Skontoabzug im Einkaufsverbund: Zahlungspflicht nach Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Einkaufsgesellschaft, verlangte von einem Mitglied den Ausgleich von Forderungen, weil dieses bei Abrechnungen unberechtigt bzw. in zu hoher Höhe Skonto abgezogen habe. Streitpunkt war insbesondere, ob für die Skontofristen auf die einzelnen Rechnungen oder auf von der Klägerin übersandte OP-Listen abzustellen ist. Das LG gab der Klage nur teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.906,17 EUR nebst Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab. Maßgeblich seien die vereinbarten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; eine Abrede, dass OP-Listen fristauslösend seien, sei nicht bewiesen, und bei verspäteter Zahlung komme ggf. nur ein niedrigerer Skontosatz (2,5 % bzw. 2 %) in Betracht.
Ausgang: Klage auf Ausgleich unberechtigter Skontoabzüge nur in Höhe von 3.906,17 EUR nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich nicht vereinbarter Skontosatz kann nicht allein mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, dem Abrechnenden sei von Dritten ein höheres Skonto eingeräumt worden.
Für die Berechtigung zum Skontoabzug ist grundsätzlich auf die in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen genannten Rechnungen abzustellen; eine abweichende Vereinbarung, wonach OP-Listen maßgeblich sein sollen, bedarf des Nachweises.
Ist ein Skonto zeitabhängig gestaffelt vereinbart, entfällt bei Fristversäumnis nicht zwingend jeder Skontoabzug, sondern es kann ein geringerer Skontosatz nach der Staffel verbleiben.
Im Verhältnis der Vertragsparteien kann für die Wahrung einer Skontofrist der rechtzeitige Eingang eines Schecks genügen, wenn dies dem gemeinsamen Verständnis und der Handhabung der Parteien entspricht.
Ein Zahlungsanspruch wegen unberechtigter Skontoabzüge setzt eine nachvollziehbare, substantiierte Darlegung der Abrechnung und der tatsächlich geleisteten Zahlungen voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.906,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 62 % und der Beklagten zu 38 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten den Ausgleich offener Forderungen, die ihrer Ansicht nach darauf beruhen, dass die Beklagte zu Unrecht Skonti einbehalten hat.
Die Klägerin ist eine Einkaufsgesellschaft, deren Mitgliedsunternehmen, darunter die Beklagte, von den ihr angeschlossenen Vertragslieferanten direkt beliefert werden. Zwischen der Klägerin und den Vertragslieferanten besteht ein Lieferungs- und Zahlungsabkommen, nach dem sich die Vertragslieferanten verpflichten, die an die Mitgliedsfirmen vorgenommenen Lieferungen direkt mit der Klägerin abzurechnen. Die Mitgliedsfirmen wiederum verpflichten sich gegenüber der Klägerin, nur an sie zu zahlen. Die jeweiligen Lieferverträge kommen zwischen den Lieferanten und den Mitgliedsfirmen zustande, die Klägerin übernimmt für die Mitgliedsfirmen das Haftungsrisiko, vorfinanziert mithin die Rechnungsbeträge und nimmt dann Rückgriff bei den Mitgliedsfirmen, die ebenfalls die Rechnungen der Vertragslieferanten jeweils von diesen erhalten. Die dem Vertragsverhältnis der Parteien zu Grunde liegenden XXXLieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten unter Nr. 3a) folgende Regelungen:
Alle Lager- und Streckengeschäfte sind nur an das XXX zu bezahlen. Die Zahlungsbedingungen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen folgende:
3 % Skonto
bei Barzahlung der Rechnungen 1. – 15. bis zum 20. des gleichen Monats 16. – 30. bis zum 5. des folgenden Monats von Einzelrechnungen innerhalb von 10 Tagen.
2 1/2 % Skonto
bei Barzahlung der Rechnungen 1. Monatshälfte bis z. 30. d. gleich. Mts. 2. Monatshälfte bis z. 15. des folg. Mts.
2 % Skonto
bei Barzahlung der geschlossenen monatlichen Bezüge bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ...
