Kaufvertrag: Zahlungspflicht bei Vorkasse und Teillieferungen von Klemmschrauben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung von 41.804,08 EUR Zug um Zug gegen Übergabe von 71.319 Klemmschrauben aus einem Rahmenvertrag über 100.000 Stück mit Vorkassevereinbarung. Das Landgericht hat die Klage stattgegeben: Der Rahmenvertrag bestand 2008 fort, ein Rücktritt der Beklagten war nicht wirksam, da kein Lieferverzug der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorlag. Aufrechnungs- und Schadensersatzvorträge der Beklagten wurden als unsubstantiiert zurückgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Übergabe der restlichen Klemmschrauben in Höhe von 41.804,08 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsklausel über den "Ablauf des Rahmenvertrages" ist im Zweifel als (spätester) Liefertermin zu verstehen; der Rahmenvertrag endet nicht automatisch mit dem genannten Datum (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB).
Der Verkäufer kann den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Ware verlangen, wenn ein wirksamer Anspruch aus dem Kaufvertrag besteht (vgl. § 433 Abs. 2 BGB).
Ein Rücktritt nach § 323 BGB setzt voraus, dass der andere Teil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in Verzug ist; eine vereinbarte Vorleistungspflicht des Käufers schließt den Verzug des Verkäufers aus.
Zur wirksamen Aufrechnung sind substantiierte und überprüfbare Gegenforderungen erforderlich; unsubstantiiertes Vorbringen reicht nicht zur Erlöschung des Anspruchs durch Aufrechnung (§ 389 BGB).
Schlüssiges Parteienverhalten (annahme- und zahlungsbezogene Teillieferungen) kann eine Teillieferungsvereinbarung begründen; widersprüchliches Bestreiten ist wegen Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Handhabung nicht ausreichend.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.804,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.970,52 Euro seit dem 19.03.2009 sowie aus 35.833,56 Euro seit dem 11.07.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 71.319 Stück Klemmschrauben M 14 x 1 LH.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin im Sommer 2007 von dieser zu fertigende Klemmschrauben. Die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung sind streitig, insbesondere was die Laufzeit des Vertrages betrifft. Einig sind sich die Parteien jedoch darüber, dass ein Rahmenvertrag über 100.000 Klemmschrauben zu einem Preis von 48,90 Euro zzgl. Mehrwertsteuer je 100 Stück geschlossen wurde und dass im Verlauf der Vertragsbeziehungen vereinbart wurde, dass die Beklagte Vorkasse zu leisten habe.
Die Abwicklung der Lieferbeziehung verlief in der Folgezeit problematisch. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Anlass für die Veränderung der Zahlungsweise. Bis September 2008 lieferte die Klägerin an die Beklagte lediglich eine Teilmenge der Klemmschrauben. Diese Lieferungen wurden von der Beklagten bezahlt.
15 % fertigungsbedingte Mehrmengen sind bei Schraubenlieferungen branchen- und handelsüblich.
Im September 2008 sandte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den „Rahmenauftrag“ ein mit „Änderungsbestellung“ betiteltes Schreiben, in dem die Beklagte die bestellte Menge aufgrund von „Engpässen bzw. Verzögerungen bei der Erstlieferung“ von 100.000 Stück auf 87.500 Stück zu reduzieren wünschte. Diesem Ansinnen widersprach die Klägerin und teilte mit, dass bereits 51.200 Schrauben gefertigt sein und sich weitere 35.000 Stück in der Produktion befänden. Daraufhin bat die Beklagte um Auslieferung der gefertigten Teile. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 13 inklusive der handschriftlichen Ergänzungen verwiesen.
Trotz der Mitteilung, es seien 51.200 Teile bereits gefertigt, wurde nicht die Gesamtmenge versandt. Die Gründe, hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Insbesondere sind sich die Parteien uneins darüber, ob in einem Telefonat am 01.10.2008 Teillieferungen vereinbart wurden und ob dies auf Lieferschwierigkeiten der Klägerin oder auf Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten zurückzuführen sei.
In der Folgezeit wurde der Vertrag mit Teillieferungen umgesetzt.
Unter dem 03.04.2009 schrieb die Beklagte in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung an die Klägerin „die von uns im September geforderte umgehende Auslieferung Ihrer schriftlich bestätigten Fertigteile von 51.200 Stück haben Sie auf eigenen Wunsch telefonisch in Lieferlosen von 10.000 Stück gewandelt“.
Unter dem 08.10.2008 erstellte die Klägerin der Beklagten eine Teillieferungsrechnung über 10.000 Klemmschrauben, die die Beklagte einen Tag später beglich. Die Lieferung erfolgte am 14.10.2008.
Eine weitere Vorabkassenrechnung stellte die Klägerin am 23.10.08, diesmal über 5.000 Stück. Diese Rechnung beglich die Beklagte erst ca. vier Wochen später, nämlich am 17.11.2008.
Die dritte Vorabkassenrechnung vom 16.02.2009 über 10.000 Stück bezahlte die Beklagte nicht. Vielmehr erklärte sie über vier Wochen später, nämlich am 23.03.2009 ohne weitere Mahnung oder Stellungnahme den Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin behauptet,
Anfang Oktober 2008 sei telefonisch vereinbart worden, die Klemmschrauben in Teillieferungen gegen Vorabkasse zu liefern, da die Beklagte Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe. Nach zwei Teilabrufen seien aber weitere Abrufe bzgl. der Teillieferungen ausgebleiben.
Die Klägerin beantragt sinngemäss,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.804,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.970,52 Euro seit dem 19.03.2009 sowie aus 35.833,56 Euro seit dem 11.07.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 71.319 Stück Klemmschrauben M 14 x LH.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
die Beklagte habe auf eigenen Wunsch im Oktober 2010 in einem Telefonat auf Teillieferungen umgestellt, da sie Lieferschwierigkeiten gehabt habe.
