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Landgericht Wuppertal·13 O 87/12·23.04.2013

Werklohnklage wegen Bodenbelag: Zahlung zugesprochen, Widerklage abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert restlichen Werklohn für verlegte Bodenbeläge; die Beklagte rügte Kellenschläge und ließ den Boden durch Dritte austauschen. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.783,00 € und wies die Widerklage ab. Die Aufrechnung der Beklagten scheiterte, weil sie keine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und keine ernsthafte endgültige Verweigerung vorlag.

Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn in Höhe von 6.783,00 € stattgegeben; Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf restlichen Werklohn besteht nach § 631 BGB, wenn der Unternehmer das Werk erbracht hat und keine wirksamen Einreden oder Gegenrechte des Bestellers entgegenstehen.

2

Ersatz von Mängelbeseitigungskosten setzt grundsätzlich voraus, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 634, 637 BGB).

3

Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nur vor, wenn ausgeschlossen erscheint, dass eine Nachfristsetzung den Unternehmer noch zur Erfüllung bewegen kann; das bloße Bestreiten des Mangels genügt nicht.

4

Entzieht der Besteller dem Unternehmer vor Fristsetzung durch eigenmächtige Maßnahmen die Möglichkeit der Nacherfüllung, kann er sich danach nicht auf eine endgültige Verweigerung berufen.

5

Zinsen auf rückständigen Werklohn richten sich nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 637 BGB§ 291 BGB§ 631 BGB§ 634 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.783,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2012 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Vergütung für Bodenbelagsarbeiten in Anspruch. Widerklagend nimmt die Beklagte die Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen für behauptete Mangelbeseitigungsarbeiten in Anspruch.

3

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 10.07.2012 mit Malerarbeiten, dem Verlegen eines Bodenbelages sowie Abrissarbeiten in ihrer Niederlassung in G.

4

Nach Ausführung der beauftragten Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten hierfür unter dem 14.08.2012 einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.673,50 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen.

5

Die Beklagte rügte sodann angebliche große, kreisrunde Unebenheiten (so genannte Kellenschläge) in dem Boden. Es fand nachfolgend ein gemeinsamer Ortstermin statt. Die Klägerin hielt hierbei den Boden für mangelfrei, da die Kellenschläge die erlaubten Maßtoleranzen nach DIN 18365 nicht überschreiten würden. Auch ließ sie den Boden durch einen Bodensachverständigen in Augenschein nehmen. In einem Schreiben vom 23.08.2012, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage B 5 zur Klageerwiderung verwiesen wird, teilte die Klägerin unter anderem mit: „Der verlegte Bodenbelag liegt weit unterhalb der zulässigen Ebenheitstoleranzen der DIN 18202 bzw. der DIN 18365. Die durch den starken Lichteinfall einseitig zu sehenden Kellenschläge sind keine Berechtigung, den kompletten Rückbau des Bodenbelages zu verlangen. (…) Ihre mündliche Mängelrüge weise wir hiermit zurück.“. Es entspann sich sodann weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage B 6 ff. der Klageerwiderung Bezug genommen wird. Mit E-Mail vom 03.09.2012 kündigte die Beklagte an, kurzfristig Zahlung in Höhe von 2.939,12 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die Malerarbeiten, die Demontagearbeiten und die Zusatzarbeiten sowie Zahlung in Höhe von 2.000,00 € für die Bodenbelagsarbeiten anzuweisen. Weiter teilte sie mit, den Restbetrag bis zur endgültigen Klärung einzubehalten. Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Bodensachverständige der Ansicht sei, dass die bestehenden Unregelmäßigkeiten zu 90 % ausgeglichen werden könnten, wenn der Boden grundgereinigt und mit einer PU‑Mattversiegelung versehen werde, was sicherlich im beiderseitigen Interesse eine kurzfristigere und ökonomischere Lösung sei. Sie sei bereit, diese Arbeiten am Boden ohne gesonderte Berechnung auszuführen, wenn dann seitens der Beklagten der Boden akzeptiert und bezahlt werde. Unter dem 10. September 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zu einem Kompromiss derart bereit sei, dass 3.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer von der Schlussrechnung abgezogen würden, anderenfalls bliebe der Klägerin wohl nur die Klage.

6

Zwischenzeitlich ließ die Beklagte durch eine Drittfirma den Boden austauschen, wofür diese unter dem 12.09.2012, Anlage B 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 21.01.2013, 8.211,00 € in Rechnung stellte.

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Die Klägerin hat unter dem 12.09.2012 Klage in Höhe von 12.673,50 € erhoben.    Am 25.09.2012 ‑ Zeitpunkt des Eingangs des Betrages auf dem Konto der Klägerin ‑ zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 5.890,50 €.

