Werklohnklage mit Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln und Zug-um-Zug-Verurteilung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn aus mehreren Bauvorhaben; die Beklagte rügte Abrechnungsfehler, erklärte Aufrechnung und berief sich auf zahlreiche Mängel mit Zurückbehaltungsrecht. Nach Teil-Einigung zur Forderungshöhe und Schadensgutschrift sprach das Gericht der Klägerin 81.140,58 EUR zu, davon 22.155,51 EUR nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung. Weitere geltend gemachte Mängel (u.a. L‑Stein-/Hangflorwände) wurden aufgrund Sachverständigenbeweises verneint. Zinsen wurden nur in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen, weil ein höherer Zinsschaden nicht schlüssig dargetan war.
Ausgang: Werklohn überwiegend zugesprochen, im Umfang einer Sicherheit/Zurückbehalts (22.155,51 EUR) nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen bei einem Werk Mängel, kann der Besteller die Zahlung gemäß § 320 BGB bis zur Bewirkung der Nacherfüllung verweigern.
Das Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln kann sich der Höhe nach an dem nach § 640 Abs. 3 BGB zulässigen Mehrfachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten orientieren.
Werden weitergehende Mängelbehauptungen durch sachverständige Begutachtung nicht bestätigt, bestehen insoweit keine Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche des Bestellers.
Zinsen wegen Verzugs sind nach §§ 286, 288 Abs. 2 BGB nur in der gesetzlichen Höhe geschuldet, wenn ein darüber hinausgehender Zinsschaden nicht schlüssig vorgetragen wird.
Nicht nachgelassener schriftsätzlicher Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt unberücksichtigt, wenn keine Schriftsatzfrist gewährt wurde und keine Gründe für eine Wiedereröffnung bestehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.985,06 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 22.155,51 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung der in dem unter dem 06. August 2003 er-statteten Gerichtsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M auf den Seiten 6 - 19 an den dort genannten Bauvorhaben festgestellten Mängel.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Begleichung folgender Ansprüche:
BV: C-C und Restarbeiten T3 Rechnung Nr. R200149 vom 25.08.2000 DM 60.953,26 geleistete Zahlungen DM 40.600,00 offen stehender Restbetrag DM 20.353,27 2. BV: C-C Rechnung Nr. R200180 vom 23.10.2000 DM 4.355,97 3. BV: ### Rechnung Nr. R201016 vom 07.02.2001 DM 322.243,79 geleistete Zahlungen DM 185.632,00 offen stehender Restbetrag DM 136.611,79 4. BV: S Rechnung Nr. R201015 vom 07.02.2001 DM 3.308,96 5. BV: ### II Rechnung Nr. R201070 vom 14.03.2001 DM 95.755,52 geleistete Zahlungen DM 53.200,00 offen stehender Restbetrag DM 42.555,52 6. BV: C Rechnung Nr. R201071 vom 15.03.2001 DM 106.140,88 geleistgete Zahlungen DM 58.000,00 offen stehender Restbetrag DM 48.140,88 7. BV: C2 - 28 Rechnung Nr. R201072 vom 19.03.2001 DM 2.295,01 Gesamt-Restforderung DM 257.621,40 entspricht EUR 131.719,73. Die Klägerin beantragt,
- BV: C-C und Restarbeiten T3 Rechnung Nr. R200149 vom 25.08.2000 DM 60.953,26 geleistete Zahlungen DM 40.600,00 offen stehender Restbetrag DM 20.353,27 2. BV: C-C Rechnung Nr. R200180 vom 23.10.2000 DM 4.355,97 3. BV: ### Rechnung Nr. R201016 vom 07.02.2001 DM 322.243,79 geleistete Zahlungen DM 185.632,00 offen stehender Restbetrag DM 136.611,79 4. BV: S Rechnung Nr. R201015 vom 07.02.2001 DM 3.308,96 5. BV: ### II Rechnung Nr. R201070 vom 14.03.2001 DM 95.755,52 geleistete Zahlungen DM 53.200,00 offen stehender Restbetrag DM 42.555,52 6. BV: C Rechnung Nr. R201071 vom 15.03.2001 DM 106.140,88 geleistgete Zahlungen DM 58.000,00 offen stehender Restbetrag DM 48.140,88 7. BV: C2 - 28 Rechnung Nr. R201072 vom 19.03.2001 DM 2.295,01 Gesamt-Restforderung DM 257.621,40 entspricht EUR 131.719,73. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 257.671,40 DM (entspricht 131.719,73 EUR) nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 23.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagte
