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Landgericht Wuppertal·14 O 224/23·21.01.2026

Unfallbedingter Erwerbsausfall: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ersatzfähig

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Sturz durch ein gelöstes Plakat weitere Schäden für 2020–2023 (Erwerbsausfall und Haushaltsführung). Das LG bejahte fortbestehende unfallbedingte Berufsunfähigkeit und verneinte ein Mitverschulden wegen unterlassener Umschulungs-/Arbeitsbemühungen angesichts Alters und fehlender realistischer Vermittlungschancen. Es sprach zudem Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. Kosten freiwilliger Absicherung als ersatzfähigen Erwerbsschaden zu. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 159.148,00 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen (159.148,00 €), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist allgemeinkundig, dass bei traumatisch ausgelösten Unfallarthrosen die Frage eines hypothetischen Auftretens ohne das Trauma medizinisch nicht sinnvoll erforschbar ist, kann das Gericht ohne weiteres Gutachten zugrunde legen, dass der Gegenbeweis der Unfallunabhängigkeit nicht führbar ist (§ 291 ZPO).

2

Eine aktuell datierte, von behandelnden Ärzten stammende Medikamentenliste mit täglicher Opiateinnahme kann als taugliches Indiz für unverändert fortbestehende unfallbedingte Schmerzsymptomatik und fehlende Besserung herangezogen werden (§ 286 ZPO).

3

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen unterlassener Erwerbsbemühungen setzt realistische, zumutbare Arbeits- oder Umschulungsmöglichkeiten voraus; fehlen solche nach den Lebenswahrscheinlichkeiten und ist eine Vermittlung altersbedingt absehbar aussichtslos, kann ein Vorwurf nach § 254 BGB ausscheiden.

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Zum ersatzfähigen Erwerbsschaden eines unfallbedingt Erwerbsunfähigen gehören bei hypothetischer Fortsetzung der Beschäftigung auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als wirtschaftlicher Bestandteil des Arbeitsentgelts (§§ 249, 252, 842 BGB).

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Verliert der Geschädigte durch das Schadensereignis die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sind die Kosten einer tatsächlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Aufrechterhaltung der Kranken- und Rentenversicherung (z.B. freiwillige Beiträge) grundsätzlich ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 BGB§ 253 BGB§ 287 ZPO§ 116 SGB X§ 836 Abs. 1 BGB§ 837 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 U 6/26 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

War ein Gericht in vorherigen Verfahren bereits mit sog. „traumatischen Unfallarthrosen“ befasst, und war das Ergebnis sachverständiger Einvernahmen stets, es sei bekannt, dass solche Arthrosen unfallbedingt ausgelöst werden und aufträten, ob sie ohne den Unfall aufgetreten wären, weiß man nicht, weil es denklogisch keine möglichen Anknüpfungstatsachen gibt, um die Frage des Auftretens von traumatisch bedingten Arthrosen ohne das jeweilige traumatische Ereignis sinnvoll medizinisch zu erforschen, so kann das Gericht seiner Entscheidung nach entsprechendem Hinweis darauf auch ohne die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens den denklogisch zwingenden Gedanken zugrunde legen, dass sich der Beweis, dass die mit dem streitgegenständlichen Verletzungsereignis beginnende Arthrose einer Klägerin auch ohne den Unfall entstanden wäre, nicht führen lässt (§ 291 ZPO).Hat eine Klägerin weiterhin bestehende Schmerzen durch die Übergabe einer originalen, von einem örtlichen Facharzt stammenden Medikamentenliste, aus der sich eine tägliche Einnahme von Opiaten (hier: Tilidin) ergibt, im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar gemacht, und schließt das Gericht es gemessen an Lebenswahrscheinlichkeiten i.S.d. § 286 ZPO aus, dass die dort genannten Ärzte Tilidin auf Zuruf verschreiben, darf es eine solche, aktuell datierte Medikamentenliste als Beleg für die Über-zeugung heranziehen, dass sich die unfallbedingten Folgebeschwerden dieser Klägerin in keinerlei Hinsicht gebessert haben (§ 286).Macht eine 58-jährige, Zeit ihres Erwerbslebens als gelernte Erzieherin im Kindergarten tätige Klägerin einen auf vollständigen Ersatz aller Erwerbsausfallschäden gerichteten, deliktischen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend, und trägt sie hierzu ausführlich und gut nachvollziehbar u.a. einerseits vor, dass das Arbeitsamt eine unfallbedingte Umschulung hin zu einer Verwaltungs- oder Bürotätigkeit aufgrund ihres Alters mit der Begründung, die Klägerin sei in diesem Alter nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar, abgelehnt hat, sowie andererseits, dass eine irgendwie (auch) verwaltende Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin wenigstens ein pädagogisches (Fach-) Hochschulstudium voraussetze, über das sie unstreitig nicht verfügt, so ist einer solchen Klägerin das Unterlassen von Bemühungen zum Finden alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, die nach den an den Realitäten des heutigen Arbeitsmarktes zu bemessenden Lebenswahrscheinlichkeiten absehbar ohne Erfolg blieben und die Klägerin sehr wahrscheinlich tiefgehend frustrieren würden, nach allgemeinen, das Menschenwürdeprinzip berücksichtigenden Fairnessgedanken nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB vorwerfbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Dass eine Klägerin ihr Erwerbsleben der Kindererziehung gewidmet hat und in einem Alter verunfallte, in dem die Realitäten des Arbeitsmarktes andere sind als es sich viele wünschen würden, kann die Schädiger nicht entlasten.

Die bei unterstellter Fortsetzung der Beschäftigung einer durch den streitgegenständlichen Unfall erwerbsunfähig gewordenen Klägerin anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind ein zuzusprechender ersatzfähiger Schaden (vgl. Oetker in MüKo-BGB, 10. Aufl.,  § 252, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.09.1974 – III ZR 73/72).Hat eine erwerbsunfähig gewordene Klägerin zu ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation plausibel und glaubhaft vorgetragen, dass sie ihre Sozialversicherungen über freiwillige Versicherungen aufrechterhält und entsprechen die prozentualen Beitragssätze als solche auch tatsächlich den von ihr in der Klageschrift angegebenen (§ 291 ZPO), so sind die Kosten zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes und zur Verhinderung von Rentenversorgungslücken grundsätzlich ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil v. 16.06.2015 – VI ZR 416/14; BGH, Urteil v. 15.04.1986 – VI ZR 146/85, NJW 1986, 2247).

Die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zur sozialen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als auch hinsichtlich des Arbeitgeberanteils Teil des Einkommens, das der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Erwerbsschadens in voller Höhe zu berücksichtigen (Brand in OGK-BGB, 02/2024, § 252, Rn. 33f.; BGHZ 46, 332, 344).

Maßgeblich für die Bestimmung des Erwerbsschadens eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers sind die Bruttoeinnahmen, d.h. einschließlich der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Hinzu kommt der entsprechende Arbeitgeberanteil zur Sozialversiche-rung, da auch dieser vom Arbeitnehmer durch seine Arbeit „verdient“ wurde und deshalb wirtschaftlich Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 132 u. 148, jew. m.w.N.).

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt zwar die Auffassung, dass der Erwerbsschaden eines erwerbsunfähig gewordenen Arbeitnehmers nicht in der Auszahlung fiktiver Sozialversicherungsbeiträge besteht; allerdings wird im Verlust der sozialen Absicherung gleichsam ein ersatzfähiger Schaden des Erwerbsunfähigen in Höhe der Kosten für eine tatsächlich mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Absicherung (z.B. freiwillige Beiträge) anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2007 – VI ZR 278/06; OLG Hamm, Urteil v. 16.09.2016 – 9 U 163/15).

