Kaufpreisklage gegen Teppichlieferantin teilweise stattgegeben – Zurückbehaltung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung für gelieferte Teppichböden; die Beklagte macht Aufrechnung, Zu- und Rückvergütungsansprüche sowie ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel geltend. Das LG Wuppertal bestätigt Vertragsbedingungen als vereinbart, erkennt die Aufrechnung an und spricht der Klägerin überwiegend den Kaufpreis zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wird verneint, da vorläufige Produktinformationen nicht Vertragsinhalt waren.
Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung überwiegend stattgegeben; berechtigte Aufrechnung berücksichtigt, Zurückbehaltungsrecht der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vertragsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Verwender vor Vertragsschluss auf sie hinweist und der andere Vertragspartner nicht widerspricht.
Bei Fixmaßen ist eine aus fertigungstechnischen Gründen übliche Toleranzlieferung (hier bis 3 %) zulässig; eine solche Mehrlieferung begründet keinen Anspruch auf Rückgewähr.
Ein vertraglich vereinbarter Rückvergütungsanspruch wird mit der vollständigen Abwicklung des Bauvorhabens fällig; eine geringfügige offene Restforderung hindert die Fälligkeit nicht.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Sachmängeln setzt einen bestehenden Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB voraus; vorläufige, nicht öffentlich gemachte Produktinformationen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung und damit keinen Mangel.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.120,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin belieferte die Beklagte mit Teppichböden für verschiedene Objekte. Sie hat aus mehreren Kaufverträgen einen restlichen Kaufpreisanspruch, den sie mit 71.888,52 Euro beziffert. Die Beklagte hält dem einen angeblichen Anspruch von 1.309,63 Euro wegen einer Zuviellieferung sowie einen Rückvergütungsanspruch von 10.767,78 Euro entgegen. In zweiter Linie beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines aus dem Bauvorhaben XX C2 resultierenden angeblichen Nacherfüllungsanspruches. Für das dortige Bürogebäude war zunächst u.a. das Produkt Q mit Textilrücken der Klägerin im Gespräch. Im Rahmen einer Bemusterung im Januar 2004 entschied die Bauherrin im Einvernehmen mit den künftigen Mietern, dass ein Produkt mit Schwerbeschichtung statt Textilrücken zum Einsatz kommen solle. Am 30.01.2004 bot die Klägerin der Beklagten ihre Teppichböden M und Q jeweils als ## Bahnenware an. Zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin fand am 03.02.2004 eine Vergabeverhandlung statt, bei der der Beklagten der Auftrag unter der Voraussetzung der Freigabe durch die Bauherrin erteilt wurde. Unter dem 05.02.2004 übersandte die Beklagte ihrer Auftraggeberin die technischen Datenblätter der Teppichböden M und Q mit Textilrücken und versprach die Nachreichung der Datenblätter für die Ausführung mit Schwerbeschichtung. Am gleichen Tage übersandte die Klägerin die betreffenden Produktinformationen für die Böden mit Schwerbeschichtung unmittelbar an die Auftraggeberin der Beklagten. Diese Informationen waren mit dem Zusatz "vorläufig" gekennzeichnet. Ebenfalls am gleichen Tage erhielt die Beklagte den Auftrag zur Ausführung der Bodenbelagsarbeiten unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.02.2004. Mit Schreiben vom 10.02.2004 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung der Produkte M und Q mit xxRücken. Die Klägerin belieferte die Beklagte, die den Teppichboden verlegte. Die Klägerin ist der Ansicht, es seien die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Konvention der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V. Vertragsbestandteil geworden. Die von ihr gelieferte Ware sei mangelfrei, die Beklagte habe lediglich nicht sauber verlegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.888,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB aus 5.249,60 Euro seit dem 30.01.2005, aus 4.738,32 Euro seit dem 15.02.2005, aus 1.978,38 Euro seit dem 14.03.2005, aus 620,55 Euro seit dem 12.04.2005, aus 63.967,86 Euro seit dem 01.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall eines wirksamen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbotes gemäß § 9 der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Konvention der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V. und einer Verneinung eines Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes allein aus diesem Grunde erhebt die Beklagte Hilfswiderklage mit dem Antrag,
1.
die Klägerin zu verurteilen, sie von jeglicher Inanspruchnahme, insbesondere der Firma C GmbH & Co KG aus L, freizustellen, die darauf beruht, dass die Klägerin für den Gebäudekomplex x Bauteil 3 in C2 einen Teppichboden Nordpfeil Q mit ## smart back geliefert hat, der nicht die vertraglich vereinbarte Qualität (Poleinsatzgewicht ca. 670 g/m², Polschichtgewicht ca. 430 g/m², Polschichtdicke ca. 3,5 mm; Noppenzahl je m² ca. 119.000) hat.
2.
Die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.077,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.06.2006 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Produktinformation zum Teppichboden Q ## sei Vertragsbestandteil geworden. Der von der Klägerin gelieferte Teppichboden Q ## smart back mit Schwerbeschichtung weiche von der Produktinformation hinsichtlich des Polschichtgewichtes, der Polschichtdicke und der Noppenzahl ab. Ferner rügt sie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Wuppertal örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Konvention der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V. in Verbindung mit § 38 ZPO. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 26.11.2003 erhalten hat. Denn sowohl in dem Angebot für das Objekt xx C2 vom 30.01.2004 als auch in dem Schreiben vom 08.11.2004 und auch den Auftragsbestätigungen vom 09.11. und 06.12.2004 hat die Klägerin jeweils auf diese Vertragsbedingungen hingewiesen, ohne dass die Beklagte widersprochen hat. Die Vertragsbedingungen sind damit Vertragsbestandteil geworden.
