Teilurteil: Abrechnung K‑Bonus 2008 – Klausel zum Bonusverlust bei Kündigung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Abrechnung über bonusrelevante Umsätze und K‑Bonus für 2008; die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Verweis auf eine Klausel, wonach der Bonusanspruch bei Ausspruch der Kündigung entfalle. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Erteilung der Abrechnung und hielt die streitige Klausel nach § 307 BGB für unwirksam. Begründend führte das Gericht mangelnde Transparenz, unangemessene Benachteiligung und die Möglichkeit einseitiger Benachteiligung durch die Beklagte an.
Ausgang: Teilurteil: Klage auf Erteilung der Abrechnung über K‑Bonus 2008 stattgegeben; streitige Klausel zum Bonusverlust bei Kündigung für unwirksam erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Rechnungslegung kann sich aus einem entgeltlichen Vertrag mit Elementen der Geschäftsbesorgung ergeben und richtet sich nach §§ 666, 675 BGB; danach besteht bei Bestehen eines solchen Vertrags ein Anspruch auf Abrechnung der bonusrelevanten Umsätze.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rechnungslegung ist gegeben, wenn die Partei nicht in der Lage ist, die Höhe der bonusrelevanten Umsätze und die konkrete Bonusberechnung aus eigenen Zugängen oder Unterlagen vollständig zu ermitteln.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Anspruch auf Bonuszahlung bereits mit Ausspruch der Kündigung erlöschen lässt, ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie die Vertragspartei unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Entkoppelung von Leistung und Vertragsende, fehlende Differenzierung nach Kündigungsart und unklare Rückwirkung.
Ein Bestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB darf nicht dazu dienen, einen vertraglich begründeten Leistungsanspruch dem Grunde nach auszuschließen; § 315 kann die Höhe einer Leistung regeln, nicht aber die Existenz eines vertraglich geschuldeten Anspruchs.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Abrechnung zu erteilen über die von der Klägerin im Kalenderjahr 2008 im K-Bonus-System der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden K-Bonus.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Bei der Beklagten handelt es sich gerichtsbekannt um einen großen Einkaufs- und Marketingverbund. Die Klägerin betreibt einen Baustoffhandel.
Die Parteien unterzeichneten am 27.07.1986 eine Erklärung, durch die sich die Klägerin der Beklagten anschloss. Gem. Ziff. 2 f der Anschlusserklärung waren die allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu den K-Bonus-Systemen Vertragsbestandteil. Gem. Ziff. 2 dieser Richtlinien werden mehrfach jährlich Auflistungen über den Umsatzstand zugesandt. Gem. Ziff. 5 der Richtlinien "entfällt der Bonusanspruch, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und 2 verwiesen.
Zudem war die Klägerin Kommanditistin der C mbH und Co. KG Lager und Transport X.
Mit Schreiben vom 23.04.2007 gerichtet an die C2 GmbH & Co. KG LTW erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der Gesellschaft und "kündigte den Anschluss an das F GmbH, X".
Eine Zurückweisung der Kündigung des Anschlusses bei der Beklagten wegen falscher Adressierung erfolgte weder durch die C mbH & Co. KG noch durch die Beklagte.
Vielmehr bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 27.07.2008 und verweigerte mit E-Mail vom 29.05.2009 (Bl. 25 GA) –nachdem sie den Bonus für 2007 noch ausgezahlt hatte- nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Klägerin den Bonus für das Jahr 2008 mit dem Hinweis, dass der Bonusanspruch entfiele, sobald die Kündigung der Geschäftsbeziehung ausgesprochen worden sei.
Diese Rechtsansicht wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2010 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 96 GA).
Die Klägerin meint,
sie habe einen Anspruch auf Abrechnung des Bonus für 2008. Die Klausel, nach der ein Bonusanspruch mit Ausspruch der Kündigung entfiele, sei unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, Abrechnung zu erteilen über die von der Klägerin im Kalenderjahr 2008 im K-Bonus-System der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden K-Bonus.
Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus Ziffer 1 ergebenden K-Bonus an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 29.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Klägerin fehle es bzgl. der ersten Stufe der Klage am Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin unstreitig am sogenannten xxx - Extranet angeschlossen sei und zur Nutzung der Umsatzstatistiken über das Programm Quick- View berechtigt sei.
Zudem sei die umstrittene Klausel wirksam, da es gem. § 315 BGB zulässig sei, den Anspruch auf Bonuszahlung von einem ungekündigten Vertragsverhältnis abhängig zu machen.
Die Klägerin sei noch Mitglied der Beklagten, da die Kündigung unstreitig nicht an die Beklagte adressiert gewesen sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Stufenklage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die erste Stufe, der Klage auf Rechnungslegung. Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei objektiv sinnlosen Klagen zu verneinen, wenn ein Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller, 28. Aufl.,Vor § 253, Rn. 18) . So liegt der Fall hier nicht. Zwar mag es sein, dass die Klägerin die Höhe ihrer Umsätze einsehen kann, nicht abrufen kann sie aber die Höhe und die Abrechnung des Bonus. Erkennen kann sie auch nicht, welche Umsätze bonusrelevant sind.
