GmbH: Stimmrechtsausschluss bei Beschluss über Schadensersatz gegen Geschäftsführer
KI-Zusammenfassung
Ein GmbH-Gesellschafter griff Beschlüsse an, mit denen (1) die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Geschäftsführer wegen Wettbewerbsverstößen abgelehnt und (2) sein Geschäftsanteil eingezogen werden sollte. Das LG stellte fest, dass die Ablehnung der Anspruchsverfolgung unwirksam ist, weil die Mehrheitsgesellschafterin wegen beherrschenden Einflusses des betroffenen Geschäftsführers nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht stimmberechtigt war; damit war der Antrag auf Anspruchsverfolgung angenommen. Die Feststellung einer Bestellung des Klägers zum Prozessvertreter scheiterte mangels Abstimmung. Die Anfechtung des Einziehungsbeschlusses blieb wegen nicht nachgewiesener Wahrung der gesellschaftsvertraglichen Klagefrist (hilfsweise: jedenfalls verspätet nach dem Rechtsgedanken des § 246 Abs. 1 AktG) erfolglos.
Ausgang: Klage hinsichtlich des Beschlusses zur Ablehnung der Anspruchsverfolgung erfolgreich; im Übrigen (Prozessvertreterbestellung, Einziehungsbeschluss) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG greift auch dann ein, wenn ein Gesellschafter lediglich mittelbar über eine von einer befangenen Person beherrschte Gesellschaft abstimmt und diese Person maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der stimmberechtigten Gesellschaft ausübt.
Für die Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG kommt es nicht auf eine rein formale Betrachtung der Beteiligungsverhältnisse an; ausreichend ist die konkrete Befangenheit einer einflussnehmenden Person im Zusammenhang mit dem betroffenen Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit.
Ist bei der Beschlussfeststellung eine nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossene Stimme mitberücksichtigt worden, ist der festgestellte ablehnende Beschluss unwirksam und es kann festzustellen sein, dass tatsächlich der gegenteilige Beschluss mit den wirksam abgegebenen Stimmen zustande gekommen ist.
Die Feststellung, ein Gesellschafter sei zum Prozessvertreter der Gesellschaft bestellt worden, setzt eine tatsächliche Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt voraus; ohne Abstimmung fehlt es an einem feststellbaren Beschlussergebnis.
Bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses trägt der anfechtende Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anfechtungsfrist; eine deutlich über einen Monat hinausgehende Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung ist jedenfalls verspätet (Rechtsgedanke des § 246 Abs. 1 AktG).
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Be-klagten vom 25. November 2003, wonach die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer X der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wurde, unwirksam ist.
Es wird ferner festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003 dem Antrag über die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer X der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote zugestimmt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 61 %, der Beklagten zu 39 % aufer-legt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden von ihm selbst zu 61 %, von der Beklagten zu 39 % getragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten werden von ihr selbst zu 48 %, von dem Kläger zu 52 % getragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November und 31. Dezember 2003.
Der Kläger ist - bei einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital - Gesellschafter der Beklagten. Weitere Gesellschafterin ist die U GmbH & Co KG mit einer Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 75 %. Die Beteiligungsverhältnisse bei dieser letztgenannten Gesellschaft stellen sich wie folgt dar: Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine W-GmbH; Kommanditisten sind X W mit einer Einlage von 485.000,-- EUR und eine I GmbH & Co KG mit einer Einlage von 27.000,-- EUR. Bei der I GmbH & Co KG bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: Persönlich haftende Gesellschafterin ist die W-GmbH, einziger Kommanditist ist X W. Bei der W -GmbH sind einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer X W und # X W ist einziger Gesellschafter der GmbH.
X W ist außerdem Geschäftsführer einer U2 U3, die in demselben Geschäftszweig wie die Beklagte tätig ist und die zu der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
Ausgehend von der Tätigkeit des Geschäftsführers W für die U2 GmbH U3 war Gegenstand der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003 eine Beschlußfassung darüber, ob gegenüber dem Geschäftsführer W wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten. Bei der Abstimmung über den betreffenden Tagesordnungspunkt stimmte der Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die weitere Gesellschafterin der Beklagten, die U GmbH & Co KG, die hierbei durch den Geschäftsführer # vertreten wurde, stimmte gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung stellte fest, daß die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer X W abgelehnt sei. Zu einer Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung über einen weiteren, von dem Kläger gestellten Antrag, ihn für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zum Prozeßvertreter der Beklagten zu bestimmen, kam es einvernehmlich sodann nicht mehr.
Der Kläger war auch Angestellter der Beklagten. Nachdem die Beklagte das Anstellungsverhältnis zum 31. März 2004 gekündigt hatte, fand in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 eine Abstimmung darüber statt, ob der Geschäftsanteil des Klägers an der Beklagten nach § 8 Nr. 9 b) des Gesellschaftsvertrages eingezogen werden sollte. Für diesen Antrag stimmte die U GmbH & Co KG; der Kläger stimmte dagegen. Ein arbeitsgerichtliches Verfahren, das die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnis des Klägers zum Gegenstand hatte, wurde durch einen Vergleich vom 09. Dezember 2003 unter anderem dahin beendet, daß sich die Parteien darüber einig wurden, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auf Grund deren Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ein fristgemäßes Ende mit Ablauf des 31. März 2004 finden werde.
