Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung wegen unzulässiger Sternekennzeichnung
KI-Zusammenfassung
Der eingetragene Verein klagt auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, nachdem ein Hotel trotz Unterzeichnung weiterhin mit einer falschen Zweisternekennzeichnung auf verschiedenen Internetportalen auftauchte. Das Landgericht gibt der Klage statt: Der Verein ist parteifähig, die Beklagte als Betreiberin durch die Erklärung gebunden. Mangels ausreichender und vollständiger Löschbemühungen sowie fehlendem Beweis für rechtzeitige Kontaktaufnahmen ist die Vertragsstrafe verwirkt; Zinsen wegen Verzug werden zugesprochen.
Ausgang: Klage des Vereins auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann von einem eingetragenen Verein geltend gemacht werden, sofern dieser Vertragspartei ist und damit parteifähig ist.
Eine in einem Formular falsch angegebene Bezeichnung des Vertragspartners (z. B. Geschäftsname statt Gesellschaftsname) steht einer Bindung des tatsächlichen Betreibers nicht entgegen, wenn aus Auslegung der Erklärung eindeutig hervorgeht, wer verpflichtet werden sollte; eine Ungenauigkeit geht nicht zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB nicht zuungunsten anwendbar).
Der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat ab Kenntnis der Verletzungshandlung unverzüglich eigene Recherchen nach weiteren unzulässigen Kennzeichnungen vorzunehmen und auf deren Löschung hinzuwirken; unterbliebene oder unvollständige Maßnahmen begründen die Verwirkung der Vertragsstrafe.
Die beweispflichtige Partei muss konkrete Nachweise für rechtszeitige und hinreichende Lösch- bzw. Unterlassungsbemühungen vorlegen; bloß behauptete, erst im Prozess vorgetragene Schreiben genügen nicht, und Teilbemühungen gegenüber einzelnen Portalen sind unzureichend, wenn weitere einschlägige Portale ungeachtet blieben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Betrag i.H.v. 4000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 09.05.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand gemäß § 313 Abs. 2 ZPO
Der Kläger ist ein gemeinnütziger und eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es (gerichtsbekannt) zählt, gegen Verstöße des Wettbewerbsrechts vorzugehen.
Die Beklagte betreibt ein Hotel in V. Sie warb auf ihrer Internetseite für das Hotel Hanseatic (www. Hanseatic-garni.com) mit einer Zweisternkennzeichnung, obwohl das Hotel über eine entsprechende Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA) oder über eine andere Hotelklassifizierung von einer neutralen und unabhängigen Stelle nicht verfügte.
Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 03.11.2016, das an das Hotel Hanseatic gerichtet war, ab. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete am 05.12.2016 eine von dem Kläger vorgefertigte Unterlassungserklärung. Sowohl zu Beginn der Unterlassungserklärung als auch im von Herrn U benutzten Stempel heißt es „Hotel Hanseatic“. Der Name der Beklagten taucht aber nicht auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K2 (Bl. 15 der Gerichtsakte) verwiesen.
Nach Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtung entfernte die Beklagte die unzutreffende Sternebezeichnung auf ihrer eigenen Homepage.
Am 04.04.2017 musste der Kläger aber feststellen, dass das Hotel in der Google- Trefferliste immer noch unter einer Zweisternehotelbezeichnung auftauchte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Zudem erschien auf der Präsenzseite für den Hotelbetrieb der Beklagten eine Sternekennzeichnung auf zahlreichen Internetportal. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K5 verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.04.2017 forderte der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.05.2017.
Ende April 2017 wies die DEHOGA Nordrhein e.V. für die Beklagte den Anspruch zurück.
Der Kläger meint,
die Beklagte sei ihrer Überprüfungspflicht zu unverzüglichen eigenen Recherchen bezüglich unzulässiger Sternekennzeichen nicht nachgekommen und habe auch nicht hinreichend auf die Löschung der Sternebezeichnung hingewirkt.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 4000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 09.05.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sie meint,
der Klägerin fehle es an der Verbandsklagebefugnis, die auch zur Durchsetzung von Vertragsstrafen erforderlich sei. Zudem sei die Beklagte nicht Anspruchsgegnerin.
