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Landgericht Wuppertal·11 T 8/02·30.01.2003

Zurückweisung sofortiger Beschwerden gegen Ordnungsgelder wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gewerkschaft ver.di beantragte gegenüber den Geschäftsführern einer GmbH & Co. KG Ordnungsgelder wegen Unterlassung der Offenlegung der Jahresabschlüsse 1999 und 2000. Das Landgericht Wuppertal wies die sofortigen Beschwerden zurück und bestätigte die Festsetzung von Ordnungsgeldern durch das Registergericht. Es stellte die Antragsbefugnis des eingetragenen Vereins fest, verneinte eine Gehörsverletzung und hielt die Publizitätsvorschriften samt Sanktionen für verhältnismäßig und unionsrechtskonform.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsgeldern als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen nach §§ 325 ff. HGB ist nicht an eine zeitliche Beschränkung gebunden; auch zurückliegende Geschäftsjahre können gefordert werden.

2

Als eingetragener Verein ist eine Antragstellerin eine juristische Person und damit antragsbefugt im Sinne der §§ 335a, 335b HGB.

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§ 134 Abs. 1 FGG findet im Ordnungsgeldverfahren nach § 140a Abs. 2 in Verbindung mit § 140a Abs. 1 Satz 4 FGG keine Anwendung; eine Gehörsverletzung ist nur bei substantiierter Darlegung entscheidungserheblicher Übergehung zu bejahen.

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Die nationalen Gerichte können die Vereinbarkeit einer unionsrechtlichen Richtlinie mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht eigenverantwortlich prüfen; offensichtliche Fragen der Gültigkeit erfordern nicht zwingend eine Vorlage an den EuGH.

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Die Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 335a HGB ist innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten auch am unteren Rand rechtmäßig; das Registergericht durfte die Sanktionen so bemessen und wiederholte Androhungen aussprechen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 325 ff HGB§ 140a Abs. 2 Satz 1 FGG§ 139 FGG§ 140a Abs. 2 FGG§ 335a HGB§ 335b HGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 54 HRA 17255

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts X vom 28.10.2002 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: je Beschwerdeführer 10.000,-- €.

Rubrum

1

Die Beschwerdeführer sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der N2 GmbH & Co KG. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Landesbezirk NRW (ver.di e.V.) beantragte die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Geschäftsführung der N2 GmbH & Co KG, weil sie die Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 nicht veröffentlicht hatte. Das Amtsgericht X gab den Beschwerdeführern unter dem 26.08.2002 auf, binnen 6 Wochen die gemäß §§ 325 ff HGB offenzulegenden Jahresabschlußunterlagen für die Geschäftsjahre 1999 der N GmbH und 2000 der N GmbH & Co KG einzureichen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen; ansonsten werde für jeden Jahresabschluß ein Ordnungsgeld von je

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2.500,-- € festgesetzt. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 28.08.2002 zugestellt. Am 02.09.2002 legten die Beschwerdeführer Einspruch ein, den sie am 05.09.2002 damit begründeten, daß die Antragstellerin keine juristische Person sei.

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Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 28.10.2002 verwarf das Amtsgericht X den Einspruch und setzte ein Ordnungsgeld von je 2.500,-- € fest. Ferner wiederholte es die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes von je

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5.000,-- €. Die Antragstellerin sei als eingetragener Verein antragsberechtigt. Diese Beschlüsse wurden den Beschwerdeführern am 31.10.2002 zugestellt. Am 05.11.2002 legten sie gegen die erneuten Androhungen von Ordnungsgeldern Einspruch und am 06.11.2002 gegen die Beschlüsse sofortige Beschwerde ein.

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II.

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Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 140 a Abs. 2 Satz 1, 139 FGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

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Sie sind allerdings nicht begründet. Das Registergericht hat in rechtlich zutreffender Weise Ordnungsgelder gemäß §§ 140 a Abs. 2 FGG, 335 a, 335 b HGB gegen die Beschwerdeführer festgesetzt.

