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Landgericht Wuppertal·13 O 17/07·19.11.2008

Klage auf Erstattung von Flug-Mehrkosten nach Havarie als berechtigt erkannt

ZivilrechtVersicherungsrechtSeeversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Mehrkosten für Luftfracht, die nach einer Havarie auf See entstanden sind. Streitpunkt ist, ob die Police (II.6.4 i.V.m. ADS) solche Beschleunigungskosten deckt und ob der Einsatz von Luftfracht verhältnismäßig war. Das Landgericht gibt der Klage statt und erkennt den Versicherungsanspruch über 302.007,46 EUR an, weil eine versicherte Gefahr eingetreten ist und See-/Lieferschiene eine rechtzeitige Anlieferung ausschloss; die Aufwendungen waren nach Treu und Glauben geboten.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Flug-Mehrkosten in Höhe von 302.007,46 EUR vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Allgefahrenversicherung umfasst nach Nr. 1.1.1 ADS auch die Ersatzpflicht für durch eine versicherte Gefahr ausgelöste Mehrkosten der Weiterbeförderung, einschließlich des notwendigen Wechsels des Transportmittels.

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Die Klausel II.6.4 der Police erstreckt sich auf Beschleunigungskosten (Mehrkosten durch Wechsel des Transportmittels) und wird durch die Verzögerungsausschlussklausel (Nr. 1.4.1 ADS) nicht ausgeschlossen, wenn die Ware letztlich rechtzeitig eintrifft und Kosten zur Beschleunigung erforderlich sind.

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Der Versicherungsnehmer darf im Fall einer versicherten Gefahr nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erforderliche Mehrkosten aufwenden; diese sind zu ersetzen, wenn ohne sie eine vertragswidrige Nichtlieferung droht.

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Hat der Versicherer die Möglichkeit alternativer, günstigeren Transportwege zu beweisen, trifft ihn die Darlegungslast, andernfalls sind die ersatzfähigen Mehrkosten zu ersetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 302.007,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung ihrer Schäden, die sie erlitt, weil sie nach einem Schiffsunfall die gerettete Ware per Lufttransport nach Deutschland transportieren ließ.

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Die Klägerin schloss bei der Beklagten über den Assekuranzmakler B und B einen Transportversicherungsvertrag. Grundlage des Vertrages sind die Police mit Nachträgen, wie sie sich aus der Anlage K 1 (Blatt 1 ff. Anl.-Band) ergibt. Unter Nummer xxx der Police (Blatt 20 Anl.-Band) heißt es:

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"Der Versicherer ersetzt die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiter- oder Rückbeförderung als Folge einer versicherten Gefahr einschließlich eines Unfalles oder eines Betriebsunfalles des Transportmittels."

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Weiter sind gemäß Nr. xx der Police (Blatt 15 Anl.-Band) Grundlage der Versicherung die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS).

