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Landgericht Wuppertal·11 O 14/20·22.12.2020

Geschäftsführerhaftung: Ersatz rechtsgrundloser Zahlungen an Dritte (§ 43 GmbHG)

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der insolventen GmbH auf Ersatz von Zahlungen an eine Drittfirma (916.000 €) in Anspruch. Streitpunkt war, ob hierfür ein Rechtsgrund (Beratungs-/Treuhandmodell/Cash-Pooling) bestand und ob der Geschäftsführer die Zahlungen veranlasst oder jedenfalls pflichtwidrig geduldet hatte. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG, weil der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Zahlungen und konkrete Gegenleistungen nicht substantiiert darlegte und keine wirksamen Kontrollstrukturen aufzeigte. Der Schaden sei in Höhe der Abflüsse entstanden; ein Titel gegen die Empfängerin sei wegen erfolgloser Vollstreckung faktisch wertlos.

Ausgang: Klage auf Ersatz rechtsgrundloser Auszahlungen (916.000 €) gegen den Geschäftsführer vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Haftungsprozess nach § 43 GmbHG trägt der Geschäftsführer analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat oder ihn kein Verschulden trifft.

2

Ein Geschäftsführer verletzt die Sorgfaltspflicht, wenn er rechtsgrundlose Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen veranlasst oder solche Zahlungen durch Organisations- und Aufsichtsversagen nicht verhindert.

3

Wer Zahlungen mit Beratungsleistungen oder Treuhand-/Zahlstellenkonstruktionen rechtfertigen will, muss Art, Umfang und Erbringung der Leistungen sowie den Rechtsgrund hinreichend konkret darlegen; pauschale Restrukturierungsbehauptungen genügen nicht.

4

Die Nichtwahrnehmung eines angeordneten persönlichen Erscheinens und die fehlende Fähigkeit eines entsandten Vertreters zur Sachaufklärung können bei der Würdigung der Substantiierung und Beweiswürdigung zulasten der Partei berücksichtigt werden.

5

Ein Geschäftsführer darf sich aufgrund seiner Treuepflicht grundsätzlich nicht ohne klare Rechtfertigung zusätzliche Vergütungen für Tätigkeiten versprechen oder zahlen lassen, die zum Kern seiner organschaftlichen Pflichten gehören; Interessenkonflikte schließen eine Berufung auf unternehmerisches Ermessen regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 128a ZPO§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG§ 43 GmbHG§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG§ 138 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 916.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der insolventen P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) wegen unberechtigter Auszahlungen aus deren Vermögen in Anspruch.

3

Der Beklagte ist britischer Staatsangehöriger und jedenfalls Mehrheitsgesellschafter der u.a. mit der Übernahme kriselnder oder insolvenzreifer mittelständischer Unternehmen befassten R. Group mit Sitz in D.

4

Er war seit dem 01.07.2017 Geschäftsführer der Schuldnerin. Diese war ursprünglich eine Vorratsgesellschaft des Beklagten unter der Firma „Q. GmbH, O.“. Im Wege des Asset Deals übernahm sie mit Kaufvertrag vom 06.07.2017 den Geschäftsbetrieb der zur T. Gruppe gehörenden Z. Beschlagtechnik GmbH in G. Der Kaufvertrag sah einen negativen Kaufpreis von - 3,0 Millionen € vor, den die T. Deutschland GmbH an die Schuldnerin zahlte. Deren Gesellschaftsvertrag wurde daraufhin neu gefasst und die Firma am 13.07.2017 in „P. GmbH“ geändert.

5

Im Zeitraum vom 05.07.-31.12.2017 erfolgten aus dem Vermögen der Schuldnerin u.a. Zahlungen von insgesamt 2.430.562,74 €, nämlich in Höhe von 941.000,00 € an die inzwischen aufgelöste J. GmbH, in Höhe von 78.691,87 € an RX., in Höhe von 1.250.640,00 € an den Beklagten persönlich, in Höhe von 40.740,86 € an R. G., in Höhe von 27.000,00 € an die H. zu Y. GmbH & Co. KG und in Höhe von 87.352,97 € an die C. GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichten Kontoauszüge Bezug genommen.

6

Unter dem 27.02.2018 beantragte der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Kläger wurde daraufhin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.