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe bei zahlreichen Zahlungsvorgängen – auf die im einzelnen in den Entscheidungsgründen einzugehen ist – zu Unrecht Skonti einbehalten bzw. einen zu hohen Skontosatz in Abzug gebracht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.162,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.07.2012) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.06.2014 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen hingegen sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der zugesprochenen Höhe folgt aus den zwischen diesen vereinbarten XXX Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach die Beklagte als Mitglied der Klägerin Zahlungen für die von Dritten gelieferten Waren an die Klägerin zu erbringen hat (§§ 241, 305 BGB). In Höhe des hier zuerkannten Betrags hat die Beklagte zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen.
Soweit die Beklagte 4 statt 3 % Skonto abgezogen hat, obwohl zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung nicht bestand, ist die Forderung der Klägerin in Höhe von 294,29 EUR (249,87 EUR + 44,42 EUR) gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich insoweit insbesondere nicht darauf berufen, der Klägerin sei seitens ihrer Lieferanten ein Skontoabzug von 4 % eingeräumt worden. Hieraus kann die Beklagte keine Ansprüche herleiten, weil eine solche Abrede nicht das Vertragsverhältnis der Parteien berührt. Der Klägerin, die insoweit ihren Anspruch unter Bezugnahme auf die Anlage K 2 auch hinreichend dargelegt hat, steht damit der hier zugesprochene Betrag zu.
Soweit die Klägerin jeweils einen Prozentpunkt des von der Beklagten in Höhe von 3 % abgezogenen Skontos bzw. den gesamten einbehaltenen Betrag fordert, ist die Klage nur teilweise begründet.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die in den mit der Klageschrift vorgelegten Listen für die jeweilige Monatshälften aufgeführten Rechnungen auch aus Sicht der Klägerin im vorliegenden Verfahren als Rechnungen aus dieser Monatshälfte gelten sollen, auch wenn sie teilweise frühere Daten aufweisen. Beispielhaft erläutert sei dies anhand der Liste Anlage K 6. Dort werden neben den Rechnungen aus der ersten Hälfte November 2009 (1. H. 11/09) auch Rechnungen aus August und September 2009 angeführt. Gleichwohl gesteht die Klägerin zu, dass ein Skontoabzug von 3 % auf den Gesamtbetrag der hier ausgewiesenen Rechnungen von 9.690,58 EUR seitens der Beklagten gerechtfertigt gewesen wäre, wenn sie bis zum 20.11.2009 gezahlt hätte, also gemäß der getroffenen Vereinbarung bis zum 20. des laufenden Monats.
Umgekehrt ist es der Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass weitergehend nicht die Übersendung der einzelnen Rechnungen, sondern die Übermittlung der OP-Listen für den Skontoabzug entscheidend sein sollte. Dass eine entsprechende Vereinbarung tatsächlich geschlossen wurde, und sei es auch nur konkludent, indem übereinstimmend entsprechend verfahren wurde, hat die Zeugin K gerade nicht bestätigen können. Sie hat vielmehr bekundet, dass die Frage des Skontoabzugs zwischen den Parteien streitig war und eine angedachte weitere schriftliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Damit bleibt es – hier unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkung, die die Klägerin selbst ausdrücklich vorgetragen hat – dabei, dass es grundsätzlich, wie in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart, allein auf die „Rechnungen“ ankommen sollte und nicht auf den Zeitpunkt der Information der Beklagten seitens der Klägerin durch eine OP-Liste.
Allerdings entfiel die Berechtigung zum Skontoabzug in den Fällen, in denen die Beklagte die zur ersten Hälfte eines Monats gehörenden Rechnungen nicht bis zum 20. des selben Monats bezahlte, nicht vollständig, sondern sie war nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu einem Skontoabzug in Höhe von 2,5 % berechtigt, wenn sie bis zum 30. des selben Monats zahlte, in Höhe von 2 % bei Zahlung bis zum 15. des folgenden Monats.