II.
Die Klage ist in der ersten Stufe auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abrechnung des K-Bonus für das Jahr 2008 zu gem. §§ 666, 675 BGB i.V.m. Ziffer 2 der Allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu dem K-Bonus-System. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nämlich um einen entgeltlichen Vertrag mit Elementen der Geschäftsbesorgung.
Der Klägerin steht auch dem Grunde nach ein Bonusanspruch für das Jahr 2008 zu.
1.
Die Klägerin hat den Anschlussvertrag durch die Erklärung vom 23.04.2007 wirksam gekündigt. Zwar wurde die Kündigung formal an den falschen Empfänger gerichtet, nämlich nicht an die Beklagte, sondern an die C3 GmbH & Co. KG LTW. Die weitere Korrespondenz zeigt aber, dass die Beklagte die Kündigung erreichte und dass die Beklagte die Erklärung als an sie gerichtet verstand und behandelte. So bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 27.07.2008 und berief sich bei der Weigerung der Bonuszahlung für 2008 auf die erfolgte Kündigung.
Die Kündigung wurde –wie von der Beklagten bestätigt,- gem. 2 a der Anschlusserklärung zum 27.07.2008 wirksam.
2.
Entgegen Punkt 5 der Allgemeinen Bonus-System-Voraussetzungen, entfällt der Anspruch nicht, sobald eine Kündigung ausgesprochen wird.
Die Klausel ist nämlich gem. § 307 BGB unwirksam, da sie die Mitglieder der Beklagten unangemessen benachteiligt. Bei den Bonusrichtlinien handelt es sich um AGB der Beklagten. § 307 BGB ist gem. § 310 BGB auch auf AGB anwendbar, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden. Gem. EG 229 § 5 S.2 finden die §§ 307 ff. auch Anwendung auf Altverträge wie hier (vgl. Palandt, 69. Aufl., Vor § 305, Rn. 2).
a)
Die Klausel 5 der Bonusrichtlinien benachteiligt die Mitglieder der Beklagten zunächst deshalb unangemessen, weil sie von dem wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, indem sie das Vertragsende und die Vorteile, die eine Vertragspartei aus dem Vertrag zieht, entkoppelt. Grundsätzlich endet ein Anspruch auf Leistung aus einem gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnis erst mit Vertragsende, nicht aber bereits mit dem Kündigungszeitpunkt.
Diesem Argument kann auch nicht die Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 06.03.2006, Akt.-Z 8 U 66/05) entgegengehalten werden. Zwar hat das OLG Hamm entschieden, dass es gem. § 315 BGB zulässig sei, die Entstehung des Bonusanspruchs an eine ungekündigte Mitgliedschaft zu koppeln. Der Fall ist aber mit dem hiesigen deshalb nicht vergleichbar, weil es im dortigen an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage für die Bonuszahlung überhaupt fehlte. Hier ergibt sich ein vertraglicher Anspruch aber aus Punkt 2 der Bonusrichtlinien bzw. wird von diesem als ein Teil der vertraglich geschuldeten Leistung (sogar) vorausgesetzt. Das Bestimmungsrecht umfasst hier nur die Höhe des Bonus, nicht aber den Anspruch dem Grunde nach.
Hier ist die Klausel auch deshalb besonders unbillig, da sie in Kombination mit der Regelung über die Vertragsdauer in Punkt 2 a der Anschlusserklärung dazu führt, dass bei Wahl eines ungünstig frühen Kündigungszeitpunktes – wie im vorliegenden Fall- der Bonusverlust für nahezu zwei Jahre eintritt.
b)
Die Klausel 5 der Bonusrichtlinien ist auch deshalb unwirksam, weil nach ihr der Bonusanspruch bei Kündigung entfällt unabhängig davon, ob die Beklagte oder das Mitglied gekündigt hat , d.h. die Beklagte kann den Verlust des Bonusanspruchs ihrer Mitglieder durch Kündigung herbeiführen.
Auch differenziert die Klausel nicht nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, so dass das Mitglied selbst dann den Bonusanspruch verliert, wenn es aufgrund eines Fehlverhaltens der Beklagten die Mitgliedschaft außerordentlich kündigt.
c)
Zudem ist die Klausel intransparent, denn sie stellt nicht klar, ob der Anspruch auf Bonuszahlung (rückwirkend) entfällt, wie die Beklagte in dem Verfahren 11 O 10/10 LG Wuppertal meinte, oder ob nur kein neuer Anspruch ab Kündigungszeitpunkt entstehen soll.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.