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Landgericht Wuppertal·11 O 47/08·17.06.2008

Einstweilige Verfügung: Verbot der Beförderung möglicherweise Infizierter ohne RettG-Genehmigung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger Rechtsschutz/UnterlassungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht ordnete auf Antrag eine einstweilige Verfügung nach §§ 3, 8 UWG an und untersagte der Antragsgegnerin die Beförderung von Personen mit ansteckender Krankheit in ihren Mietwagen ohne Genehmigungen nach § 18 ff. RettG NRW. Die Verfügung erfolgte ohne mündliche Verhandlung wegen Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Beförderung möglicherweise Infizierter ohne RettG-Genehmigung auf Antrag stattgegeben; Zwangsmittel und Kostenauferlegung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 UWG kann durch einstweilige Verfügung geschützt werden, wenn die behaupteten Tatsachen und die Dringlichkeit des Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht sind.

2

Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 935 ZPO i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 940, 944 ZPO durch eidesstattliche Versicherung substantiiert dargelegt werden.

3

Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung können dem Unterliegenden Ordnungsgeld und; ersatzweise bei Nichtbeitreibung; Ordnungshaft bzw. unmittelbare Ordnungshaft angedroht werden.

4

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 8 UWG§ 944 ZPO§ 935 ZPO§ 936 ZPO§ 18 ff. RettG NRW

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 12.06.2008 gemäß §§ 3, 8 UWG, 944, 935, 936, ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx oder anderen auf sie zugelassenen Mietwagen Personen zu befördern, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, ohne über Genehmigungen nach § 18 ff. RettG NRW zu verfügen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

·die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

·die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 12.06.2008 sind sowohl die den Anspruch (§§ 3, 8 UWG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940, 944 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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/

6

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.