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Landgericht Wuppertal·11 O 59/19·02.09.2020

Organhaftung wegen Kartellverstößen: Verweisung an LG Düsseldorf als Kartellgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nimmt ihren früheren Vorstandsvorsitzenden wegen behaupteter Kartellrechtsverstöße bzw. fehlender Compliance auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch. Der Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit und berief sich auf die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts. Das LG Wuppertal erklärte sich auf Hilfsantrag der Klägerin nach § 281 ZPO für unzuständig und verwies an das LG Düsseldorf. Maßgeblich sei, dass der Feststellungsantrag kartellrechtliche Vorfragen nach Art. 101 AEUV aufwerfe (§ 87 S. 2 GWB).

Ausgang: Landgericht Wuppertal erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf (Kammer für Handelssachen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte nach § 87 S. 2 GWB ist eröffnet, wenn die Entscheidung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs entscheidungserheblich von der Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage nach Art. 101 oder 102 AEUV abhängt.

2

Für die Annahme einer kartellrechtlichen Vorfrage i.S.d. § 87 S. 2 GWB genügt Tatsachenvortrag, aus dem sich eine Entscheidungserheblichkeit ergeben kann; ein schlüssiger und substantiierter Vortrag zur Kartellrechtsverletzung ist für die Zuständigkeitsprüfung nicht erforderlich.

3

Umfasst ein Feststellungsantrag zur Organhaftung auch Risiken aus „weiteren kartellbehördlichen Verfahren“ ohne ausdrückliche Beschränkung, kann er auch EU-kartellrechtliche Sachverhalte erfassen und dadurch die Zuständigkeit des Kartellgerichts begründen.

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Ein nicht als Kartellgericht angerufenes Landgericht darf die Hauptsache nicht anhand der Schlüssigkeit/Substantiierung der kartellrechtlichen Vorfrage entscheiden; es hat lediglich deren Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit zu prüfen.

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Bei Organhaftungsansprüchen beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit Eintritt eines Schadens dem Grunde nach; der Zeitpunkt der Pflichtverletzung setzt den Beginn nicht vor, wenn der Schaden später entsteht (§ 200 BGB).

Relevante Normen
§ 15 AktG§ 87 S. 2 GWB§ 89 GWB§ 1 Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte§ Energiewirtschaftsgesetz§ 87 GWB

Tenor

erklärt sich das Landgericht Wuppertal für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen -.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Zulieferindustrie für die Automobilbranche, das insbesondere Tür- und Heckschlösser sowie Schlossmodule produziert. Der Beklagte war vom 13.11.2007 bis zum 10.07.2018 Mitglied des klägerischen Vorstands, zuletzt als dessen Vorsitzender. Die Klägerin nimmt ihn wegen schuldhafter Verletzung von Vorstandspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, ein rechtmäßiges Verhalten der Klägerin, der mit ihr verbundenen Unternehmen und ihrer Mitarbeiter sicherzustellen. Er habe bei der Klägerin kein effizientes "Compliance“-System zur Verhinderung von Verstößen gegen das Kartellrecht eingerichtet, geschweige denn angewandt und kontrolliert, vielmehr trotz wiederholter Hinweise auf ernsthafte Verstöße von Mitarbeitern gegen kartellrechtliche Vorschriften keine Maßnahmen zur Aufklärung und Untersuchung der Vorgänge, zur Abstellung von Verstößen und Ahndung von betroffenen Mitarbeitern ergriffen, wie dies seinen Vorstandspflichten entsprochen hätte. Zudem habe er selbst aktiv an kartellrechtswidrigen Absprachen mitgewirkt. Der Klägerin seien dadurch erhebliche Schäden entstanden, welche der Beklagte ihr zu ersetzen verpflichtet sei.

