigt hat. Das heißt, bei einer Wirksamkeit der Klausel könnte die Beklagte den Verlust der Bonusansprüche ihrer Mitglieder durch Kündigung ihrerseits herbeiführen. Auch differenziert die Klausel nicht nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, so dass das Mitglied selbst dann den Bonusanspruch verlieren würde, wenn es aufgrund eines groben Fehlverhaltens der Beklagten die Mitgliedschaft außerordentlich kündigt.

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Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Abrechnung auch hinsichtlich solcher Boni verlangt, die in der Richtlinie nicht genannt sind, ist ihr Auskunftsbegehren nicht gerechtfertigt. Ihr von der Beklagten insoweit bestrittenes Vorbringen, insofern beruhe der Anspruch jeweils auf Einzelvereinbarungen durch Beitritte zu entsprechenden Fachkreisen der Beklagten etc., ist nicht hinreichend substantiiert, auch fehlen insoweit Beweisangebote. Allein daraus, dass in der Vergangenheit möglicherweise Zahlungen seitens der Beklagten an die Klägerin auch aufgrund anderer Bonus-Systeme als den in der Richtlinie genannten erfolgt sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Hier wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen darzulegen, dass insoweit auch entsprechende Zahlungsansprüche bestanden. Das ist nicht geschehen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte über ihre vertraglichen Pflichten hinaus, etwa zur Mitgliederpflege, weitere Bonuszahlungen erbracht hat, auf die ein Anspruch nicht bestand.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.

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Das Parteivorbringen in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen der Parteien war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen; es bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.