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Dieser teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2018 (Anlage K 9) mit, die genannten Zahlungsvorgänge ließen keinen Rechtsgrund erkennen, weshalb er davon ausgehe, dass Ansprüche gegen den Beklagten bestünden. Er forderte ihn daher unter Fristsetzung zum 30.03.2018 zur Zahlung auf, wobei er u.a. Erstattung der Zahlungen an die J. verlangte.

8

Der Beklagte zahlte nicht, sondern mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2018 eine angebliche Rechnung der R. Group in Höhe von 800.000,00 € für vermeintliche Leistungen im Zeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 (Anlage K 3). Diese beinhaltete die Anweisung, den Rechnungsbetrag an die J. GmbH zu zahlen. Zugleich wurden insgesamt 45 Einzelrechnungen für vermeintliche Leistungen der einzelnen Berater („consultants“) L., H., S., U. (der Beklagte) und I. übersandt. Die Rechnungen beziehen sich jeweils auf die einzelnen Monate seit Juli 2017. Die abgerechneten Leistungen werden jeweils beschrieben mit „… Days of consultancy service … Hours“. Zusätzlich findet sich der Satz „I certify that services have been provided/completed as described”. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Als Rechtsgrund der Leistungserbringung wurde Bezug genommen auf einen vermeintlichen Vertrag („Exclusive Distribution Agreement“) zwischen der R. Group und einer Firma M., der auf den 01.10.2017 datiert und in der zur Akte gereichten Fassung nicht unterschrieben ist (Anlage K 5 und B 2, Übersetzung B 3).

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.06.2018, 145 IN 146/18, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Der Kläger nahm die J. GmbH auf Zahlung von 941.000,00 € in Anspruch. Ein entsprechendes Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 15.01.2019 wurde nach Einspruch mit rechtskräftigem Urteil vom 06.06.2019 aufrechterhalten. Die Zwangsvollstreckung gegen die zwischenzeitlich aufgelöste J. GmbH verlief erfolglos. Ein als Liquidator eingetragener Herr St. aus M./UK konnte nicht ermittelt werden. Anschriften der J. GmbH existieren nicht.

11

Der Kläger meint, der Beklagte habe als Geschäftsführer der Schuldnerin die o.g. Zahlungen rechtswidrig geleistet. Er behauptet, der Beklagte habe die Gelder als Geschäftsführer angewiesen, ohne dass Ansprüche der Zahlungsempfänger gegeben gewesen seien. Jedenfalls aber habe er entsprechende Zahlungen durch seine Mitarbeiter geduldet und sei nicht dagegen eingeschritten. Die Rechnung vom 05.07.2017 sei eine vermutlich nachträglich erstellte Scheinrechnung. Gegenüber dem Prokuristen der Schuldnerin habe der Beklagte den Liquiditätsabfluss tatsächlich damit begründet, dass im Rahmen der Holdingstruktur der R. Group Zahlungen im Rahmen eines Cash Poolings erfolgten und deshalb vorhandene Liquidität der Schuldnerin entsprechend zu verwenden sei. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung der an die J. GmbH erfolgten Zahlungen. Er behauptet, diese habe zwischen Juli und November 2017 über keinen operativen Geschäftsbetrieb und mit Ausnahme des Beklagten als ihrem Geschäftsführer über keine Angestellten verfügt. Den angeblichen Rechnungen für Beratungen lägen tatsächlich keine erbrachten Leistungen zugrunde. Weder die Rechnung noch die abgerechneten Leistungen seien den Mitarbeitern der Schuldnerin bekannt, ebenso wenig ein Vertragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der J. GmbH. Dies gelte insbesondere für den Prokuristen der Schuldnerin, der das Tagesgeschäft geleitet habe. Auch der angebliche Vertrag zwischen der R. Group und der M. existiere tatsächlich nicht. Der Kläger meint, im Übrigen sei schon nicht ersichtlich, weshalb die Schuldnerin überhaupt für Zahlungen einzustehen habe, die zwischen der R. Group und der M. begründet worden sein sollen. Die Berechnung von 21 oder 22 gesondert vergüteten Leistungstagen pro Monat mit jeweils 8 Arbeitsstunden für den Beklagten sei zudem nicht nachvollziehbar, zumal der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin seine Arbeitszeit ohnehin in den Dienst der Gesellschaft haben stellen müssen und er überdies - unstreitig - auch noch Geschäftsführer diverser weiterer Gesellschaften war. Soweit der Beklagte der J. GmbH die Rolle einer „Zahlstelle“ der R. Group zuschreibe, fehle jedenfalls ausreichender Vortrag zu einem ordnungsgemäß eingerichteten Cash-Pooling-System.