erkennt an, der Klägerin 15.488,13 EUR zu schulden, Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel:
C-C: a) L-Steinwände neben dem Platz für die Müllboxen und vor dem Haus nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b)Spalte zwischen den L-Steinen und der Außenwand des Hauses, c)Zufahrt zur Garage des Mieters xxx zu steil angelegt, d) Bürgersteigbelag vor dem Müllbehälter abgesackt, e) zwei Stufen der Außentreppe und ihre seitlichen Einfassungen gebrochen, f) Terrassenbelag der rechten Erdgeschoßwohnung (des Erwerbers xxx) abgesackt; T3: a) L-Steinwände neben dem Platz für die Müllboxen und vor dem Haus nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b) Hofpflasterfläche vor den acht Garagen hat Gegengefälle und ist in Teilbereichen abgesackt, c)Belag der Tererasse im Erdgeschoß abgesackt; Auf der Kante 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42 und 44: a) L-Steinwand nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b) Hangflor-Steinwand nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher; Auf der Kante 30, 32, 34, 40 und 42: Risse in den L-Steinen; Auf der Kante 30: a) Hangflor-Steine nicht ausreichend mit Erde gefüllt, b) Terrassenbelag mit lehmigem statt körnigem Sand verfüllt, c) Terrassentröge ohne ausreichenden Mutterboden; Auf der Kante 38: a)Pflasterfläche uneben, b) Rasenfläche abgesackt c)Herstellerangaben auf den Steinen der Podesteinfassung sichtbar; Auf der Kante 40: a) Gefälle des Verbundpflasters zum Nachbargrundstück, b) Pflasterbelag mit erheblichen Farbunterschieden, c) Pflasterfugen unzureichend verfüllt; Auf der Kante 42: a) Pflasterbelag unsauber und mit Betonresten behaftet, b) Eingangspodest nicht waagerecht; Auf der Kante 44: Eingangspodest abgesackt; Auf der Kante 32, 34, 36, 38, 42 und 44: Terrassenbelag abgesackt; S: L-Steinwand nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher; Auf der Kante 22, 22a, 24 und 24a: a) Hangflor-Steine nicht ausreichend mit Mutterboden gefüllt, b) alle Pflasterflächen unsauber und uneben, c) alle Terrassenbeläge abgesackt; C: a) L-Steinwände unterhalb der Fertiggaragen und im Eingangsbereich nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b)Pflasterflächen des Hofes und der Garagenzufahrten uneben, c) Plattenbelag aller Balkone uneben und Stolperkanten;
- C-C: a) L-Steinwände neben dem Platz für die Müllboxen und vor dem Haus nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b)Spalte zwischen den L-Steinen und der Außenwand des Hauses, c)Zufahrt zur Garage des Mieters xxx zu steil angelegt, d) Bürgersteigbelag vor dem Müllbehälter abgesackt, e) zwei Stufen der Außentreppe und ihre seitlichen Einfassungen gebrochen, f) Terrassenbelag der rechten Erdgeschoßwohnung (des Erwerbers xxx) abgesackt;
- T3: a) L-Steinwände neben dem Platz für die Müllboxen und vor dem Haus nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b) Hofpflasterfläche vor den acht Garagen hat Gegengefälle und ist in Teilbereichen abgesackt, c)Belag der Tererasse im Erdgeschoß abgesackt;
- Auf der Kante 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42 und 44: a) L-Steinwand nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b) Hangflor-Steinwand nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher;
- Auf der Kante 30, 32, 34, 40 und 42: Risse in den L-Steinen;
- Auf der Kante 30: a) Hangflor-Steine nicht ausreichend mit Erde gefüllt, b) Terrassenbelag mit lehmigem statt körnigem Sand verfüllt, c) Terrassentröge ohne ausreichenden Mutterboden;
- Auf der Kante 38: a)Pflasterfläche uneben, b) Rasenfläche abgesackt c)Herstellerangaben auf den Steinen der Podesteinfassung sichtbar;
