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Landgericht Wuppertal·12 O 57/03·21.07.2004

Widerruf und Schadensersatz bei atypisch stiller Beteiligung: Klage abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eheleute verlangten nach Beitritt zu einer atypisch stillen Gesellschaft Rückzahlung ihrer Einlagen, Feststellung weiterer Nichtschuld sowie Nichtigkeit eines Fondsbeitritts. Sie stützten sich u.a. auf Widerruf nach HaustürWG, § 134 BGB, § 138 BGB und Beratungsverschulden. Das LG wies die Klage ab: Der Widerruf war verfristet, Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit lagen nicht vor, und eine Aufklärungspflichtverletzung konnte nicht bewiesen werden. Auch die hilfsweise Stufenklage auf Abschichtungsbilanz blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung/Feststellung (u.a. Widerruf, Nichtigkeit, Schadensersatz) insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Widerrufsfrist nach § 1, § 2 HaustürWG beginnt mit Aushändigung einer drucktechnisch deutlich gestalteten, gesondert zu unterzeichnenden Widerrufsbelehrung und beträgt eine Woche.

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Eine Widerrufsbelehrung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil im Zeichnungsschein mehrere Unterschriften an unterschiedlichen Stellen vorgesehen sind, sofern die Belehrung optisch hervorgehoben und eindeutig zugeordnet ist.

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Eine etwaige Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz für einzelne Zahlungs- oder Auszahlungsabreden führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der gesamten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsvereinbarung nach § 134 BGB.

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Eine Sittenwidrigkeit einer Beteiligung nach § 138 BGB setzt eine besonders grobe Unausgewogenheit von Chancen und Risiken bzw. eine verwerfliche Gestaltung voraus; lange Laufzeiten und durchschnittliche Anlagekonditionen genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung setzt den Nachweis einer Pflichtverletzung voraus; drucktechnisch hervorgehobene Risikohinweise im Zeichnungsschein können die Annahme fehlender Risikoaufklärung entkräften.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 7 Abs. 1 HaustürWG§ 1 HaustürWG§ 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG§ Kreditwesengesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eheleute. Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erschien die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 1, die Zeugin X2, in der Wohnung der Kläger. Dort überreichte die Zeugin ein Emissionsprospekt und einen Zeichnungsschein der Beklagten zu 1. Diesen unterschrieben die Kläger anlässlich eines Besuches der Zeugin am 29.09.2000. Wegen der Einzelheiten des Zeichnungsscheins als Beitrittserklärung bei der Beklagten zu 1 als atypische Gesellschafter und wegen des Emissionsprospektes wird auf Bl. 11 ff. verwiesen. Entsprechend der dort eingegangenen Verpflichtung zahlten die Kläger jeweils 10.500,-- DM als Einlage (incl. Agio)

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und sodann monatlich jeweils 315,-- DM. Die monatlichen Zahlungen stellten die Kläger im Juni 2001 ein. Zu diesem Zeitpunkt fand ein weiteres Beratungsgespräch, und zwar mit dem Vermittler S, statt. Unter dem 22.06.2001 unterzeichneten die Kläger eine Beitrittserklärung bei der Beklagten zu 2, einer Fondgesellschaft. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Beitrittserklärung und des überreichten Emissionsprospektes wird auf Bl. 50 ff. Bezug genommen. Die monatlichen Anlagen sollten nunmehr nur noch allein bei der Beklagten zu 2 erfolgen und nicht mehr bei der Beklagten zu 1. Dementsprechend schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1 am 09.07.2001 eine Änderungsvereinbarung, wonach rückwirkend ab dem 01.01.2001 eine Beitragsfreiheit vereinbart wurde, die seitdem geleisteten Beiträge sollten auf die Beklagte zu 2 übertragen werden. Wegen der Einzelheiten der Änderungsvereinbarung wird auf Bl. 24 Bezug genommen. Am 20.12.2002 wurde auf einer Hauptversammlung der Beklagten zu 1 die Beteiligung der Kläger genehmigt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2003 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 den Widerruf, gestützt auf einen angeblichen Formmangel der Widerrufsbelehrungen, zudem weisen die Kläger auch auf eine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen fehlender Genehmigung für Bankgeschäfte hin. Am 11.04.2003 sind die genehmigten Beteiligungsverträge der Kläger in das Handelsregister eingetragen worden.