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Soweit das Registergericht nur ein Ordnungsgeld von je

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2.500,-- € für beide Verstöße (N2 GmbH 1999 und N2 GmbH & Co KG 2000) gegen jeden Beschwerdeführer festgesetzt hat, hat es sich an den untersten Rand der gemäß § 335 a Satz 4 HGB vorgesehenen Bandbreite der Sanktionen gehalten.

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Der Einwand der Beschwerdeführer, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, dringt nicht durch. Als eingetragener Verein ist die Antragstellerin eine juristische Person und damit antragsberechtigt im Sinne der §§ 335 a, 335 b HGB. Die Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines bedeutenden Wirtschaftsunternehmens brauchten keinen Hinweis auf diese offenkundige Rechtslage, zumal sie sich bereits durch eine namhafte Gesellschaft beraten ließen. Zudem hatte die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen. Im übrigen ist den Beschwerdeführern im Verfahren HRA ####1 sogar die ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.10.2002 übersandt worden, in der die Rechtslage unmißverständlich dargelegt wurde.

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Die von den Beschwerdeführern ferner gerügte Verletzung des § 134 Abs. 1 FGG liegt nicht vor. Gemäß § 140 a Abs. 2 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 140 a Abs. 1 Satz 4 FGG ist § 134 Abs. 1 FGG im Ordnungsgeldverfahren nicht anzuwenden.

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Auch die nachgereichten Beschwerdebegründungen sind nicht stichhaltig.

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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war der Antrag auf Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen für das Jahr 1999 nicht wegen einer Verspätung unzulässig. Das Gesetz kennt eine zeitliche Beschränkung für die Antragstellung nicht. Die von den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobene ratio der Normen, nämlich für mehr Transparenz im Unternehmensbereich zu sorgen, gebietet auch ein Interesse an zurückliegenden Unternehmensdaten. Denn nur deren Kenntnis ermöglicht eine zuverlässige Einschätzung der langjährigen Entwicklung wichtiger Kennzahlen, die für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Situation des Unternehmens von hoher Bedeutung sind.

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Den Beschwerdeführern kann ferner nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, auf die sich das KapCoRiLiG stützt (90/605/EWG), wegen einer Verletzung der Freiheit der Berufsausübung rechtswidrig ist. Dies kann die Kammer selbst feststellen, ohne daß es einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV bedürfte.

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Ob sich ernsthaft die Frage der Gültigkeit einer europäischen Norm stellt, haben die nationalen Gerichte in eigener Verantwortung zu prüfen. Allein die Behauptung eines angeblichen Verstoßes durch eine der Parteien eines Gerichtsverfahrens zwingt die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht, das Verfahren auszusetzen und den EuGH anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Partei abgegebene Begründung offensichtlich nicht tragfähig ist. Denn ansonsten hätte es jede Partei in der Hand, ein ihr mißliebiges Verfahren mit einfachen Mitteln in die Länge zu ziehen und den EuGH mit überflüssigen Verfahren zu belasten. Die Kammer teilt jedenfalls für die Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines großen Einzelhandelsunternehmens nicht die vom LG Essen für einen Zeitungsverlag geäußerte Ansicht (ZIP 2203, 31 ff), daß Restzweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen Berufsfreiheit und Gleichheit bestehen.

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Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführer, mit der sie eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu begründen versuchen, ist unrichtig. Denn die Firma N2 wird durch die Publizitätsvorschriften nicht unverhältnismäßig härter betroffen als andere publizitätspflichtige Gesellschaften. Der Firma N2 werden vielmehr (nur) die gleichen Pflichten auferlegt wie anderen offenbarungspflichtigen Gesellschaften auch. Eine Benachteiligung liegt darin nicht.

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Das Gemeinschaftsrecht der Berufsfreiheit ist ersichtlich ebenfalls nicht verletzt. Die Publizitätsvorschriften dienen gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, da es im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Gläubiger, liegt, über die wirtschaftliche Situation der Kapitalgesellschaften und der

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GmbH & Co KG’s rechtzeitig informiert zu werden. Zugleich werden die Schutzvorschriften europaweit koordiniert.