Ein unfallbedingt vollständig Erwerbsunfähiger, der nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann deshalb zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, solange er keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, und diese vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Guttenberger in OGK-SGB VI, 07/2021, § 7, Rn. 3 u. 10; Eichelberger in OGK BGB, 10/2024, § 842, Rn. 168ff.; BGHZ 69, 347).

Wenn ein Geschädigter durch das schädigende Ereignis seine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verloren hat, dient die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Schädiger auch der weiteren Aufrechterhaltung des dem Geschädigten als Pflichtversicherten zustehenden Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein durch die Beitragszahlung auszugleichender Verdienstausfallschaden entstanden ist (Kater in OGK-SGB X, 11/2024, § 116, Rn. 165; BGH, Urt. v. 27.1.2015 − VI ZR 54/14, NZV 2015, 284).

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar von den entrichteten Beiträgen grundsätzlich unabhängig; für den Zeitraum, in dem die Kranken- und Pflegeversicherung nicht durch Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten finanziert wird, umfasst der Erwerbsschaden jedoch die vom Arbeitgeber bzw. den Ersatzleistungsträgern entrichteten Beiträge (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 164).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.148,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin stürzte am 04.01.2016 auf dem Weg zur Arbeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte um 06:30 Uhr auf dem Haus N.-straße N01 in Y. gegenüberliegenden Bürgersteig über ein rutschiges, verkleistertes Plakat, das sich von einer von der Beklagten an der Hauswand des nicht in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes N.-straße N01 betriebenen Plakatwand gelöst hatte, und verletzte sich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Streithelfer zu 1) der Beklagten (T.) mit dem Bekleben des unfallursächlichen Plakates an dieser Plakatwand von der Beklagten als selbständiger Subunternehmer beauftragt war und dieser seinerseits den Streithelfer zu 2) (Z.) mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt und der Streithelfer zu 2) diese Arbeiten gegenüber dem Streithelfer zu 1) auch abgerechnet hat (Bl. 177).

3

Die Klägerin wurde am 04.01.2016 im Klinikum L. mit der Diagnose einer bimalleolären OSG-Luxationsfraktur links mit Abriss des hinteren Volkmann’schen Dreieckes noch am selben Tag durch eine operative Osteosynthese behandelt und verblieb bis zum 12.01.2016 in dortiger stationärer Behandlung, der weitere Behandlungen nachfolgten. Im Jahr 2017 wurde die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente mehrfach durch unterschiedliche Ärzte untersucht, die eine posttraumatische bzw. posttraumatisch aktivierte Arthrose des oberen Sprunggelenks diagnostizierten.

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1.

5

(Vorverfahren 7 O 430/19)

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Durch am 16.09.2021 verkündetes Grundurteil des Landgerichts Wuppertal im Verfahren 7 O 430/19 hat das Gericht der Klägerin sämtliche mittels ihrer Klageanträge wegen des Unfalls geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld, eine lebenslange, monatlich im Voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente sowie Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher materieller und immaterieller Schäden gemäß den §§ 836 Abs. 1, 837, 249 Abs. 2, 253 BGB dem Grunde nach zugesprochen und ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin i.S.d. § 254 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. In den Rechtsstreit hat die Beklagte dem hiesigen Streithelfer zu 1) wirksam den Streit verkündet. Bei der Prüfung der Begründetheit des Haftungsgrundes ist das Gericht vom Beweis des ersten Anscheins einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung der von der Beklagten betriebenen Plakatanlage als Ursache der Ablösung ausgegangen, den die Beklagte durch die von ihr zur Führung des Entlastungsbeweises angebotenen Beweismittel nicht habe entkräften können.

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Durch das auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2023 im Verfahren 7 O 430/19 ergangene Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 Euro zzgl. Rechtshängigkeitszinsen sowie Schadensersatz wegen des unfallbedingten Einkommensverlusts für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 31.12.2019 i.H.v. 82.706,79 Euro zzgl. Rechtshängigkeitszinsen und wegen des Haushaltsführungsschadens im Zeitraum vom 04.01.2016 bis zum 31.12.2019 i.H.v. 9.222,34 Euro zzgl. Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch jeden weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 04.01.2016 zu ersetzen und diese zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 3.010,11 Euro verurteilt.

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Zum Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld hat das Landgericht u.a. in dem Schlussurteil festgestellt, dass sich die durch den Unfall erlittenen Schäden durch massive Beweglichkeitseinschränkungen des linken Sprunggelenks und einer dauerhaften Schmerzsymptomatik für das tägliche Leben der Klägerin in erheblicher Weise auswirken. Die unfallbedingten Folgeschäden hat es aufgrund der fachärztlichen Untersuchungen durch den Sachverständigen Dr. I., der in seinem erkennbar von Sachkunde und klinischer Routine getragenen Gutachten die Bewegungseinschränkungen objektiviert und dargestellt hat, als feststehend bewertet. Die Untersuchungsergebnisse ließen zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau hinreichend sicher die Überzeugung zu, dass die drastischen Funktionsbeeinträchtigungen des Sprunggelenks auf den primären Unfallfolgen beruhen und der Klägerin alltäglich erhebliche Beschwerden verursachen, wenngleich die Gebrauchstauglichkeit des Fußes nicht vollständig aufgehoben ist. In diesem Zusammenhang sah die Kammer als erwiesen an, dass die Klägerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen ihrem bis dahin langjährig ausgeübten Beruf als Erzieherin nicht mehr nachgehen und ihre bisherige sportliche Freizeitgestaltung nur noch in erheblich eingeschränktem Maß ausüben kann, sowie, dass die Klägerin andauernde Schmerzzustände habe, die von dem erfahrenen Sachverständigen als plausibel und aufgrund des äußeren Befundes glaubhaft eingestuft wurden. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin in diesem Umfang Dauerschäden erlitten habe. Einen Anspruch auf eine darüberhinausgehende Schmerzensgeldrente hat die Kammer hiernach allein aus Rechtsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, dass trotz der Dauerfolgen noch kein eine Schmerzensgeldrente rechtfertigender schwerwiegender Ausnahmefall vorliege.

9

Den zugesprochenen Einkommensverlust hat die Kammer nach dem Maßstab der Schadensschätzung im Wege der Differenzhypothese durch eine Gegenüberstellung des fiktiven Einkommens ohne das schädigende Ereignis auf Grundlage der Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers der Klägerin zugrunde gelegt und um den jeweiligen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 9,35 % bzw. ab dem 01.01.2018 von 9,3 % erhöht. Das sich daraus ergebende fiktive Einkommen ist der Klägerin zur Überzeugung der Kammer unfallbedingt entgangen, da sie ihren Beruf aufgrund der erlittenen Verletzung nicht mehr ausüben konnte.

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Schadensmindernd hat das Gericht tatsächliche Einkünfte hiervon abgezogen, die die Klägerin zur Überzeugung der Kammer ohne den Unfall nicht erzielt hätte. Für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis einschließlich Juni 2017 hat es danach von dem fiktiven Einkommen in Höhe von 67.285,18 EUR die Leistungen des Krankenversicherers von Verletztengeld in Höhe von 38.461,57 EUR sowie das bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 2.331 EUR abgezogen, so dass ein Restbetrag von 26.492,61 EUR verblieb.

