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Landgericht Wuppertal·11 O 18/14·08.09.2014

Zentralregulierung: Erstattungsanspruch trotz fehlender Berichtigungsanzeige bei Fremdrechnungen

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Einkaufs- und Marketingverbund) verlangte aus der Zentralregulierung Zahlung offener Posten; die Beklagte wandte u.a. Retouren und ein Zurückbehaltungsrecht wegen Boni ein und erhob Widerklage auf Schadensersatz sowie Fachkreisbonus-Abrechnung. Das LG sprach der Klägerin den Erstattungsanspruch überwiegend zu, kürzte aber um Positionen ohne zugrunde liegende Geschäftsvorfälle. Eine allgemeine Kontroll-/Rügepflicht des Mitglieds für nicht warenbezogene Zuordnungsfehler der offenen Postenliste bestehe nicht; Retouren seien im System nur gegenüber Lieferanten abzuwickeln und ggf. per Korrekturanzeige mitzuteilen. Die Widerklage scheiterte mangels Kausalität eines behaupteten Schadens sowie mangels vertraglicher Grundlage für einen Fachkreisbonus.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (266.382,16 EUR), im Übrigen sowie Widerklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch aus einem Zentralregulierungssystem besteht nur für solche Rechnungspositionen, denen tatsächlich Geschäftsvorfälle des Mitglieds mit Vertragslieferanten zugrunde liegen.

2

Aus der Teilnahme an der Zentralregulierung folgt keine allgemeine Pflicht des Mitglieds, offene Postenlisten auf bloße Zuordnungs- oder Datenerfassungsfehler ohne Bezug zu Störungen im Warengeschäft zu kontrollieren; Schweigen hierauf ist regelmäßig kein Anerkenntnis.

3

Die Zuordnung einzelner Kaufverträge/Rechnungen zum jeweiligen Mitglied fällt in den Organisations- und Verantwortungsbereich des Zentralregulierers, wenn es um Rechnungen geht, die ein anderes Mitglied betreffen können.

4

Macht ein Mitglied Einwendungen geltend, die auf Störungen im Warengeschäft (z.B. Retouren gegenüber dem Lieferanten) beruhen, hat es diese im Zentralregulierungssystem durch zeitnahe Korrektur-/Berichtigungsanzeigen geltend zu machen.

5

Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Bonusabrechnung/-auszahlung setzt Kausalität voraus; fehlt es an einer durch die Pflichtverletzung verursachten Verringerung der freien Liquidität, ist der Schaden nicht schlüssig dargetan.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 ZPO§ 313 Abs. 3 ZPO§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

09.09.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 266.382,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12% jährlich seit dem 16.01.2014 zu zahlen.

Die übrige Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d   gemäß § 313 Abs. 2 ZPO

2

Die Beklagten, die mit Baustoffen handelt, ist ein Unternehmen der so genannten Dengler Gruppe.

3

Z.Z. sind mehrere Verfahren der Klägerin auch gegen andere Mitglieder dieser Gruppe bei der erkennenden Kammer anhängig.

4

Die Klägerin ist ein Einkaufs – und Marketingverbund, der für seine Mitglieder mit den Vertragslieferanten die Konditionen verhandelt und die sogenannte Zentralregulierung vornimmt, in deren Rahmen sie auch gegenüber den Vertragslieferanten eine Delkrederehaftung trägt.

5

Die kaufmännische Abwicklung läuft dergestalt, dass das Mitglied der Klägerin Waren beim Vertragslieferanten bestellt und von dort auch die Originalrechnung erhält. Die Zahlungen erfolgen aber nicht unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer, also zwischen Mitglied der Klägerin und Vertragslieferanten. Vielmehr zahlt die Klägerin an den Vertragslieferanten und das Mitglied an die Klägerin. Das Mitglied erhält von dem Vertragslieferanten die Originalrechnung, während die Klägerin allenfalls eine Rechnungskopie erhält. Retouren etc. werden innerhalb der Kaufvertragsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem Vertragslieferanten abgewickelt.

6

Die Klägerin führt für ihre Mitglieder offene Postenlisten, die die Mitglieder über sogenannte Berichtigungsanzeigen gegebenenfalls korrigieren, so z.B. bei Störungen im Kaufvertragsverhältnis z.B. aufgrund mangelhafter oder falscher Lieferungen. Die offenen Postenlisten werden regelmäßig zweimal monatlich erstellt und sind im Übrigen jederzeit über ZR – online einsehbar.

7

Die Beklagte war bei der Klägerin seit 1998 Mitglied. In das Vertragsverhältnis wurden später die Liefer – und Zahlungsbedingungen Stand August 2005 einbezogen. Danach betragen die Verzugszinsen 12 % jährlich. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung ist für das Mitglied weitgehend ausgeschlossen.

8

Am 10.10.2011 kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt, der nach Auffassung der Beklagten der 15.10.2012 war.

9

Mit Schreiben vom 08.11.2011 bestätigte die Klägerin die Kündigung zum 16.02.2014.