Hierbei ist jedenfalls im Verhältnis der Parteien untereinander davon auszugehen, dass der rechtzeitige Eingang eines von der Beklagten ausgestellten Schecks für die Berechtigung zum Abzug des Skontos ausreichend war. Auch die Klägerin stellt in ihren Aufforderungen zur Nachzahlung einbehaltener Beträge jeweils allein auf dieses Datum ab (vgl. etwa Anlage K 5). In ihrem Aufforderungsschreiben vom 29.06.2010 (Anlage K 32) geht sie ebenfalls davon aus, dass grundsätzlich der rechtzeitige Eingang des Schecks bei ihr für das Skonto ausreichend sei, sie rügt hier allein der Abzug sei falsch berechnet worden.
Im Einzelnen ist hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten (mit den beiden Mitgliedsnummern bei der Klägerin ### und ####, der Ziffer III der Klageschrift (GA 11 ff.) folgend) festzustellen:
Mitgliedsnummer ###
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200920 / 2. H. 10/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 16.701,08 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 16.11.2009 und war daher nicht zum Skontoeinbehalt berechtigt. Sie zahlte nur 16.147,67 EUR, so dass die insoweit geltend gemachte Forderung der Klägerin von 171,78 EUR gerechtfertigt ist.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200921 / 1. H. 11/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.690,58 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 27.11.2009 9.399,34 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 242,26 EUR berechtigt, hätte folglich 9.448,32 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 48,89 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200922 / 2. H. 11/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.385,76 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 16.12.2009 und war daher nicht zum Skontoeinbehalt berechtigt. Sie zahlte nur 12.973,79 EUR, so dass die insoweit geltend gemachte Forderung der Klägerin von 137,32 EUR gerechtfertigt ist.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200924 / 2. H. 12/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.375,10 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.01.2010 8.123,92 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 209,38 EUR berechtigt, hätte folglich 8.165,72 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 41,80 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201001 / 1. H. 1/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.457,19 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 25.01.2010 12.083,49 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 311,43 EUR berechtigt, hätte folglich 12.083,49 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 62,27 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201002 / 2. H. 1/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 14.064,57 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 12.02.2010 13.609,58 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 351,61 EUR berechtigt, hätte folglich 13.712,96 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 103,38 EUR.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere 25,60 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201004 / 2. H. 2/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.933,11 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 15.03.2010 10.604,73 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anlage K 16 und wird auch von der Klägerin in der Klageschrift ihrer weiteren Berechnung zugrunde gelegt; soweit in der Klageschrift eine Zahlung von 8.082,82 EUR genannt wird, liegt wohl ein Schreibfehler vor. Die Beklagte war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 273,33 EUR berechtigt, hätte folglich 10.659,78 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 55,05 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201005 / 1. H. 3/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.279,08 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.03.2010 7.056,53 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 181,98 EUR berechtigt, hätte folglich 7.097,10 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 40,57 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201006 / 2. H. 3/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.034,79 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 16.04.2010 und war daher nicht zum Skontoeinbehalt berechtigt. Sie zahlte nur 12.637,49 EUR, so dass die insoweit geltend gemachte Forderung der Klägerin von 133,90 EUR gerechtfertigt ist.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201007 / 1. H. 4/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.836,43 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 03.05.2010 12.204,44 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2 % Skonto (Zahlung bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats), also 256,73 EUR berechtigt, hätte folglich 12.579,70 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 375,26 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201008 / 2. H. 4/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.940,42 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf unter dem 14.05.2010 12.603,45 EUR (Anlage K24, die die Klägerin statt der in der insoweit in der Klageschrift genannten Summe offensichtlich ihrer Berechnung zugrunde legt) auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 323,51 EUR berechtigt, hätte folglich 12.616,91 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 13,46 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201009 / 1. H. 5/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 27.175,35 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 31.05.2010 26.365,02 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 679,38 EUR berechtigt, wobei davon auszugehen ist, dass mit der Angabe 30. des gleichen Monats in der oben wiedergegeben Vereinbarung der Parteien der Monatsletzte gemeint ist. Die Beklagte hätte folglich 26.495,97 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 130,95 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201010 / 2. H. 5/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 17.853,67 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.06.2010 17.313,12 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 446,34 EUR berechtigt, hätte folglich 17.407,33 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 94,21 EUR.
