UWG: Werbung mit öffentlicher Bestellung außerhalb des Bestellungsgebiets unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Kfz-Sachverständiger warb in Gutachten außerhalb seines öffentlich bestellten Sachgebiets mit seiner öffentlichen Bestellung und nutzte Stempel/Ausweis. Streitpunkt war, ob dies im geschäftlichen Verkehr eine irreführende Angabe darstellt und ein Unterlassungsanspruch besteht. Das LG bejahte einen Wettbewerbsverstoß, weil der Hinweis auf die öffentliche Bestellung den Gutachten unberechtigte Glaubwürdigkeit verleiht und besondere Sachkunde auch für fremde Bereiche suggeriert. Die Wiederholungsgefahr sei nicht widerlegt; der Antrag zur Unterlassung einer veralteten Sachgebietsbezeichnung wurde mangels Irreführung abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung der Werbung mit öffentlicher Bestellung außerhalb des Bestellungsgebiets zugesprochen; weitergehender Antrag zur alten Sachgebietsbezeichnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im geschäftlichen Verkehr bei Leistungen außerhalb seines öffentlich bestellten Sachgebiets auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung hinweist, macht eine irreführende Angabe über seine geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des Lauterkeitsrechts.
Die Verwendung von Insignien der öffentlichen Bestellung (insbesondere Rundstempel und Ausweis) ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sie zur Werbung für Gutachten außerhalb des Bestellungsgebiets eingesetzt wird.
Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr in Wettbewerbssachen ist regelmäßig nicht widerlegt, solange der Verletzer den Wettbewerbsverstoß bestreitet und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Die bloße Verwendung einer veralteten Sachgebietsbezeichnung im Briefkopf begründet keinen Unterlassungsanspruch, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch nicht irregeführt werden und die Bezeichnungsabweichung sachlich keinen anderen Inhalt vermittelt.
Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die beanstandete Handlung objektiv geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen; dies ist bei werblichen Angaben im Rahmen entgeltlicher Gutachtenerstellung regelmäßig gegeben.
Tenor
I.
Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit außerhalb des Sachgebiets, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, insbesondere auf den Sachgebieten Kfz-Schadensgutachten und Kfz-Schadenskompatibilitäts-gutachten bzw. Kfz-Schadensplausibilitätsgutachten, auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Sachgebiet Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - Bereich: Kraftfahrzeugmechaniker - durch
- das Verwenden der ihm gemäß § 13 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Düsseldorf (SVO) verliehenen Insignien: Stempel und Ausweis und/oder
- den Verweis auf den Titel der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und/oder die Berufung auf den geleisteten Sachverständigeneid
hinzuweisen.
II.
Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird dem Beklagten die Verhängung von Ordnungsgeld bis zum Betrag von 250.000,-- EUR oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Für den Fall, daß ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird dem Beklagten die Verhängung von Ordnungshaft, und zwar bis zu sechs Wochen, angedroht.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Kfz-Sachverständigenwesens.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, wiederholt bei der Erstellung von Kfz-Gutachten außerhalb des Sachgebiets, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, mit seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung für das - nach jetziger Rechtslage nicht mehr existente - Sachgebiet „Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk“ (richtig: Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - Bereich: Kraftfahrzeugmechaniker) geworben und sich dabei der ihm verliehenen Insignien, wie des Stempels und/oder des Ausweises, bedient zu haben.
Der Kläger beantragt,
dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit außerhalb des Sachgebietes, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, insbesondere auf den Sachgebieten Kfz-Schadensgutachten und Kfz-Schadenskompatibilitätsgutachten bzw. Kfz-Schadensplausibilitätsgutachten, auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Sachgebiet Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - Bereich: Kraftfahrzeugmechaniker - hinzuweisen durch
a)
das Verwenden der ihm gemäß § 13 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Düsseldorf (SVO) verliehenen Insignien: Stempel und Ausweis und/oder
b)
den Verweis auf den Titel der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und/oder die Berufung auf den geleisteten Sachverständigeneid und/oder
c)
die Verwendung der nicht mehr existenten Sachgebietsbezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk“ auf dem Briefkopf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, mit den beanstandeten Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt zu haben, und beruft sich darauf, daß der runde Sachverständigen-Stempel nur versehentlich von einer Mitarbeiterin beigedrückt worden sei.