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Die Kläger behaupten, die Zeugin X2 habe bei dem Beratungsgespräch vom 29.09.2000 auf keine Risiken, insbesondere nicht das Risiko der Nachschusspflicht hingewiesen. Ferner habe sie auch nicht auf das Konzept der Verlustzuweisung aufmerksam gemacht. Ferner behaupten die Kläger, sie hätten bisher insgesamt jeweils 6.495,96 EUR bei der Beklagten zu 1 eingezahlt. Wegen der verschiedenen geltend gemachten Klagegründe wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

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Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zu 1

  1. Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zu 1
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6.495,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Leitzinssatz

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seit dem 20.03.2002 zu zahlen, ferner an die Klägerin zu 2

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6.495,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem

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Basiszinssatz seit dem 20.02.2003 zu zahlen,

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festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu 1 aus den Verträgen mit den Nummern #####/#### und 18649755 entsprechend den Beitrittserklärungen vom 29.09.2000 nichts mehr schulden, festzustellen, dass die Beitrittserklärung und der Treuhandvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 vom 22.06.2001 nichtig sind und die Kläger der Beklagten zu 2 nichts mehr schulden,

  1. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu 1 aus den Verträgen mit den Nummern #####/#### und 18649755 entsprechend den Beitrittserklärungen vom 29.09.2000 nichts mehr schulden,
  2. festzustellen, dass die Beitrittserklärung und der Treuhandvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 vom 22.06.2001 nichtig sind und die Kläger der Beklagten zu 2 nichts mehr schulden,
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hilfsweise

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die Beklagten zu verurteilen, für die Beteiligungen der Kläger jeweils gesondert eine Abschichtungsbilanz zum 31.12.2002 zu erstellen,

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darüber hinaus die sich aus der Abschichtungsbilanz ergebenden Guthabensbeträge an die Kläger zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal. Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten bei der Beklagten zu 1 lediglich 5.643,81 EUR (für die Klägerin zu 2) und 5.482,85 EUR (für den Kläger zu 1) geleistet. Hinsichtlich der Errechnung wird auf die Klageerwiderungschrift vom 31.07.2003 (Bl. 75 f.) Bezug genommen. Bei der Beklagten zu 2 habe der Kläger zu 1 805,30 EUR und die Klägerin zu 2 923.95 EUR angelegt (vgl. Bl. 77). In der Sache behaupten sie, die Zeugin X2 habe mit den Klägern den Inhalt des Zeichnungsscheins und auch das im Emissionsprospekt im einzelnen durchgesprochen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin X2 entsprechend dem Beweisbeschluss vom 18.12.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.03.2004 (Bl. 140 ff.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

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Die zulässige Klage (die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 7 Abs. 1 HaustürWG) hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Die Kläger können keine Rechte aus dem Widerruf vom 04.02.2003 herleiten, da dieser Widerruf schon nicht wirksam war. Es kann dahinstehen, ob die Beitrittserklärungen vom 29.09.2000 als Haustürwiderrufsgeschäft einzuordnen sind oder nicht, da jedenfalls der Widerruf nach § 1 HaustürWG abgelaufen ist. Die einwöchige Widerrufsfrist begann am 29.09.2000. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaffelte schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich Name und Anschrift des Widerrufsempfängers sowie einschließlich der Bestimmung des Satzes 1 des § 2 Abs. 1 ausgehändigt hat. Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung. Sie ist drucktechnisch besonders hervorgehoben. Es heißt dort ausdrücklich:

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"Widerrufsbelehrung

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Meine Beitrittserklärung zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VII der T2 AG kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

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Der Widerruf ist zu richten an:

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T2 AG, N-Straße, ####1 H."

