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Landgericht Wuppertal·15 O 113/06·02.01.2007

Bestätigung einstweiliger Verfügung gegen Behauptung 'nicht in Solingen hergestellt'

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)MarkenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin vertreibt Scheren der Marke JAGUAR mit der Herkunftsangabe „Solingen“. Nach einem im Interview geäußerten Hinweis, die Scheren würden in China produziert, erwirkte sie eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht bestätigte die Verfügung insoweit, dass sinngemäße Behauptungen, die Solingen‑Herkunft in Frage zu stellen, untersagt sind. Entscheidungsbegründend war die Wettbewerbswidrigkeit der Aussage und die Unzulässigkeit formaler Einwendungen wegen Treuwidrigkeit.

Ausgang: Einstweilige Verfügung insoweit bestätigt; Unterlassung der Behauptung, die als ‚Solingen‘ gekennzeichneten JAGUAR‑Scheren seien nicht gemäß Solingenverordnung in Solingen hergestellt, angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sinngemäße Äußerungen sind von einer Unterlassungsverfügung erfasst; nicht nur wortwörtliche, sondern auch sinngemäße Behauptungen, die denselben kernaussagehalt vermitteln, können untersagt werden.

2

Die Behauptung, Produkte würden in der VR China hergestellt, kann als wettbewerbswidrige Tatsachenbehauptung einzustufen sein, soweit sie dazu dient, die Herstellungsqualität oder die behauptete Herkunft (z.B. ‚Solingenqualität‘) abzusprechen.

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Wer sich auf einen formalen Mangel der Zustellung beruft, handelt treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn durch zumutbaren Abgleich erkennbar war, dass Abschrift und Ausfertigung inhaltlich übereinstimmen, und kann sich hierauf nicht erfolgreich berufen.

4

Die Kostenentscheidung bei Erlass oder Bestätigung einer einstweiligen Verfügung richtet sich nach §§ 91, 91a ZPO; unterliegende Verfügungsbeklagte haben die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 242 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer (Vorsitzender) vom 17. Oktober 2006

wird (auch) insoweit bestätigt, als den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2)

untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr wörtlich und/oder sinngemäß

zu behaupten:

Die von der Antragstellerin (Verfügungsklägerin) unter der Marke Jaguar

angebotenen Scheren, die mit einer Herkunftsangabe Solingen versehen sind, seien nicht in Solingen gemäß der Solingenverordnung hergestellt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auf-

erlegt.

Tatbestand

2

Die Klägerin stellt für den Friseurbedarf bestimmte Scheren her, die sie unter der Marke JAGUAR und der Herkunftsangabe "Solingen" weltweit bewirbt und vertreibt. Die ebenfalls in Solingen ansässige Verfügungsbeklagte zu 1) steht in unmittelbarem Wettbewerb zu der Verfügungsklägerin.

3

Aufgrund eines in der französischen Fachzeitschrift "Coiffure de Paris" veröffentlichten Interviews mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) erwirkte die Verfügungsklägerin unter dem 17. Oktober 2006 eine einstweilige Verfügung, in der die Kammer beiden Verfügungsbeklagten mit Strafandrohung untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten:

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die Verfügungsklägerin produziere ihre Scheren in der Volksrepublik China

  1. die Verfügungsklägerin produziere ihre Scheren in der Volksrepublik China
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oder lasse Scheren dort produzieren;

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und/oder

  1. und/oder
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die von der Verfügungsklägerin unter der Marke JAGUAR angebotenen Scheren, die mit einer Herkunftsangabe Solingen versehen sind, seien nicht

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in Solingen gemäß der Solingenverordnung hergestellt;

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und/oder

  1. und/oder
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die von der Verfügungsklägerin angebotenen Scheren seien bezüglich des Preises wettbewerbsfähig, da die Scheren in der Volksrepublik China produziert seien.

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Hiergegen richtet sich der Widerspruch beider Verfügungsbeklagten, den sie im Laufe des Rechtsstreits auf Punkt 2. der Unterlassungsverfügung beschränkt haben.

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Bezüglich der beiden übrigen Punkte haben die Verfügungsbeklagte zu 1) eine rechtsverbindliche Abschlußerklärung und der Verfügungsbeklagte zu 2) eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben.

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Mit ihrem Widerspruch machen beide Verfügungsbeklagten übereinstimmend geltend, keine Erklärung des inkriminierten Inhaltes abgegeben zu haben. Der Verfügungsbeklagte zu 2) rügt darüber hinaus die nicht ordnungsgemäße Vollziehung der Beschlußverfügung.

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Dem tritt die Verfügungsklägerin entgegen und beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 2006 gegenüber den Verfügungsbeklagten aufrechtzuerhalten, soweit diese keine Abschluß- bzw. Unterwerfungserklärung abgegeben haben.

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Soweit durch die Unterwerfungserklärung gedeckt, hat die Verfügungsklägerin ihren ursprünglich weitergehenden Antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigung hat sich der Verfügungsbeklagte zu 2) angeschlossen.