Im übrigen zieht der Beklagte das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Zweifel, weil er zwischenzeitlich sein Geschäftspapier geändert und den Zusatz „für das Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk“ weggelassen habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2003
(Bl. 180 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
I.
Der Kläger kann den Beklagten in der beantragten Weise auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über seine geschäftlichen Verhältnisse gemacht und damit wettbewerbswidrig gehandelt hat (§§ 1, 3 UWG). Es steht nämlich fest, daß er außerhalb seines Bestellungsgebiets Gutachten erstellt und dabei auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung hingewiesen hat, was unzulässig ist.
1.
Davon, daß die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Sachverständigen-Wesens sind und der Kläger daher klagebefugt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG), gehen die Parteien übereinstimmend ohne erkennbaren Rechtsirrtum aus. Es steht auch außer Frage, daß die beanstandeten Handlungen des Beklagten geeignet sind, den Wettbewerb auf dem für die Parteien relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
2.
Zu Unrecht bezweifelt der Beklagte auch das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Daß die Erstellung von Kfz-Gutachten geeignet ist, den Absatz eines an dem entsprechenden geschäftlichen Verkehr Beteiligten zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
3.
Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, daß der Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat.
Daß der Beklagte für das Sachgebiet Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - Bereich: Kraftfahrzeugmechaniker - früher: Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk - öffentlich bestellt und vereidigt ist, steht außer Streit. Hierfür ist ihm auch der entsprechende Rundstempel verliehen worden. Demgemäß darf er, wie der auf Antrag beider Parteien als sachverständiger Zeuge vernommene Mitarbeiter der Handwerkskammer E Assessor E bestätigt hat, Waren, Leistungen und Preise von Kraftfahrzeughandwerkern begutachten und insoweit auf seine Bestellung und Vereidigung hinweisen und den Rundstempel verwenden (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO). Die Werbung mit seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung und die Verwendung der ihm in diesem Zusammenhang verliehenen Insignien ist ihm aber nicht gestattet, wenn und soweit er außerhalb dieses Bestellungsgebiets begutachtet, was ihm im privaten Rahmen durchaus erlaubt ist. Dabei fallen reine Wertgutachten oder Begutachtungen über Unfallursachen erkennbar nicht in das Sachgebiet, für das der Beklagte öffentlich bestellt und vereidigt ist.
Tatsächlich hat der Beklagte aber auch bei auf außerhalb seines Sachgebiets liegenden Gutachtentätigkeiten mit seiner Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger geworben, wie sich aus den vom Kläger zum Beleg vorgelegten Gutachten des Beklagten ergibt. So befaßt sich sein (als Anl. A 1 zur Klageschrift, Bl. 12 ff. d.A., vorgelegtes) Gutachten Nr. 1 J 053/01 vom 20.11.2001 mit Fragen der Plausibilität und Kompatibilität bezüglich eines streitigen Unfallhergangs, was erkennbar nicht in den Bereich fällt, für den der Beklagte bestellt und vereidigt ist. Aber auch bei dem (als Anl. A 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 26.06.2002, Bl. 77 ff. d.A., vorgelegten) Gutachten des Beklagten vom 20.06.2002 steht, wie der Zeuge E bestätigt hat, die nicht in das Bestellungsgebiet des Beklagten fallende Bewertung des Fahrzeugs im Vordergrund. Schließlich geht die Gutachtentätigkeit, die der Beklagte in seinem (als Anl. A 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.01.2003, Bl. 158 ff. d.A., vorgelegten) Gutachten Nr. 1 K 023/02 vom 13.11.2002 entfaltet hat, als Schadensbegutachtung ebenfalls über die Grenzen seines Bestellungsgebiets hinaus. Der Beklagte hätte daher bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung hinweisen und auch den ihm erteilten Rundstempel nicht verwenden dürfen. Alle drei erwähnten Gutachten tragen aber im Briefkopf den Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk und sind auch mit dem auf diese Bestellung und Vereidigung hinweisenden Rundstempel versehen.