Die Beklagte behauptet,
der Geschäftsführer der Beklagten habe durch verschiedene Schreiben an Google und durch jeweils ein Schreiben an Trivago, HolidayCheck und Tripadvisor versucht, die Sternebezeichnung löschen zu lassen.
Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Befugnis des Klägers zur Verfolgung eines Vertragsstrafenanspruchs ist unabhängig davon gegeben, ob die Voraussetzungen des §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen. Denn hier wird die Beklagte vom Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen. Vielmehr stützt der Kläger das Klagebegehren ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage, nämlich auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 05.12.2016. Die Geltendmachung eines solchen vertraglichen Zahlungsanspruch setzt lediglich die Parteifähigkeit des Klägers voraus, die aufgrund seiner Eigenschaft als eingetragener und damit rechtsfähiger Verein vorliegt (vergleiche OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109 ff.)
Die Beklagte ist auch die richtige Anspruchsgegnerin. Sie ist nämlich die Vertragspartnerin des Klägers aufgrund der Unterlassungserklärung. Zwar wurde diese Unterlassungserklärung auf einem Formular der Klägerin abgegeben und auf dem Formular heißt es „Hotel Hanseatic“ und nicht V GmbH. Diese Ungenauigkeit geht jedoch nicht entsprechend § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers als Verwender. Diese Ungenauigkeit bezieht sich nämlich allein auf das individuell beizufügende Element des Formulars, nämlich auf den Namen der Beklagten.
Nach allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln, die auch auf die Auslegung einer Vertragsstrafenverpflichtungserklärung anzuwenden sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), ergibt sich auch aus der Sicht der Beklagten, dass diese aus der Erklärung verpflichtet wird.
Die Beklagte betreibt das Hotel, das den Namen „Hotel Hanseatic“ führt. Herr U, der die Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist der Geschäftsführer der Beklagten. Auszuschließen ist, dass Herr U sich persönlich verpflichten wollte, denn er handelt unter dem Namen des Hotels. Da es keine natürliche oder juristische Person gibt, die den Namen „Hotel Hanseatic“ trägt und der Grundsatz gilt, dass im geschäftlichen Verkehr, der Inhaber des Geschäfts berechtigt und verpflichtet werden soll, gilt die von Herrn U abgegebene Erklärung für und gegen die Beklagte als Betreiberin des Hotels.
Dies hat auch die Beklagte selbst so verstanden, da sie veranlasste, dass die DEHOGA für sie (und nicht für das Hotel Hanseatic) der Klägerin antwortete.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass die Vertragsstrafe verwirkt ist.
Der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trifft nämlich eine Pflicht dahingehend, dass ab Bekanntwerden der Verletzungshandlung und Abschluss der Unterlassungsverpflichtung unverzüglich eigene Recherchen zu weiteren unzulässigen Sternekennzeichnungen durchzuführen sind und auf deren Löschung hinzuwirken ist.
Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Bemühungen zur Löschung der Zweisternebezeichnung gegenüber Google, Trivago, HolydayCheck und Tripadvisor unternommen hat.
Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die genannten Schreiben zum angegebenen Zeitpunkt gefertigt wurden und überhaupt versandt worden. Die Zweifel des Klägers daran sind zwanglos nachzuvollziehen, da diese Schreiben nicht etwa vorgerichtlich oder wenigstens bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt wurden, ja in der Klageerwiderung nicht einmal Erwähnung gefunden haben, sondern erst in und mit Schriftsatz vom 19.12.2017 der Beklagten im Prozess eingeführt wurden.
Zudem hätten die dargelegten Bemühungen ohnehin schon deshalb nicht genügt, weil sie nicht gegenüber allen in der Anlage K5 aufgeführten Internetportal erfolgt wären.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug.
Die dem Entscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 4000 €