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Einen Abzug wegen eines von der Beklagten behaupteten Verstoßes gegen die Schadensminderungsobliegenheiten wegen etwaiger fehlender Bemühung um eine alternative Beschäftigung der Klägerin hat das Gericht für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis einschließlich Juni 2017 ausdrücklich verneint und hierzu ausgeführt: „Bei der gebotenen Gesamtschau stellt es sich nicht als Obliegenheitsverletzung dar, wenn sich die Klägerin zunächst nicht um eine alternative Beschäftigung bemühte, insbesondere da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Klägerin aus dem Behandlungsverlauf sicher davon ausgehen musste, in dem langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können.“

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Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2017 hat die Kammer von dem fiktiven Einkommen von 26.850,56 EUR die in diesem Zeitraum erhaltenen Rentenversicherungsleistungen in Höhe von 2.044,52 EUR abgezogen und einen Restbetrag von 24.806,04 EUR zugesprochen. Einen Verstoß gegen Schadensminderungspflichten hat die Kammer aus denselben Gründen wie für den Zeitraum davor verneint.

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Für die Jahre 2018 und 2019 hat die Kammer einen Erwerbsschaden in Höhe von 31.408,14 EUR für ersatzfähig gehalten und zugesprochen. Dabei hat das Gericht von der Summe der fiktiven Einkünfte von insgesamt 105.415,24 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin einen Abzug in Höhe von 40% vorgenommen und von dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 63.249,57 EUR die von der Klägerin tatsächlich erhaltenen Leistungen der Rentenversicherung, der kirchlichen Zusatzversicherung und der privaten Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 31.841 EUR abgezogen. Zum Abzug wegen des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht in diesem Zeitraum hat die Kammer ausgeführt: „Dabei geht das Gericht von der aufgrund der regelmäßigen Berichte in den Medien und aufgrund der politischen Diskussionen allgemeinkundigen Tatsache aus, dass in der Branche der Kinderbetreuung ein großer Personalbedarf herrscht. Vor diesem Hintergrund erscheint es offensichtlich, dass sowohl auf Seite der Träger als auch der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur in der eigentlichen Kinderbetreuung, sondern gerade auch in den Verwaltungen der Träger und den zuständigen Ämtern eine hohe Zahl an Stellen besteht, die im normalen Geschäftsgang zu besetzen. Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin, nunmehr zunehmend konsolidiert in dem Umgang mit den Unfallfolgen, in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit die finanziellen Folgen des Unfalls aufzufangen. Der Umstand, dass die Schätzgrundlage sehr dürftig ist, kann dabei nicht zulasten der Beklagten gehen, da das Fehlen belastbarer individueller Anknüpfungstatsachen gerade darauf beruht, dass die Klägerin ihr Leistungsvermögen in der Adaptation an eine verwaltende Bürotätigkeit und ihre Verwendbarkeit nicht auf die Probe gestellt hat. Der Eindruck aus den persönlichen Anhörungen der Klägerin war hinsichtlich ihrer kommunikativen Fähigkeiten jedenfalls positiv, so dass hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin mit einigem Erfolg diesen Weg hätte beschreiten können.“

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Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht einen Arbeitsumfang der Klägerin von 2,85 Stunden täglich für den überwiegenden Anteil der Hausarbeit in der 80 Quadratmeter großen Wohnung und der Pflege der Hälfte des 268 Quadratmeter großen Gartens sowie eine Minderung der Klägerin hierzu von 20% festgestellt. Daran anknüpfend hat die Kammer für die reinigungs- und wäschebezogenen Tätigkeiten für die Jahre 2018 und 2019 einen ersatzfähigen Mehraufwand von 40 Minuten täglich festgestellt. Zur Ermittlung des Stundensatzes einer für die Ausfallzeiträume fiktiv zu beschäftigenden Haushaltshilfe hat sich das Gericht für die nach § 287 ZPO durchgeführte Schätzung an den mittleren Bruttogehältern des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) orientiert und die Entgeltgruppe 2 mit Erfahrungsstufe 3 in Ansatz gebracht. Hiernach hat die Kammer wie folgt gerechnet: „Den Grundsätzen der vorgenannten Rechtsprechung folgend hat das Gericht die Beträge modifiziert, da zum einen auch an Wochenenden, Feiertagen und in Urlaubszeiten anfallende Haushaltstätigkeit zu vergüten ist, die von dem Bruttogehalt nach dem TVöD nicht umfasst ist, und insoweit 20 % angesetzt. Den so ermittelten Bruttostundensatz hat das Gericht wiederum um 30 % reduziert, da die Klägerin im Rahmen einer fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur Nettobeträge geltend machen kann (…). Aus den monatlichen Nettobeträgen hat das Gericht den Stundensatz durch Division durch 169,572 errechnet (wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden x 4,348; § 24 Abs. 3 S. 2, 3 TVöD) (Bl. 16f.).“

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2.

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(Regressprozess 4 O 279/22)

17

Im Verfahren 4 O 279/22 hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten hiernach die Verpflichtung des hiesigen Streithelfers zu 1) der Beklagten feststellen lassen, die Beklagte von sämtlichen Schäden, die Dritten wegen des Unfalls der Klägerin entstanden sind oder noch entstehen, freizustellen (Bl. 394f.).

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3.

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(Streitgegenständliches Verfahren)

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Mit der Klage im hiesigen Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Einkommensverlusten und Haushaltsführungsschäden im Zeitraum von 2020 bis zum 31.12.2023 in Anspruch.

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Die Klägerin behauptet, der Gesamtschaden aus dem Verlust des Einkommens einschließlich Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken- und sonstigen Sozialversicherung beliefe sich für 2020 bis 2023 auf 247.665,78 Euro, wovon 208.296,84 Euro als fiktive Bruttobezüge für das entgangene Gehalt anzusetzen seien und 39.368,94 Euro auf die in den jährlichen Bruttobezügen nicht enthaltenen Arbeitgeberanteile, die die Klägerin nunmehr selbst an die als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge handelnde Krankenkasse zahlen müsse.

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Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche wegen unfallfolgenbedingt entstandener Einkommensverluste als Lohnersatzleistungen nach § 24 EStG i.V.m. § 19 EStG der Steuer- und Beitragspflicht zur Renten-, Kranken- und sonstigen Sozialversicherung unterlägen.

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Dem so berechneten Erwerbsausfallschaden stellt die Klägerin Gegenrechnungspositionen aus einer Teilerwerbsminderungsrente i.H.v. 5.101,11 Euro, einer Zusatzleistung hierzu i.H.v. 1.581,51 Euro, einer Rente für Schwerbehinderte i.H.v. 46.808,91 Euro, eine Zusatzleistung i.H.v. 15.628,83 Euro und eine Unfallrente i.H.v. 26.172,06 Euro, insgesamt 95.292,42 Euro, als Abzugsposten gegenüber. Daraus ergebe sich der beanspruchte Klagebetrag von 152.373,36 Euro als Erwerbsschadensposten.

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Für die Darstellung der von ihr angenommenen und ihrer Berechnung zugrunde gelegten Beitragssätze zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeiträge sowie der von der Klägerin offengelegten Abzugsposten wegen anderweitigen Erwerbs im streitgegenständlichen Zeitraum wird auf die Seiten 4 bis 7 der Klageschrift v. 29.12.2023 verwiesen (Blätter 5 bis 8 der Gerichtsakte). Ihr fiktives Arbeitseinkommen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 hat sie durch Vorlage einer fiktiven Entgeltaufstellung ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 13.12.2023 plausibilisiert (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 15 d. GA).

25

Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei auch im streitgegenständlichen Zeitraum ein Haushaltsführungsschaden entstanden, der sich i.H.v. 10.222,04 Euro beziffern lasse. Ihren Familienstand und ihre Wohnsituation hat die Klägerin unverändert zum Vorprozess auch im hiesigen Verfahren vorgetragen (Bl. 8).