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Hintergrund ist u.a. ein zunächst seit Januar 2016 geführtes Ermittlungsverfahren des US-amerikanischen Department of Justice wegen Verdachts kartellrechtswidriger Absprachen gegen u.a. die Klägerin, sodann ein seit dem 07.03.2017 gegen die Klägerin als Beschuldigte formal geführtes strafrechtliches Kartellverfahren. Der Klägerin wurde vorgeworfen, sie sei im Zeitraum von September 2008 bis Mai 2013 an wettbewerbswidrigen Absprachen zu Lasten des Herstellers Ford Motor Company beteiligt gewesen. Sie habe sich mit anderen Wettbewerbern zusammengetan, um den Wettbewerb zu beschränken oder auszuschließen, indem sie sich in Bezug auf den Kunden Ford auf die Aufteilung von Liefermengen verständigten, Gebote und Preise absprachen, stabilisierten und beibehielten. Zu einem gerichtlichen Verfahren kam es in der Folge nicht, nachdem die Klägerin die vorgeworfenen KarteIlverstöße im Rahmen eines sogenannten "Plea-Agreement" eingeräumt und an der weiteren Sachverhaltsklärung mitgewirkt hatte. In dem Plea-Agreement verpflichtete sie sich, unter dort näher geregelten Voraussetzungen einen Geldbetrag in Höhe von USD 6.159.040 an die Staatskasse der U.S.A. zu zahlen. Anschließend nahmen auch Kunden und mittelbare Abnehmer die Klägerin auf Schadenersatz in Anspruch. Gerichtsverfahren, die in den U.S.A. von Automobil-Endkunden ("end-player") und Kfz-Händlern ("automotive-dealer") anhängig gemacht wurden, konnten jedoch durch Vergleichszahlungen in Höhe von zusammen USD 3 Mio. beendet werden. Außergerichtlich wurde die Klägerin zudem von den Bundesstaaten Kalifornien und Florida in Anspruch genommen. Insoweit wurde der Streit durch eine Vergleichszahlung von insgesamt USD 75.000 beigelegt.

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In ihrer Klageschrift hat die Klägerin folgende Klageanträge angekündigt:

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1.

7

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 9.234.040 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2.

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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden (insbesondere Bußgelder, Schadensersatzforderungen von Vertragspartnern und/oder Dritten sowie Rechtsberatungskosten) zu ersetzen, die der Klägerin daraus entstanden sind oder noch entstehen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Mitglied des klägerischen Vorstands teilweise selbst aktiv an kartellrechtswidrigen Absprachen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und/oder dem Vertrieb von Türschlössern und/oder Türschlossmodulen mitgewirkt und/oder es unterlassen hat, ein solch kartellrechtrechtwidriges Verhalten der Klägerin, der mit der Klägerin im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen und/oder aller jeweiligen Mitarbeiter zu unterbinden.

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Hinsichtlich des noch nicht bezifferten Schadens hat die Klägerin ausgeführt, durch die Einschaltung eines externen forensischen Dienstleisters und die Mandatierung externer Rechtsberater seien ihr erhebliche weitere Schäden entstanden, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe die Gefahr weiterer kartellbehördlicher Verfahren und damit insbesondere das Risiko von KarteIlbußen, kartellbedingter Schadensersatzklagen ("follow-on-claims") und damit in Zusammenhang stehender weiterer Rechtsverteidigungskosten sowie anderer Vermögensnachteile, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden könnten.

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Mit seiner Klageerwiderung hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und geltend gemacht, ausschließlich zuständig sei das Landgericht Düsseldorf als Kartellgericht gemäß §§ 87 S. 2, 89 GWB i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte. Der Rechtsstreit hänge jedenfalls hinsichtlich des Klageantrags zu 2. von  kartellrechtlichen Vorfragen i.S.d. § 87 S. 2 GWB ab, da die Klägerin mit dem Feststellungsantrag maßgeblich potentielle Schadensersatzansprüche verfolge (Bußgelder, Ansprüche Dritter und Kosten), die sich - so der Beklagte - vorrangig aus einem noch laufenden Verfahren vor der Europäischen Kommission und damit vor dem Hintergrund europäischen Kartellrechts ergeben könnten.

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Mit Verfügung vom 15.06.2020 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal nicht gegeben wäre, wenn die Entscheidung jedenfalls hinsichtlich des Klageantrags zu 2. von der Anwendung europäischen Kartellrechts abhängen würde. Insoweit bedürfe es in beiden im Antrag zu 2. vorgesehenen Fallvarianten jeweils zunächst der Feststellung eines Kartellverstoßes als Grundlage einer weiteren Schadensatzhaftung. Da der Klageschrift insoweit aber keine Einschränkungen entnommen werden könnten, sie vielmehr allgemein die Gefahr "weiterer kartellbehördlicher Verfahren" beschreibt, wozu seitens der Beklagten nun ausdrücklich auf laufende Verfahren vor der Europäischen Kommission verwiesen werde, liege es nahe, dass jedenfalls auch europäisches Kartellrecht zur Anwendung kommen dürfte.