II.
Die Klage ist auch überwiegend begründet.
Auf Seiten der Klägerin ist ein Anspruch auf Zahlung von 71.888,52 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden. Der Abschluss der Kaufverträge und die Belieferungen, die den Rechnungen zugrundeliegen, sind ebenso unstreitig, wie die Höhe der Rechnungen mit Ausnahme der Rechnung Nr. 676896.
1.
Hinsichtlich der soeben genannten Rechnung ist ein Teilbetrag von 1.309,63 Euro streitig. Diesen Teilbetrag kann die Klägerin verlangen.
Die Beklagte hat unstreitig eine Menge von 1655,40 m² Teppich-Bahnenware für das Obergeschoss des betreffenden Objektes bestellt. Bei einem solchen Fixmaß war die Klägerin aus fertigungstechnischen Gründen berechtigt, eine bis zu 3 %-ige Maßüberschreitung zu liefern und zu berechnen. Die gelieferte Mehrmenge von knapp 35 m² hält sich in diesem Rahmen.
Der Gesamtanspruch der Klägerin beträgt deshalb entsprechend ihrer Berechnung 71.888,52 Euro.
2.
Dieser Anspruch ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 10.767,78 Euro erloschen. Der Beklagten steht unstreitig ein Rückvergütungsanspruch in dieser Höhe zu. Dieser Rückvergütungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch fällig, da das Bauvorhaben xx in C2 vollständig abgewickelt ist.
Die Ware ist geliefert und die Rechnungen sind bis auf einen Rest von 1.978,38 Euro bezahlt. Auch wenn dieser Betrag nach wie vor offen steht, weil die Gutschrift über 1.999,04 Euro wegen einer anderslautenden Verrechnungsmitteilung nicht auf diese Rechnung angerechnet werden kann, so hindert die offene Restsumme von 1.978,38 Euro nicht die Annahme einer vollständigen Abwicklung im Sinne der Rückvergütungsvereinbarung. Jede andere Betrachtung würde darauf hinauslaufen, dass die Klägerin einen Betrag zugesprochen erhielte, den sie nach Erhalt umgehend - wegen dann vollständiger Abwicklung - wieder an die Beklagte zurückzahlen müßte ("dolo facit qui facit quod statim redditurus est").
Soweit die Klägerin die Höhe des Rückvergütungsanspruches erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.08.2006 bestreitet, gab das keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser Vortrag hätte ohne weiteres rechtzeitig bis zur mündlichen Verhandlung erfolgen können.
3.
Die Beklagte kann der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Denn sie hat keinen Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB, da der von der Klägerin für das Objekt xx in C2 gelieferte Teppichboden frei von Sachmängeln war.
Das von der Klägerin gelieferte Produkt Q mit Schwerbeschichtung soll deshalb nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, weil es nicht alle Eigenschaften der vorläufigen Produktinformation erfüllt. Das kann aber schon deshalb keinen Mangel begründen, weil die vorläufige Produktinformation keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Streitparteien darstellt. Die Beklagte trägt selber nicht vor, dass ihr das Informationsblatt vor Vertragsschluss mit der Klägerin bekannt gewesen sei. Im Verfahren vor dem Landgericht L (91 O 26/06) trägt sie vielmehr ausdrücklich vor, dass sie von dem technischen Datenblatt erstmalig mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 12.11.2005 Kenntnis erhielt, also zu einem Zeitpunkt, wo der Vertrag bereits abgeschlossen und die von der Beklagten geschuldeten Bodenbelagsarbeiten fertiggestellt und abgenommen waren (Seite 5 des dortigen Schriftsatzes vom 16.05.2006). Ihr Vertragswille im Verhältnis zur Klägerin erstreckte sich deshalb offensichtlich nicht auf die Daten aus der vorläufigen Produktinformation. Folgerichtig findet sich auch weder im Angebot der Klägerin noch in der Annahme der Beklagten ein Hinweis auf das vorläufige Datenblatt.
Die Klägerin muss sich im Verhältnis zur Beklagten den Inhalt der vorläufigen Produktinformation auch nicht nach § 434 Satz 3 BGB anrechnen lassen. Denn es fehlt an einer öffentlichen Äußerung über die betreffenden Eigenschaften. Eine Äußerung ist dann öffentlich abgegeben, wenn sie bestimmungsgemäß durch unbeteiligte Dritte wahrgenommen werden kann, wie etwa bei einer allgemeinen Werbemaßnahme. Die Klägerin hat aber nicht öffentlich mit dem Datenblatt geworben sondern es - jedenfalls bis zum Vertragsschluss mit der Beklagten - nur in einem Einzelfall an einem konkreten Adressaten gesandt. Eine öffentliche Äußerung ist damit nicht verbunden.
Deshalb bedarf es auch keiner Vertiefung, welche Folgerungen daraus gezogen werden müssen, dass die Produktinformation nur als "vorläufig" überschrieben war und lediglich Circa-Angaben enthielt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte nicht ohnehin mit ihrer Mängelrüge nach § 6 Nr. 1 und 2 der Vertragsbedingungen und nach § 377 HGB ausgeschlossen ist.
III.
Auf die Hilfswiderklage braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da die prozessuale Bedingung, wonach der Beklagten gegenüber der Klägerin allein aus dem Grunde des Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbotes nach § 9 der Vertragsbedingungen kein Gegenanspruch zusteht, nicht gegeben ist.
IV.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 71.888,52 Euro.