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Zu ihren Einschränkungen behauptet sie:

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So war und ist ihr wegen fehlender sicherer Standfestigkeit und Belastbarkeit des linken Beines z.B. ein Wechsel der Bettwäsche nur unter Mithilfe ihres Ehemannes möglich. Die Benutzung einer Leiter - um die hohen Fenster der Wohnung zu putzen, Gardinen abzunehmen bzw. aufzuhängen, Wäsche aus den oberen Bereichen des hohen Schlafzimmerschrankes zu entnehmen bzw. dort einzusortieren, die Benutzung eines Leitertrittes, um Küchenutensilien aus den Wandschränken der Küche zu entnehmen oder sie nach dem Abwasch wieder dort einzusortieren - war und ist der Klägerin aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht möglich, weil sie andernfalls ein gravierendes Gefährdungspotential für die eigene körperliche Unversehrtheit heraufbeschwören würde.

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Ebensowenig war und ist es ihr möglich, einen gefüllten Wäschekorb über die doch etwas schmalere und steilere Treppe in den Keller, in dem ihre Waschmaschine steht, zu bringen oder die nach dem Waschvorgang noch feuchte Wäsche wieder nach oben zu bringen, um diese - des frischeren Duftes wegen - bei entsprechender Witterung auf der Terrasse oder im Gartenbereich aufzuhängen und trocknen zu lassen.

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Dies gilt ebenso für den Transport etwa von Getränkekisten oder anderer schwererer Gegenstände in den Keller oder aus dem Keller heraus, weiterhin für den Einkauf und Transport von auch nur etwas schwereren Gegenständen für den alltäglichen Bedarf bzw. allgemein bei sperrigen Gegenständen. Die nicht mehr gegebene sichere Transportbelastbarkeit der Klägerin führt zudem dazu, dass sie Einkäufe in Geschäften im fußläufig gelegenen Umkreis nur dann erledigen kann, wenn es sich um gewichtsmäßig leichte kleine Einkäufe handelt.

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Gartenarbeiten waren und sind der Klägerin nur noch in sehr eingeschränktem Maße möglich, woran sich auch künftig nichts ändern wird. Insbesondere waren und sind der Klägerin wegen fehlender sicherer Standfestigkeit und Belastbarkeit des linken Beines keine pflegerischen Gartenarbeiten in den hängigen Bereichen des Gartengrundstückes mehr möglich und werden ihr auch künftig nicht mehr möglich sein.

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Technische Hilfsmittel, durch deren Einsatz Haushaltsführungstätigkeiten, deren Erledigung der Klägerin unfallfolgenbedingt nicht mehr möglich ist, ausgeglichen werden könnten, sind nicht existent. Eine zumutbare Möglichkeit, die ausgefallene Tätigkeit der Klägerin organisatorisch umzuverteilen besteht schon deshalb nicht, weil jede denkbare dahingehende organisatorische Maßnahme nicht aufwandsneutral durchzuführen wäre. Sich umzuorganisieren beinhaltet, dass die Hausarbeit, die ein verletztes Familienmitglied infolge der erlittenen Verletzung nicht mehr leisten kann, anderen Familienmitgliedern übertragen wird; in einer Zweierbeziehung mithin dem anderen Partner. Da der andere Partner jedoch nicht zu überobligatorischer Haushaltsführungstätigkeit verpflichtet ist, kann der Aspekt einer Umorganisation nur dann greifen, wenn ein echter Austausch von Haushaltsführungsleistungen in Betracht kommt; mithin der verletzte Partner in der Lage ist, zur Entlastung des anderen Partners in entsprechendem Umfang bislang von diesem ausgeführte Aufgaben zu übernehmen. Ein solcher aufwandsneutraler Tausch von Leistungen ist in der Partnerschaft der Eheleute U. allerdings nicht möglich, weil die Klägerin ihrem Ehemann dann wiederum Arbeiten (etwa schwerere Gartenarbeiten o.ä.) abnehmen müsste, die sie jedoch unfallfolgenbedingt nicht ausführen kann und auch künftig dauerhaft nicht wird ausführen können (Bl. 9f.).

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre dauerhaften Einschränkungen rechtfertigten weiterhin eine MDH von 20% (Bl. 10). Mit monatlichen Nettoeinkünften von ca. 2.300,00 € sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes sei für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens auf den Haushaltstyp 1 (monatliche Nettoeinkünfte von mehr als 3200,00 €) des Tabellenwerks Schah Sedi abzustellen. Danach entfalle in einem Zweipersonenhaushalt von Paaren in einem Lebensalter bis 65 Jahren auf den weiblichen Partner ein täglicher Zeitaufwand von 2,85 Stunden für die Haushaltsführungstätigkeit, mithin ein jährlicher Zeitaufwand von 1.040,25 Stunden.

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Zur Schadenermittlung der Höhe nach sei hinsichtlich der Kosten einer fiktiv zu beschäftigenden Haushaltshilfe auf die mittleren Bruttogehälter des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVôD Bund) abzustellen und insoweit die Entgeltgruppe 2 mit Erfahrungsstufe 3 heranzuziehen. Daraus ergäben sich ausgehend von einer monatlichen Arbeitszeit von 169,5 Stunden jeweils nachstehende Nettostundenlöhne: 11.91 Euro (2020), 12,17 Euro (2021), 12,45 Euro (2022) und 12,55 Euro (2023). Daraus ergäben sich für 2.484,66 Euro für 2020, 2.531,97 Euro für 2021, 2.594,38 Euro für 2022 und 2.611,03 Euro für 2023 (Bl. 13). Für die Details der von der Klägerin herangezogenen Berechnung des Haushaltsführungsschadens wird auf die Seiten 7 bis 13 der Klageschrift v. 29.12.2023 verwiesen (Blätter 8 bis 13 der Gerichtsakte).

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Die Klägerin behauptet weiter, Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht könne man ihr nicht vorhalten. Hinsichtlich von der Beklagten angesprochener allgemeiner Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könnten für die Klägerin lediglich geringwertige Hilfstätigkeiten im Bürobereich in Betracht kommen. Derartigen Tätigkeiten müsse die Klägerin im Rahmen einer den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht jedoch bereits unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit nicht nachgehen.

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Verwaltende Bürotätigkeiten in ihrem früheren Tätigkeitsbereich kämen allenfalls als Leiterin einer Kita oder als stellvertretende Leiterin in Betracht. Solche Stellen seien nicht vorhanden, und die stellvertretende Leiterin sei von den Erzieher-Aufgaben auch nicht freigestellt. Als Erzieherin sei bei der Klägerin jedoch unfallursächlich Berufsunfähigkeit eingetreten, und die Stelle einer zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben einzig von den Aufgaben als Erzieherin freigestellten Leiterin einer Kita könne die Klägerin nicht besetzen, weil Voraussetzung dafür ein abgeschlossenes sozialpädagogisches Studium oder ein abgeschlossenes Studium für soziale Arbeit wäre. Sonstige mit ausschließlicher Verwaltungstätigkeit befasste Stellen seien im gesamten Bereich nicht existent. Eine im kaufmännischen Bereich. Die Klägerin behauptet weiter, Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht könne man ihr nicht vorhalten. Hinsichtlich von der Beklagten angesprochener allgemeiner Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könnten für die Klägerin lediglich geringwertige Hilfstätigkeiten im Bürobereich in Betracht kommen. Derartigen Tätigkeiten müsse die Klägerin im Rahmen einer den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht jedoch bereits unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit nicht nachgehen.