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Beide Verfügungsbeklagten beantragen,

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die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 2006 – soweit angegriffen - aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit angegriffen war die einstweilige Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Im Ergebnis wehren sich die Verfügungsbeklagten nicht (mehr) gegen die Zurechnung der Äußerungen, wie sie der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17. Oktober 2006

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soweit bestandskräftig – zugrunde liegen. Die Verfügungsbeklagten meinen indes, aus diesen Behauptungen könne man nicht die von ihnen zu keinem Zeitpunkt abgegebene Äußerung

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"die von der Verfügungsklägerin unter der Marke JAGUAR angebotenen Scheren, die mit einer Herkunftsangabe Solingen versehen sind, seien nicht in Solingen gemäß der Solingenverordnung hergestellt,"

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ableiten. Wörtlich führen die Verfügungsbeklagten aus:

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"Der Antragsinhalt folgt lediglich aus einem Rückschluss, den die Antragstellerin aus den tatsächlich beanstandeten und aus dem Interview ersichtlichen Äußerungen zieht. Dies setzt jedoch zunächst die rechtliche Wertung voraus, ob denn nun die mit der Kennzeichnung Solingen versehenen Produkte der Antragstellerin tatsächlich entsprechend den Bestimmungen der Solingenverordnung entsprechend gekennzeichnet werden durften oder nicht. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich eine Meinungsäußerung darstellt, die unter dem Privileg des Artikel 5 Grundgesetz steht..."

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Damit sei die einstweilige Verfügung im angefochtenen Umfange aus zwei Gründen aufzuheben:

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"Die inkriminierte Äußerung wurde so, wie sie untersagt wurde, nicht getan.

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Anderes trägt auch die Antragstellerin nicht vor, sie schließt lediglich aus den tatsächlich vorhandenen Angaben auf eine solche Äußerung. Es ist jedoch nicht einmal dargetan, dass die angesprochenen Interessenten überhaupt diese Schlussfolgerung nachvollziehen in der Art und Weise, wie es die Antragstellerin tut.

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Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in einer relevanten Zahl von Fällen diese Schlussfolgerung nachvollzogen würde, handelte es sich dabei um eine Meinungsäußerung, die die Antragsgegnerin nicht untersagt werden könnte."

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Diese wortreiche, gleichwohl teilweise nur schwer nachvollziehbare Argumentation hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Richtig – weil unstreitig – ist lediglich, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) die beiden Verfügungsbeklagten zuzurechnenden Äußerungen wortwörtlich so nicht getan hat. Dies ist indessen nicht entscheidend. Auch sinngemäße Äußerungen können als subtilere Verletzungshandlungen selbstverständlich ebenfalls untersagt werden, wenn sie denn wettbewerbswidrig sind. Und an der Wettbewerbswidrigkeit der vorliegend untersagten Tatsachenbehauptungen besteht zwischen den Parteien kein Streit mit der Folge, daß entscheidungserheblich allein die Frage ist, ob in den Tatsachenbehauptungen

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"die Verfügungsklägerin produziere ihre Scheren in der Volksrepublik China

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oder lasse Scheren dort produzieren,"

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sowie

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"die von der Verfügungsklägerin angebotenen Scheren seien bezüglich des Preises wettbewerbsfähig, da die Scheren in der Volksrepublik China produziert seien,"

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zugleich die stillschweigende Behauptung enthalten ist

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"die von der Verfügungsklägerin unter der Marke JAGUAR angebotenen Scheren, die mit einer Herkunftsangabe Solingen versehen sind, seien nicht in Solingen gemäß der Solingenverordnung hergestellt."

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Diese Frage ist zweifelsfrei zu bejahen und genau hierauf zielt der wettbewerbswidrige Angriff der Verfügungsbeklagten ab, nämlich den mit JAGUAR und der Herkunftsbezeichnung Solingen versehenen Produkten der Verfügungsklägerin die "Solingenqualität" abzusprechen. "China" steht demnach allein für "nicht Solingen" und dies ist der (wenn auch nicht wortwörtlich ausgesprochene) Kern der wettbewerbswidrigen Behauptung.

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Auch die vom Verfügungsbeklagten zu 2) darüber hinaus geltend gemachten formalen Gesichtspunkte greifen im Ergebnis nicht durch. Zwar mag die einstweilige Verfügung am Verfügungsbeklagten nicht ordnungsgemäß vollzogen und der Mangel auch nicht dadurch geheilt worden sein, daß dem Verfügungsbeklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan der Verfügungsbeklagten zu 1) die Ausfertigung des Verfügungsbeschlusses zeitnah, vermutlich am nächsten Tage, bekanntgeworden und zugänglich gemacht worden ist. Jedenfalls handelt er treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich der Verfügungsklägerin gegenüber auf diesen Formmangel beruft. Denn ein Abgleich der dem Verfügungsbeklagten zu 1) zugestellten Ausfertigung der einstweiligen Verfügung mit dem dem Verfügungsbeklagten zu 2) zugestellten Abschrift der einstweiligen Verfügung hätte ergeben, daß Ausfertigung und Abschrift inhaltlich gleichlautend waren, so daß für den Verfügungsbeklagten zu 2) kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen konnte, daß auch die ihm zugestellte Abschrift der Beschlußverfügung mit der Urschrift der Verfügung übereinstimmte. Dann aber wäre es bloße Förmelei, die gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) ergangene einstweilige Verfügung allein deshalb aufzuheben, weil der Verfügungsbeklagte zu 2) nicht unmittelbar, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Vertretungsorgan der Verfügungsbeklagten zu 1) die Übereinstimmung der ihm zugestellten Verfügungsabschrift mit der Urschrift der einstweiligen Verfügung erfahren hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.