- Auf der Kante 40: a) Gefälle des Verbundpflasters zum Nachbargrundstück, b) Pflasterbelag mit erheblichen Farbunterschieden, c) Pflasterfugen unzureichend verfüllt;
- Auf der Kante 42: a) Pflasterbelag unsauber und mit Betonresten behaftet, b) Eingangspodest nicht waagerecht;
- Auf der Kante 44: Eingangspodest abgesackt;
- Auf der Kante 32, 34, 36, 38, 42 und 44: Terrassenbelag abgesackt;
- S: L-Steinwand nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher;
- Auf der Kante 22, 22a, 24 und 24a: a) Hangflor-Steine nicht ausreichend mit Mutterboden gefüllt, b) alle Pflasterflächen unsauber und uneben, c) alle Terrassenbeläge abgesackt;
- C: a) L-Steinwände unterhalb der Fertiggaragen und im Eingangsbereich nicht nach den Regeln der Technik aufgebaut und deshalb nicht standsicher, b)Pflasterflächen des Hofes und der Garagenzufahrten uneben, c) Plattenbelag aller Balkone uneben und Stolperkanten;
Die Beklagte hat zunächst die Abrechnung der Klägerin moniert. Sie war der Auffassung, dass unter Ansatz der richtigen Massen und Einheitspreise lediglich 15.488,13 EUR geschuldet seien. Überdies hat die Beklagte behauptet, es lägen die in dem Antrag genannten Mängel vor, weshalb eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen müsse. Eine Bürgschaft nach § 648 a BGB leistete die Beklagte in Höhe von zuletzt insgesamt 22.155,51 EUR.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 24.10.2005 eine Einigung dahingehend gefunden, als rechnerisch von einer offenen Bruttogesamtforderung von 163.000,-- DM auszugehen sei. In diesem Betrag ist auch die angebliche Restforderung zu dem Bauvorhaben T-C in X in Höhe von 1.323,97 DM enthalten. Zudem sind sich die Parteien einig geworden, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen der Alugeländer, der Fensterscheiben am S und des Baumschnitts von der Klägerin mit insgesamt 2.200,-- EUR gutgeschrieben werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen deren Inhalts wird auf das Gutachten des Sachverständigen M vom 06. August 2003 nebst seiner Ergänzung vom 29.10.2003 und auf das Sachverständigengutachtgen des Sachverständen xxx vom 02.03.2005 nebst Erläuterungen im Termin vom 24.10.2005 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 81.140,58 EUR, wovon 22.155,51 EUR gemäß § 320 BGB einredebehaftet sind.
Zunächst fanden die Parteien zum Abrechnungsstreit und den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen folgende Einigung: Auszugehen ist von noch offenen Restforderungen in Höhe von 163.000,00 DM, entspricht 83.340,58 EUR. Hiervon sind wegen der geltend gemachten Schäden an einem Alugeländer und an Fensterscheiben insgesamt 2.200,00 EUR abzuziehen, so dass zugunsten der Klägerin 81.140,58 EUR verbleiben.
Der weitere Schadensersatzanspruch wegen eines angeblich beschädigten Lichtschachts ist ebenfalls erledigt. Die Parteien sind sich im Ergebnis einig, dass die vom Sachverständigen M festgestellten Mängel bestehen, bzw. das Nichtvorliegen von Mängeln zutreffend sei (vgl. Kläger-Schriftsatz vom 26.09.2003,
Bl. 531 und Beklagten-Schriftsatz vom 12.12.2003, Bl. 539).
Damit war auch in tatsächlicher Hinsicht der Streit um die Mängel beigelegt, so dass die Klägerin auch grundsätzlich zur Nachbesserung gemäß 633 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet ist.
Weitergehende Mängel konnten nicht festgestellt werden. Gewährleistungsansprüche, insbesondere Nachbesserungsansprüche der Beklagten hinsichtlich der errichteten L-Steinwände bzw. Böschungen liegen nicht vor. Der Sachverständige xxx hat überzeugend festgestellt, dass die aufgebauten Winkelelemene keine Mängel aufweisen. Betroffen sind hier die Bauvorhaben C-C und 54, Auf der Kante 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42 und 44, S und C, jeweils in X.
Der Sachverständige konnte auch keine Mangelhaftigkeit an den zu beurteilenden Hangfloorsteinwänden feststellen.
