Liefer- und Montagevertrag (§ 651 BGB): Beweisvereitelung bei behaupteten Mängeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Werklohn und Kaufpreis für gelieferte Hoteldekorationen, Skirtings und Stoffe sowie Ersatz entgangenen Gewinns nach Kündigung/Rücktritt durch die Beklagte. Streitpunkt war insbesondere, ob Verdunkelungsvorhänge und Skirtings mangelhaft waren und ob die Beklagte deshalb Rückzahlungs- bzw. Gegenansprüche hat. Das Gericht wertete den Rücktritt als Kündigung i.S.d. §§ 651 S. 3, 649 BGB und bejahte die Vergütungsansprüche. Da die Beklagte die montierten Vorhänge nicht mehr für eine Begutachtung vorhielt, nahm das Gericht grob fahrlässige Beweisvereitelung an, mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Beklagten. Zinsen auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur nach § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage weitgehend zugesprochen und Annahmeverzug festgestellt.
Ausgang: Klage weit überwiegend zugesprochen; nur weitergehende Zinsforderung auf vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen, Annahmeverzug festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über Lieferung und Montage von Dekorationen kann als Werklieferungsvertrag i.S.d. § 651 Satz 1 BGB einzuordnen sein.
Ein als Rücktritt bezeichnetes Beendigungsverlangen des Bestellers kann als freie Kündigung nach §§ 651 Satz 3, 649 BGB zu behandeln sein; der Unternehmer behält grundsätzlich den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen.
Ist die Frage der Mangelhaftigkeit wegen fehlender Begutachtungsmöglichkeit nicht aufklärbar, kann grob fahrlässige Beweisvereitelung der beweisbelasteten oder beweisgegnerischen Partei zu einer Beweislastumkehr führen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung besteht bei freier Kündigung ohne Kündigungsgrund nicht, soweit dem Unternehmer die Vergütung dem Grunde nach zusteht.
Zinsen auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht nach § 288 Abs. 2 BGB (Entgeltforderung), sondern nur nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 69/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.517,55 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18. September 2008 Zug um Zug gegen Übergabe folgender Artikel/Stoffe zu zahlen:
2 Stück Skirting EB 120 x 200 x cirka 23 cm
(Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi),
14 Stück Skirting 100 x 200 x cirka 23 cm
(Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi),
49 Stück Skirting 160 x 200 x cirka 23 cm
(Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi),
79 Kissen 40 x 25 cm mit Keder
(Stoff Beistellung Columbus)
348 Meter Stoff Krebs Konus Farbe braun,
319 Meter Stoff Krebs Konus Farbe gelb.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 14.712,06 € nebst Zin-sen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 18. September 2008 und weitere 1.157,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
19. Dezember 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorbezeichneten Artikel und Stoffe im Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Februar 2008 einen Vertrag über die Lieferung und Montage von Gardinendekorationen sowie über die Lieferung sogenannter Skirtings und Polsterstoffe, welche in dem Hotel Xx in ..... Verwendung finden sollten. In dem Vertrag ist unter anderem die Rede davon, dass die VOB, Teile B und C Vertragsbestandteile seien. Die Klägerin führte die Arbeiten in dem so bezeichneten 1. Bauabschnitt aus, wobei sie Gardinendekorationen lieferte und anbrachte sowie Skirtings und Kissen lieferte und einen Sessel mit Stoff bezog. Mit Rechnung vom 08. Juli 2008 (Anlage K 4 zum Klagevorbringen) rechnete sie diese Leistungen unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung der Beklagten in Höhe von 13.500,00 € mit 8.363,94 € ab; dieser Betrag ist Teil der Klageforderung. In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien eine Auseinandersetzung darüber, ob die angebrachten Fensterdekorationen, insbesondere die Verdunkelungsdekos, nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen, nämlich die Räume nicht ausreichend verdunkelten und insoweit nicht der Ausführung eines sogenannten Musterzimmers in einem xxx-Hotel ## entsprachen, wie die Parteien vereinbart hatten. Es entstand ferner Streit darüber, ob die Skirtings nicht maßgerecht gefertigt waren. Mit Schreiben vom 07. Mai 2008 (Anlage B 15 zum Beklagtenvorbringen) ließ die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklären und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an.