Durch dieses Verhalten hat sich der Beklagte einen unberechtigten Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, die sich bei ihrer Werbung an die geltenden Vorschriften halten. Es steht nämlich außer Frage, daß der Beklagte durch den - in den genannten Fällen - unzutreffenden Hinweis auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung seinen Gutachten eine besondere Glaubwürdigkeit verliehen hat, weil bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck entstehen mußte, daß der Beklagte auch auf diesen außerhalb seines Bestellungsgebiets liegenden Bereichen über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die ihn vor einem lediglich freiberuflich tätigen Sachverständigen auszeichneten. Der damit verbundene Anlockeffekt beruht aber auf der unrichtigen Angabe durch den Beklagten und ist damit irreführend im Sinne von § 3 UWG. Dieses Verhalten verstößt aber auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb
(§ 1 UWG), weil es dem Leistungsprinzip widerspricht, wenn mit unrichtigen Angaben geworben und dadurch gesetzestreue Mitbewerber benachteiligt werden, die sich eine solche unrichtige Werbung versagen.
4.
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es auch nicht an der den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Wiederholungsgefahr.
Die in Wettbewerbsangelegenheiten bestehende tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist nicht widerlegt, zumal sich der Beklagte nach wie vor darauf beruft, nicht wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und auch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben hat. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, daß er seine Geschäftspapiere nach Ablauf einer Aufbrauchfrist geändert habe und nunmehr nur noch solche mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - Bereich: Kraftfahrzeugmechaniker“ verwende. Damit genügt er zwar der Verpflichtung, die zutreffende Bezeichnung für sein Bestellungsgebiet zu verwenden. Es ist aber nicht erkennbar, daß er sich allein durch die unzutreffende Bezeichnung einen wettbewerblichen Vorteil verschafft hätte, weil die angesprochenen Verkehrskreise diesen unterschiedlichen Bezeichnungen keine erhebliche Bedeutung beimessen dürften. Vielmehr liegt der Wettbewerbsverstoß allein in der Werbung mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung auch in Fällen der Gutachtentätigkeit auf außerhalb des Bestellungsgebiets liegenden Bereichen.
5.
Aus dem Vorgesagten folgt aber zugleich, daß es einer Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung von Geschäftspapieren mit einer nicht mehr existenten Sachgebiets-
bezeichnung im Briefkopf (gemäß Klageantrag zu c) ) nicht bedarf, weil es insoweit auch an einer Irreführung der beteiligten Verkehrskreise fehlt, nachdem, wie der Zeuge E bestätigt hat, mit beiden Bezeichnungen sachlich dasselbe gemeint ist und die Verpflichtung zur Führung der richtigen Berufsbezeichnung nur ordnungspolitischer Natur ist.
6.
Nach alledem steht fest, daß sich der Beklagte in dem vorbezeichneten Sinne wettbewerbswidrig verhalten hat, ohne daß es noch auf die Bewertung seines weiteren (vom Kläger als Anl. A 11 zum Schriftsatz vom 22.05.2003 - nach Schluß der mündlichen Verhandlung - eingereichten) Gutachtens Nr. 1 C 034/02 vom 26.11.2002 (Bl. 216 ff. d.A.) ankäme. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht.
7.
Die Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot rechtfertigt sich aus § 890 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu c) kommt keine wertmäßige Bedeutung zu, weil das Schwergewicht der Verurteilung den aus der Werbung mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung auch für außerhalb des Bestellungsgebiets liegende Bereiche folgenden Wettbewerbsverstoß betrifft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf den §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: 7.500,-- EUR.