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Auf den Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.07.2020 Stellung genommen. Sie verweist zunächst auf eine zu Zwecken der Streitwertfestsetzung angeforderte Stellungnahme vom 30.01.2020 und ihr über den Klageantrag zu 1. hinausgehende Schäden durch Einschaltung von Dienstleistern und Rechtsberatern sowie weitere Vergleichszahlungen, wobei sie bislang insgesamt von Kosten in einer Größenordnung von über USD 30,0 Mio ausgeht, deren Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen führt sie aus, ihres Wissens liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine Bußgeldentscheidung einer europäischen Kartellbehörde vor noch würden Schadensersatzansprüche auf Grundlage der Verletzung deutschen oder europäischen Kartellrechts gegen die Klägerin verfolgt. Wenn es, wie von dem Beklagten behauptet, ein Verfahren vor der Europäischen Kommission gebe, dürfte sie sich dazu aus Rechtsgründen nicht äußern. Den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt und um etwaige Regressansprüche der Klägerin umfassend zu wahren, beantrage sie jedoch hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf.

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Mit Verfügung vom 24.07.2020 ist dem Beklagten daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, insbesondere zu weiteren Angaben zu dem von ihm genannten Verfahren der Europäischen Kommission.

15

Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.08.2020 seine Zuständigkeitsrüge weiter vertieft und ausgeführt, hinsichtlich des Klageantrags zu 1. richte sich die Haftung des Beklagten zwar nach US-Kartellrecht. Aus dem Rechtsgedanken des § 87 GWB, nämlich der funktionalen Zuweisung kartellrechtlicher Fragen an die Kartellgerichte wegen deren besonderer Sachkenntnis, ergebe sich jedenfalls die analoge Anwendung auch auf Kartellgesetze außerhalb der Europäischen Union. Im Übrigen sei jedenfalls der Klageantrag zu 2. nicht auf Ansprüche aus US-kartellrechtlichen Sachverhalten beschränkt, was sich aus der Klagebegründung ergebe, in der ausdrücklich auf die Gefahr weiterer kartellbehördlicher Verfahren abgestellt werde. Zudem führe die Europäische Kommission unter dem Aktenzeichen "AT.40299 Closure Systems" bzw. "AT.40299 KEY" ein Verfahren wegen möglicher kartellrechtswidriger Absprachen u.a. gegen die Klägerin. Schließlich stehe es dieser frei, den Antrag zu 2. ausdrücklich auf US-Sachverhalte zu beschränken, was sie indes nicht getan habe, so dass auch der direkte Anwendungsbereich des § 87 GWB eröffnet sei.

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Der Schriftsatz ist der Klägerin zur etwaigen Stellungnahme binnen einer Woche übersandt worden. Eine Stellungnahme der Klägerin ist nicht mehr erfolgt.

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II.

18

Gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO erklärt sich das Landgericht Wuppertal auf den Hilfsantrag der Klägerin für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf.

19

Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig gem. §§ 87, 89 GWB i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011. Die vorgenannte Verordnung konzentriert Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bei dem Landgericht Düsseldorf. Im Streitfall kommt § 87 S. 2 GWB zur Anwendung.

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Gem. § 87 S. 1 GWB sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1 des GWB, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Gem. § 87 S. 2 GWB gilt Satz 1 auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

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Satz 2 betrifft damit Rechtsstreitigkeiten mit sog. "kartellrechtlichen Vorfragen". Die Vorschrift stellt klar, dass die Kartellgerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, in denen der Erfolg mittelbar davon abhängt, ob dem Kartell- oder Missbrauchsverbot zuwider gehandelt worden ist. Der Wortlaut von Satz 2 („abhängt“) macht dabei deutlich, dass die kartellrechtliche Vorfrage entscheidungserheblich sein muss und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Frage vom angerufenen Nicht-Kartellgericht nicht entschieden werden kann. Auf Tatsachenvortrag - des Klägers oder Beklagten - muss die kartellrechtliche Vorfrage beruhen. Schlüssiger und substantiierter Vortrag hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage ist hingegen nicht erforderlich, da anderenfalls ein Nicht-Kartellgericht in eine kartellrechtliche Prüfung einzutreten hätte. Umgekehrt folgt daraus, dass die Kartellgerichte nicht zuständig sind, wenn der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinn einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif ist. Diese Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage obliegt dem angerufenen Nicht-Kartellgericht, wobei es zur Klärung der Erheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage keiner Beweisaufnahme bedarf, da eine solche Sachprüfung mit dem prozessualen Vorrang der Zuständigkeitsfrage nicht zu vereinbaren wäre (LMRKM/Dicks, 4. Aufl. 2020, GWB § 87  Rn. 19, 22 m. w. Nachw.; zum Ganzen ferner Wiedemann/Ollerdißen, KartellR-HdB, § 59, Rn. 38 m. w. Nachw.; Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 27). Als Beispiel einer kartellrechtlichen Vorfrage wird in der Literatur u.a. die Organhaftungsklage einer mit einem Kartellbußgeld belegten Handelsgesellschaft gegen ihre Geschäftsleitung genannt (Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, a.a.O., Rn. 28).