Der Kläger hält die Beschlußfassungen vom 25. November und 31. Dezember 2003 für unwirksam. Hinsichtlich der Beschlußfassung vom 25. November 2003 vertritt er die Auffassung, die U GmbH & Co KG sei gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG wegen der vielfältigen Gesellschaftsbeteiligungen des von der Beschlußfassung betroffenen Herrn W vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. In bezug auf die Beschlußfassung vom 31. Dezember 2003 macht der Kläger mit dem am 20. Februar 2004 bei Gericht eingegangenen erweiterten Klageantrag geltend, der Beschluß sei unwirksam, weil er im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe. Hinsichtlich eines weiteren auf Einsichtnahme und Auskunftserteilung sowie die Vorlage von Verträgen und Nachweisen gerichteten Klageantrag hat der Kläger mittlerweile zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.11.2003, wonach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer X W wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wurde, unwirksam ist,
und festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.11.2003 dem Antrag über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer X W wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote zugestimmt worden ist und er, der Kläger, zum Prozeßvertreter der Beklagten im Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer bestellt worden ist,
ferner festzustellen,
daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 über die Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich hinsichtlich des Beschlusses vom 25. November 2003 darauf, daß dem Geschäftsführer W in einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom
23. Dezember 1993 Befreiung von einem Wettbewerbsverbot erteilt worden sei. Hinsichtlich des Klageantrags, der die Beschlußfassung vom 31. Dezember 2003 betrifft, vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klage sei im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Klagefrist unbegründet, denn das Protokoll der Gesellschafterversammlung sei, wie sie behauptet, dem Kläger am 08. Januar 2004 zugesandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen,insbesondere auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 16. Februar sowie 23. März und 12. Mai 2004 und die dazu überreichten Anlagen, ferner auf das Protokoll vom 15. Juni 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit angesichts der teilweisen Klagerücknahme von dem Kläger noch eine Entscheidung verlangt wird, zulässig. In der Sache hat die Klage insoweit Erfolg, als der Kläger eine Feststellung dahin begehrt, daß ein Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer W abzulehnen, unwirksam ist, daß vielmehr die Gesellschafterversammlung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer W zugestimmt hat. Im übrigen ist die Klage nicht begründet.
I.
Ein Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten dahin, daß die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer W wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wird, d.h. ein Beschluß, wie er von dem Versammlungsleiter # festgestellt worden ist, ist unwirksam. Stattdessen hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten den gegenteiligen Beschluß gefaßt, nämlich dem Antrag des Klägers zugestimmt, Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer W wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverbote geltend zu machen. Die Unwirksamkeit des festgestellten Beschlusses und eine Beschlußfassung im gegenteiligen Sinne folgen aus der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und dem Umstand, daß die U GmbH & Co KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten in bezug auf den vorbezeichneten, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer W betreffenden Antrag ein Stimmrecht nicht hatte.
Der Stimmrechtsausschluß für die U GmbH & Co KG stand gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG. Nach dieser Vorschrift hat ein Gesellschafter bei einer Beschlußfassung kein Stimmrecht, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits ihm gegenüber betrifft. Dabei kommt es nicht auf eine formale Betrachtungsweise an. Vielmehr genügt es, daß bei einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft eine Person im Sinne des § 47 Abs. 4 GmbHG befangen ist, die maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der juristischen Person oder Handelsgesellschaft hat (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 9. Auflage, § 47 Rndnr 160 m.w.N.). So liegen die Verhältnisse bei der U GmbH & Co KG angesichts des beherrschenden Einflusses, den der Geschäftsführer X W der Beklagten über seine vielfältigen, im Tatbestand dieses Urteils dargestellten Gesellschaftsbeteiligungen auf die U GmbH & Co KG ausübt. Dies zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.
Soweit sich die Beklagte auf den Beschluß einer Gesellschafterversammlung vom
23. Dezember 1993 bezieht, daß "... (Beklagte) dem Geschäftsführer unentgeltlich den Abschluß von Konkurrenzgeschäften und die Tätigkeit als Geschäftsführer bei konkurrierenden Unternehmen gestattet" (vgl. die Kopie eines dahingehenden Gesellschafterbeschlusses vom 23. Dezember 1993, Bl. 129 d.A.), wäre eine solche etwa erfolgte frühere Beschlußfassung für den Stimmrechtsausschluß der U GmbH & Co KG ohne Belang. Ein Beschluß, wie er am 23. Dezember 1993 getroffen worden sein soll, könnte nur für die Zweckmäßigkeit einer Beschlußfassung von Belang sein. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an.