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Die Klägerin, die den von ihr verlegten Boden für mangelfrei hält, hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.673,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe von 5.890,50 € beantragt sie nunmehr noch,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.783,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.428,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, dass der Boden wegen der so genannten Kellenschläge mangelhaft sei. In keinem anderen ihrer Räume seien derartige Verwerfungen und Unebenheiten vorhanden. Der Mangel sei auch wesentlich und kein bloßer Schönheitsfehler, zumal der Raum, in dem der Boden angebracht worden sei, ein Schulungsraum mit Vorzeigecharakter für die Kunden sei, was die Klägerin auch gewusst habe.

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In Höhe von 6.783,00 € hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit ihr für die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten erklärt.

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Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

20

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

23

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Werklohn aus § 631 BGB.

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Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Die Beklagte hat gegen die Klägerin nämlich keinen Anspruch auf Ersatz ihr angeblich entstandener Mängelbeseitigungskosten durch Austausch des Bodenbelages durch die Drittfirma. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin die Bodenarbeiten mangelhaft ausgeführt hat oder nicht.

25

Der Beklagten steht nämlich jedenfalls deshalb ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil sie der Klägerin nicht die nach §§ 634, 637 BGB erforderliche Frist zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten gesetzt hat.

26

Dazu, dass sie eine solche Frist gesetzt habe, trägt die Beklagte selbst nichts vorEntgegen ihrer Auffassung war eine solche Fristsetzung vorliegend auch nicht entbehrlich, was dann der Fall sein könnte, wenn die Klägerin eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

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Eine solche ernsthafte und endgültige Verweigerung, Nacherfüllungsarbeiten durchzuführen, kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Auftragnehmer durch eine Nachfristsetzung noch umgestimmt werden kann.

28

Eine Erfüllungsverweigerung kann insbesondere nicht schon allein deshalb angenommen werden, weil der Unternehmer sich auf den Standpunkt stellt, dass sein Werk die von dem Besteller gerügten Mängel nicht aufweise, soweit der Unternehmer nicht auch jede Prüfung des dargelegten Mangels von sich weist.

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Die Klägerin hat indes auf die Mängelrüge der Beklagten reagiert, wonach der Boden gemeinsam in Augenschein genommen wurde und die Klägerin ihn auch durch einen Bodensachverständigen überprüfen ließ. Ein von Anfang an kategorisches Bestreiten des Mangels durch die Klägerin, worin eventuell eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen sein könnte, liegt demnach nicht vor. Eine solche ist auch nicht dadurch gegeben, dass die Klägerin den Austausch des gesamten Bodens zunächst verweigert hat. Vielmehr hat sie der Beklagten eine andere Art und Weise der Behebung der von der Beklagten gerügten angeblichen Mängel vorgeschlagen, die der Sachverständige ihr unterbreitet habe. Hierauf ist die Beklagte indes nicht eingegangen, sondern hat ihrerseits vorgeschlagen, sich auf einen Abzug von der Forderung der Klägerin zu einigen; anderenfalls möge die Klägerin Klage erheben.

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Vor diesem Hintergrund ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn die Beklagte ihr denn eine Nachfrist zur Durchführung der Arbeiten gesetzt hätte, sich nicht doch noch auf anderweite Mangelbeseitigungsarbeiten mit der Beklagten verständigt hätte.

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Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung einer reine Formelei gewesen wäre, auf die die Beklagte hätte verzichten können, ohne dass ihr dadurch Schadensersatzansprüche verloren gehen würden. Letztlich kann eine Erfüllungsverweigerung durch die Klägerin auch nicht in der Erhebung der Klage unter dem 12.09.2012 gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nämlich schon ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnung des Drittunternehmens vom 12.09.2012 den Bodenbelag austauschen lassen und der Klägerin damit jegliche Möglichkeit auf eine Nachbesserung genommen. Von daher kann sie ihr nunmehr auch nicht vorwerfen, dass sie durch die Erhebung der Klage zum Ausdruck gebracht habe, eine Nacherfüllung endgültig und ernsthaft zu verweigern.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

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Mangels Schadensersatzanspruch der Beklagten aus den oben dargelegten Gründen war auch die Widerklage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

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Soweit die Klägerin hinsichtlich des Teilbetrages von 5.890,50 €, den die Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage gezahlt hat, die Klage teilweise zurückgenommen hat, waren auch insoweit der Beklagten die Kosten nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Entgegen ihrer Ankündigung mit E-Mail vom 03.09.2012 hat sie nämlich nicht kurzfristig diesen Betrag angewiesen. Insofern hat sie der Klägerin Anlass zur Klage gegeben, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie schon vor dem 12.09.2012 die Bodenarbeiten durch die Drittfirma durchführen ließ, dennoch aber nicht gleichzeitig der Klägerin den anvisierten Betrag gezahlt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 20.03.2013, 08.04.2013 und 22.04.2013 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Streitwert:

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bis 05.12.2012                                          12.673,50 €,

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vom 06.12.2012 bis zum 22.01.2013       6.783,00 €,

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ab dem 23.01.2013                                    8.211,00 €.