12

Nachdem der Kläger zunächst Verurteilung des Beklagten in Höhe von 941.000,00 € zuzüglich Zinsen beantragt hat, ist unstreitig geworden, dass von der Schuldnerin lediglich 916.000,00 € an die J. gezahlt wurden. Der Kläger hat daraufhin die Klage in Höhe von 25.000,00 € zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 916.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat zunächst behauptet, die Zahlungen an die J. GmbH seien aufgrund eines Beratungsvertrages zwischen dieser und der Schuldnerin erfolgt. Es seien Beratungsleistungen, nicht nur in Deutschland, sondern gerade auch aus den USA heraus durch L., H., S., U. und I. erbracht und sodann abgerechnet worden. Inhalt der Beratungsleistungen sei es gewesen, u.a. den weltweiten Vertrieb der Produkte der Schuldnerin zu verbessern, zu optimieren und die Verkaufszahlen zu steigern, und zwar auch außerhalb Deutschlands, insbesondere in den USA und Nordamerika. Der Inhalt der Leistungen werde substantiiert durch den Beratungs- und Vertriebsvertrag zwischen der R. Group und der M. Im Übrigen seien die Zahlungen schlicht angewiesen worden, ohne dass er dazu eine Weisung erteilt habe.

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Nunmehr behauptet der Beklagte, die J. GmbH stelle ihre Bankverbindungen als Treuhänder für die R. Group zur Verfügung. Es sei vereinbart gewesen, dass die J. GmbH als „Zahlungsdienstleister“ Guthaben für die R. Group haben halten und entgegennehmen sollen, um Zahlungsströme zu vereinfachen und Kosten zu minimieren. Zahlungen seien durch das Management der Schuldnerin freigegeben und durch solche Mitarbeiter der R. Group durchgeführt worden, die Zugang zu den Online-Konten der Schuldnerin gehabt hätten, überwiegend durch H. Der Beklagte habe persönlich einzelne Zahlungen nicht genehmigt, angewiesen oder von ihnen Kenntnis gehabt. Die R. Group habe versucht, die Schuldnerin, die zum Verkaufszeitpunkt weder eine eigene Verkaufsorganisation noch eine eigene Buchhaltung gehabt habe, zu restrukturieren und in die Gewinnzone zu drehen. Dazu seien erhebliche Beratungsleistungen erforderlich gewesen. Deren Grundlage und damit zugleich Rechtsgrund für die Zahlungen der Schuldnerin an die J. GmbH sei ein „Advisory Agreement“ zwischen der R. Group und der Schuldnerin vom 06.07.2017 (Anlage B 8). Letzteres trägt Unterschriften des Beklagten für die Schuldnerin und von Frau F. für die R. Group. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen. Daneben behauptet der Beklagte einen angeblichen Vertriebsvertrag („Exclusive Distribution Agreement“) zwischen der R. Group und der K. vom 01.10.2017 (Anlage B 6). Möglicherweise habe es auch den Vertrag zwischen der R. Group und der M. gegeben.

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Das Gericht hat den Beklagten vorterminlich darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sei, und hat sein persönliches Erscheinen zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.09.2020 mitgeteilt, er werde den Verhandlungstermin voraussichtlich nicht wahrnehmen können, da er möglicherweise aus den USA ohne Quarantäne nicht einreisen könne und sich zudem bei seiner Rückkehr ebenfalls in längere Quarantäne begeben müsse. Dem Beklagten ist daraufhin über seinen Prozessbevollmächtigten telefonisch sowie per E-Mail vom 21.09.2020 eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO angeboten worden. Eine Reaktion des Beklagten darauf ist jedoch nicht erfolgt. Im Verhandlungstermin ist der Beklagte nicht erschienen. Sein Prozessbevollmächtigter hat jedoch erklärt, er sei zugleich als Parteivertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entsandt, woraufhin er als solcher angehört worden ist. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.11.2020 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst überreichter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem nach Teilklagerücknahme noch rechtshängigen Umfang begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 916.000,00 € aus § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG. Danach haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

25

1.

26

Der Beklagte hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes dadurch verletzt, dass er im Zeitraum von Juli bis November 2017 rechtsgrundlose Zahlungen der Schuldnerin an die J. GmbH in Höhe von 916.000,00 € pflichtwidrig entweder selbst veranlasst oder aber geduldet hat.