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Die Veröffentlichung der von der Richtlinie vorgesehenen Daten ist für die Erreichung des verfolgten Zweckes offenbar geeignet, was auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Dagegen kann der Zweck nicht mit weniger beeinträchtigenden Mitteln erreicht werden. Denn es ist ein Mindestmaß an Informationen nötig, um ohne eigene Einsichtnahme in die Geschäftsvorfälle beurteilen zu können, wie sich die wirtschaftliche Situation einer Kapitalgesellschaft darstellt. Das wäre mit der von den Beschwerdeführern angestrebten Reduzierung aber offensichtlich nicht mehr möglich.

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Dass der EuGH die Rechtslage nicht anders beurteilt, folgt mit der erforderlichen Gewissheit auch daraus, dass er sich bereits zweimal mit den Publizitätsvorschriften befaßt hat, als nämlich der Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Umsetzung der Richtlinien angelastet wurde. In beiden Fällen hat der EuGH den Klagen stattgegeben, ohne Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinien zu äußern.

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Damit bleibt nur zu erörtern, ob die Anwendung der Publizitätsnormen auf die Firma N2 und andere abgrenzbare Gesellschaften ausnahmsweise unbillig sein kann. Eine solche abgrenzbare Gruppe stellen weder die GmbH & Co KG in ihrer Gesamtheit dar noch die Untergruppe jene GmbH & Co KG’s, die eine hohe Eigenkapitalquote aufweisen. Soweit die Beschwerdeführer auf eine angeblich geringe Insolvenzgefahr von GmbH & Co KG’s hinweisen, so ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Zahlen, daß die Insolvenzgefahr bei GmbH & Co KG’s zumindest durchschnittlich groß ist. Das folgt nicht nur daraus, daß zuletzt jedes Jahr bundesweit über 900 Unternehmen dieser Rechtsform in Insolvenz fallen, sondern auch daraus, daß der Anteil aller als KG geführter Unternehmen, 3,45 % beträgt und allein der Anteil der GmbH & Co KG’s an allen insolventen Unternehmen 3,36 %.

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Die Beschwerdeführer können auch aus tatsächlichen Gründen nicht damit durchdringen, daß sie eine hohe Eigenkapitalquote der Firma N2 vor einer Offenlegung schütze. Die Eigenkapitalquote beträgt nach eigenen Angaben 22,3% und ist damit nicht so hoch, daß eine Befolgung der Publizitätsvorschriften sinnlos wäre. Daß es der Firma N2 als einem der führenden Einzelhandelsunternehmen in Deutschland anders als vielen mittelständischen Unternehmen nicht zumutbar sein soll, die Publizitätsvorschriften zu befolgen, erschließt sich nicht.

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Woher sich die Firma N2 das benötigte Fremdkapital beschafft, ist für die hier anzustellende Beurteilung ohne Bedeutung. Denn zum einen kann eine Gruppe von GmbH & Co KG’s, die ihr Fremdkapital von konzernrechtlich verbundenen Unternehmen erhält, nicht hinreichend sicher abgegrenzt werden. Es müßte nicht nur die Art der Liquiditätsbeschaffung jeweils einzeln nachgewiesen werden, sondern auch eine Grenzziehung, ab welchem Grad der innerkonzernlichen Geldbeschaffung (ausschließlich fast ausschließlich, überwiegend, etwa zur Hälfte usw.) eine Ausnahme von Publizitätsverpflichtung gemacht werden soll, könnte begründbar nicht getroffen werden.

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Vor allem aber sind auch Tochtergesellschaften eines Konzerns von einer Schließung bedroht, wenn die wirtschaftlichen Ergebnisse negativ sind oder werden. Ob eine solche Schließung durch ein Insolvenzverfahren oder durch eine vorgezogene strategische Entscheidung der Muttergesellschaft erfolgt, ist für die wirtschaftlichen Folgen der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer und ihrer Familien, für den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und anderen Vertragspartnern oder für die interessierte Öffentlichkeit von untergeordneter Bedeutung.

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Einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bedarf es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht.

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Eines weiteren rechtlichen Hinweises auf die vorstehend dargestellte Rechtsauffassung der Kammer bedurfte es nicht. Die Hinweispflicht gebietet es nicht, eine beabsichtigte Entscheidung den Beteiligten vorab zur Stellungnahme zuzuleiten.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

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Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, § 140 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz FGG.