36

Verwaltende Bürotätigkeiten in ihrem früheren Tätigkeitsbereich kämen allenfalls als Leiterin einer Kita oder als stellvertretende Leiterin in Betracht. Solche Stellen seien nicht vorhanden, und die stellvertretende Leiterin sei von den Erzieher-Aufgaben auch nicht freigestellt. Als Erzieherin sei bei der Klägerin jedoch unfallursächlich Berufsunfähigkeit eingetreten, und die Stelle einer zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben einzig von den Aufgaben als Erzieherin freigestellten Leiterin einer Kita könne die Klägerin nicht besetzen, weil Voraussetzung dafür ein abgeschlossenes sozialpädagogisches Studium oder ein abgeschlossenes Studium für soziale Arbeit wäre. Sonstige mit ausschließlicher Verwaltungstätigkeit befasste Stellen seien im gesamten Bereich nicht existent. Eine im kaufmännischen Bereich angesiedelte Verwaltungsstelle könne die Klägerin wiederum deshalb nicht besetzen, weil Voraussetzung hierfür eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung wäre. Die Klägerin habe jedoch - dies ist unstreitig - keine derartige Ausbildung absolviert.

37

Nach dem Unfallgeschehen von der Klägerin angestellte Bemühungen, die O. zur Förderung einer derartigen Ausbildung im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zu bewegen, seien misslungen, weil die O. im Hinblick auf die dreijährige Dauer einer solchen Ausbildung keine erfolgversprechende Vermittelbarkeit der bei einem etwaigen Ausbildungsbeginn bereits im 60. Lebensjahr befindlichen Klägerin auf einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erkennen vermochte (Schriftsatz d. Klägervertreters v. 10.03.2025, S. 3ff., Bl. 321). Da feststand, dass die Klägerin ihren erlernten Beruf als staatlich examinierte Erzieherin nicht mehr würde ausüben können, habe sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres vormaligen Arbeitsverhältnisses zwar bei der C. O. als arbeitssuchend gemeldet; da die Klägerin jedoch weder über eine spezielle kaufmännische Ausbildung noch eine Ausbildung als Bürokauffrau im Allgemeinen verfügte, sei sie als nicht vermittelbar eingestuft worden. Eine von der Klägerin nachgefragte Umschulungsmaßnahme sei bereits im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs hierzu als im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin als illusorisch und nicht in Betracht kommend abgelehnt worden, zumal auf dem Sektor der Bürokaufleute ohnehin eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche (Bl. 325). Daraufhin habe sich die Klägerin mit diesem Anliegen an die für Sie zuständige S. X. gewandt, die jedoch ebenfalls abgelehnt habe (Bl. 321).

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Vorerkrankungen der Klägerin ohne jedwede Relevanz. Diese Vorerkrankungen seien bereits Jahre vor dem Unfallereignis eingetreten, hätten die Klägerin jedoch niemals daran gehindert, ihren erlernten Beruf als staatlich anerkannte Erzieherin auszuüben.

39

Ersparte berufsbedingte Aufwendungen könne die Klägerin nicht in Abzug zu bringen, weil es keinerlei zu berücksichtigende berufsbedingte Aufwendungen der Klägerin gab, die sie hätte ersparen können. Aufwendungen für Fahrtkosten wären der Klägerin nicht entstanden, da sie den Weg zur und von ihrer Arbeitsstelle weiterhin - wie in der Vergangenheit stets, so auch am Unfalltag - zu Fuß zurückgelegt hätte. Gesonderte Ausgaben für Berufskleidung wären ebenfalls nicht entstanden, da die Klägerin - wie auch alle anderen Erzieherinnen - während ihrer Arbeitszeit Kleidung trug und weiterhin getragen hätte, die sie auch im privaten Bereich trägt, mithin Freizeitkleidung. Ausgaben für Fachliteratur wären ebenfalls nicht angefallen, da soweit derartige Literatur erforderlich ist, diese vom Arbeitgeber der Klägerin gestellt worden sei und weiterhin gestellt worden wäre, ebenso Übernahme der Kosten von Fortbildungsmaßnahmen (Bl. 324). Beiträge zu Berufsverbänden habe es mangels Mitgliedschaft in einem Berufsverband in der Vergangenheit nicht gegeben und hätte es auch künftig nicht gegeben.

40

Die Klägerin beantragt,

41

die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.595,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

42

Die Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum einem Beruf wieder in Vollzeit nachgehen können. Soweit dies nicht der Fall sei, habe eine Überlagerung und Überholung durch vorbestehende, degenerative Erkrankungen der Klägerin stattgefunden. Die Unfallfolgen seien dagegen ausgeheilt (Bl. 94ff.).

45

Die Klägerin leide unfallfremd unter zunehmenden Bewegungs- und Belastungsschäden im Bereich des linken Sprunggelenkes und des rechten Kniegelenkes sowie des gesamten Achsenorgans, betont im LWS-Bereich (Bl. 597ff.). Die erheblichen Vorerkrankungen in Form einer Spinalkanalstenose und einer Arthrose des Kniegelenkes hätten sich auf die Ausübung des Berufes der Klägerin ausgewirkt und auch auf den Heilungsverlauf.

46

Darüber hinaus, dies sei dem jetzigen Klageverfahren und der Anhörung der Klägerin in der Sitzung vom 03.11.2022 zu entnehmen, nutzte die Klägerin das Unfallereignis, wenn auch unbewusst, um einem Versorgungsstreben nachzugehen. Die Klägerin habe sich darauf fokussiert, das Unfallereignis zu nutzen, seitens der Beklagten eine Rente zu erhalten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die von ihr behauptete Begehrensneurose einen Zurechnungszusammenhang entfallen lasse.

47

Ein Verdienstausfall sei wie folgt zu schätzen: In einem ersten Schritt sei die Höhe des Nettoverdienstes des Geschädigten festzustellen, wobei im Rahmen des Vorteilsausgleichs ersparte berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung sei dann zum Ausgleich von ersparten Kosten für die Berufsausübung ein Abzug von 10 % des Netto-Einkommens vorzunehmen.

48

In einem zweiten Schritt sei zu berücksichtigen, dass der Verletzte grundsätzlich verpflichtet sei, seine verbliebene Arbeitskraft - u.U. durch Teilzeitarbeit - in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen. Nach der Bewertung des Landgerichts im Vorverfahren könne die Klägerin seit dem 01.01.2020 wieder in Vollzeit arbeiten.

49

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass, insofern der Geschädigte Lohnfortzahlungen, Krankengeld oder anderweitige Lohnersatzleistungen erhalten habe, ein Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber oder bereits zum Unfallzeitpunkt auf die zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) stattgefunden habe, so dass Zweifel an der Aktivlegitimation des Geschädigten bestünden.

50

Zum Haushaltsführungsschaden vertritt die Beklagte die Auffassung, eine 20%ige Beeinträchtigung sei jederzeit kompensierbar und kein Schaden.

51

Sollte die Klägerin tatsächlich in ihrer Haushaltsführungsfähigkeit beeinträchtigt sein, seien jedenfalls für den nunmehr eingeklagten Zeitraum nicht die Unfallfolgen verantwortlich, sondern allein die degenerativen, fortschreitenden, unfallfremden Beeinträchtigungen.

52

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin vor dem Unfall agil und sportlich gewesen sei.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Klage ist bis auf eine geringfügige Differenz begründet.

55

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Einkommensverluste und ihres Haushaltsführungsschadens auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den §§ 836 Abs. 1, 837, 249 Abs. 2, 253 BGB i.H.v. 159.148,00 Euro.

