Unterlassungsanspruch wegen Auszahlung von Punkteständen als Gewinnmöglichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Unterlassung, weil die Beklagte in ihrer Spielhalle Punkte an Unterhaltungsspielgeräten in Geld vergütet, wodurch eine Gewinnmöglichkeit entstehe. Das Gericht erkennt, dass das System mit Token und Kunden-Chipkarte trotz Rückzahlungsbegrenzung eine Gewinnmöglichkeit ermöglicht und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Betrags. Die Androhung von Ordnungsmitteln stützt sich auf § 890 ZPO.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs und Zahlung eines Betragsteils in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung von Punkteständen in Geld, die den vom Spieler tatsächlich eingesetzten Betrag übersteigt, begründet eine Gewinnmöglichkeit und kann unlauteren Wettbewerb darstellen.
Auch bei technischer Begrenzung der Rückzahlung auf den ursprünglich geleisteten Einsatz kann das Ermöglichen der Fortsetzung des Spiels über Zeiträume hinweg als Gewinnmöglichkeit zu qualifizieren sein.
Ein Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht besteht, wenn ein Marktteilnehmer ein Unterhaltungsgerät derart betreibt oder umfunktioniert, dass es dem Spieler eine Gewinnmöglichkeit eröffnet.
Die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung kann nach § 890 Abs. 2 ZPO erfolgen; Rückzahlungsansprüche des Klägers können sich nach den §§ 683, 670 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO richten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in ihrer Spielhalle Spielern einen bestimmten Punktestand an Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach bestimmten Quoten in Geld zu vergüten, sofern der vergütete Betrag den bei dem Besuch der Spielhalle an diesem Tag spielerseitig geleisteten Betrag übersteigt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ord
nungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 175,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2002 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung - auch Bankbürgschaft des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Der Kläger, dessen Klagebefugnis nicht zweifelhaft ist, nimmt die Beklagte wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte betreibt mehrere Spielhallen, unter anderem in Velbert. In dieser Spielhalle befindet sich auch das Gerät „xx", das als Unterhaltungsspielgerät gekennzeichnet ist. Der Kläger meint, dass die Beklagte das Spielgerät ohne Genehmigung von einem Unterhaltungsspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit zu einem Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit umfunktioniert habe und dies unter dem Gesichtspunkt des
Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoße. Die Beklagte weist diesen Vorwurf als unberechtigt zurück.
Der Kläger beantragt
1.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in ihrer Spielhalle Spielern einen bestimmten Punkte stand an Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach bestimmten Quoten in Geld zu vergüten, sofern der vergütete Betrag den spielerseitig bei dem aktuellen Spielvorgang geleisteten Betrag übersteigt
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, anzudrohen,
2.
Die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 175,07 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, dem 21. März 2002, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den unterschiedlichen Wertungen der Parteien liegt (nunmehr) folgender unstreitiger
Sachverhalt zugrunde:
An dem streitgegenständlichen Unterhaltungsgerät xx kann ausschließlich mit sogenannten Token gespielt werden. Eine Bargeldannahme an diesem Gerät ist nicht möglich. Ein Kunde, der sich entschließt, mittels Token an dem Unterhaltungsgerät xx zu spielen, erhält von der Beklagten eine sogenannte Kunden-Chipkarte. Auf dieser Kunden-Chipkarte wird der Name des Kunden vermerkt. Auf der Karte werden die Beträge gespeichert, mit denen der Kunde Token zum Bespielen des Unterhaltungsgerätes käuflich erworben hat. Dies geschieht über den Token-Manager, ein Gerät, welches ähnlich wie ein Geldwechsler funktioniert.
Zum Erwerb von Token wird die Kunden-Chipkarte in den Token-Manager eingesteckt; anschließend wirft der Kunde den Bargeldbetrag, für den er Token erhalten möchte, in den Token-Manager ein. Für einen Betrag von beispielsweise DM 20,00 im Jahre 2001 erhält der Kunde 4 Token. Der geleistete Betrag von
DM 20,00 wird auf der Kunden-Chipkarte abgespeichert.
Mit den so erworbenen Token kann der Kunde an dem Unterhaltungsgerät xx spielen. Für den Einwurf einer Toke erhält er dort ein Punkteguthaben
von 50 Punkten. Im Laufe seines Spiels gewinnt und verliert der Kunde Spielpunkte. Hat er bei Beendigung seines Spiels noch Spielpunkte übrig, kann er sich diese wieder in Form von Token vom Unterhaltungsgerät auszahlen lassen. Hinsichtlich noch übrig gebliebener Token hat der Kunde nunmehr zwei Möglichkeiten, Entweder er setzt sein Spiel an diesem oder einem anderen Unterhaltungsgerät ohne Gewinnmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt fort oder er
lässt sich einen Geldbetrag maximal bis zur Höhe seines anfänglich geleisteten Einsatzes wieder auszahlen - im vorliegenden Beispiel wäre das ein Betrag in
Höhe von maximal DM 20,00. Hierzu wird wieder die Kunden-Chipkarte in den Token-Manager eingeführt. Auf der Karte ist vermerkt, dass der Kunde DM 20,00 eingesetzt hat mit der Folge, dass ihm maximal dieser Betrag durch Einwurf von Token zurückerstattet wird (DM 20,00 = 4 Token). Wirft der Kunde mehr als diese 4 Token ein, blockiert der Token-Manager eine darüber hinausgehende Aus
zahlung und wirft die überzähligen Token wieder aus.
Der Maximalbetrag, der auf der Chipkarte zum Zweck der Rückgewähr abgespeichert werden kann, beträgt 100,00 Euro; die Speicherung wird maximal 30 Tage gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Allerdings hat die Kammer die im zuletzt formulierten Klage
antrag zu Ziffer 1 enthaltene Einschränkung „bei dem aktuellen Spielvorgang" anders - 5 gefasst. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein dass es sich hierbei nicht um eine sachliche, sondern nur um eine sprachliche Änderung handelt und zudem diese
Einschränkung" bereits im ursprünglichen Klageantrag unausgesprochen enthalten und entsprechend ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung war.
Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Klägers. Zwar kann ein Spieler zugegebenermaßen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nicht mehr als den Einsatz zu
rückerhalten und die „Gewinnmöglichkeit" ist auf maximal 100,- Euro beschränkt. Diese von der Beklagten eingenommene Betrachtungsweise verkürzt jedoch die Problematik.
Denn es liegt auf der Hand, dass der „Unterhaltungssuchende" seine Unterhaltung in der Spielhalle fortsetzen wird, die ihm die Möglichkeit bietet, die Verluste der letzten Tage und Wochen im oben genannten Rahmen zu kompensieren. Dies wertet die
Kammer als Gewinnmöglichkeit.
Die Strafandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO
Der Klageanspruch zu 2. folgt aus 683, 670 BGB, 287 ZPO.
Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruhen auf den 91, 709 Satz 1 ZPO.