Abgesehen davon liegt aber auch nahe, daß mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 27. Dezember 1994 und im Hinblick auf das in § 12 des Gesellschaftsvertrags geregelte Wettbewerbsverbot eine etwaige Beschlußfassung vom 23. Dezember 1993 gegenstandslos geworden ist.
II.
Unterlag die U GmbH & Co KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003 dem unter I. dargestellten Stimmrechtsausschluß, sind für die Beurteilung der Frage, welcher Beschluß tatsächlich gefaßt worden ist, nur die für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgegebenen Stimmen des Klägers zu berücksichtigen. Das hat aber zur Folge, daß die Gesellschafterversammlung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer W zugestimmt hat. Dies ist auf den dahingehenden Antrag des Klägers festzustellen.
III.
Soweit der Kläger auch die Feststellung begehrt, die Gesellschafterversammlung der Beklagten habe ihn am 25. November 2003 in bezug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer W zum Prozeßvertreter der Beklagten bestellt, ist die Klage nicht begründet.
Eine Feststellung im Sinne dieses Klageantrags setzt voraus, daß die Gesellschafterversammlung über die Bestellung eines Prozeßvertreters eine Abstimmung durchgeführt hat, denn nur in diesem Fall ist ein bestimmtes Abstimmungsergebnis feststellbar. Tatsächlich ist der dahingehende Tagesordnungspunkt ausweislich des Versammlungsprotokolls einvernehmlich nicht mehr zur Abstimmung gestellt worden.
IV.
Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Dezember 2004, seinen, des Klägers, Geschäftsanteil einzuziehen, unwirksam ist.
Die Unbegründetheit dieses Klageantrags folgt aus der Regelung unter § 7 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, wonach eine Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Beschlußprotokolls zulässig ist. Diese Frist hat der Kläger nicht feststellbar gewahrt. Denn nach der Darstellung der Beklagten ist das Protokoll der Gesellschafterversammlung am 08. Januar 2004 an ihn abgesandt worden, während der Schriftsatz mit dem diese Beschlußfassung betreffenden Klageantrag erst am 19. Februar 2004 bei Gericht eingegangen ist. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Absendung des Beschlußprotokolls nichts vorgetragen, auch nicht z.B. dazu, wann nach den Angaben auf der Postsendung diese von dem Postunternehmen entgegengenommen (abgestempelt) worden ist. Es geht zu Lasten des Klägers, daß die Einhaltung der in dem Gesellschaftsvertrag bestimmten Klagefrist nicht feststellbar ist. Denn der Kläger trägt für die Einhaltung der gesellschaftsvertraglich bestimmten Klagefrist die Darlegungs- und Beweislast.
Zwar birgt die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über den Beginn des Laufes der Klagefrist eine Unbilligkeit insoweit, als der Gesellschafter, der einen Gesellschafterbeschluß anfechten will, regelmäßig keine eigene Kenntnis vom Zeitpunkt der Absendung des Beschlussprotokolls hat. Wollte man deshalb die Klausel in § 7 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrages für unwirksam erachten, käme es auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung an. Hiervon ausgehend wäre die Einreichung einer Anfechtungsklage erst am 19. Februar 2004 ebenfalls verspätet. Das ergibt eine Anwendung des in § 246 Abs. 1 Aktiengesetz zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens; danach gilt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwar nicht eine starre Anfechtungsfrist von einem Monat, sondern eine angemessene, grundsätzlich aber auch nicht wesentlich längere Frist, um das Entstehen eines länger andauernden Zustandes der Ungewißheit zu vermeiden. Danach ist die Einreichung einer Anfechtungsklage sieben Wochen nach Beschlußfassung in jedem Fall verspätet, zumal der Kläger an der Beschlußfassung mitgewirkt hat.
V.
Da die Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, sind die Kosten des Rechtsstreits, soweit eine Sachentscheidung getroffen werden mußte, verhältnismäßig geteilt worden, § 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Kläger die Klage nach zwischenzeitlicher Erhöhung teilweise zurückgenommen hat, muß er gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 16.März 2004 wie folgt festgesetzt:
a.
für die Zeit bis zum 18. Februar 2004 auf 10.000,-- EUR;
b.
für die Zeit vom 19. Februar 2004 bis zum 10. März 2004 auf 26.000,-- EUR
(10.000,-- EUR wie vor, zuzüglich 2.000,-- EUR für den Antrag auf Feststellung einer Beschlußfassung über die Bestellung eines Prozeßvertreters der Beklagten, zuzüglich bis 9.000,-- EUR für den Antrag, der den Gesellschafterbeschluß vom 31. Dezember 2003 betrifft, zuzüglich 5.000,-- EUR für den auf Gewährung von Einsicht, Auskunftserteilung und Vorlage von Nachweise gerichteten Klageantrag),
c.
für die Zeit ab dem 11. März 2004 und - insoweit abweichend von der Wertfestsetzung unter b. - für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten wegen der Rücknahme des auf Einsicht, Auskunft und Vorlage von Nachweisen gerichteten Antrags, welcher der Beklagten erst nach der Rücknahmeerklärung zugestellt worden ist, auf nur noch 21.000,-- EUR.