Sie meint,
eine Abnahmeverpflichtung ihrerseits bestehe nicht. Der Rahmenvertrag habe 2008 keine Gültigkeit mehr gehabt.
Ihr stünden infolge von Lieferverzug der Beklagten Schadensersatzansprüche zu.
Hierzu behauptet sie,
sie habe aufgrund einer notwendigen Eigenproduktion von 14.471 Klemmschrauben Zusatzkosten in Höhe von 8.711,54 Euro gehabt. Zudem sei ihr ein Gewinn in Höhe von 3.174,93 Euro entgangen. Die letzte Lieferung habe sie infolge der Lieferverzögerungen nicht absetzen können. Dies habe einen Schaden in Höhe von 4.987,80 Euro zur Folge. Zudem habe eine zusätzlicher Verwaltungsaufwand 2.000 Euro gekostet.
Mit den zuvor genannten Forderungen erklärt sie in der obigen Reihenfolge die
(Hilfs-) Aufrechnung gegen die Klageforderung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung des Entgeltes für die restlichen Klemmschrauben in Höhe von 41.804,08 Euro Zug um Zug gegen Lieferung und Übereignung derselben gem. §§ 651, 433 Abs. 2 BGB auf der Grundlage des Rahmenvertrages verlangen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Rahmenvertrag, wie die Beklagte behauptet, ursprünglich bis 2007 zu erfüllen sein sollte. Der Rahmenvertrag bestand dennoch 2008 fort. Bei diesem Vertrag handelt es sich nämlich nicht um ein befristetes Dauerschuldverhältnis, wie bspw. einem Mietvertrag, das mit Ablauf der Vertragszeit –hier 2007- automatisch endet. Vielmehr ist gem. §§ 133, 157 BGB die Klausel „Ablauf des Rahmenvertrages: 31.12.2007“ lediglich als (spätester) Liefertermin zu verstehen.
Dass die Parteien nicht von einem bis 2007 befristeten Vertrag ausgingen, zeigt auch die Umsetzung des Vertrages. Die Beklagte selbst bezieht sich nämlich noch in ihrer Mahnung vom 20.05.2008 (Anlage B 16) und in ihrer Änderungsbestellung von September 2008 (Anlage K 8) auf diese Rahmenbestellung.
Dieser Rahmenvertrag belief sich unverändert auf eine Gesamtstückzahl von 100.000 Klemmschrauben, durch den die Beklagte zur Abnahme der Schrauben und Zahlung des Kaufpreises bis zu einer Menge von 115.000 Stück verpflichtet wurde, da eine produktionsbedingte Mehrmenge von 15% branchen- und handelsüblich ist.
Der Restkaufpreisanspruch ist auch nicht untergegangen.
Die Beklagte ist nämlich von dem Rahmenvertrag nicht -auch nicht teilweise- wirksam zurückgetreten.
Selbst wenn man in der „Änderungsbestellung“ und „Reduzierung des Rahmenauftrages“ einen Teilrücktritt sehen wollte, so ist über dessen Zulässigkeit nicht zu entscheiden, da sich die Parteien unstreitig auf die Auslieferung der Fertigteile geeinigt haben und damit eine Zäsur bzgl. der vorherigen rechtlich und tatsächlich unklaren Vertragsgestaltung und –abwicklung geschaffen haben.
Die Beklagte ist auch nicht mit Schreiben vom 23.03.2009 wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Ein Rücktrittsgrund gem. § 323 BGB stand der Beklagten nämlich nicht zu, insbesondere kann die Beklagte einen solchen nicht aus Verzug der Klägerin ableiten. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin früher im Verlauf der Vertragsabwicklung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht, erfüllte. Abzustellen ist darauf, ob sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der Lieferung in Verzug befand. Dies ist zu verneinen, denn die Teillieferung über 10.000 Stück erfolgte lediglich deshalb nicht, weil die Beklagte nicht die entsprechend der geänderten Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß erstellte Vorabrechnung vom 16.02.2009 beglich. Ein Verzug der Klägerin scheidet bereits wegen der Vorleistungspflicht der Beklagten aus.
In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass sich die Parteien zunächst auf die Gesamtauslieferung der gefertigten Teile einigten. Später vereinbarten die Parteien nämlich jedenfalls Teillieferungen, wobei die Gründe hierfür ohne Belang sind. Dass eine diesbezügliche Einigung vorlag, zeigt zum einen die tatsächliche Handhabung, nämlich die widerspruchslose Entgegennahme der Teillieferungen über 10.000 und 5.000 Stück. Dies ergibt sich aber auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 03.04.2009, in dem es heißt, die Lieferlose seien (auf Wunsch der Klägerin) auf 10.000 Stück geändert worden. Das Bestreiten der Teilliefervereinbarung ist wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich.
Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 18.874,27 Euro, mit denen die Beklagte die Aufrechnung hätte erklären können, standen ihr nämlich nicht zu. Ihr diesbzgl. Vortrag ist unsubstantiiert. Unklar bleiben, wann die bestrittene Eigenproduktion der Klemmschrauben erfolgte, die genauen Umstände des Eintritts des entgangenen Gewinns, die genauen Umstände der fehlenden Absatzmöglichkeit der zuletzt gelieferten Schrauben und Grund und Höhe des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes. Auf die fehlende Überprüfbarkeit der Gegenforderungen wurde die Beklagte bereits mit Beschluss vom 13.09.2011 erfolglos hingewiesen.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert : bis 61.000 Euro (41.804,08 Euro + 18.874,27 Euro).
Die Hilfsaufrechnung wirkt sich gem. § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend aus.