Die Berechnung der Klägerin für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201011 / 1. H. 6/10 – ist nicht nachvollziehbar. Bei einer Forderung von 21.447,84 EUR und einer für das Skonto von 3 % rechtzeitigen Zahlung von 20.942,84 EUR steht insoweit keine Restforderung mehr offen.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201012 / 2. H. 6/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.677,37 EUR. Die Beklagte zahlte nach dem Klagevortrag unter dem 14.07.2010 13.280,66 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 341,93 EUR berechtigt, hätte folglich 13.335,44 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 54,78 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201013 / 1. H. 7/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.140,04 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.07.2010 9.835,87 EUR (ergibt sich aus der Anlage K 34) auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 253,50 EUR berechtigt, hätte folglich 9.886,87 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 51,00 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201014 / 2. H. 7/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.630,10 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 12.08.2010 10.282,20 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 265,75 EUR berechtigt, hätte folglich 10.364,35 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 82,15 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201015 / 1. H. 8/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.017,20 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 25.08.2010 hierauf gemäß Anlage K 38 8.739,78 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 225,43 EUR berechtigt, hätte folglich 8.791,77 EUR zahlen müssen. Damit besteht der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 51,99 EUR.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere 2,74 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201016 / 2. H. 8/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.679,12 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 13.09.2010 hierauf 10.357,27 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 266,98 EUR berechtigt, hätte folglich 10.412,14 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 54,87 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201017 / 1. H. 9/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.687,85 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 27.09.2010 hierauf 13.274,28 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 342,20 EUR berechtigt, hätte folglich 13.345,65 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 71,37 EUR.
Soweit die Klägerin für die Abrechnungsperiode 201019 / 1. H. 10/ weitere 44,38 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201020 / 2. H. 10/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.778,01 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 12.11.2010 hierauf 8.513,61 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 219,45 EUR berechtigt, hätte folglich 8.558,56 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 44,95 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201021 / 1. H. 11/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.624,56 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 29.11.2010 hierauf 11.273,11 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 290,61 EUR berechtigt, hätte folglich 11.333,95 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 60,84 EUR.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere 2,69 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201022 / 2. H. 11/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 23.895,50 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 15.12.2010 hierauf 23.178,63 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 597,39 EUR berechtigt, hätte folglich 23.298,11 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 119,48 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201023 / 1. H. 12/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 14.333,71 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 29.12.2010 hierauf 13.893,44 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 358,34 EUR berechtigt, hätte folglich 13.975,37 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 81,93 EUR.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere 10,25 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Hinsichtlich der von der Klägerin für Abrechnungsperiode 201024 / 2. H. 12/10 geltend gemachten 10,79 EUR wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201101 / 1. H. 1/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.048,21 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.01.2011 hierauf nach dem Vortrag der Klägerin 7.989,01 EUR. Sie war zum Abzug von 2,5 % Skonto berechtigt, so dass sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine weitere Forderung ergibt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere 5,18 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201102 / 2. H. 1/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.550,58 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.02.2011 hierauf 7.322,58 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 188,76 EUR berechtigt, hätte folglich 7.361,82 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 39,24 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201103 / 1. H. 2/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 18.875,22 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 28.02.2011 hierauf 18.280,17 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 471,88 EUR berechtigt, hätte folglich 18.403,34 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 123,17 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201104 / 2. H. 2/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.219,22 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.03.2011 hierauf 7.963,83 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 205,48 EUR berechtigt, hätte folglich 8.013,74 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 49,91 EUR.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weitere 5,53 EUR geltend macht wegen eines einbehaltenen Skontos von 4 statt 3 % fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201105 / 1. H. 3/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.441,77 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 29.03.2011 hierauf 10.120,68 EUR, was sich aus der Anlage K 66 unmittelbar ergibt. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 261,04 EUR berechtigt, hätte folglich 10.180,73 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 60,05 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201106 / 2. H. 3/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.875,89 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 15.04.2011 hierauf 13.455,08 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 346,90 EUR berechtigt, hätte folglich 13.528,99 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 73,91 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201107 / 1. H. 4/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 24.665,72 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 02.05.2011 hierauf nach dem Vortrag der Klägerin 24.133,36 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2 % Skonto, also 493,31 EUR berechtigt, hätte folglich 24.172,41 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 39,05 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201108 / 2. H. 4/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15.526,52 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 13.05.2011 hierauf nach der Anlage K 72 15.027,23. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 388,16 EUR berechtigt, hätte folglich 15.138,36 EUR zahlen müssen. Damit besteht jedenfalls der insoweit von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 26,75 EUR.