22

So liegt es auch im Streitfall.

23

Im Einzelnen:

24

1.

25

Die Klägerin macht im Ausgangspunkt zwar einen nicht kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG geltend. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist aber jedenfalls auch davon abhängig, ob der Beklagte entweder selbst dem Kartellverbot aus Art. 101 AEUV aktiv zuwider gehandelt oder es jedenfalls unter Verstoß gegen seine Vorstandspflichten unterlassen hat, durch Errichtung und Anwendung eines Compliance-Systems entsprechende Verstöße von Mitarbeitern gegen Art. 101 AEUV zu unterbinden. Unbeschadet der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der hinreichenden Schlüssigkeit und Substantiierung, über welche das Landgericht Wuppertal als Nicht-Kartellgericht nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zu befinden hat, bedarf es in beiden Fallvarianten jeweils zunächst der Feststellung eines Kartellverstoßes als Grundlage der weiteren Schadensatzhaftung. Insoweit kann die Prüfung aber nicht auf etwaige Verstöße der Klägerin gegen US-amerikanisches Kartellrecht beschränkt werden.

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a)

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Zwar wird mit dem bezifferten Klageantrag zu 1. ein Anspruch geltend gemacht, der gerade auf einem Verstoß gegen US-Kartellrecht beruht, was den Anwendungsbereich des § 87 GWB für sich genommen nicht eröffnet. Insoweit mag dahinstehen, ob dem Beklagten darin zu folgen ist, dass nach dem Rechtsgedanken des § 87 GWB, der funktionalen Zuweisung kartellrechtlicher Fragen an die Kartellgerichte wegen ihrer besonderen Sachkenntnis, die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf Kartellgesetze außerhalb der Europäischen Union zu bejahen ist.

28

b)

29

Denn das mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsbegehren ist jedenfalls insoweit umfassend zu verstehen, als es sich nicht nur auf Vorstandspflichtverletzungen durch Absprachen - bzw. deren unterlassene Verhinderung - erstreckt, die gegen US-Kartellrecht verstoßen, sondern darüber hinaus auch auf gegen EU-Kartellrecht verstoßende Absprachen. Bereits der Klageschrift, welche die Gefahr "weiterer kartellbehördlicher Verfahren" explizit beschreibt, können insoweit keine Einschränkungen entnommen werden. Dass solche Verfahren im Übrigen einen tatsächlichen realen Hintergrund haben, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten, der zunächst mit der Klageerwiderung allgemein und sodann mit seinem Schriftsatz vom 07.08.2020 konkret auf die von der Europäischen Kommission unter den Aktenzeichen "AT.40299 Closure Systems" bzw. "AT.40299 KEY" geführten Verfahren wegen möglicher kartellrechtswidriger Absprachen u.a. gegen die Klägerin verwiesen hat. Die Verfahren werden von der Klägerin auch nicht etwa bestritten. Sie äußert sich dazu lediglich „aus Rechtsgründen“ nicht. Andererseits hat sie bereits mit Schriftsatz vom 16.07.2020 das vorstehende und umfassende Verständnis des Feststellungsantrags ausdrücklich bestätigt, wenn sie ausführt, den Vortrag des Beklagten zu einem solchen Verfahren [sc. einem Kartellverfahren der Europäischen Kommission] als richtig unterstellt und um etwaige klägerische Bußgeldregressansprüche umfassend zu wahren, beantrage sie hilfsweise die Verweisung an das als Kartellgericht zuständige Landgericht Düsseldorf. Sie bringt damit hinreichend zum Ausdruck, dass sie zum Zwecke der umfassenden Wahrung ihrer Ansprüche den zugrunde liegenden Sachverhalt jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt von EU-Kartellrecht gewürdigt wissen will. Schon gar nicht hat sie den Klageantrag zu 2. auf US-Sachverhalte beschränkt, was möglich gewesen wäre. Konkret wird damit jedenfalls zu prüfen sein, ob die behaupteten Absprachen auch gegen Art. 101 AEUV  verstießen, da dies Grundvoraussetzung für die Annahme einer diesbezüglichen Pflichtverletzung des Beklagten ist, sei es durch eigenes aktives Tun, sei es durch Unterlassen der Unterbindung von Verstößen Dritter.