10

Ab März/April 2012 glich die Beklagte die Forderungen der Klägerin gemäß offener Postenliste nicht mehr aus, bestellte jedoch weiter.

11

Bereits Ende April waren -selbst unter Abzug der Rechnung lfd. Nr. #####/#### gemäß Pos. 1 der Aufstellung B 132 (Liste der Beklagten bzgl. Positionen „ohne Geschäftsvorfälle“) fällige Forderungen von über 31.000 Euro aufgelaufen.

12

Die Klägerin brachte ihrerseits eine außerordentliche Kündigung zum 31.12.2012 wegen Zahlungsverzuges aus. Bis zu diesem Zeitpunkt nahm die Beklagte an der Zentralregulierung der Klägerin teil.

13

Unter Berücksichtigung der der Beklagten zustehenden Boni für die Jahre 2011 (30.212,36 Euro) und 2012 macht die Klägerin gemäß offener Postenliste (Anlage GMW 4 und 5) aus der Zentralregulierung einen Anspruch i.H.v. 267.162,79 EUR geltend. Zwei der in der offenen Postenliste aufgeführten Rechnungen im Gesamtwert von 780,63 EUR (vgl. B13, Bl.132 GA) betreffen jedoch keine Geschäftsvorfälle der Beklagten, jedenfalls liegen ihr keine Unterlagen darüber vor.

14

Für weitere Positionen im Gesamtwert von 6.094,98 Euro (vgl. B 14, Bl. 133 GA) verweigert die Beklagte die Zahlung mit der Begründung, sie habe die Ware an die Klägerin retourniert.

15

Die Klägerin meint,

16

die Beklagte hafte für alle Positionen aus der offenen Postenliste, wenn sie keine Berichtigungsanzeigen (zeitnah) ausgebracht habe.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 267.162,79 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % seit dem 16.01.2014 zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

                                 die Klage abzuweisen.

21

Sie meint,

22

ihr stünde im Hinblick auf fehlende Bonusabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 ein Zurückbehaltungsrecht zu.

23

Sie behauptet,

24

sie habe Waren im Wert von 6.094,98 (gemäß Anlage B 14, Bl. 133 GA) an die Klägerin retourniert.

25

Durch die unstreitig verzögerte Abrechnung und fehlende Auszahlung der Boni 2011 sei ihr ein Schaden in Höhe von 13.905,05 Euro entstanden. Sie habe mit ihrer Vermieterin im Hinblick auf die zu erwartenden Boni bereits im März 2009 eine Stundungsvereinbarung getroffen. Nachdem die Beklagte die Boni nicht habe weiterleiten können, habe die Vermieterin Zahlungsklage bzgl. gestundeter Mieten erhoben. In diesem Zusammenhang seien Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten in o.g. Höhe angefallen.

26

Weiter meint die Beklagte,

27

ihr stünde ein sog. Fachkreisbonus für 2011 und 2012 „gemäß den vertraglichen Vereinbarungen“ zu.

28

Die Klägerin habe für das Jahr 2009 und 2010 Fachkreisboni gezahlt, was unstreitig ist.

29

Widerklagend beantragt die Beklagte,

30

1.

31

die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 13.905,05 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. daraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

32

2. die Klägerin Wege der Widerklage zu verurteilen,

33

a)

34

der Beklagten Abrechnung zu erteilen über den der Beklagten zustehenden Fachkreisbonus für die Kalenderjahre 2011 und 2012,

35

b)

36

den sich aus den Abrechnungen zu a) ergebenden Fachkreisbonus zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Beklagte auszubezahlen.

37

Die Klägerin beantragt,

38

                           die Widerklage abzuweisen.

39

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e    gemäß § 313 Abs. 3 ZPO

40

Die zulässige Klage ist überwiegend auch begründet, dazu unter A). Die zulässige Widerklage ist unbegründet, dazu unter B).

41

A)     Klage

42

Die Klägerin kann aufgrund der vertraglichen Regelungen innerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses, insbesondere der Liefer – und Zahlungsbedingungen, die auch die Bedingungen der Zentralregulierung regeln (vgl. GMW 1 und 2), Zahlung von 266.382,16 EUR verlangen.

43

In dieser Höhe hat die Klägerin aufgrund von Verträgen, die die Beklagte mit Vertragslieferanten geschlossen hat, Zahlungen an die Vertragslieferanten geleistet und insoweit einen Erstattungsanspruch.

44

Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Den  Positionen mit den lfd. Nummern #####/#### und #####/#### (vgl. Anlage B 13, Bl. 132 GA) im Gesamtwert von 780,63 Euro liegen keine Geschäftsvorfälle zwischen der Beklagten und den Vertragslieferanten zugrunde, so dass die Voraussetzungen für eine Zentralregulierung und damit einem Erstattungsanspruch der Klägerin hieraus nicht gegeben sind.