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Die Klägerin steht mit der Firma O in Geschäftsbeziehung. Unter dem 06.07.2006 bestellte O bei der Klägerin schriftlich 130.714 Paar Nordic Walking Stöcke für 11,95 Euro pro Paar. Als Liefertermin vereinbarten die Vertragsparteien den 26. bis 29.08.2006 "fix ohne Nachfrist" (vgl. Blatt 165 ff. Anl.-Band). Die Klägerin ihrerseits kaufte die Nordic Walking Stöcke in China ein. Sie beauftrage die Firma H GmbH mit der Besorgung des Transportes von Ningbo nach Hamburg. Die Firma H GmbH buchte ihrerseits die Partie auf dem MS ## ein. Dies betraf ca. 80.000 Paar Stöcke. Am 06.08.2006 erlitt das Schiff eine Havarie vor der Küste von Singapur, weil andere Teile der Ladung in Brand geraten waren. Per Fax vom 09.08.2006 setzte die Klägerin O von dem Vorfall in Kenntnis. Noch am selben Tag bat die Klägerin die Beklagte um Versicherungsschutz, den diese ablehnte. Das Motorschiff wurde nach Löschung des Brandes zunächst wieder in den Hafen von Singapur geschleppt. Am 22.08.2006 konnte die Klägerin die Ware überprüfen lassen, wobei sich herausstellte, dass sie unbeschädigt am nächsten Tag, also am 23.08.2006, für den Weitertransport zur Verfügung steht. Die Klägerin entschloss sich, die Stöcke nach Deutschland fliegen zu lassen, wobei die Firma O eine Nachfrist von zwei Tagen, also eine Anlieferung bis zum 31.08.2006 bewilligte. Der Flugtransport erfolgte über verschiedene Linien. Durch den Transport entstanden der Klägerin Mehrkosten in Höhe von 302.007,46 Euro. Wegen der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Seite 6 f. des Klägerschriftsatzes vom 19.06.2008 (Blatt 169 f. d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe diese Kosten gemäß II.6.4 der Police zu ersetzen. Sie behauptet, die Ware habe nicht mehr per Schiff rechtzeitig nach Deutschland geliefert werden können. Die Firma O hätte auch eine Terminsüberschreitung nicht akzeptiert, die Lieferung abgelehnt und Schäden in Höhe von 411.749,10 Euro zuzüglich etwaig entstehender Abmahnkosten von Konkurrenten von O geltend gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Schaden sei nicht versichert. Die Beklagte, bzw. ihr Makler habe im übrigen der Klägerin sowohl einen Fixtermin als auch eine Pönalversicherung angeboten, was die Klägerin aber abgelehnt habe.

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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die Ware auch per Schiff und LKW rechtzeitig nach Deutschland zu schaffen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Herrn T vom 15.03.2008 und auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2008 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Schadens in Höhe von 302.007,46 Euro aus dem Versicherungsvertrag.

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Mit dem Brand auf dem MS "##" hat sich eine versicherte Gefahr verwirklicht. Gemäß Nr. 1.1.1 ADS trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Diese sogenannte Allgefahrenversicherung umfasst deshalb auch die hier verwirklichte Gefahr. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Sie räumt ausdrücklich ein, dass sich eine versicherte Gefahr verwirklicht hat (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 18.07.2007, Seite 4, viertletzte Zeile, Blatt 41 d. A.).

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Ebenfalls ist der hier geltend gemachte Schaden versichert. Dies folgt aus II.6.4 der Police, wonach der Versicherer die Mehrkosten der Weiterbeförderung als Folge einer versicherten Gefahr einschließlich eines Unfalles oder eines Betriebsunfalles des Transportmittels ersetzt. Unter solchen Mehrkosten sind auch solche zusätzlichen Kosten zu verstehen, die durch den notwendigen Wechsel des Transportmittels entstehen.

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Gegen dieses Verständnis spricht nicht die Nr. 1.4.1 1 ADS, wonach der Versicherer keinen Ersatz für Schäden leistet, die durch eine Verzögerung der Reise verursacht sind. Denn um eine Verzögerung geht es hier nicht. Die Ware ist nämlich rechtzeitig in Deutschland eingetroffen. Vielmehr geht es um Beschleunigungskosten, die aufgrund des Eintritts einer versicherten Gefahr erforderlich wurden.

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Es muss nicht untersucht werden, ob ein Unfall oder ein Betriebsunfall des Transportmittels im Sinne der Nr. II.6.4 der Police vorliegt. Insoweit ist nur erforderlich, ob sich eine versicherte Gefahr verwirklicht hat oder nicht. Der Wortlaut der Klausel ist so zu verstehen, dass der Unfall, bzw. Betriebsunfall nur ein Unterfall der versicherten Gefahr darstellt, denn es heißt ausdrücklich: "...als Folge einer versicherten Gefahr einschließlich eines Unfalles oder eines Betriebsunfalles des Transportmittels" (Unterstreichung durch die Kammer). Demgemäß ist es unerheblich, dass das Schiff selbst wohl nicht, sondern nur Teile der Ladung gebrannt haben.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit hatte, die Ware per Schiff rechtzeitig nach Deutschland zu bekommen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Herrn T vom 15.03.2008 steht fest, dass die Lieferzeit von Singapur nach Passau mindestens 22 Tage beträgt. Hierbei hatte der Sachverständige den Seeweg von Singapur nach Hamburg und ein Transport von Hamburg nach Transport zugrunde gelegt. Dem Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe nicht den kombinierten Verkehr über das Mittelmeer beleuchtet, musste nicht weiter nachgegangen werden. Nach Eingang des Gutachtens hat die Klägerin den Ablauf der Ereignisse im August 2006 genauer dargestellt. Danach stand die Ware erst am 23.08.2006 zur Verfügung. Demnach blieben für den Transport bis zum 31.08.2006 acht Tage, in denen denklogisch ein Transport nach Passau per Schiff und Lkw nicht möglich ist.

