Steuerberaterhaftung: fehlender Hinweis auf Fahrtenbuch und Betriebsaufspaltung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Steuerberaterin Schadensersatz wegen unterlassener Beratung zur Pkw-Privatnutzung (Fahrtenbuch) sowie Feststellung einer Ersatzpflicht wegen nicht aufgezeigter steuerlicher Risiken einer Betriebsaufspaltung. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 16.048,95 EUR nebst Zinsen, weil eine individuelle Beratung zur seit 1996 geänderten Besteuerung der Privatnutzung betrieblicher Kfz unterblieben sei und hierdurch Steuernachzahlungen entstanden. Ein bloßes Mandantenrundschreiben genüge hierfür nicht. Zudem bejahte das Gericht ein Feststellungsinteresse und stellte die Ersatzpflicht dem Grunde nach auch hinsichtlich möglicher Schäden aus fortbestehender Betriebsaufspaltung fest; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage (16.048,95 EUR) und Feststellungsantrag überwiegend zugesprochen, im Übrigen (insbes. Zinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater muss bei geänderter steuerlicher Beurteilung typischer Mandantensachverhalte individuell und umfassend beraten; allgemeine Rundschreiben ersetzen dies nicht.
Bei Unklarheiten über Umfang und Zuordnung privater Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge gehört der Hinweis auf die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zur Kernpflicht steuerlicher Beratung.
Eine zunächst beanstandungsfreie Veranlagung durch das Finanzamt entlastet den Steuerberater nicht, wenn die Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis eine Beleg- oder Nachweisführung erfordert.
Unterlässt der Steuerberater pflichtwidrig den Hinweis auf steuerliche Nachteile, die sich aus einer Betriebsaufspaltung aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung ergeben können, kann dies eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auslösen.
Für die Feststellung der Ersatzpflicht (§ 256 ZPO) genügt ein gegenwärtiges rechtliches Interesse an der Klärung, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind und die Ersatzpflicht bestritten wird, insbesondere bei unsicherer Verjährungslage.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.048,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht alle Schäden zu ersetzen hat, die darin begründet sind, daß die Beklagte als Steuerberaterin der Frau D sowie der Klägerin nicht auf die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufspaltung hingewiesen hat, und zwar hinsichtlich der Tatsache, daß Frau D alleinige Gesellschafterin der Klägerin und gleichzeitig Vermieterin der Betriebsräumlichkeiten der Klägerin in xx, als Eigentümerin dieses Grundbesitzes ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund behaupteter Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte ist aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 19. Dezember #####/####. Januar 1996 als Steuerberaterin für die Klägerin tätig; sie erstellt unter anderem die Jahresabschlüsse für die Klägerin und die von dieser bei den Finanzbehörden abzugebenden Steuererklärungen. Außerdem berät die Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau, die alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist, in steuerrechtlichen Angelegenheiten; insoweit ist ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden.
Frau D ist Eigentümerin des in W, L, gelegenen bebauten Grundstücks. Die Büroräume der Klägerin befinden sich in dem Gebäude, das die Klägerin von Frau D gemietet hat. Insoweit macht die Klägerin geltend, daß angesichts dieser Rechts- und Eigentumsverhältnisse auf der Grundlage eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2000 eine Betriebsaufspaltung vorliege, die in bezug auf die steuerliche Einordnung der entrichteten Mieten und im Falle eines Verkaufs des Grundstücks oder einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse steuerliche Nachteile nach sich ziehe; diese Nachteile hätten innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 durch strukturelle Änderung (z.B. personelle Entflechtung, Anmietung der Räumlichkeiten von Dritte u.s.w.) vermieden werden können; dies sei jedoch unterblieben, weil die Beklagte pflichtwidrig einen Hinweis auf die Auswirkungen der Betriebsaufspaltung unterlassen hätte.