56

Der ersatzfähige Gesamtschaden der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum beläuft sich für die vier Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 auf 159.148,00 Euro (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Haftungsgrund ist durch das rechtskräftige Grundurteil zwischen den Parteien determiniert und steht nicht mehr zur Entscheidung. Soweit hiernach nur noch über die Anspruchshöhe für den vorliegenden Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 zu entscheiden war, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klage auch in der hier geltend gemachten Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum in der zugesprochenen Höhe von 149.148,00 Euro für den Erwerbsausfallschaden und in der zugesprochenen Höhe von 10.000,00 Euro für den Haushaltsführungsschaden weit überwiegend begründet ist.

57

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagtenseite greifen - soweit das Gericht nicht durch die sich auch mit den hier erhobenen Einwendungen bereits befassenden Vorentscheidungen bereits gebunden und an einer Entscheidung gehindert war (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 304, Rn. 12f.) - nicht durch. Das Gericht ist insbesondere weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin ihren Beruf allein wegen des Unfalls und der hierdurch erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht weiter ausüben kann und nicht etwa aufgrund von anderen Erkrankungen oder Zuständen der Klägerin (§ 286 ZPO). Die degenerativen Erkrankungen der Klägerin sind nunmehr auch mehrfach von dem Unfallschaden abgegrenzt worden. Die Gutachter haben allesamt allein den Unfall für die Berufsunfähigkeit verantwortlich gemacht. Insoweit ergibt sich auch aus den maßgeblichen Passagen des im Vorverfahren 7 O 430/17 (Bl. 137ff.) eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens u.a. Folgendes:

58

Am 17.05.2016 unternahm sie einen Versuch ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Dabei konnte festgestellt werden, dass sie ihren Beruf aufgrund der Beschwerden an dem verletzten Sprunggelenk nicht mehr nachgehen kann. Der Arbeitgeber habe aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis beendet (Bl. 139). Frau U. hat den Antrag auf Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Die V. veranlasste eine Begutachtung durch Dr. W., der eine unbefristete Teilerwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis eines GdB von 20 befürwortete. Eine weitere Begutachtung erfolgte im G.-Klinikum in Y. am 03.03.2017 durch Dr. D.. Dieser stellte ebenfalls eine MdE von 20% fest. Daraufhin veranlasste die S. eine weitere Begutachtung, die am 14.02.2019 durch Dr. K. in A. erfolgte. Herr Dr. K. gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unfallbedingten MdE Frau U. eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustünde. Anschließend hat die S. einer Unfallrente auf unbestimmte Zeit zugestimmt.

59

Bei der Patientin ist noch eine Spinalkanalstenose bekannt als auch eine beginnende Arthrose des rechten Kniegelenkes. Die Beeinträchtigung beim Laufen entsteht hauptsächlich durch die Beschwerden am linken Sprunggelenk.

60

Es wurden die operativen Behandlungen des linken Sprunggelenkes, wie oben erwähnt, durchgeführt.

61

Die Wirbelsäule entfaltet sich im Lot. Es zeigt sich eine gute und schmerzfreie Beweglichkeit der Wirbelsäule. Das Ottsche Zeichen beträgt 30/32 cm. Über die gesamte Wirbelsäule kann kein Druckschmerz ausgelöst werden. Die Untersuchung der unteren Extremitäten zeigt keine Schwellungen und keine Veränderungen der Haut. Die Untersuchung der Hüftgelenke zeigt eine freie Beweglichkeit. Das Trendelenburgsche Zeichen ist negativ. Die Untersuchung der Kniegelenke zeigt rechts eine leichte Schwellung des Kniegelenkes ohne intraarticulären Erguss.

62

Die Beweglichkeit der Kniegelenke ist seitengleich: (…) Beide Kniegelenke zeigen sich bandstabil. Es zeigt sich ein Druckschmerz über dem inneren Gelenkspalt. Die Patella gleitet beidseits mittig. Keine akuten Meniscuszeichen.

63

Die Untersuchung der Sprunggelenke zeigt auf der linken Seite eine erhebliche Bewegungseinschränkung. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes ist rechts uneingeschränkt. Links zeigt sich die Beweglichkeit auf etwa 50% reduziert und insbesondere besteht eine Einschränkung in Richtung Valgus. Die Achillessehne zeigt sich links etwas verkürzt. (…) Der Zehenstand ist links nicht möglich. Ebenfalls ist der Hackenstand und der -gang links nicht möglich.

64

Die Röntgenaufnahme vom 04.12.2018 zeigt eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenkes mit Verschmälerung des Gelenkspaltes schwerpunktmäßig lateralseitig und Inkongruenz der hinteren Tibiagelenkfläche nach Fraktur des volkmannschen Dreiecks.

65

MRT des linken Sprunggelenkes vom 14.08.2017: Die Untersuchung zeigt eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenkes. An der vorderen Tibiagelenkfläche zeigten sich osteophytäre Ausziehungen. Das Gelenk zeigt einen mäßigen Gelenkerguss. Lateralseitig zeigt sich eine leichte Gelenkspaltverschmälerung. Es kommt eine Arthrose des lateralen Malleolargelenkes zur Darstellung. Die Tibiagelenkfläche ist im hinteren Viertel bei Fehlverheilung des volkmannschen Dreiecks inkongruent.

66

Zusammenfassung und Beurteilung:

67

Frau U. erlitt durch den Unfall vom 04.01.2016 eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenkes. Es handelt sich dabei um eine signifikante Verletzung durch eine gewaltsame Außendrehung des pronierten Fußes, wodurch eine Fraktur der Fibula oberhalb der Syndesmose, des Innenknöchels auf Höhe des Gelenkes als auch des volkmannschen Dreiecks entstanden sind. Der Talus ist dabei aus dem Gelenk luxiert und die Tibio-Fibularis-Syndesmose ist gerissen. Es ist denkbar, dass durch die Luxation zusätzlich zu den Malleolarfrakturen eine Schädigung des Gelenkknorpels zustande kam. (…)

68

Obwohl keine Komplikationen aufgetreten sind, war das Operationsergebnis nicht zufriedenstellend, da eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes zustande kam.

69

Aus dem Grunde erfolgte in der S.-Klinik in J. am 09.06. eine Arthroskopie des Sprunggelenkes. Es wurde eine Arthrofibrose des Gelenkes festgestellt. Über einen möglichen Knorpelschaden wurde bei der diagnostischen Arthroskopie nicht berichtet. Subjektiv kam es nach diesem Eingriff zu einer Besserung der Beschwerden, die aber von kurzer Dauer war.

70

Ebenfalls nach der Metallentfernung im nachfolgenden Jahr ist eine Besserung der Beschwerden nicht eingetreten.

71

Die klinische Untersuchung zeigt eine hohe Empfindlichkeit über dem gesamten Sprunggelenk und Druckschmerz über dem Gelenkspalt, hauptsächlich an der Außenseite. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes ist massiv eingeschränkt. Es kommt zusätzlich zu einer Einschränkung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes. In der Bildgebung zeigt sich radiologisch eine Entwicklung von Arthrose schwerpunktmäßig lateralseitig. Die Kernspintomografie zeigt eine Ergussbildung als auch beginnende Arthrose bei Osteophytenbildung an der vorderen Tibia.

72

Klinisch entsteht eine erhebliche Beeinträchtigung des Laufens. Es wird eine Dauer-Schmerztherapie mit Tilidin erforderlich. Zusätzlich erfolgt eine regelmäßige krankengymnastische Behandlung. Eine operative Behandlung wurde in Erwägung gezogen, zuerst aber abgelehnt.

73

Es wird folgende Diagnose festgestellt:

74

Posttraumatische Arthrofibrose mit Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei beginnender Arthrose

75

Es bestehen noch Beschwerden durch eine Spinalkanalstenose als auch eine beginnende Arthrose des rechten Kniegelenkes. Diese werden nicht als gravierend eingestuft. Die Hauptbeeinträchtigung entsteht durch die posttraumatische Läsion des linken Sprunggelenkes.