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Diese Erklärung ist mit einer gesonderten Unterschrift der Kläger versehen an einer dafür vorgesehenen Stelle. Es ist nicht verständlich, wenn die Kläger meinen, die Belehrung sei fehlerhaft, weil eine Beweistatsache, nämlich die Empfangsbestätigung der Urkunde mit der Belehrung verbunden sei. Dies ist gerade nicht der Fall.

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Die Auffassung der Kläger, sie seien durch die 4 Unterschriftsleistungen auf Seite 2 des Zeichnungsscheins gerade von der Widerrufsbelehrung abgelenkt worden, ist ebenfalls nicht zutreffend. Bei jeder einzelnen Unterschriftsleistung werden sich die Kläger fragen, warum an dieser Stelle nun eine Unterschrift gesetzt wird. Der Zeichnungsschein ist im übrigen auch so übersichtlich gestaltet, dass plakativ auch bei jeder Unterschriftsleistung mit einem Schlagwort dargestellt wird, wofür die Unterschrift geleistet wird. So bezieht sich die erste Unterschrift auf die "Prospektaushändigung", die zweite Unterschrift auf die "Beitrittserklärung", die dritte Unterschrift auf die "Widerrufsbelehrung" und die vierte Unterschrift auf das "Empfangsbekenntnis".

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2.

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Die Kläger können auch keine Rechte herleiten aus dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, da der Beklagten zu 1 eine fehlende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz fehlen würde. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die zunächst auch beabsichtigte ratierliche Auszahlung über eine Secu-Rente ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellen würde. Jedenfalls wäre aber durch diese Absprache nicht die Gesellschaftsbeteiligung als atypischer Gesellschafter als solche von einer fehlenden Erlaubnis betroffen. Die Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass auch für den Wegfall der Rentenvereinbarung nicht die Unternehmensbeteiligung als solche hinfällig ist. Vielmehr sind die Regeln zu den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Dies würde hier ohne weiteres dazu führen, und was auch später durch die Änderungsvereinbarung ohnehin so gestaltet wurde, dass die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zum Ende der Beteiligung mit einem Schlag vorgenommen wird.

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3.

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Die Kläger können auch keine Rechte aus einer vermeintlichen Sittenwidrigkeit nach

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§ 138 BGB herleiten. Denn eine Sittenwidrigkeit liegt nicht vor. Insoweit verweisen die Kläger ohne Erfolg auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 13.06.2002

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(ZIP 2002, 1244 ff). Eine "schwerwiegende Dispersität in der Verteilung von Chancen und Risiken" kann vorliegend nicht festgestellt werden, da die Kläger gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages anteilig am Gewinn und Verlust des betreffenden Unternehmenssegments beteiligt sind. Anders in dem von dem OLG Schleswig entschiedenen Fall hat die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf einen Vorabgewinn in Höhe von 30 % des ausgewiesenen Jahresüberschusses. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die ordentliche Kündigung nicht für die gesamte Zeichnungsdauer ausgeschlossen ist, sondern lediglich für die ersten vier Jahre. Auch in jenem Urteil dargestellten Verschleierungen und Beschönigungen des dortigen Prospektes liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Prospekt der Beklagten enthält nicht die vom OLG Schleswig kritisierten Formulierungen, die den Anleger in einer objektiv nicht gerechtfertigten Weise in Sicherheit wiegen. Auch aus der Vertragsdauer kann eine Sittenwidrigkeit nicht abgeleitet werden. Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte auch für einen langen Zeitraum eingegangen werden. Dies ist bei einem langfristigen Kapitalaufbau oftmals sogar sinnvoll. Vor diesem Hintergrund ist die von den Klägern selbst gewählte Vertragslaufzeit von 15 und 20 Jahren im durchschnittlichen Bereich. Selbst wenn es bei einer Gesamtbetrachtung möglicherweise "bessere" Anlageformen geben sollte

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- wobei eine generalisierende Beurteilung kaum möglich ist, sondern immer von den

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individuellen Zielen und Erfahrungen des jeweiligen Anlegers abhängt - macht das eine durchschnittliche oder auch unterdurchschnittliche Anlageform noch lange nicht sittenwidrig.