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Die Klägerin durfte auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Flugkosten aufwenden. Die Klägerin hatte allerdings das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zwar die Verhältnismäßigkeit in der Nr. II.6.4 der Police nicht ausdrücklich aufgeführt ist, was von der Standardklausel nach Nr. 1.5.1.2 der ADS abweicht ("...soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte ..."). Aber auch wenn diese Klausel nicht unmittelbar anwendbar ist, so ist sie doch als Ausfluss der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben in jedem Falle beachtlich.

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Hier durfte die Klägerin nach den Umständen die Kosten für geboten halten. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung mit O rechnen musste, wenn sie die Stöcke nicht pünktlich geliefert hätte. Aufgrund der "offenen Informationspolitik" der Klägerin war O bekannt, dass die Stöcke von dem Brand nicht betroffen waren und ebenso war ihr auch bekannt, dass die Stöcke per Luftfracht nach Deutschland geschafft werden können. Umgekehrt ist der Klägerin allgemein und hier auch im Besonderen bekannt, dass Lieferpünktlichkeit bei O höchste Priorität hat.

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Entgegen der Mutmaßung der Beklagten ist es gerade nicht unerheblich, wenn die Klägerin die Stöcke später geliefert hätte. Die Sonderaktionen von O sind weit im Voraus geplant und entsprechend beworben. Es gehört gerade zu der Verkaufsstrategie von O, die Kunden damit zu locken, dass die Ware nur am Tage des Beginns der Sonderaktion hinreichend vorrätig ist, was einen entsprechenden "Run" an dem betreffenden Tag in die Filialen auslösen soll. Es wäre für O äußerst schädlich, wenn die mit den beworbenen Artikeln gelockten Kunden an dem betreffenden Tag den Sonderartikel nicht vorfänden. O müsste dann nicht nur mit einer entsprechenden Verärgerung der Kunden, sondern mit einem rechtlichen Vorgehen von Konkurrenten rechnen. Ausgehend von dieser hohen Priorität für die Einhaltung des Termins wird der Druck entsprechend an die Lieferanten weitergegeben. Dies bedeutet, dass O eine verzögerte Lieferung erst gar nicht entgegennehmen, sondern ablehnen würde und die Geschäftsbeziehung wäre derart empfindlich gestört, dass die Klägerin mit dem Abbruch der Vertragsbeziehung rechnen müsste. Dies hat der Zeuge M glaubhaft bestätigt. Ihm wurde ausdrücklich nach dem Bekanntwerden der Havarie von O bedeutet, er solle zusehen, dass die Ware pünktlich kommt, die Belieferung von O habe Vorrang vor allen wirtschaftlichen Interessen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage des Zeugen M wird auf das Protokolle Bezug genommen.

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Dem angetretenen Gegenbeweis der Beklagten musste nicht nachgegangen werden. Die Gegenbehauptung, O hätte sich kulant gezeigt, ist unzulässig unter Beweis gestellt worden. Angeboten hat die Beklagte die Vernehmung eines Mitglieds der Geschäftsleitung der O GmbH & Co. OHG. Die Beklagte hätte einen Zeugen konkret mit Namen angeben müssen, worauf sie auch hingewiesen worden ist.

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Angesichts der Wichtigkeit der Geschäftsbeziehung der Klägerin zu O (nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M verkaufte die Klägerin an O jährlich 2 - 3 1/2 Millionen Teile) durfte die Klägerin die Auslösung der Mehrkosten durch den Flugtransport für geboten halten.

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Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 302.007,46 EUR.