76

Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses:

77

Aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen ist Frau U. nicht imstande ihren Beruf als Erzieherin auszuüben

78

Es besteht laut Bildgebung keine ausgeprägte posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes. Es zeigt sich eine massive Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes im oberen und unteren Sprunggelenk, eine Narbenbildung im Gelenk und es besteht der Verdacht auf eine traumabedingte Knorpelschädigung. Es besteht eine ausgeprägte Hinderung der Freizeitbetätigungen wie zum Beispiel Badminton, Nordic Walking, Wassergymnastik und ausgedehnte Wanderungen.

79

Es besteht eine anhaltende Schmerzsymptomatik, die eine Behandlung in einer Schmerzambulanz erforderlich macht.

80

Es besteht eine Beeinträchtigung des Gangbildes mit einem ständigen Hinken durch die Schmerzsymptomatik als auch die Einschränkung der Beweglichkeit des Sprunggelenkes. Die festgestellte Beeinträchtigung ist ausschließlich auf den Unfall vom 04.01.2016 zurückzuführen. Dadurch entsteht eine erhebliche Gehbeeinträchtigung als auch eine behandlungsbedürftige Schmerzsymptomatik. Durch die klinische Untersuchung und die bildgebende Diagnostik sind der unfallbedingte Schaden und die dadurch entstandene Beeinträchtigung eindeutig festzustellen.

81

Die bei der Klägerin festgestellte Unfallarthrose hat das Gericht nicht verkannt; es war aber - worauf es im Termin zur mündlichen Verhandlung auch hingewiesen und was das Gericht auch ausführlich mit den Parteivertretern besprochen hat - bereits in mehreren Fällen mit dem Auftreten von sog. traumatischen Arthrosen an gebrochenen Gelenken befasst, und die Ergebnisse mehrerer sachverständiger Einvernahmen waren stets, es sei bekannt, dass solche Arthrosen unfallbedingt ausgelöst werden und aufträten, ob sie ohne den Unfall aufgetreten wären, weiß man nicht, weil es denklogisch keine möglichen Anknüpfungstatsachen gibt, um die Frage des Auftretens von traumatisch bedingten Arthrosen ohne das jeweilige traumatische Ereignis sinnvoll medizinisch zu erforschen. Dieser auch ohne die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens denklogisch zwingende Gedanke führt bereits im Ansatz dazu, dass die Beklagte den Beweis, dass die - im Vorverfahren bereits bewiesen durch den Unfall erstmals entstandene - Arthrose der Klägerin auch ohne den Unfall entstanden wäre, gar nicht führen kann (§ 291 ZPO). Auf die Frage, ob das Gericht der Beklagten überhaupt (noch einmal) eine Beweismöglichkeit zur Widerlegung des bereits im Vorverfahren von der Klägerin geführten Beweises einräumen konnte, kommt es hiernach nicht mehr an. Juristisch bedeutet das, dass die nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Vorverfahren bekanntermaßen dauerhafte Schmerzen verursachende Arthrose der Klägerin an dem durch den Sturz geschädigten Gelenk kausal auf den Unfall zurückzuführen ist und die Frage, ob sie auch ohne den Unfall aufgetreten wäre, nicht zu beweisen ist.

82

Ihre weiterhin bestehenden Schmerzen hat die Klägerin dagegen durch die Übergabe einer originalen, von einem örtlichen Facharzt stammenden Medikamentenliste, aus der sich eine tägliche Einnahme von Opiaten ergibt, nachvollziehbar gemacht. Das Gericht schließt es aus, dass die dort genannten Ärzte Tilidin auf Zuruf verschreiben und versteht die eindeutig von den dort ausgewiesenen Ärzten stammende, aktuell datierte Medikamentenliste als Beleg, dass sich die unfallbedingten Folgebeschwerden der Klägerin in keinerlei Hinsicht gebessert haben (§ 286).

83

Das Gericht sieht im Hinblick auf das Alter der Klägerin, ihre Ausbildung und den ausführlichen, gut nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass das Arbeitsamt eine Umschulung aufgrund ihres Alters abgelehnt hat, weil es sie für nicht mehr vermittelbar hält, auch keinerlei Ansatzpunkte für ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB. Die fehlende Möglichkeit einer Umschulung hat die Klägerin umfassend substantiiert und überzeugend vorgetragen. Zur Plausibilisierung hat sie die Einholung einer amtlichen Auskunft der O. in Y. sowie der O. in Q. angeregt und hierzu ihre Kundennummer offengelegt. Ihr das Unterlassen von Bemühungen vorzuwerfen, die nach den an den Realitäten des heutigen Arbeitsmarktes zu bemessenden Lebenswahrscheinlichkeiten absehbar ohne Erfolg blieben und die Klägerin sehr wahrscheinlich tiefgehend frustrieren würden, wäre schlicht und ergreifend nicht fair (Art. 1 Abs. 1 GG). Dass die Klägerin ihr Erwerbsleben der Kindererziehung gewidmet hat und in einem Alter stürzte, in dem die Realitäten des Arbeitsmarktes andere sind als es sich viele wünschen würden, kann die Schädiger daher nicht entlasten.

84

Zwar ist der Spielraum, um von den Ergebnissen des Vorverfahrens zum Nachteil der Klägerin abzuweichen, insgesamt sehr eingeschränkt; ein Abzug von 40% vom Erwerbsausfallschaden wegen Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB, den das Gericht dort über § 291 ZPO allein mit ihm bekannten, regelmäßigen Berichten in den Medien begründet, geht allerdings nach hier vertretener Auffassung an der glaubhaft dargestellten, konkreten Lebenssituation der Klägerin, ihres Alters, ihrer konkret dargestellten, fehlenden Möglichkeiten einer Umschulung und ihrer lebensnah vom P. erklärten Nichtvermittelbarkeit erheblich vorbei. Für diese abweichende Bewertung ist auch maßgeblich, dass die Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Verfahren hierzu ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar vorgetragen und ihre tatsächliche Lebenssituation sowie ihre fehlenden Möglichkeiten am Arbeitsmarkt glaubhaft geschildert hat. Insoweit ist die nunmehr für das Verfahren zuständige Kammer auch überzeugt davon, dass ein vergleichbar allgemein gehalten begründeter Abzug von der Schadenssumme im Hinblick auf den substantiierten Klägervortrag im hiesigen Verfahren nicht zu rechtfertigen ist und eine streitige Entscheidung diesbezüglich der Aufhebung unterliegen würde (Art. 103 Abs. 1 GG).

85

Ihr fiktives Brutto-Arbeitseinkommen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 hat die Klägerin durch Vorlage einer fiktiven Aufstellung ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 13.12.2023 i.H.v. 208.296,84 Euro plausibilisiert und hierzu hilfsweise Zeugenbeweis der Unterzeichnerin angeboten (Bl. 15). Die mit der Klage geltend gemachten Beträge entsprechen den Angaben ihres Arbeitgebers in der Bescheinigung. Sie passen im Übrigen auch stimmig zu den Zahlen der vorher mit dem Fall befassten Gerichte in den dort gesprochenen Urteilen. Hiernach ist die Kammer von einem fiktiven Bruttoeinkommen für die vier streitgegenständlichen Jahre in Höhe von 208.296,84 Euro überzeugt (§ 286 ZPO).