Die Klägerin beschaffte für die Beklagte über die Leistungen für den 1. Bauabschnitt des Hotels in ..... hinaus Stoffe zum Preis von 9.517,55 €, deren Bezahlung sie ebenfalls mit der Klage von der Beklagten verlangt. Sie macht darüber hinaus geltend, infolge des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts habe sie für den 2. Bauabschnitt Leistungen im Umfang von 18.922,45 € nicht erbringen können. Da sie wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses Aufwendungen von 17.976,33 € erspart habe, stehe ihr aber weiterhin eine Vergütung für den nicht ausgeführten Teil der Leistungen in Höhe von 946,12 € zu.
Darüber hinaus bestellte die Beklagte bei der Klägerin Polsterstoff, der auch geliefert wurde. Insoweit verlangt die Klägerin von der Beklagten Bezahlung von 5.604,00 € sowie 955,00 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.543,61 €, davon 9.517,55 € gegen Übergabe folgender Artikel/Stoffe
Skirting EB 120 x 200 x cirka 23 cm (Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi) 2 Stück,
Skirting 100 x 200 x cirka 23 cm (Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi) 14 Stück,
Skirting 160 x 200 x cirka 23 cm (Skirting mit zwei Kellerfalten und Mittelplatte, Stoff Krebs Trudi) 49 Stück,
Kissen 40 x 25 cm mit Keder (Stoff Beistellung Columbus) 79 Stück,
Krebs Konus Farbe braun 348 Meter,
Krebs Konus Farbe gelb 319 Meter,
zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2008 auf 25.386,81 € sowie auf weitere 1.157,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten seit der am 19. Dezember 2008 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen,
und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorbezeichneten Artikel/Stoffe im Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt das schon vorprozessual in bezug auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Verdunkelungsvorhänge Vorgebrachte. Unter Hinweis auf den erklärten Rücktritt wendet sie ein, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Zahlungen zustehe, der den Vergütungsanspruch der Klägerin übersteige. Bezogen auf den nicht ausgeführten 2. Bauabschnitt wendet die Beklagte ein, dass der Klägerin infolge des erklärten Rücktritts auch ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns nicht zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Mit Beschluss vom 22. September 2009 hat die Kammer eine Beweiserhebung darüber angeordnet, ob die von der Klägerin für das Hotel in ..... gelieferten und montierten Fensterdekorationen in bezug auf Gewicht und Dicke der Dimmout-Stoffe und in bezug auf den Abdunkelungseffekt qualitativ identisch mit denjenigen Dimmout-Stoffen sind, die im Zimmer 407 des Hotels Xx ## angebracht sind, und sich lediglich in bezug auf die verwendeten Farben unterscheiden. Die Beweisaufnahme ist nicht durchgeführt worden, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 mitgeteilt hat, dass die in dem Hotel in ..... montierten Verdunkelungsstoffe nicht mehr vorhanden seien und deshalb für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stünden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der Zinsforderung, die sich auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezieht, begründet, hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung der verlangten 25.386,61 € und der aus der Urteilsformel ersichtlichen Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten; auch der Annahmeverzug der Beklagten in bezug auf die Abnahme der im Klageantrag bezeichneten Artikel und Stoffe ist festzustellen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung der für den 1. Bauabschnitt des Hotels in ..... ausgeführten Dekorationsarbeiten. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem von den Parteien im Februar 2008 abgeschlossenen Vertrag, bei dem es sich, auch soweit Vorhänge zu liefern und zu montieren waren, um einen auf Lieferung beweglicher Sachen gerichteten Vertrag im Sinne des § 651 Satz 1 BGB handelt. Dies betrifft den Teil der Forderung der Klägerin in Höhe von 8.363,94 €, wie er in der Rechnung vom 08. Juli 2008 unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung der Beklagten berechnet worden ist. Die Klägerin hat die in dieser Rechnung näher bezeichneten Leistungen erbracht, was auch die Beklagte als solches nicht bezweifelt.
Der von der Beklagten erklärte Rücktritt, bei dem es sich um eine Kündigung im Sinne der §§ 651 Satz 3, 649 BGB handelte, steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Denn auch im Fall der Kündigung behält der Unternehmer den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die von der Klägerin belieferten und montierten Fensterdekorationen mangelhaft gewesen wären. Das aber steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest.
