Unterlassungsanspruch nach UWG wegen fehlender Benutzerinformation zu DIN EN 13236
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte, die Beklagte vertreibe Diamant-Trennscheiben mit Hinweis auf DIN EN 13236, ohne die in der Norm geforderten Benutzerinformationen beizufügen. Das Landgericht gab die Klage teilweise statt und untersagte dieses Verhalten als wettbewerbswidrig nach §§ 3 Abs.1, 8 UWG. Sonstige Werbeaussagen wurden mangels eingeholtem Verkehrsgutachten nicht festgestellt. Die Klägerin erhielt zudem Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unterlassung wegen fehlender DIN-EN-13236-Benutzerinformationen zu Diamant-Trennscheiben stattgegeben, übrige Irreführungsrügen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Anbieten oder Bewerben von Produkten mit Verweis auf eine technische Norm ist wettbewerbswidrig, wenn der Verwender wegen fehlender, normgemäßer Benutzerinformationen sicherheitsrelevante Hinweise nicht erhält (§§ 3 Abs.1, 8 UWG).
Allgemeine Maßnahmen wie Schulungen, Beratung oder Broschüren ersetzen nicht die erforderliche informationelle Unterrichtung des Abnehmers, sofern bei Lieferung keine konkrete Bezugnahme auf diese Informationsmittel erfolgt.
Zur Beurteilung, ob Werbeaussagen vom angesprochenen Fachverkehr als inhaltlich relevant oder nur werblich-leer verstanden werden, kann ein Verkehrsgutachten erforderlich sein; bleibt der Kläger insoweit beweisfällig, ist ein Unterlassungsanspruch abzulehnen.
Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 12 Abs.1 UWG ist möglich, sofern die Abmahnung und der zugrunde gelegte Streitwert angemessen sind und das Unterlassungsbegehren in der Hauptsache gerechtfertigt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte dem Anwender jedoch keine Sicherheitshinweise und -empfehlungen im Sinne der „Benutzerinformation“ der DIN EN 13236 zur Kenntnis bringt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Gebühren für die Einschaltung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.752,90 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Beide Parteien produzieren und vertreiben Diamant-Trennscheiben. Sie beliefern den Fachhandel. Endabnehmer sind professionelle Handwerker.
Die Klägerin erwarb Trennscheiben der Beklagten über den Stahl- und Sanitärfachgroßhandel T, denen keine Benutzerinformationen im Sinne der Nr. 7 DIN EN 13236 „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ oder Hinweise auf solche Informationen beigefügt waren.
Die Klägerin sieht hierin einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten; sie rügt im Übrigen, die im Katalog der Beklagten enthaltenen, unten im Antrag wiedergegeben Aussagen zu einzelnen Trennscheiben seien falsch und irreführend.
Die Klägerin beantragt,
1.
der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn
a.die Diamant-Trennscheibe zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte dem Anwender jedoch keine Sicherheitshinweise und -empfehlungen im Sinne der „Benutzerinformation“ der DIN EN 13236 zur Kenntnis bringt;
und/oder
b.
die CD - 0350 Root-Cutter mit den Eigenschaften „verstärktes konisches Stammblatt“ und „sehr schneller und kühler Schnitt“ beworben wird;
und/oder
c.
die CD - 250 Flüster-Blatt als „Flüster-Blatt“ bezeichnet wird;
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Gebühren der Einschaltung des Rechtsanwalts T in Düsseldorf in Höhe von (jetzt noch) 2.333,68 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die notwendigen Benutzerinformationen habe sie, auch soweit diese auf Wunsch einiger weniger von ihr belieferten Großhändler auf den Verpackungen der Trennscheiben nicht abgedruckt seien, jedenfalls durch Schulungsmaßnahmen, anwendungstechnische Beratung und Broschüren erbracht. Die angegriffenen Aussagen im Katalog seien zutreffend. Außerdem würde es sich bei Aussagen wie „sehr schneller und kühler Schnitt“ und „Flüster-Blatt“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nur um die üblichen nichtssagenden Werbeaussagen handeln.
