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Landgericht Wuppertal·12 O 51/10·19.02.2014

Deliktische Haftung beim Verkauf von Versuchsfahrzeugen: Klage mangels Täuschung/Schaden abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte nach Erwerb mehrerer als Versuchsfahrzeuge hergestellter Pkw Rückzahlung des Kaufpreises sowie Feststellungen zur Freistellung von Drittrechten und zum Annahmeverzug. Das LG prüfte wegen internationaler Zuständigkeit nur deliktische Ansprüche (u.a. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB), nicht vertragliche Gewährleistung. Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen besonderer Nutzungs- und Verwertungsbeschränkungen sei nicht bewiesen; zudem fehle eine nachvollziehbare Schadensdarlegung (negatives Interesse unter Einbeziehung der Weiterverkaufserlöse). Auch Feststellungsanträge scheiterten an fehlender Schlüssigkeit bzw. Feststellungsinteresse; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz sowie Feststellungen mangels nachgewiesener Täuschung und schlüssiger Schadensdarlegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO nur für deliktische Ansprüche eröffnet, sind vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag im Verfahren nicht zu prüfen.

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Eine Haftung wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) setzt voraus, dass ein täuschungsrelevantes Verschweigen sowie Kenntnis und Täuschungsabsicht des Handelnden substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

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Der bloße Verweis auf umfangreiche Ermittlungs- oder Strafakten ersetzt kein konkretes Beweisangebot; das Gericht ist nicht gehalten, ohne substantiierte Bezugnahme Tatsachen zum Wissen des Anspruchsgegners zu ermitteln.

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Bei deliktischen Ansprüchen ist grundsätzlich nur das negative Interesse ersatzfähig; der Kläger hat seine Vermögenslage ohne Vertragsschluss darzustellen und Erlöse aus Weiterveräußerungen in die Schadensberechnung einzubeziehen.

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Ein Feststellungsantrag auf Freistellung von Gewährleistungsansprüchen Dritter erfordert ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, das bei lediglich abstrakten und im Hinblick auf Verjährung fernliegenden Inanspruchnahmen nicht dargetan ist.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 3 EuGVVO; § 253 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 826 BGB§ 240 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 19 U 3/147 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin kaufte bei der Beklagten zu 1), die vom Beklagten zu 2) vertreten wurde, 26 Fahrzeuge der Marken Alfa Romeo Spider und Ford Focus, die in Lizenz von der Pininfarina S.p.A. (Pininfarina), die im vorliegenden Rechtsstreit ursprünglich als Beklagte zu 3) in Anspruch genommen worden ist, hergestellt worden waren, zu einem Preis von insgesamt 353.000,00 Euro. Bei diesen Fahrzeugen handelte es sich um sogenannte Versuchsfahrzeuge, die nicht für den freien Verkauf bestimmt waren, sondern ausschließlich zu Versuchszwecken verwendet, anschließend zerlegt und allenfalls in Einzelteilen verkauft und deren Fahrgestelle jedenfalls verschrottet werden sollten. Hinsichtlich eines Fahrzeugs Ford Focus machten die Parteien den Kaufvertrag rückgängig. Die Klägerin erhielt den auf dieses Fahrzeug entfallenden Kaufpreis in Höhe von 10.937,50 Euro zurück.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vor allem die Rückzahlung des für die übrigen Fahrzeuge gezahlten Kaufpreises sowie Transportkosten, Kosten für die Erlangung eines Fahrzeugbriefs, Verkaufsprovisionen sowie eine Pauschale in Höhe von 200,00 Euro für jedes Fahrzeug.

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Die Klägerin trägt vor:

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Der Beklagte zu 2) habe im Zuge der Vertragsverhandlungen arglistig verschwiegen, dass die Fahrzeuge nicht auf dem freien Markt hätten gehandelt und im Straßenverkehr nicht hätten genutzt werden dürfen. Es sei weder möglich, spezifische Ersatzteile (Zweitschlüssel, Steuergeräte, Codekarten) für diese Fahrzeuge beim Hersteller zu beziehen, noch dürften die Fahrzeuge in Italien genutzt werden; vielmehr seien die Käufer der Gefahr ausgesetzt, dass die Fahrzeuge bei Grenzübertritt beschlagnahmt und verschrottet würden. In Deutschland sei die Zulassung der Fahrzeuge möglich gewesen, weil sie vor Auslieferung mit einer – falschen – Fahrzeug-Ident-Nr. versehen worden seien. Von den an sie verkauften Fahrzeugen seien zwei als „Ersatzteilspender“ nach Holland verkauft worden. Zwei Fahrzeuge habe sie von den Käufern zurückgenommen, weil ein Schlüssel nicht habe nachgemacht werden können. Diese beiden Fahrzeuge befänden sich noch auf ihrem Lager. Die anderen ausgelieferten Fahrzeuge seien weiterverkauft worden. Hier sei es so, dass sich ihre Käufer teilweise bei ihr meldeten und von Problemen, etwa bei der Inzahlungnahme dieser Fahrzeuge berichten. Zwischenzeitlich hätten sich auch verschiedene Endabnehmer an sie gewandt und die Rückabwicklung der Verträge verlangt.