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4.

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Schließlich können die Kläger auch keine Rechte aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs wegen zu später Beteiligungsgenehmigungen herleiten. Denn spätestens am 20.12.2002, mithin noch vor der Widerrufserklärung vom 04.02.2003, wurden die Beteiligungen der Kläger bei der Hauptversammlung der Beklagten zu 1 genehmigt. Dementsprechend kann es dahinstehen, ob, so die Auffassung der Beklagten, einem Widerruf aus diesem Grunde immer auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorauszugehen hat. Dass die Eintragung der Beteiligungsgenehmigungen erst nach dem Widerruf, nämlich am 11.04.2003, in das Handelsregister erfolgten, ist nicht schädlich, da es lediglich auf den Beschluss der Hauptversammlung insoweit ankommt.

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5.

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Den Klägern steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung, zu. Denn eine Pflichtverletzung konnte das Gericht nicht feststellen. Die Kläger konnten ihre Behauptungen, den Vermittlerin X2 habe nicht auf Risiken, insbesondere einer möglichen Nachschusspflicht, sowie auf das Konzept der anfänglichen Verlustzuweisungen hingewiesen, nicht nachweisen. Die Zeugin hat ausdrücklich erklärt, sie habe auf die Risiken entsprechend dem Zeichnungsschein hingewiesen. Unter anderem sei auch eine mögliche Nachschusspflicht erörtert worden. Diese Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Denn sie steht in Übereinstimmung mit den äußerst übersichtlich gestalteten nur zweiseitigen Zeichnungsschein. Dort heißt es unter der Rubrik "Hinweise" wie folgt:

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"1.

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Dieses Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter stellt keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung dar.

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2.

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Bei Beendigung der stillen Gesellschaft kann zum Ausgleich eines eventuell negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschußpflicht bestehen.

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3.

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Wenn ich vorzeitig kündige oder die T2 AG mir vor Ablauf der Beteiligungsdauer fristlos kündigt, habe ich Emissionskosten zu zahlen. Dies gilt ebenso, wenn ich meine Rateneinlage in eine beitragsfreie Beteiligung umwandele.

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4.

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Das gezahlte Agio verfällt und ist nicht gewinnberechtigt.

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5.

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Der Vermittler ist allein befugt, die Beteiligung auf der Grundlage dieses Zeichnungsscheines, des nachfolgenden stillen Gesellschaftsvertrages sowie des Emissions-Prospektes zu vermitteln (siehe auch § 29 des Gesellschaftsvertrages)."

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Durch die drucktechnische plakative Hervorhebung (Fettdruck) von regelrecht negativen Reizworten für Anleger (" keine festverzinsliche Kapitalanlage", "Nachschußpflicht", "Emissionskosten") werden dem Anleger die Hinweise deutlich vor Augen geführt. Es ist auch plausibel und nachvollziehbar, wenn die Zeugin X2 den übersichtlichen Inhalt der Hinweise auch ausdrücklich besprochen hat. Im übrigen müssen die Kläger gegebenenfalls auch selbst die übersichtlichen Hinweise lesen und sich daran festhalten lassen.

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6.

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Die als Stufenklage zulässigen Hilfsanträge sind nicht begründet. Dies folgt aus den obengenannten Erwägungen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert:

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Klageantrag zu 1:

60

für den Kläger zu 1 6.495,96 EUR

61

für die Klägerin zu 2 6.495,96 EUR

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Klageantrag zu 2:

63

für den Kläger zu 1 2.500,-- EUR

64

für die Klägerin zu 2 2.500,-- EUR

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Klageantrag zu 3:

66

für den Kläger zu 1 1.000.—EUR

67

für die Klägerin zu 2 1.000,-- EUR

68

für den Hilfsantrag:

69

für den Kläger zu 1 2.500,-- EUR

70

für die Klägerin zu 2 2.500,-- EUR

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Gesamtstreitwert: 24.991,92 EUR