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Landgericht Wuppertal·14 O 152/07·12.05.2008

Leasing/Bürgschaft: Haftung der Bürgin trotz Gebrauchsüberlassung und fehlendem Restwert

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen nicht erfolgter Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs; die Beklagte hatte selbstschuldnerisch für den Leasingnehmer gebürgt. Streitgegenstand war, ob der Leasingvertrag wegen fehlender Restwertvereinbarung unwirksam ist und ob die Überlassung an Dritte die Bürgschaft freigibt. Das Gericht hielt den Leasingvertrag für wirksam, verneinte eine Vertragsnehmeränderung und bestätigte die Haftung der Bürgin in Höhe von 35.774,32 EUR zuzüglich Zinsen.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten; Beklagte als Bürgin zur Zahlung von 35.774,32 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 765 BGB begründet die unmittelbare Haftung des Bürgen für die vertraglichen Leistungspflichten des Hauptschuldners, sofern das zugrunde liegende Schuldverhältnis wirksam besteht.

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Bei Leasingverträgen mit vereinbarter Gesamtfahrleistung und Abrechnung nach Mehr-/Minderkilometern ist eine gesonderte Festlegung eines Restwerts nicht erforderlich.

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Die Überlassung des Leasinggegenstands an einen Dritten mit Übernahme der Raten durch diesen begründet nicht ohne weiteres einen Austausch des Vertragspartners (Novation); das ursprüngliche Leasingverhältnis bleibt bestehen, wenn der Leasingvertrag fortbesteht.

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Eine vom Leasinggeber genehmigte Gebrauchsüberlassung an Dritte führt nur dann zu einer Risikoerhöhung mit Freistellungswirkung gegenüber dem Bürgen, wenn nach den Bürgschaftsbedingungen oder der Parteivereinbarung die Zustimmung des Bürgen hierzu erforderlich ist.

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Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen unterbliebener Rückgabe können sich aus entgangenen Verwertungsmöglichkeiten (z. B. vereinbarte Restwertgarantie) bemessen; Zinsen bei Verzug richten sich nach §§ 280, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 280, 281 BGB in Verbindung mit § 765 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2007 (Geschäftsnr.: xxx) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte die Zahlung der in dem Vollstreckungsbescheid titulierten 35.774,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2007 als Gesamtschuldnerin neben dem gesondert verklagten L schuldet.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 29. Oktober 2007 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Die Klägerin hatte am 23. Juli/20. August 2003 mit einem E, Geschäftsstellenleiter der Provinzialversicherung, übereinen Personenwagen einen Leasingvertrag abgeschlossen, der bei einer vereinbarten Gesamtfahrleistung von 60.000,00 km eine Laufzeit von 36 Monaten mit einer Abrechnung nach Mehr-/Minderkilometern am Vertragsende vorsah und in den allgemeine Leasingbedingungen der Klägerin einbezogen waren. In der Klausel Nr. 17 dieser Bedingungen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, ist bestimmt, dass der Leasingnehmer im Falle einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs an Dritte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin bedarf. Auf der von der Klägerin mit dem Leasingnehmer errichteten Vertragsurkunde übernahm die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung aller Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, und zwar unter ausdrücklicher Anerkennung der auf dem Leasingvertrag abgedruckten allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin (vgl. BI. 26, 27 GA).

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Im September 2005 schloss der Leasingnehmer mit L einen „Überlassungsvertrag über das Fahrzeug (BI. 28, 29 d. A.), in welchem Herr L unteranderem die Zahlung der für die Laufzeit des Leasingvertrages noch ausstehenden Leasingraten an die Klägerin übernahm, was dann auch geschah. Die Klägerin war mit der Gebrauchsüberlassung einverstanden und ermöglichte auch die Änderung der Haltereintragung in dem zu dem Fahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbrief.

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Im Januar 2006 wurde über das Vermögen des Leasingnehmers E das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem der Insolvenzverwalter das Fahrzeug gegenüber der Klägerin freigegeben hatte, forderte die Klägerin Herrn L mit Schreiben vom 6. September 2006 zur Rückgabe des Fahrzeugs auf. Die Rückgabe erfolgte nicht; am 18. September 2006 erstattete Herr L bei der Polizei Strafanzeige, weil das Fahrzeug irgendwann zwischen dem 13. und 16. September 2006 von dem Abstellort I-Platz in H gestohlen worden sei. Leistungen aus der für das Fahrzeug von Herrn L abgeschlossenen Kasko-Versicherung erfolgten nicht.