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Die Klägerin beantragt,

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1.              die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 368.783,50 Euro nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2010 zu zahlen;

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2.              festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie wegen der an sie verkauften und von ihr im einzelnen bezeichneten Kraftfahrzeuge, von Gewährleistungsansprüchen Dritter freizustellen;

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3.              festzustellen, dass die Beklagte zu 1) sich in Annahmeverzug befindet.

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Hierbei begehrt sie hinsichtlich der Beklagten zu 1), die im Termin säumig geblieben ist, den Erlass eines Versäumnisurteils

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Der Beklagte zu 2) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend:

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Die Klage sei unzulässig, insbesondere sei das angerufene Gericht unzuständig. Er habe gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin gesagt, dass die Fahrzeuge über keine Konformitätsbescheinigung verfügten und deshalb in Italien nicht angemeldet werden durften und diesem auch erklärt, dass für sie keine Garantie gewährt wird. Über das Vermögen der Beklagten zu 1) sei in Italien das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

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Das Grund- und Teilurteil der Kammer in dieser Sache vom 13.01.2012 ist bezüglich der jetzt noch Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.06.2013, Az. I-19 U 11/12, aufgehoben worden, die Sache ist zugleich zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach hier zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung verwiesen (GA 337 ff.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Zulässigkeit der Klage ist durch das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung für die Kammer bindend festgestellt worden.

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Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 5 Abs. 3 EuGVVO, allerdings nur soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Etwaige vertragliche Ansprüche aufgrund der geschlossenen Verträge hätte die Klägerin in Italien geltend zu machen. Der Klagegegenstand ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO).

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Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist aus unerlaubter Handlung - §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. § 826 BGB – aber nicht begründet.

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Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin betrogen hat, indem er ihr nicht alle ihm bekannten Besonderheiten (=Mängel) der von ihm an sie veräußerten Fahrzeuge offenbart, sondern ihm bekannte Umstände in Täuschungsabsicht verschwiegen hat.

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Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin unstreitig wusste, dass die Fahrzeuge nicht nur über keine italienische Zulassung verfügten, sondern auch, dass es sich um von Pininfarina in Lizenz hergestellte Test- und Promotionsfahrzeuge handelte. Dass solche Fahrzeuge sich wesentlich etwa von den von der Klägerin von der Beklagten zu 1) zuvor erworbenen Vorführfahrzeugen unterscheiden und für sie keine Herstellergarantie gewährt wird, musste sich der Klägerin geradezu aufdrängen. Im Übrigen will der Beklagte zu 2) die Klägerin laut seiner Angaben im Termin über Letzteres auch ausdrücklich aufgeklärt haben. Dass dies nicht so war, ist nicht erwiesen.

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Dass der Beklagte zu 2) darüber hinaus ihm bekannte Mängel der Fahrzeuge verschwiegen hat, steht nicht fest. Insoweit ist die Klägerin trotz des Hinweises im Verhandlungstermin, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts sie dafür darlegungs- und beweispflichtig sein dürfte, dass die Beklagten wussten, dass es sich bei den fraglichen Fahrzeugen nicht nur um Versuchsfahrzeuge handelte, sondern dass diese Fahrzeuge nach den internen Herstellerangaben nicht in den freien Verkauf gegeben werden durften, beim Grenzübertritt nach Italien beschlagnahmt werden würden und herstellerseits keine Ersatzteile zu beziehen seien und ein ausreichendes Beweisangebot hierfür bisher fehle, beweisfällig geblieben. Hier ist es, worauf ebenfalls hingewiesen worden ist, nicht ausreichend, sich auf die Strafakte des Landgerichts Turin zu beziehen. Es ist nicht Sache des Gerichts ohne konkrete Bezugnahme selbst aus diesen Akten zu ermitteln, was der Beklagte zu 2) wusste und was nicht. Hinsichtlich dieses Wissens, kommt der Anlage K 8 keinerlei Beweiswert zu. Es geht insoweit nicht um die objektiven Umstände, sondern allein um das Wissen des Beklagten zu 2) vor dem Verkauf der Fahrzeuge. Hierfür gibt die Anlage nichts her.