Durch Beweisbeschluss vom 17.07.2014 hat das Gericht beschlossen, dass durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens Beweis darüber erhoben werden solle, ob und wenn ja welchen Aussagewert die von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, Fachhändler und professionelle Handwerker, den Angaben „verstärktes konisches Stammblatt“ und „sehr schneller und kühler Schnitt“ für die Diamanttrennscheibe CD – 0350 ROOT-Cutter für den Anwendungsbereich: Baumwurzeln im Erdreich, Baumstämme und Äste, Bauholz, Spanplatten, Dachbahnen (Dachpappe), Holz-Bahnschwellen, Holzpaletten, Hart-Gummi, Reifen, Hart-Kunststoffe und „FLÜSTER-BLATT“ für die Diamanttrennscheibe CD – 250 FLÜSTER-BLATT für den Anwendungsbereich: Beton, Naturstein, Klinker, Ziegel, Dachziegel und Granit entnehmen.
Den erforderlichen Vorschuss entsprechend der Kostenschätzung des ins Auge gefassten Instituts für das Gutachten hat die Klägerin trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Unterlassungsbegehren im zugesprochenen Umfang folgt aus den §§ 8, 3 Abs. 1 UWG.
Die Klägerin bezog Trennscheiben der Beklagten hinsichtlich derer die erforderlichen Benutzerinformationen nicht vorlagen. Die von der Beklagten angeblich allgemein ergriffenen Maßnahmen, um die von Nr. 7 DIN EN 13236 geforderten Informationen zu geben, wie Schulungsmaßnahmen, anwendungstechnische Beratung und Broschüren, sind nicht ausreichend. Bei der an die Klägerin erfolgten Lieferung fehlte jede konkrete Bezugnahme hierauf. Damit wurde die Klägerin ebenso wie jeder andere Kunde, der Trennscheiben der Beklagten in nicht bedruckten Verpackungen erhält, gerade nicht unterrichtet, wie dies in der genannten Regelung gefordert wird.
Dieses Verhalten ist als wettbewerbswidrig zu beurteilen, weil die genannte Regelung vor allem der Sicherheit der Verwender dienen soll und deren Interessen durch das Fehlen der Informationen erheblich beeinträchtigt wird.
Die weiteren Unterlassungsanträge der Klägerin sind hingegen nicht begründet; es kann nicht festgestellt werden, dass die übrigen angegriffenen Werbeaussagen irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und damit wettbewerbswidrig sind.
Gemäß dieser Norm handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Um einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, müsste damit zunächst festgestellt werden, wie der angesprochene Verkehr die angegriffenen Aussagen versteht und sodann, ob dieses Verständnis der Wahrheit entspricht. Vorliegend aber kann das Gericht schon nicht feststellen, wie die mit den streitgegenständlichen Produkten angesprochenen Fachleute die angegriffenen Aussagen verstehen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem die hiesige Beklagte mit einer bestimmten Segmenthöhe der Trennscheibe geworben hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 - I- 20 U 239/13). Deshalb wäre durch ein einzuholendes Gutachten zu klären gewesen, ob die Fachleute die Aussagen überhaupt als inhaltlich relevant oder nur als letztlich inhaltsleere Werbeanpreisungen auffassen und gegebenenfalls anschließend auch, welche Werkzeuge sie zum Vergleich heranziehen, um Schnelligkeit und Temperatur der von der Beklagten beworbenen Scheiben im Einsatz zu bewerten. Entsprechend ist der oben wiedergegebene Beweisbeschluss gefasst worden. Dieser Beweis wurde mangels Einzahlung eines ausreichenden Vorschusses durch die beweisbelastete Klägerin nicht erhoben, was dazu führt, dass sie insoweit beweisfällig geblieben ist.
Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist nur in der zugesprochenen Höhe aus § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt, nämlich soweit sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich des hier der Beklagten untersagten Verhaltens gefordert hat. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der in der Abmahnung vom 30.10.2013 und auch in der Klage seitens der Klägerin hierfür angenommene Wert von 70.000,00 EUR zutreffend ist. Nach diesem Streitwert kann die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung ersetzt verlangen; das sind 1.752,90 EUR (1,3 fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale).
Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Streitwert: 210.000,00 EUR