Mitgliedsnummer ####
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200920 / 2. H. 10/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.091,71 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 16.11.2009 7.854,12 EUR auf diese Forderung. Sie war allerdings zu einem Skontoabzug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt und hat daher die geforderten 79,20 EUR zu zahlen.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200921 / 1. H. 11/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.287,90 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 27.11.2009 hierauf 10.954,28 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 282,20 EUR berechtigt, hätte folglich 11.005,70 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 51,42 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200922 / 2. H. 11/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.792,67 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 16.12.2009 hierauf 6.591,82 EUR. Sie war allerdings zu einem Skontoabzug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt und hat daher die geforderten 66,95 EUR zu zahlen.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 200924 / 2. H. 12/09 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.884,15 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.01.2010 hierauf 9.554,50 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 247,10 EUR berechtigt, hätte folglich 9.637,05 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 82,55 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201001 / 1. H. 1/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von – gemäß Anlage K 82 – 2.465,44 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.01.2010 hierauf 2.407,81 EUR. Sie war zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 61,64 EUR berechtigt, so dass keine weitere Forderung der Klägerin besteht.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201002 / 2. H. 1/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.145,44 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 12.02.2010 hierauf 4.991,04 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 128,64 EUR berechtigt, hätte folglich 5.016,80 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 25,76 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201003 / 1. H. 2/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.708,33 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 01.03.2010 hierauf 4.558,84 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2 % Skonto, also 94,17EUR berechtigt, hätte folglich 4.614,16 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch jedenfalls in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 49,83 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201004 / 2. H. 2/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.252,35 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 15.03.2010 hierauf 5.097,51 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 131,31 EUR berechtigt, hätte folglich 5.121,04 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 23,53 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201005 / 1. H. 3/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.950,83 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.03.2010 hierauf 3.834,84 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 98,77 EUR berechtigt, hätte folglich 3.852,06 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 17,22 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201006 / 2. H. 3/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.067,87 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 16.04.2010 hierauf 12.678,67 EUR, obwohl ihr ein Skonto nicht zustand. Folglich ist die hier geltend gemachte Forderung der Klägerin in Höhe von 126,74 EUR gerechtfertigt.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201007 / 1. H. 4/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 353,21 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 03.05.2010 hierauf 345,91 EUR. Sie war nur zum Abzug von 2 % Skonto, also 7,06 EUR berechtigt, so dass insoweit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 0,24 EUR besteht.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201008 / 2. H. 4/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.178,55 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.05.2010 hierauf 4.050,09 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 104,46 EUR berechtigt, hätte folglich 4.074,09 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 24,00 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201009 / 1. H. 5/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.132,06 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 31.05.2010 hierauf 9.831,46 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 253,30 EUR berechtigt, wobei - wie ausgeführt - davon auszugehen ist, dass mit der Angabe 30. des gleichen Monats in der oben wiedergegeben Vereinbarung der Parteien der Monatsletzte gemeint ist. Die Beklagte hätte folglich 9.878,76 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 47,30 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201010 / 2. H. 5/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.167,47 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.06.2010 hierauf 7.931,37 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 204,19 EUR berechtigt, hätte folglich 7.963,28 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 31,91 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201011 / 1. H. 6/10 – kann ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin nicht festgestellt werden. Hier trägt sie vor, die Beklagte habe nur 4.025, 24 EUR gezahlt, es liege eine „Zuwenigzahlung“ von 28,98 EUR vor. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus der von ihr vorgelegten Liste Anlage K 102, dass die Beklagte 4.312,35 EUR gezahlt hat. Angesichts dessen kann ein weiterer Anspruch der Klägerin nicht festgestellt werden.