Der Sachverständige stellte nachvollziehbar und überzeugend fest, dass alle in Augenschein genommenen Unterbauten der Winkelstützwände den Anforderungen der Konstruktionsskizzen genügen und die Ausführungshinweise eingehalten wurden, zu deren Bedingungen der Hersteller Sicherheitsnachweise erbracht hatte. Während der Begutachtung und durch angestellte Vergleichsrechnungen konnten keine gefährdenden Gegebenheiten festgestellt werden. Die bei der rechnerischen Überprüfung bei zwei Winkelelementtypen auftretenden Grenzwertigkeiten der Kippsicherheit liegen im Toleranzbereich und deuten auf keine Minderung des Tragverhaltens hin, zumal immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand zum tatsächlichen Versagenszustand anzutreffen ist. Er stufte die Winkelelemente als standsicher und tragfähig ein, ihr Aufbau erfolgte nach den Regeln der Technik. Die Einwände der Beklagten blieben erfolglos.
Die von dem Gutachten xxx abweichenden Ergebnisse des Gutachtens xxx überzeugen nicht. Der Sachverständige xxx hat in dem Termin vom 24.10.2005 überzeugend die Bewertungen des Gutachtens xxx widerlegt. So verweist der Gutachter xxx fehlerhaft auf die DIN 18202 zur Bewertung der Kippung der L-Steine. Nach Nr. 1 "Anwendungsbereich" der DIN 18202 "Toleranzen im Bauwesen - Bauwerke" heißt es ausdrücklich: "Wertefür zeit- und lastabhängige Verformungen sind nicht Gegenstand dieser Norm."
Zu dem Umstand, dass L-Steine teilweise an einem Balkon anschlagen, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass hierdurch statische Gefahren nicht entstehen. Einzelberechnungen haben ergeben, dass die Standsicherheit in statischer Hinsicht gewährleistet ist.
Ebenfalls stellt die bisher eingetretene Rissbildung keinen Mangel dar. Generell hat der Sachverständige festgestellt, dass die beobachteten Risse weniger als 0,1 mm, überwiegend eher nur 0,05 mm Breite vorweisen. Dies ist eine Rissbildung, die aufgrund der Schwundkräfte auch zu erwarten ist. Genau solche Risse hat der Sachverständige auch an den Elementen festgestellt, die an den Balkon anschlagen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass diese Risse wegen der außerplanmäßigen Belastung entstanden sind. Denn das Rissbild war bei allen L-Steinen gleich. Die Steine, die sich ungehindert biegen können, weisen an der Außenseite dieselben Risse auf, wie die Steine, die am Balkon anschlagen.
Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass es keine speziellen Normen gibt, die die Zulässigkeit von Verformungen an L-Steinelementen behandeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen xxx wird auf sein schriftliches Gutachten und die mündlichen Erläuterungen im Termin vom 24.10.2005 verwiesen.
Der Beklagten steht wegen der vom Sachverständigen M festgestellten Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB zu. Der Zurückbehaltungsbetrag beläuft sich jedoch nur auf 22.155,51 EUR. Grundsätzlich kann ein Besteller gemäß
§ 640 Abs. 3 BGB das Dreifache der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zurückhalten. Der Sachverständige M bewertete die Mangelbeseitigungskosten mit 11.750,-- EUR, so dass das Dreifache 35.250,-- EUR beträgt. Die Beklagte hat allerdings nach Aufforderung der Klägerin insgesamt nur eine Sicherheit nach § 648 a BGB in Höhe von 22.155,51 EUR erbracht.
Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Klägerin, wonach lediglich 11.750,-- EUR einredebehaftet seien. Dass die Beklagte nicht über die gesamte offene Vergütungsforderung eine Bürgschaft stellte, bewirkt nicht, dass die Zug-um-Zug-Leistung auf die einfachen Mangelbeseitigungskosten beschränkt seien. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Sicherheit gab, ist kein Umstand ersichtlich, warum nicht bis zum Betrag der gestellten Sicherheit auch der Druckzuschlag gelten soll.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Einen Zinsschaden von jedenfalls 10 % hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Dem Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schrift vom 10.11.2005 ist nicht zu beachten, da der Klägerin keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden war. Entgegen dem Schriftsatz sind zuvor keine Zinsbescheinigungen zur Akte gereicht worden. Gründe, die es rechtfertigen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestehen nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § § 92, 709 ZPO.
Streitwert: 131.719,73 EUR.
Wert des Zwischenvergleichs: 50.579,15 EUR.