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Unter Hinweis auf die übernommene Bürgschaft nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 35.774,32 EUR mit der Begründung in Anspruch, zu diesem Betrag hätte sie das Fahrzeug im Falle der Rückgabe an den ursprünglichen Lieferanten, die C GmbH in V , aufgrund einer Vereinbarung vom 25. August/3. September 2003 veräußern können; vgl. die von der Klägerin mit der C GmbH im Zusammenhang mit der Erstauslieferung des Fahrzeugs an den Leasingnehmer E vereinbarten „Restwertgarantie“, BI. 75 bis 77 d. A.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten den in der Urteilsformel bezeichneten Vollstrek- kungsbescheid über 35.744,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2007 erwirkt. Gegen den am 31. Oktober 2007 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 6. November 2007 Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides neben dem gesondert verklagten L als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 35.744,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, der Leasingvertrag sei nichtig, weil eine Einigung über den Restwert des Leasinggegenstandes im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht vereinbart worden sei. Sie macht im übrigen geltend, durch die Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer E und Herrn L sei der Vertragspartner der Klägerin (Leasingnehmer) ausgetauscht worden. Zumindest hätte sie erwarten können, von der Klägerin über die Überlassung des Gebrauchs des Fahrzeugs an Herrn L unterrichtet zu werden; die Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer und Herrn L stellte eine Risikoerhöhung für sie, die Beklagte, dar, der sie, wenn sie nunmehr für die ausgebliebene Rückgabe des Fahrzeugs haften müsse, vorher hätte zustimmen müssen.

Entscheidungsgründe

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Der Vollstreckungsbescheid ist mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe gemäß dem von der Klägerin gestellten Antrag aufrechtzuerhalten, weil die Beklagte der Klägerin auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Sache die verlangten 35.774,32 EUR nebst Zinsen schuldet.

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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist aufgrund des ursprünglich abgeschlossenen Leasingvertrages in Verbindung mit §§ 280, 281 BGB und der von der Beklagten übernommenen Bürgschaft (§ 765 BGB) begründet. Der Leasingnehmer (E) schuldete der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrages die Rückgäbe des Leasinggegenstandes, die er nicht erbracht hat, weswegen er der Klägerin Schadensersatz schuldet, wofür wiederum die Beklagte aufgrund der Bürgschaft einzustehen hat.

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Ein wirksamer Leasingvertrag, der für E Verbindlichkeiten begründete, für welche wiederum die Beklagte sich wirksam verbürgen konnte, liegt unzweifelhaft vor. Die Vereinbarungen der Klägerin mit E vom 23. Juli/20. August 2003 umfassen alle Punkte, die üblicherweise und mindestens Inhalt eines Leasingvertrages sein müssen. Insbesondere mangelt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an einer (notwendigen) Vereinbarung eines Restwertes. Die Klägerin und der Leasingnehmer E haben nämlich nicht einen Leasingsvertrag mit Teilamortisation, sondern einen solchen mit einer vereinbarten Gesamtfahrleistung und einer bei Vertragsende vorzunehmenden Abrechnung von Mehr-/Minderkilometern abgeschlossen.

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In einem solchen Fall bedarf es weder begrifflich noch nach den Vereinbarungen in dem Leasingvertrag der Festlegung eines Restwertes.

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Die Beklagte ist aus der Bürgschaft auch nicht freigeworden, weil, wie sie geltend macht, ein Austausch des Leasingnehmers, d. h. des Vertragspartners der Klägerin stattgefunden hat. Ein solcher Austausch lag in der Vereinbarung des Leasingnehmers E mit L vom 12. September 2005 nicht. In dem Vertrag ist nämlich nur eine Gebrauchsüberlassung von dem Leasingnehmer E an L und eine Übernahme der Leasingraten durch L vereinbart worden. Der Leasingvertrag als solcher, d. h. auch die Person des Leasingnehmers sind unverändert geblieben. Die Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer E und L bedeutete im Rahmen der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen auch nicht eine von der Bürgschaft nicht gedeckte Risikoerhöhung. Denn in Klausel 17 der Leasingbedingungen, welche die Beklagte anerkannt hatte, war eine Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs durch den Leasingnehmer an Dritte ausdrücklich geregelt und nur von der Einwilligung der Klägerin, nicht aber der Beklagten als Bürgin abhängig gemacht worden.

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Der von der Klägerin geltend gemacht Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Denn wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten, mit der C GmbH vereinbarten Restwertgarantie ergibt, hätte sie im Falle der Rückgabe des Fahrzeugs an die C GmbH von dieser 30.037,24 EUR zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer als Gegenleistung erhalten. Diese Möglichkeit und damit der Schadenseintritt beruhen auf der unterbliebenen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin diese Verwertungsmöglichkeit gehabt hätte.

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Die Beklagte schuldet die zuerkannten Zinsen gemäß § 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.