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201012 / 2. H. 6/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.129,59 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.07.2010 hierauf 2.071,85 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 53,24 EUR berechtigt, hätte folglich 2.076,45 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 4,60 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201013 / 1. H. 7/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.734,21 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.07.2010 hierauf 4.592,18 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 118,36 EUR berechtigt, hätte folglich 4.615,85 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 23,67 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201014 / 2. H. 7/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.053,06 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 12.08.2010 hierauf 3.928,75 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 101,33 EUR berechtigt, hätte folglich 3.951,73 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 22,98 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201015 / 1. H. 8/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.631,96 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 25.08.2010 hierauf 4.496,17 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 115,80 EUR berechtigt, hätte folglich 4.516,16 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 19,99 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201016 / 2. H. 8/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.919,04 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 13.09.2010 hierauf 5.744,58 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 147,98 EUR berechtigt, hätte folglich 5.771,06 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26,48 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201017 / 1. H. 9/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.700,15 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 27.09.2010 hierauf 2.622,10 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 57,50 EUR berechtigt, hätte folglich 2.642,65 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 20,55 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201020 / 2. H. 10/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.068,13 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 12.11.2010 hierauf 6.865,84 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 176,70 EUR berechtigt, hätte folglich 6.891,43 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 25,59 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201021 / 1. H. 11/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.603,32 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 29.11.2010 hierauf 5.441,12 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 140,08 EUR berechtigt, hätte folglich 5.463,24 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 22,12 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201022 / 2. H. 11/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.704,55 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 15.12.2010 hierauf 8.445,03 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 217,61 EUR berechtigt, hätte folglich 8.486,94 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 41,91 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201023 / 1. H. 12/10 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.210,09 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 29.12.2010 hierauf 7.966,47 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 205,25 EUR berechtigt, hätte folglich 8.004,84 EUR zahlen müssen. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 20,19 EUR gerechtfertigt.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201101 / 1. H. 1/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.267,49 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 26.01.2011 hierauf gemäß Anlage K 126 4.139,79 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 106,69 EUR berechtigt, hätte folglich 4.160,80 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 21,01 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201102 / 2. H. 1/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.217,83 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.02.2011 hierauf 5.061,28 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 130,45 EUR berechtigt, hätte folglich 5.087,38 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26,10 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201103 / 1. H. 2/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.288,57 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 28.02.2011 hierauf 4.166,08 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 107,21 EUR berechtigt, hätte folglich 4.181,36 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 15,28 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201104 / 2. H. 2/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.103,32 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 14.03.2011 hierauf 3.982,71 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 102,58 EUR berechtigt, hätte folglich 4.000,73 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 18,02 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201105 / 1. H. 3/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.535,08 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 29.03.2011 hierauf 2.439,92 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 63,38 EUR berechtigt, hätte folglich 2.471,70 EUR zahlen müssen, so dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 31,72 EUR berechtigt ist.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201106 / 2. H. 3/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.466,31 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 15.04.2011 hierauf 7.252,40 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 186,66 EUR berechtigt, hätte folglich 7.279,65 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 15,28 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201107 / 1. H. 4/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.478,42 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 5.317,57 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2 % Skonto, also 109,57 EUR berechtigt, hätte folglich 5.368,85 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 51,28 EUR.
Für die Lieferung von Waren - Abrechnungsperiode 201108 / 2. H. 4/11 - hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.374,58 EUR. Die Beklagte zahlte unter dem 13.05.2011 hierauf 8.126,28 EUR. Sie war allerdings nur zum Abzug von 2,5 % Skonto, also 209,36 EUR berechtigt, hätte folglich 8.165,22 EUR zahlen müssen. Es besteht also ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 84,18 EUR.
Auf den zugesprochenen Betrag stehen der Klägerin Prozesszinsen in der beantragte Höhe zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.