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Landgericht Wuppertal·13 O 72/09·03.05.2010

Klage gegen Versicherer wegen Empfehlung eines Partnerlabors abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandet, die Beklagte empfehle in Antwortschreiben das Partnerunternehmen T GmbH zur Zahnersatzversorgung und verstoße dadurch gegen das UWG sowie gegen die wirtschaftliche Betätigung der behandelnden Zahnärzte. Das Landgericht erkennt in den Hinweisen allgemeine, wenig konkrete Angaben, die nicht geeignet sind, die betroffenen Zahnärzte wirtschaftlich zu verdrängen. Mangels konkreter Irreführung oder nachweisbarer Wettbewerbsbeeinträchtigung wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen unlauterer Empfehlung eines Partnerunternehmens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Allgemein gehaltene, wenig konkrete Empfehlungen eines Versicherers für einen Drittanbieter begründen nur dann eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3 ff. UWG, wenn sie geeignet sind, die wirtschaftliche Betätigung der bisherigen Anbieter nachhaltig zu beeinträchtigen.

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Bei einem Versicherten, der bereits bei einem konkreten Behandler untersucht oder behandelt wurde und deshalb einen Heil- und Kostenplan einreicht, mindert dies die Eignung späterer allgemeiner Hinweise des Versicherers, die Entscheidungsfreiheit so zu beeinflussen, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Behandlers beeinträchtigt wird.

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Fehlen in der Empfehlung konkrete Angaben zu Kostenersparnissen oder klaren Qualitätsvorteilen, spricht dies gegen die Geeignetheit der Aussage, Wettbewerber wirtschaftlich zu verdrängen oder Verbraucher irrezuführen.

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Die Frage, wie konkret Hinweise nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 VVG ausgestaltet sein müssen, bleibt im Einzelfall zu prüfen und bedarf gesonderter Entscheidung.

Relevante Normen
§ 192 Abs. 3 Nr. VVG§ 3 ff. UWG§ 192 Abs. 2 Nr. 1 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Wenn Versicherte der Beklagten dieser einen Heil- und Kostenplan für die Anfertigung von Zahnersatz mit der Anfrage über die Höhe der Leistungen der Beklagten einreichen, teilt die Beklagte ihnen unter anderem folgendes mit:

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"Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf hochwertigen Zahnersatz "Made in Germany". Dabei sollten sich die dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dadurch verringert sich auch Ihre Eigenbeteiligung. Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren Partner "T GmbH". Er verfügt über ein bundesweites Netzwerk von Zahnarztpraxen und zahntechnischen Laboren, die die Zahnarztversorgung nach hohen Qualitätsstandards anbieten und fertigen. Und das zu von uns anerkannten Preisen. T vermittelt darüber hinaus einen Extra-Service für Sie als X-Kunden. Rufen sie dort an …

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Bitte klären Sie in diesem Zusammenhang auf jeden Fall, ob sich Ihre

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Krankenkasse an den Kosten der Behandlung durch den empfohlenen Zahnarzt beteiligt."

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Die Klägerin ist der Auffassung, die vorbezeichnete Mitteilung der Beklagten an ihre Versicherten stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil die Beklagte unangemessenen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit ihrer Versicherten nehme, die Leistungen des von dem Versicherten gewählten Behandlers gezielt abwerte und damit eine Verdrängung des Behandlers aus der geplanten Therapie bewirke sowie den Versicherten wegen mangelnder Transparenz der Angaben in die Irre führe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Zusammenhang mit an sie gerichteten Erstattungsanfragen von Versicherten für Kosten nach Maßgabe individuell erteilter, zahnärztlicher Therapie- und Kostenpläne ungefragt auf die Dienste der Firma "T GmbH" zu verweisen, und zwar insbesondere mit der Angabe, dass die T GmbH "über ein bundesweites Netzwerk von Zahnarztpraxen und zahntechnischen Laboren verfügt", "die Zahnersatzversorgung nach hohen Qualitätsstandards anbieten und fertigen" und dass dies "zu von uns anerkannten Preisen" erfolge,

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sowie

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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.647,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 18. August 2009 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt den Bewertungen der Klägerin entgegen und beruft sich unter anderem darauf, dass nach § 192 Abs. 3 Nr. VVG zu den vertragstypischen Leistungen des Versicherers auch eine Beratung der Versicherten über die Anbieter von Heilbehandlungen gehöre.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen verwiesen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die von der Klägerin beanstandeten Mitteilungen der Beklagten an anfragende Versicherte stellen weder eine unlautere Wettbewerbshandlung (§§ 3 ff. UWG) noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Praxisbetrieb der Zahnärzte dar.

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Der Hinweis der Beklagten, wie er im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben ist, mag zwar unter Umständen Versicherte, die der Beklagten einen Heil- und Kostenplan eingereicht haben, merkwürdig berühren. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung der Zahnärzte, von denen die konkret erstellten Heil- und Kostenpläne stammen, ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten. Denn der jeweilige Versicherte, der einen Heil- und Kostenplan einreicht, ist schon bei einem ganz bestimmten Zahnarzt, zu dem er offenkundig ein Vertrauensverhältnis hat, zur Untersuchung und/oder Behandlung gewesen. Er hat an sich schon den Entschluss gefasst, Zahnersatz anfertigen zu lassen, weil er sich sonst nicht wegen einer Kostenzusage an die Beklagte gewandt hätte. Gemessen daran sind die Hinweise der Beklagten auf die T GmbH wenig konkret gehalten. Sollte tatsächlich der angesprochene Versicherte hierauf zurückgreifen wollen, muss er erst Recherchen anstellen, ob und gegebenenfalls wo in seiner Nähe ein geeigneter Zahnarzt praktiziert. Diesen müsste er dann aufsuchen und feststellen, ob er sich von ihm behandeln lassen will. Sodann müsste dieser auf diesem umständlichen Weg gefundene Zahnarzt seinerseits einen Heil- und

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Kostenplan einreichen, und dann müsste der jeweilige Versicherte, wie im letzten Satz des Schreibens der Beklagten ausgeführt worden ist, mit seiner Krankenkasse – gemeint ist nach dem Eingang des Schreibens die gesetzliche Krankenkasse des Versicherten – klären, ob diese sich an den Kosten der Behandlung durch den von T empfohlenen Zahnarzt beteiligt. Derart allgemein gehaltene, wenig konkrete Hinweise sind nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Betätigung der Zahnärzte zu beeinträchtigen, von denen die Heil- und Kostenpläne stammen, welche die Versicherten bei der Beklagten einreichen. Hinzukommt, dass die Beklagte konkrete Angaben zu etwaigen Kosteneinsparungen im Falle einer Zusammenarbeit mit einem zu T gehörenden Zahnarzt nicht macht. Das ist jedenfalls in dem von der Klägerin konkret mit der Anlage 1 zur Klage dargelegten Fall auch deshalb von wesentlicher Bedeutung und spricht gegen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil die Beklagte ja gerade bis auf unproblematische kleine Einschränkungen wie etwa die Frage der Erstattung von Verblendkosten im Seitenzahnbereich eine volle Kostenzusage im Rahmen der vereinbarten Tarife gegeben hat.

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Angesichts dessen muss die Frage, wie konkret nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 VVG Hinweise auf ganz bestimmte Anbieter von Heilbehandlungen sein dürfen, hier nicht entschieden werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 50.000,00 Euro.