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Es fehlt aber auch an einer hinreichenden Darlegung eines etwaigen Schadens durch die Klägerin.

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Es ist zu berücksichtigen, dass die Kammer nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen hatte, nicht hingegen (kauf-)vertragliche Ansprüche. Hierauf ist die Klägerin auch bereits am 13.01.2012 hingewiesen worden. Dass Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin im Hinblick die Tatsache bestehen, dass kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nicht zu prüfen sind, ist im Termin ausweislich des Protokolls deutlich gemacht worden. Ausgehend davon, dass die Klägerin nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen kann, also die Herstellung des Vermögenszustands, wie er ohne die geschlossenen Verträge bestanden hätte, hätte sie ihre Vermögenssituation unter Berücksichtigung der durch den Weiterverkauf erzielten Einnahmen darstellen müssen und dann eine etwaige Differenz als bezifferten Schadensersatz einfordern können. Die Schadensberechnung der Klägerin ist auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vermögen der Klägerin unter Berücksichtigung des – davon ist jedenfalls bei einem Kaufmann mangels anderen Vortrags auszugehen - mit Gewinn erfolgten Weiterverkaufs der Fahrzeuge überhaupt geschädigt worden ist.

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Unabhängig davon, dass hier anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin nicht arglistig getäuscht hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass er verpflichtet ist, die Klägerin hinsichtlich der verkauften Kraftfahrzeuge von Gewährleistungsansprüchen Dritter freizustellen. Hier ist von vornherein ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nur in den Fällen denkbar, in denen die Klägerin ihre Käufer darüber aufgeklärt hat, dass die Fahrzeuge als Versuchsfahrzeuge hergestellt wurden. Dass so aufgeklärte Kunden der Klägerin zukünftig aber jetzt noch nicht bezifferbare Gewährleistungsansprüche geltend machen könnten, ist schon angesichts der Verjährungsfrist für solche Ansprüche gegenüber einer lauteren Verkäuferin nicht ersichtlich.

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Wegen der dargestellten fehlenden Schlüssigkeit des Klagevortrags aufgrund der hier allein zu prüfenden deliktischen Ansprüche war damit auch die Klage zu 1. und 2. gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Auch ein Annahmeverzug der Beklagten zu 1) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Hier fehlt es insbesondere hinsichtlich der weiterverkauften, noch bei den Käufern der Klägerin befindlichen Fahrzeuge an der Darlegung, dass diese überhaupt zur Rückgabe bereit stehen.

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An einer solchen Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Kammer nicht durch eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO gehindert. Es ist nicht erwiesen, dass ein Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) in Italien eröffnet worden ist. Als Beleg für ein solches Verfahren liegt allein der Ausdruck eines vom Beklagtenvertreter im Termin am 16.01.2014 als Anhang zu einer Email übermittelten Beschlusses o.ä. eines Turiner Gerichts vor. Das ist, worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat, als Nachweis eines Insolvenzverfahrens nicht ausreichend, und zwar unabhängig davon, dass dieses Schriftstück in Italienisch abgefasst ist. Ohne das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Schriftstücks ist dies letztlich wertlos, so dass auch keine Veranlassung bestand, es übersetzen zu lassen. Hierbei wird nicht verkannt wird, dass die Kammer insoweit von Amts wegen zu ermitteln hat. Denn angesichts der Tatsache, dass davon auszugehen ist, dass bei einem notwendigen Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer solchen Amtsermittlung eine zuverlässige Auskunft des italienischen Gerichts kurzfristig nicht zu erlangen ist, die Klägerin aber einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung auch über ihren Antrag gegenüber der Beklagten zu 1) hat, war hier eine solche aufgrund des derzeitigen Wissensstands der Kammer zu treffen. Danach ist von einer Unterbrechung infolge einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auszugehen.

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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 18.02.2014 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick hierauf nicht geboten ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: bis 380.000,00 Euro.