Beschwerde gegen Zwischenverfügung zur Vorlage einer Übersetzung der Sterbeurkunde teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers im Handelsregister und legte eine beglaubigte niederländische Sterbeurkunde mit notarieller Bescheinigung vor. Das Amtsgericht forderte eine Übersetzung bzw. internationale Sterbeurkunde und drohte Zwangsgeld an. Das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf und befand die notariell bescheinigte Abschrift als ausreichend; die Beschwerde gegen die Zwangsgeldverfügung ist unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 stattgegeben; Beschwerde gegen die Verfügung vom 21.11.2005 als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG ist gegen Zwischenverfügungen zulässig, soweit diese in Rechte Beteiligter eingreifen, etwa durch mit Kosten verbundene Anordnungen zur Vorlage von Beweismitteln.
§ 132 Abs. 2 FGG schließt die Beschwerde gegen bestimmte Verfügungen aus; für diese ist das gesetzlich vorgesehene andere Rechtsbehelfssystem maßgeblich.
Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind zur Anmeldung die Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; eine beglaubigte Abschrift einer ausländischen Sterbeurkunde kann diesen Nachweis erbringen.
Gemäß § 12 FGG hat das Gericht bei fremdsprachigen Urkunden erforderliche Ermittlungen zu treffen; eine Übersetzung ist entbehrlich, wenn der Inhalt der Urkunde durch andere hinreichend sichere Nachweise (z.B. notarielles Zeugnis) bereits feststeht und kostentreibende Maßnahmen überflüssig wären.
Ein Notar kann nach § 39 BeurkG einfache Zeugnisse über den Inhalt einer öffentlichen Urkunde erteilen und nach § 16 Abs. 3 BeurkG Urkunden in fremder Sprache beurkunden, sodass eine entsprechende notarielle Bescheinigung die Übersetzungsanforderung ersetzen kann, sofern Zweifel an der Sprachkenntnis nicht substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, HRB 4963
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.11.2005 aufgehoben und das Amtsgericht Wuppertal angewiesen, von den in der Zwischenverfügung genannten Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Registeranmeldung vom 27.05.2005 meldete der Antragsteller zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Herr T nicht mehr Geschäftsführer der T und C GmbH sei. Der vorlegende Notar reichte ferner eine als Sterbeurkunde bezeichnete "###" ein. Unter dem 08.11.2005 übersandte er ferner eine notarielle Bescheinigung, worin er aufgrund der in niederländischer Sprache vorliegenden Abschrift der Sterbeurkunde bescheinigte, dass Herr T am 19.04.2003 in den Niederlanden verstorben sei. Mit der angefochtenen Verfügung vom 09.11.2005 wies das Amtsgericht Wuppertal darauf hin, dass die Bescheinigung ohne Bedeutung sei und die erforderliche Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer bzw. eine internationale Sterbeurkunde oder Sterbeurkunde gemäß § 41 PStG nicht vorliege.
Mit Verfügung vom 21.11.2005 hat das Amtsgericht Wuppertal sodann ein Zwangsgeld von 500,00 Euro angedroht, damit der Antragsteller die Sterbeurkunde in deutscher Sprache (als internationale Sterbeurkunde oder von einem dazu ermächtigten Übersetzer übersetzt) vorlegt. Auf diese Verfügung erstreckt der Antragsteller die Beschwerde.
II.
1.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.11.2005 ist zulässig.
Nach § 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Mitteilung und Äußerung des Gerichts erster Instanz mit der Beschwerde anfechtbar ist. Aus dem Zweck und der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens folgt vielmehr, dass Zwischenverfügungen, das heißt Entscheidungen, die einen Antrag noch nicht ganz oder teilweise erledigen, nur anfechtbar sind, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen. Das ist bei Beweisanordnungen oder der Anordnung der Vorlage von Beweismitteln regelmäßig der Fall (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 19 Randnummer 9), jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Anordnung mit Kosten verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Einholung einer internationalen Sterbeurkunde oder einer Übersetzung des Urkundeninhaltes durch einen vereidigten Übersetzer Kosten verursacht.