Die Klägerin ist Halterin eines xx-PKW, eines x-PKW und eines Personenkraftwagens der Marke #. Bis zu einer Betriebsprüfung im Jahre 2004 wurden bei dem Geschäftsführer der Klägerin ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des x-PKW und bei der Gesellschafterin D, die bei der Klägerin angestellt ist, ein geldwerter Vorteil der Privatnutzung des PKW # versteuert. Die Betriebsprüfung, die sich auf die Jahre 1999 bis 2001 erstreckte, führte dazu, daß bei dem Geschäftsführer der Klägerin anstelle des x-PKW der geldwerte Vorteil für den xx-PKW und bei Frau D anstelle des # der geldwerte Vorteil für den x-PKW zu versteuern war; zur Begründung führte das Finanzamt in dem Betriebsprüfungsbericht an, die Änderung in der Besteuerung sei gerechtfertigt, weil tatsächlich die nunmehr zugrundegelegten Nutzungsmöglichkeiten bestünden und ein Fahrtenbuch nicht geführt werde. Insoweit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, den sie nach teilweiser Rücknahme der Klage um 1.781,- Euro noch in Höhe von 16.048,95 Euro verlangt und zu dessen Begründung sie sich darauf beruft, den Steuernachteil hätte sie bei rechtzeitiger pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte leicht dadurch vermeiden können, daß sie ein Fahrtenbuch über die in Rede stehenden Fahrzeuge geführt habe, weil der xx-PKW ausschließlich privat und die beiden anderen Personenkraftwagen sowohl dienstlich als auch privat genutzt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.048,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.606,55 Euro und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 14.442,40 Euro seit Rechtshängigkeit (13. Januar 2006) zu zahlen,
und festzustellen,
daß die Beklagte ihr aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht alle Schäden zu ersetzen hat, die darin begründet sind, daß sie, die Beklagte, als ihre, der Klägerin, und der Frau D nicht auf die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufspaltung hingewiesen habe, und zwar hinsichtlich der Tatsache, daß Frau D ihre alleinige Gesellschafterin und gleichzeitig Vermieterin ihrer Betriebsräumlichkeiten in der L-Straße in W als Eigentümerin dieses Grundbesitzes sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnet ein Feststellungsinteresse der Klägerin in Bezug auf die verlangte Feststellung und macht geltend, eine Möglichkeit zur Beseitigung der von der Klägerin dargelegten Verflechtung sei auch von der Klägerin nicht dargelegt worden. In bezug auf die steuerlichen Folgen der PKW-Nutzung und deren Erfassung in den Büchern der Gesellschaft beruft sich die Beklagte darauf, daß das Finanzamt in der Vergangenheit sich mit den Erklärungen der Klägerin zu der Nutzungsart begnügt und ein Fahrtenbuch nicht verlangt habe. Die Beklagte macht im übrigen geltend, sie habe bereits im Jahre 1995 in einem Mandantenrundschreiben auf die Notwendigkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, hingewiesen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift sowie auf die Schriftsätze vom 24. Februar 2006, 20. Juni 2006, 17. August und 31. August 2006 und auf die dazu eingereichten Unterlagen, ferner auf das Protokoll vom 11. Juli 2006 Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 06. Februar 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem nach teilweiser Rücknahme reduzierten Umfang gemäß den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anträgen in der Hauptsache Erfolg. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
I.
Die Beklagte schuldet der Klägerin den in Höhe von 16.048,95 Euro verlangten Schadensersatz. Dieser Schadensersatz setzt sich zusammen aus einem in Höhe von 14.442,40 Euro der Klägerin unmittelbar entstandenen Schaden und einem den Eheleuten D in Höhe von 1.606,55 Euro enstandenen Schaden, wobei der Schadensersatzanspruch der Eheleute D an die Klägerin abgetreten worden ist.
1.
Dem Grunde nach ergibt sich der Schadensersatzanspruch in beiden Fällen aus einer fehlerhaften Beratung der Beklagten über die steuerlichen Nachteile für die Klägerin und für die Eheleute D, die sich im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer Personenkraftwagen, die Möglichkeit privater Nutzung der Fahrzeuge und Unklarheiten über den Umfang privater Nutzung ergeben, weil ab 01. Januar 1996 die Regelungen zur Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen geändert wurde und die ausschließliche betriebliche Nutzung bzw. eine von der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abweichende private Nutzung des auch betrieblich genutzten Fahrzeugs mittels eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden mußte und die Klägerin ein solches Fahrtenbuch nicht führte. Daß die Beklagte entsprechende Hinweise an die Klägerin und die Eheleute D nicht erteilt hat, ist nach dem Vorbringen der Parteien und nach den überreichten Unterlagen zuverlässig anzunehmen. Die Beklagte hat nämlich nach ihrem eigenen Vorbringen eine individuelle Beratung der Klägerin und der Eheleute D nicht vorgenommen. Den Hinweis der Beklagten auf Mandantenrundschreiben, in denen neben anderen Punkten auch die Problematik der Führung eines Fahrtenbuches angesprochen worden war, erachtet die Kammer für unzureichend. Denn gerade in Fällen der Überschneidung und Abgrenzung betrieblicher Ausgaben zu privaten Vorteilen von Angestellten und Geschäftsführern ist eine individuelle und umfassende Beratung unumgänglich. Sie kann durch
Rundschreiben, die eine Vielzahl steuerlicher Probleme abhandeln und an einen weiten Personenkreis versandt werden, nicht ersetzt werden. Ändert sich die Beurteilung von Lebenssachverhalten durch die Steuerbehörden, wie das im Fall der Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ab dem 01. Januar 1996 geschehen ist, besteht erst recht eine Pflicht zur individuellen und umfassenden Beratung. Das gilt auch, wenn die Finanzbehörden ohne sachliche Veranlassung von Regeln abweichen, die sie eigentlich beachten müßten. Aus diesem Grund entlastet die Beklagte auch nicht, daß sich das Finanzamt zunächst für die Zeit ab 01. Januar 1996 damit zufrieden gegeben hat, daß Fahrtenbücher nicht geführt wurden, und die schlichten Erklärungen der Klägerin und der Eheleute D zu Gegenstand und Umfang der privaten Fahrzeugnutzung hingenommen hat.