Dabei handelt es sich um eine nicht einfach zu beantwortende Frage, sondern um einen komplexen Wertungsvorgang. Die Parteien haben nämlich nicht schlicht die Lieferung und Montage der beschriebenen Fensterdekorationen vereinbart, sondern sie haben, was auch unstreitig ist, die Ausstattung eines Zimmers des Hotels in ### als Muster zugrundegelegt (vgl. auch Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 20. Juli 2009). Dass die Vorhänge in dem Hotel in ..... nach dieser Prämisse nicht vertragsgerecht waren, steht nicht fest und kann auch nicht festgestellt werden, weil die in dem Hotel in ..... angebrachten Vorhänge nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten nicht mehr vorhanden sind und deshalb auch nicht für sich allein und auch nicht im Vergleich zu den Dekorationen in dem Hotel in ### begutachtet werden können. Angesichts der Komplexität der Fragestellung erachtet die Kammer auch eine Vernehmung des von der Beklagten außergerichtlich hinzugezogenen Innenarchitekten Bunten als Erkenntnisquelle für die Mangelhaftigkeit oder die Ordnungsgemäßheit der Dekorationen als unzureichend; Gleiches gilt für den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis.
Im Ergebnis geht die Unaufklärbarbeit zu Lasten der Beklagten. Sie hat zwar die Leistung der Klägerin von Beginn an als nicht ordnungsgemäß zurückgewiesen, und grundsätzlich wäre die Klägerin für die Ordnungsgemäßheit ihrer Leistung beweispflichtig. Die Beklagte hat aber die Beweisführung dadurch vereitelt, dass sie die montierten Dekorationen nicht für eine eventuelle Aufklärung zur Verfügung gehalten hat. Es liegt eine mindestens grob fahrlässige Beweisvereitelung vor, die nach Überzeugung der Kammer zur Folge hat, dass die Beweislast sich umkehrt und, weil Aufklärung nicht möglich ist, die Beklagte als beweisfällig anzusehen ist.
Handelt es sich danach bei dem Rücktritt (Kündigung) um eine jederzeit mögliche Beendigung des Vertrages nach § 649 BGB, steht der Klägerin auch diejenige Vergütung zu, die sie für die Stoffe verlangt, die sie für den 2. Bauabschnitt verwendet hätte, aber nicht mehr verwenden kann, nämlich der Betrag von 9.517,55 €. Das Gleiche gilt für den von der Klägerin mit 5% kalkulierten und in Höhe von 946,12 € in Ansatz gebrachten Gewinn für die Tätigkeit im 2. Bauabschnitt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Bezahlung derjenigen Stoffe und Nebenkosten, die sich auf die so bezeichneten Order 1, 2 und 3 beziehen und die sich auf 5.604 sowie 955,00 € belaufen, Forderungen, die an sich nach Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht umstritten sind. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung steht diesem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, auch wenn man das Vorbringen der Beklagten zu diesem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in der Klageerwiderung (Bl. 115 d.A.) als Aufrechnungserklärung verstehen wollte. Denn ein Rückzahlungsanspruch besteht mangels Kündigungsgrundes gerade nicht, wie bereits oben näher begründet worden ist.
Auch hinsichtlich der von der Beklagten gerügten Mängel der Skirtings, die zu klein oder zu eng sein sollen, sich immer wieder hochgezogen und Falten geworfen haben sollen, sind irgendwelche Mängelansprüche der Beklagten, die der Klageforderung entgegengehalten werden könnten, nicht feststellbar. Die Beklagte hat nämlich schon nicht überprüfbar dargetan, dass die Skirtings, die die Klägerin geliefert hat, nicht die Abmessungen aufweisen, die in dem zum Vertragsinhalt gewordenen Angebot der Klägerin vom 06. Februar 2008 (Anlage K 1) festgelegt sind. Wie den Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Juli 2009 entnommen werden kann, sollen die Skirtings in bezug auf das im Angebot angegebene Maß 23 cm zu klein gewesen sein. Insoweit wäre danach eine Verantwortlichkeit der Klägerin nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Klägerin das im Angebot genannte Maß von 23 cm selbst ermittelt hätte. Davon ist im Vorbringen der Beklagten aber keine Rede.
Nach den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen und der Rechtslage ist die Abrechnung der Klägerin insgesamt zutreffend, und die Klägerin kann, soweit ihr die Gegenleistung zusteht, der Beklagten auch die angefertigten Gegenstände überlassen. Insoweit ist, weil die Beklagte die Entgegennahme verweigert, auch der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.
In bezug auf die mit der Klage verlangte Bezahlung ihrer Arbeiten, stehen der Klägerin die zuerkannten Zinsen gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 2 BGB zu. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges schuldet die Beklagte auch Erstattung der von der Klägerin vorgerichtliche aufgewendeten und zutreffend berechneten Anwaltskosten. Insoweit ist ein Zinsanspruch der Klägerin aber nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil es sich bei dem Anspruch auf Erstattung von aufgewendeten Anwaltskosten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.