86

Von diesem Bruttoeinkommen hat die Klägerin während ihrer Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst geleistet. Dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei der fiktiven Abbildung ihres Bruttoeinkommens in dem Betrag von 208.296,84 Euro enthalten sind, steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Streitig ist allein, ob die fiktiven Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 39.368,94 Euro für diesen Zeitraum zur Ermittlung des Erwerbsausfallschadens zum fiktiven Bruttoeinkommen hinzuzuaddieren sind. Dies ist zu bejahen.

87

Die bei unterstellter Fortsetzung der Beschäftigung der Klägerin anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind ein zuzusprechender ersatzfähiger Schaden (vgl. Oetker in MüKo-BGB, 10. Aufl., § 252, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.09.1974 - III ZR 73/72). Soweit die Klägerin diesen Schaden i.H.v. 39.368,94 Euro beziffert, ist dieser Betrag auch grundsätzlich richtig ermittelt. Der Klägervertreter hat diese Summe aus den vollen prozentualen Beitragssätzen der im Übrigen korrekt angegebenen Sozialversicherungsbeiträge jahresweise ermittelt, also seiner Berechnung für das Jahr 2020 z.B. einen Beitragssatz zur Rentenversicherung i.H.v. 18,6%, zur Krankenversicherung i.H.v. 14,6% i.V.m. einem Zusatzbeitrag von 1,2% und zur Pflegeversicherung i.H.v. 3,05% zugrunde gelegt. Dabei hat er nicht übersehen, dass davon 7,3% des Krankenversicherungsbeitrags i.V.m. 0,6% des Zusatzbeitrags, 9,3% des Rentenversicherungsbeitrags und 1,5% des Pflegeversicherungsbeitrags bereits in dem fiktiven Bruttolohn enthalten sind, denn er hat für die Ermittlung des für die einzelnen Jahre geschuldeten Arbeitgeberanteils von der ermittelten Jahressumme aller Sozialversicherungsbeitragssätze jeweils auf die Hälfte des ermittelten Prozentsatzes abgestellt.

88

Die Klägerin hat zu ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation außerdem plausibel und glaubhaft vorgetragen, dass sie ihre Sozialversicherungen über freiwillige Versicherungen aufrechterhält, deren prozentuale Beitragssätze als solche auch tatsächlich den von ihr in der Klageschrift angegebenen entsprechen (§ 291 ZPO). Die Kosten zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes und zur Verhinderung von Rentenversorgungslücken sind grundsätzlich ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil v. 16.06.2015 - VI ZR 416/14; BGH, Urteil v. 15.04.1986 - VI ZR 146/85, NJW 1986, 2247). Die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zur sozialen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, und zwar sowohl der Arbeitnehmeranteil als auch der Arbeitgeberanteil, sind Teil des Einkommens, das der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Sie sind deshalb bei der Bestimmung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (Brand in OGK-BGB, 02/2024, § 252, Rn. 33f.; BGHZ 46, 332, 344).

89

Maßgeblich für die Bestimmung des Erwerbsschadens sind die Bruttoeinnahmen, d.h. einschließlich der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Hinzu kommt der entsprechende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, da auch dieser vom Arbeitnehmer durch seine Arbeit „verdient“ wurde und deshalb wirtschaftlich Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 132 u. 148, jew. m.w.N.). Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt insoweit zwar die Auffassung der Beklagten, dass der Erwerbsschaden nicht in der Auszahlung fiktiver Sozialversicherungsbeiträge besteht; allerdings wird im Verlust der sozialen Absicherung gleichsam ein ersatzfähiger Schaden des Erwerbsunfähigen in Höhe der Kosten für eine tatsächlich mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Absicherung (z.B. freiwillige Beiträge) anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2007 - VI ZR 278/06; OLG Hamm, Urteil v. 16.09.2016 - 9 U 163/15). Ein unfallbedingt vollständig Erwerbsunfähiger, der nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann deshalb zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, solange er - was bei der Klägerin aber erst seit Oktober 2025 der Fall ist - keine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, und diese vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Guttenberger in OGK-SGB VI, 07/2021, § 7, Rn. 3 u. 10; Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 168ff.; BGHZ 69, 347). Wenn der Geschädigte durch das schädigende Ereignis seine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verloren hat, dient die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Schädiger ferner der weiteren Aufrechterhaltung des dem Geschädigten als Pflichtversicherten zustehenden Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein durch die Beitragszahlung auszugleichender Verdienstausfallschaden entstanden ist (Kater in OGK-SGB X, 11/2024, § 116, Rn. 165; BGH, Urt. v. 27.1.2015 - VI ZR 54/14, NZV 2015, 284). Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind zwar von den entrichteten Beiträgen grundsätzlich unabhängig; für den Zeitraum, in dem die Kranken- und Pflegeversicherung nicht durch Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten finanziert wird, umfasst der Erwerbsschaden jedoch die vom Arbeitgeber bzw. den Ersatzleistungsträgern entrichteten Beiträge (Eichelberger in OGK-BGB, 10/2024, § 842, Rn. 164).

90

Zur Vermeidung letzter geringfügiger Unsicherheiten hat das Gericht bei der Ermittlung des Beitragsschadens von den von der Klägerin angegebenen Arbeitgeberbeiträgen lediglich den in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils gleichgebliebenen Beitrag für die Pflegeversicherung i.H.v. jeweils 3,05% und für das Jahr 2023 den Mittelbetrag von 3,225% von den grundsätzlich aufzuaddierenden Arbeitgeberbeiträgen pauschal abgezogen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die zur Ermittlung ihrer Ersatzfähigkeit mit den geringfügigen Rundungsschätzungen versehenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung belaufen sich hiernach zur Überzeugung des Gerichts nach § 287 ZPO für 2020 auf 17,2% von 50.253,05 Euro (8.643,53 Euro), für 2021 auf 17,4% von 50.266,25 Euro (8.746,33 Euro), für 2022 auf 17,4% von 51.424,73 Euro (8.948,00 Euro) und für 2023 auf 17,4% von 56.353,00 Euro (9.805,42 Euro), insgesamt also auf 36.143,28 Euro. Für den ersatzfähigen Verdienstausfallschaden zuzüglich der jeweiligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung steht danach vorbehaltlich der Abzugsposten für die vier Jahre von 2020 bis 2023 ein Grundbetrag von 244.440,12 Euro (statt 247.665,78 Euro) fest (§ 287 Abs. 1 ZPO). Nach Abzug der unstreitig gebliebenen Gegenrechnungsposten i.H.v. 95.292,42 Euro verbleibt hiernach ein Zahlungsbetrag i.H.v. 149.148, 00 Euro als Schadensersatzanspruch für den streitgegenständlichen Erwerbsausfallschaden.

91

Beim geltend gemachten Haushaltsführungsschaden fallen die von der Klägerin vorgetragenen Berechnungsgrundlagen ebenfalls vergleichbar mit denen im Urteil des Vorverfahrens aus. Diesbezüglich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch glaubhaft klargestellt, dass sich an ihrer Wohn- und Lebenssituation keine Veränderungen ergeben haben (§ 286 ZPO). Hiernach hat das Gericht den Haushaltsführungsschaden der Klägerin für die vier Jahre gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf eine runde Summe von 10.000,00 Euro geschätzt, die es in Anbetracht aller Umstände für angemessen, aber auch ausreichend hält.

92

Der Zinsanspruch auf den zugesprochenen Betrag i.H.v. 159.148,00 Euro folgt in der beantragten Höhe seit dem 23.01.2024 aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Bl. 23).

93

Hinsichtlich der aus den vorstehenden Erwägungen nicht zugesprochenen Differenz i.H.v. 3.447,40 Euro ist die Klage unbegründet.

94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

95

Der Streitwert wird gemäß den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt auf 162.595,40 Euro.