Verweisung an Amtsgericht Remscheid wegen Gerichtsstandsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Wuppertal Klage erhoben; die Beklagten rügen die sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf eine Gerichtsstandsklausel im Vertrag. Das Landgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Remscheid. Auslegungszweifel bei vorformulierten Klauseln gehen zulasten des Verwenders.
Ausgang: Landgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Remscheid
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Vertrag benannte Örtlichkeit als Gerichtsstand kann als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen sein, sodass andere Gerichte sachlich unzuständig sind.
Bei Auslegungszweifeln über den Umfang einer Gerichtsstandsvereinbarung ist maßgeblich, wie die Klausel redaktionell und kontextuell zu verstehen ist; unklare Formulierungen dürfen nicht zu Gunsten des Klägers erweitert werden.
Bei vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) gehen Unklarheiten und Auslegungszweifel zulasten des Verwenders (vgl. § 5 AGBG/entsprechendes AGB-Recht).
Die Bestimmung eines Erfüllungsortes neben der Nennung eines Gerichtsstands begründet nicht ohne klare ausdrückliche Regelung eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit auf ein höheres Gericht.
Tenor
Das angerufene Gericht erklärt sich für sachlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das sachlich zuständige
A m t s g e r i c h t R e m s c h e i d .
Gründe
Im Ergebnis zu Recht rügen die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf, daß die Parteien in § 18 (Nummer 17.3) des Generalübernahmevertrages vom 20. Februar/14. März 1995 (Anlage K 1) sowie in Nummer 14 des hierzu gehörenden Verhandlungsprotokolles (Anlage K 2) als Gerichtsstand Remscheid vereinbart haben. Diesen Gerichtsstand wollen die Beklagten unabhängig vom Streitwert als ausschließlichen Gerichtsstand verstanden wissen mit der Folge, daß als Eingangsgericht nur das Amtsgericht Remscheid zuständig ist.
Diese auf den ersten Blick überraschende Klauselauslegung ist aus den Gründen des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 5. November 2001 rechtlich zutreffend. Hätte die Klägerin nicht die ausschließliche Zuständigkeit des in Remscheid ansässigen Gerichtes (Amtsgericht Remscheid) begründen wollen, hätte es nahegelegen, etwa folgende klarstellende Formulierung in den Vertrag aufzunehmen:
"Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist das für Remscheid zuständige Amtsgericht/Landgericht."
Gerade dies hat die Klägerin nicht getan.
Aber selbst wenn die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben würde, daß sie sowohl als ausschließliche als auch als nichtausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung verstanden werden kann, gingen Auslegungszweifel vorliegend zu Lasten der Klägerin. Denn sowohl bei dem Generalübernahmevertrag als auch bei dem Verhandlungsprotokoll handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten um von der Klägerin verwendete vorformulierte Vertragsbestimmungen mit der Folge, daß Unklarheiten und Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Klägerin, gehen, § 5 AGBG.
Entsprechend hilft es der Klägerin nicht weiter, daß § 18 (Nummer 17.3) des Vertrages im Gegensatz zu Nummer 14 des Verhandlungsprotokolles neben dem Gerichtsstand auch den Erfüllungsort bestimmt. Auch hiernach verbleiben Zweifel, die sich die Beklagten zu eigen machen. Denn Erfüllungsort und Gerichtsstand sind nicht notwendig identisch und die Bestimmung (auch) des Erfüllungsortes vermag den mit Remscheid benannten Gerichtsstand nicht auf (das Landgericht) Wuppertal zu erweitern.
Die danach bestehenden Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders, hier also der Klägerin: Denn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen hat es grundsätzlich in der Hand, sich klar und unmißverständlich auszudrücken.
Dr. Danz Loose-Schneider Schmersal