45

Das Argument der Klägerin, die Beklagte habe bezüglich der oben genannten Positionen keine Berichtigungsanzeigen gemacht, kann nicht verfangen. Zwar sind, worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, die Korrekturanzeigen für die Beklagte von maßgeblicher Bedeutung, da das System der Zentralregulierung so aufgebaut ist, dass die Klägerin zwingend auf die Information der Mitglieder angewiesen ist, wenn es Störungen im Kaufvertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Vertragslieferanten gibt, welche Einfluss auf den Kaufpreisanspruch des Vertragslieferanten haben können, so z.B. bei mangelhafter oder falscher Lieferungen. Anderenfalls läuft die Klägerin Gefahr, einen gar nicht existenten oder einredebehafteten Kaufpreisanspruch zu begleichen.

46

So liegt der Fall hier aber nicht. Hier ist schon -anders als im Parallelverfahren- fraglich, ob überhaupt -ggü. Dritten- Kaufpreisansprüche bestanden.

47

Aus der Zentralregulierung erwächst  keine allgemeine Kontrollpflicht des Mitglieds bezüglich der Daten der offenen Postenliste, die nicht auf Fehler im Warengeschäft wie Retouren, Falschlieferung, Nichtlieferungen beruhen. Es liegt zwischen den Parteien weder eine Kontokorrentabrede vor, noch kann das Schweigen der Beklagten als Anerkenntnis gewertet werden.

48

Falls die Geschäftsvorfälle andere Mitglieder der Klägerin betreffen, fällt die Zuordnung des einzelnen Kaufvertrages zum jeweiligen Mitglied in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie hat die Zentralregulierung so zu organisieren, dass ihr diese Zuordnung möglich ist.

49

Die Klägerin selbst geht auch nicht davon aus, dass es einer Korrekturanzeige bedarf, wenn das Mitglied von einem Geschäftsvorfall gar nicht betroffen ist. Denn einen solchen Reklamationsgrund gibt es, wie die Kammer bereits aus den Parallelverfahren weiß, nicht in den Reklamationsvordrucken der  Klägerin.

50

Hingegen verfängt das Argument der Beklagten, die Ware gemäß Anlage B 14 (Bl. 133 GA) im Wert von 6.094,98 Euro habe sie an die Klägerin retourniert, nicht.

51

Zum einen ist unklar, was mit diesem Vortrag gemeint ist. „Retouren an die Klägerin“ kann es nämlich innerhalb des Systems der Zentralregulierung nicht geben, da die Klägerin nicht Verkäuferin der Ware ist und der Warenverkehr, also die rein faktische (Rück-) Abwicklung der Kaufverträge zwischen dem Mitglied und dem Vertragslieferanten erfolgt.

52

Sollte die Beklagte meinen, dass sie die Waren an die Vertragslieferanten retourniert hat, hat sie gegen die oben ausgeführte vertragliche Nebenpflicht zur Korrekturanzeige verstoßen.

53

Zurückbehaltungsrechte kommen unabhängig von der Frage, ob diese durch die Liefer- und Zahlungsbedingungen ausgeschlossen wurden schon, deshalb nicht in Betracht, weil die (berechtigten Boni) bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt wurden.

54

B)

55

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

56

I.

57

Die Beklagte hat wegen Verletzung des Mitgliedschaftsvertrages -dort der Boniabreden - keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.905,05 Euro gegen die Klägerin.

58

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dadurch ihre vertraglichen Pflichten missachtete, dass sie die Boni für das Jahr 2011 nicht rechtzeitig abrechnete und auch nicht auszahlte, sondern mit den Forderungen aus der offenen Postenliste verrechnete.

59

Denn eine etwaige Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht kausal für den vermeintlichen Schaden gewesen. Für das Jahr 2011 standen der Beklagten Boni in Höhe von gut 30.000 zu, denen aber bereits Ende April ein Anspruch aus der Zentralregulierung von über 31.000 Euro gegenüberstand.

60

Ein Schaden der Beklagten setzt aber eine Verringerung der freien Liquidität der Beklagten voraus, da diese bewirkt, dass die Beklagte die vertraglichen Zahlungsvereinbarungen mit ihrer Vermieterin nicht einhalten kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ansprüche der Klägerin aber höher waren als die der Beklagten verringerte, sich nicht die freie Liquidität der Beklagten, sondern erhöhte sich sogar, wenn auch vorliegend nur geringfügig.

61

II.

62

Auch bzgl. des Widerklageantrages zu 2 ist die Widerklage unbegründet.

63

Der Beklagten steht kein Anspruch auf Zahlung eines „Fachkreisbonus“ für die Jahre 2011 und 2012 zu und daher auch kein Anspruch auf Abrechnung eines solchen, wie er mit dem Widerklageantrag zu 2a) geltend gemacht wird.

64

Die Beklagte lässt nämlich nicht ansatzweise zu einer „vertraglichen Regelung“ bzgl. des Fachkreisbonus vortragen. Allein die Tatsache, dass dieser von der Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 -nach Meinung der Klägerin „freiwillig“- gezahlt wurde, begründet keinen Anspruch auf Zahlung für die Folgejahre.

65

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzug in Verbindung mit 3.2 der Liefer – und Zahlungsbedingungen.

66

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92, 709 ZPO.

67

Streitwert: bis 285.000,00 Euro