Auszahlung K‑Bonus 2008: LG Wuppertal verurteilt Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin eines Baustoffhandels, verlangt die Auszahlung eines K‑Bonus für 2008 nach Kündigung/Anschluss an eine andere Gruppe; die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Verweis auf eine Klausel zum Wegfall des Bonus bei Kündigung. Nach vorangegangener Auskunftsentscheidung steht der Klägerin der Bonusanspruch zu. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des festgestellten Betrags nebst Verzugszinsen und Kosten.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des K‑Bonus für 2008 in Höhe von 38.314,64 EUR nebst Zinsen und Kosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung eines Bonus aus einem Bonus‑System besteht, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung und der erteilten Abrechnung ergibt, dass der Anspruch für die betreffende Periode entstanden ist.
Die Höhe eines Bonusanspruchs kann anhand der vom Anspruchsgegner erteilten Auskunft bzw. Abrechnung festgestellt und vollstreckbar festgestellt werden, soweit die Angaben zureichend sind.
Kommt der Schuldner nach Aufforderung mit der Zahlung in Verzug oder verweigert er die Zahlung, entstehen Verzugszinsen; der Zinsanspruch beginnt ab dem Zeitpunkt, der den Verzug begründet (hier: Zugang der verweigernden Erklärung).
Das Gericht trifft Nebenentscheidungen über die Kosten und kann das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären; hierzu finden §§ 91, 709 ZPO Anwendung.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.314,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.05.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Beklagten handelt es sich gerichtsbekannt um einen großen Einkaufs- und Marketingverbund. Die Klägerin betreibt einen Baustoffhandel.
Die Parteien unterzeichneten am 27.07.1986 eine Erklärung, durch die sich die Klägerin der Beklagten anschloss. Gem. Ziff. 2 f der Anschlusserklärung waren die allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu den K-Bonus-Systemen Vertragsbestandteil. Gem. Ziff. 2 dieser Richtlinien werden mehrfach jährlich Auflistungen über den Umsatzstand zugesandt. Gem. Ziff. 5 der Richtlinien "entfällt der Bonusanspruch, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und 2 verwiesen.
Zudem war die Klägerin Kommanditistin der C mbH und Co. KG Lager und Transport X.
Mit Schreiben vom 23.04.2007 gerichtet an die C2 GmbH & Co. KG LTW erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der Gesellschaft und "kündigte den Anschluss an das F GmbH, X".
Eine Zurückweisung der Kündigung des Anschlusses bei der Beklagten wegen falscher Adressierung erfolgte weder durch die C mbH & Co. KG noch durch die Beklagte.
Vielmehr bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 27.07.2008 und verweigerte mit E-Mail vom 29.05.2009 (Bl. 25 GA) –nachdem sie den Bonus für 2007 noch ausgezahlt hatte- nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Klägerin den Bonus für das Jahr 2008 mit dem Hinweis, dass der Bonusanspruch entfiele, sobald die Kündigung der Geschäftsbeziehung ausgesprochen worden sei.
Diese Rechtsansicht wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2010 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 96 GA).
Die Klägerin meint,
sie habe einen Anspruch auf Abrechnung des Bonus für 2008. Die Klausel, nach der ein Bonusanspruch mit Ausspruch der Kündigung entfiele, sei unwirksam.
Die Klägerin hat zunächst Stufenklage erhoben. Mit Urteil vom 16.11.2010 hat die Kammer die Beklagte verurteilt, Abrechnung zu erteilen über die von der Klägerin im Kalenderjahr 2008 im K-Bonus-System der Klägerin getätigten Bonus relevanten Umsätze sowie dem darauf entfallenen K-Bonus.
Nach erteilter Auskunft durch die Beklagte beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an
die Kläger 38.314,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 29.05.2009
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die umstrittene Klausel sei wirksam, da es gem. § 315 BGB zulässig sei, den Anspruch auf Bonuszahlung von einem ungekündigten Vertragsverhältnis abhängig zu machen.
Die Klägerin sei noch Mitglied der Beklagten, da die Kündigung unstreitig nicht an die Beklagte adressiert gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der Vereinbarung vom 27.07.1986 ein Bonusanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 35.314,64 Euro zu.
Bezüglich des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.11.2010 II.1 bis 2 c verwiesen.
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 50.000,00 Euro.