2.
Daß die Beklagte die erforderliche Beratung hinsichtlich der möglichen Nachteile in bezug auf die private Nutzung von Fahrzeugen unterlassen hat, stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar, die Schadensersatzansprüche begründet. Es war geradezu Kernverpflichtung der Beklagten als Steuerberaterin, auf solche Umstände, die steuerliche Nachteile zur Folge haben konnten, hinzuweisen. Es kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß die Klägerin und/oder die Eheleute D die geringe Mühe der Führung eines Fahrtenbuches auf sich genommen hätten, um die nun ab 1999 eingetretenen erheblichen steuerlichen Nachteile zu vermeiden.
3.
Die unterlassene Beratung und die darauf erfolgte Steuernachforderung hat bei der Klägerin zu einem Steuernachteil von 14.442,40 Euro und bei den Eheleuten D einem Steuernachteil in Höhe von 1.606,55 Euro geführt, wie die Klägerin unter Berücksichtigung der zugleich für die Klägerin entstandenen Steuervorteile in dem Schriftsatz vom 31. August 2006 nachvollziehbar und ohne weiteren Widerspruch der Beklagten dargelegt hat. Soweit die steuerlichen Nachteile auf der geänderten steuerrechtlichen Wertung der Nutzung des PKW xx in den Jahren 1999 bis 2001 beruhen, fußen die Schadensberechnungen auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage. Denn anders als von dem Finanzamt der geänderten steuerlichen Behandlung zugrunde gelegt, ist der PKW xx in dem in Rede stehenden Zeitraum ausschließlich zu betrieblichen Zwecken der Klägerin genutzt worden. Dies hat die
Zeugin T bei ihrer Vernehmung vor der Kammer eingehend geschildert. Nach der
von der Zeugin gegebenen Begründung (Benutzung des Fahrzeugs für das Zurücklegen weiter Strecken / Rückenprobleme des Geschäftsführers der Klägerin) erachtet die Kammer die Angaben der Zeugin uneingeschränkt für glaubhaft. In dem Aussageverhalten der Zeugin, das die Kammer einer besonderen Überprüfung unterzogen hat, ist nichts zutage getreten, was Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin hervorrufen würde. Der Umstand, daß die Zeugin alleinige Gesellschafterin der Klägerin und zugleich deren Angestellte ist, reicht zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Angaben nicht aus.
4.
Den zu leistenden Schadensersatz muß die Beklagte wie aus der Urteilsformel ersichtlich gemäß §§ 280, 288 Abs. 1 BGB verzinsen. Eine Verzinsung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) kommt nicht in Betracht, weil es nicht um die Verzinsung von Entgeltforderungen geht.
II.
1.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Die Kammer bejaht in bezug auf die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten wegen der in Rede stehenden steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufspaltung ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Durch eine derartige Feststellung wird eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach abschließend geklärt. Eine solche Klärung beseitigt schon jetzt und für die Zukunft eine Unsicherheit für die Rechtsposition der Klägerin. Denn die Beklagte leugnet eine Ersatzpflicht wegen einer Fehlberatung auch in diesem Punkt und die Frage, wann ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen einer solchen Fehlberatung verjähren würde, ist in der Rechtssprechung unterschiedlich entschieden worden.
2.
Eine Fehlberatung in Gestalt eines unterlassenen Hinweises auf Nachteile, die der Klägerin und Frau D aus der Betriebsaufspaltung angesichts der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse drohen können, stellt ebenfalls eine dem Grunde nach gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten
dar. Wie die Klägerin zur Überzeugung der Kammer zutreffend dargetan hat, hätten in der im Tatbestand dieses Urteils beschriebenen Übergangsfrist nachteilige Folgen der
Betriebsaufspaltung vermieden werden können, indem eine personelle oder sachliche Entflechtung zwischen der Klägerin und der Gesellschafterin D vorgenommen wäre, etwa durch Beendigung des Mietverhältnisses und Vermietung der Räumlichkeiten an einen Dritten oder die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Klägerin. Warum die Einbringung des Grundstücks und der GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG, die auch jetzt noch möglich wäre, steuerliche Nachteile nicht entstehen lassen soll, worauf die Beklagte abstellt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Tatsächlich treffen in einem solchen Fall die steuerlichen Folgen der Hebung der stillen Reserven die neugegründete Kommanditgesellschaft, das heißt wirtschaftlich Frau D, die von der infolge der Fehlberatung der Beklagte fortbestehenden Betriebsaufspaltung ebenfalls betroffen ist.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269, 92, 709 ZPO.
Streitwert: Bis 20. Juni 2006 37.829,25 Euro,
ab 21. Juni 2006 nur noch 36.048.95 Euro,
wovon jeweils 20.000,- Euro auf das Feststellungsbegehren entfallen.