2.
Dagegen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2005 unzulässig. Diese Verfügung ist aufgrund der ausdrücklichen Sonderbestimmung in § 132 Abs. 2 FGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Insoweit sieht das Gesetz ein anderes Rechtsbehelfssystem vor.
III.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 ist begründet.
Der Nachweis über das Ausscheiden des Geschäftsführers ist in der gebotenen Form erbracht worden. Das vom Amtsgericht Wuppertal reklamierte Eintragungshindernis besteht nicht.
Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urkunde, aus der sich die Beendigung der Geschäftsführerstellung des Herrn T ergibt, ist die in beglaubigter Abschrift vorgelegte niederländische Sterbeurkunde. Diese beglaubigte Abschrift der Urkunde war der Anmeldung beigefügt.
Da die betreffende Urkunde in niederländischer Sprache abgefaßt ist, hat das Gericht gemäß § 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Inhaltes zu veranlassen. Das wird im Regelfall einer fremdsprachlichen Urkunde die Anordnung einer Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer sein. Eine solche Übersetzung kann aber nicht mehr angefordert werden, wenn der Inhalt der Urkunde bereits auf andere Weise mit der erforderlichen Sicherheit bekannt gemacht worden ist. Überflüssige kostentreibende Maßnahmen sind nämlich zu unterlassen.
Der Notar hat über den Inhalt der niederländischen Sterbeurkunde eine Bescheinigung nach § 39 BeurkG ausgestellt. Das Amtsgericht Wuppertal hat diese Bescheinigung nur unvollständig zur Kenntnis genommen, da es in dem Nichtabhilfebeschluss ausführt, der Notar habe lediglich bescheinigt, es läge ihm eine niederländische Urkunde vor. Tatsächlich hat er nicht nur das Vorliegen einer Urkunde bescheinigt. Vielmehr hat er aufgrund der ihm in beglaubigter Abschrift vorliegenden Sterbeurkunde in niederländischer Sprache bestätigt, dass Herr T, geboren am 18. Februar 1826, am 19. April 2003 in xx in den Niederlanden verstorben ist. Der offenkundige Tippfehler im Geburtsjahr (1826 statt 1926) ist zwischenzeitlich von dem Notar berichtigt worden.
Diese notarielle Bescheinigung ist ausreichend. Nach § 39 BeurkG kann der Notar sogenannte einfache Zeugnisse erteilen. Als ein Beispiel nennt § 39 BeurkG u.a. die Bescheinigung über Eintragungen in öffentliche Register. Dem steht eine Bescheinigung darüber, dass ihm eine öffentliche Urkunde mit einem bestimmten Inhalt vorgelegen hat, wertungsmäßig gleich.
Insoweit spielt es keine Rolle, dass die öffentliche Urkunde, deren Inhalt der Notar bescheinigt, in einer ausländischen Sprache abgefaßt ist. Der Notar ist nach § 16 Abs. 3 BeurkG berechtigt, Urkunden, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, in einer fremden Sprache zu beurkunden, wenn er der Sprache hinreichend mächtig ist. Er darf deshalb auch umgekehrt von einer fremden Sprache in das Deutsche übersetzen. Bedenken an der Zuverlässigkeit der niederländischen Sprachkenntnisse des Notars sind weder ersichtlich noch vom Amtsgericht Wuppertal geltend gemacht. Derartige Bedenken sind angesichts der Einfachheit des Textes der Sterbeurkunde und der Gängigkeit der niederländischen Sprache auch nicht angebracht.
Beschwerdewert: hinsichtlich der Zwischenverfügung vom 09.11.2005: 100,00 Euro
hinsichtlich der Verfügung vom 21.11.2005: 500,00 Euro.