30

2.

31

Die Frage eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht möglich, den Rechtsstreit ohne Prüfung dieser Frage zu entscheiden.

32

a)

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Dies gilt ohne weiteres für eine etwaige Stattgabe gegenüber dem Klagebegehren zu 2., da der Pflichtenmaßstab des Beklagten als Vorstand im Hinblick auf seine Compliance-Verantwortung auch für Unternehmens- bzw. Konzernangehörige nur bestimmt werden kann, wenn geklärt wird, in welchem Umfang das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV seinem Handeln bzw. dem der von ihm zu kontrollierenden Personen bzw. ggf. verbundenen Unternehmen entgegensteht.

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b)

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Dies gilt aber auch für eine etwaige Abweisung des Klageantrags zu 2. Auch diese ist nicht möglich, ohne europäisches Kartellrecht anzuwenden.

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Dies gilt zunächst für die Zulässigkeit der Klage. Soweit der Beklagte dazu geltend macht, der Klageantrag zu 2. sei nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass die Klage bereits unzulässig sei, verfängt der Einwand nicht. Richtig ist, dass auch ein Feststellungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen muss. Zur Individualisierung des Anspruchs muss der Anspruchsgrund bereits im Antrag so konkret benannt werden, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft feststehen. Insoweit gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Leistungsanträge. Eine ergänzende Heranziehung der Klagebegründung ist aber auch hier zulässig (BeckOK ZPO/Bacher, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 253  Rn. 72 m. w. Nachw.). Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch ausreichend deutlich und individualisiert, worauf die Klägerin ihr Klagebegehren stützt, nämlich auf die kartellrechtswidrige Aufteilung von Liefermengen und Absprachen von Geboten und Preisen zu Lasten des Herstellers Ford in den Jahren 2008 bis 2013 mit jedenfalls dem Wettbewerber Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, insbesondere S. 11 ff., Bezug genommen. Die Klagebegründung geht dabei teilweise von eigenem Handeln des Beklagten aus (u.a. E-Mail vom 11.05.2009, Anlage K 13), im Übrigen vom Unterlassen gebotener Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen eines zu errichtenden Compliance-Systems, das sich im Übrigen im Grundsatz auch auf den Konzern zu erstrecken hat (vgl. auch BeckOGK/Fleischer, 15.01.2020, AktG § 91  Rn. 74  ff.).

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Entscheidungserheblichkeit kann aber auch nicht mit Blick auf eine etwaige Unbegründetheit der Klage verneint werden. Soweit der Beklagte insoweit Unschlüssigkeit bzw. Unsubstantiiertheit des Klagevorbringens eingewendet hat, ist dies hinsichtlich der Frage eines Kartellverstoßes vom Nicht-Kartellgericht nicht zu prüfen (s.o.). Soweit der Beklagte darüber hinaus Verjährung eingewendet hat, etwaige Ansprüche der seinerzeit nicht börsennotierten Klägerin seien gem. § 93 Abs. 6 AktG jedenfalls 2017 verjährt, verfängt auch dies nicht. Gem. § 200 BGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist der Anspruch aber erst mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach (BeckOGK/Fleischer, a.a.O., § 93  Rn. 359 m. w. Nachw.). Die bislang - mit dem Klageantrag zu 1. - geltend gemachten Schäden sind aber frühestens mit Abschluss des am 12.06.2017 gerichtlich bestätigten Plea Agreement, im Übrigen noch später entstanden. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Schaden ist derzeit noch nicht bezifferbar, da noch in der Entwicklung begriffen. Es ist auch nicht dargelegt bzw. sonst ersichtlich, dass zumindest ein Teilschaden - ungeachtet einer nicht möglichen Bezifferung - jedenfalls schon seit mehr als fünf Jahren vor Rechtshängigkeit der Klage am 27.02.2020 im Wege einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass bei dem Vorwurf dauerhaften Unterlassens hinsichtlich der Beendigung der Pflichtverletzung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen ("letztmögliche Nachholbarkeit", vgl. auch BeckOGK/Fleischer, a.a.O., § 93  Rn. 361), denn mit diesem Zeitpunkt ist nur festgelegt, dass die Verjährung nicht vorher beginnen kann. Wann sie tatsächlich beginnt, ist hingegen davon abhängig, ob zu dem betreffenden Zeitpunkt auch der zur Anspruchsentstehung erforderliche Schaden bereits entstanden ist.