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Dabei mag dahinstehen, dass der Beklagte den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Zahlungen selbst veranlasst, zwar bestreitet und behauptet, die Zahlungen seien durch Mitarbeiter innerhalb der R. Group erfolgt, insbesondere durch H., persönlich habe er einzelne Zahlungen nicht genehmigt, angewiesen oder von ihnen Kenntnis gehabt. Denn auch dann, wenn der Kläger nicht persönlich gehandelt haben sollte, was bei einem Unternehmen, das unterhalb der Ebene des Geschäftsführers über Angestellte verfügt, die für den Geschäftsführer handeln, sogar dem Regelfall entsprechen dürfte, steht dies seiner Haftung nicht entgegen, da er als Geschäftsführer rechtsgrundlose Zahlungen der Gesellschaft nicht dulden darf, sondern zu verhindern hat und dazu innerhalb des Unternehmens geeignete Strukturen schaffen muss.

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Es ist festzustellen, dass der Beklagte die in Rede stehenden Zahlungen entweder pflichtwidrig selbst veranlasst hat oder aber entsprechende Zahlungen der in seinem Pflichtenkreis tätigen Personen pflichtwidrig nicht verhindert bzw. geduldet hat. Diese Feststellung rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte zu einem pflichtgemäßen Handeln, d.h. einem Handeln mit der Sorgfalt eines ordentliches Geschäftsmannes, schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.

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a)

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Die Darlegungs- und Beweislast im Falle der Haftung gemäß § 43 GmbHG liegt nämlich in Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung nicht etwa bei dem Kläger als Anspruchsteller, sondern analog § 93 Abs. 2 S. 2 AktG bei dem in Anspruch genommenen Beklagten (vgl. MüKoGmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 43  Rn. 270 m. w. Nachw.). Die Gesellschaft oder an deren Stelle der Insolvenzverwalter hat im Schadensersatzprozess nur das Verhalten des Geschäftsführers, das sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellt, sowie einen kausalen Schaden darzulegen und zu beweisen (MüKoGmbHG/Fleischer, a.a.O., Rn 271). Demgegenüber ist es Sache des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, seinerseits darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft. Dafür, dass ihn damit auch die Beweislast für die fehlende Pflichtwidrigkeit trifft, spricht nicht nur der Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG, der nicht zwischen subjektiver und objektiver Pflichtwidrigkeit unterscheidet, sondern auch sein Regelungszweck, der Gesellschaft und ihren Gläubigern eine realistische Regressmöglichkeit zu verschaffen. Diese Beweislastregeln gelten ebenso, wenn dem Geschäftsführer das pflichtwidrige Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird. Sie bürden ihm ferner den Nachweis auf, dass der unternehmerische Ermessensspielraum eingehalten wurde (MüKoGmbHG/Fleischer, a.a.O., Rn. 272).

31

b)

32

Substantiierter Vortrag des Beklagten dazu, dass die Zahlungen der Schuldnerin an die J. GmbH pflichtgemäß erfolgt sind, liegt nicht vor. Da der Beklagte als Geschäftsführer das Vermögen der Gesellschaft grundsätzlich nicht verschwenden darf (vgl. MüKoGmbHG/Fleischer, a.a.O., Rn. 102 m. w. Nachw.), wäre Vortrag dazu erforderlich gewesen, dass die Zahlungen an die J. GmbH mit Rechtsgrund erfolgt sind bzw. auf einer entsprechenden Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der J. GmbH beruhten.

33

Soweit der Beklagte zunächst behauptet hat, die Zahlungen an die J. GmbH seien aufgrund eines Beratungsvertrages zwischen dieser und der Schuldnerin erfolgt, hält er an diesem Vortrag nicht mehr fest.

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Soweit er nunmehr behauptet, die J. GmbH habe ihre Bankverbindung als Treuhänder für die R. Group zur Verfügung gestellt, die wiederum Beratungsleistungen für die Schuldnerin erbracht habe, deren Grundlage und damit zugleich Rechtsgrund für die Zahlungen der Schuldnerin an die J. GmbH ein „Advisory Agreement“ zwischen der R. Group und der Schuldnerin vom 06.07.2017 sei, ist der Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat die Richtigkeit dieses Vortrages bestritten und behauptet, den angeblichen Rechnungen für Beratungen lägen tatsächlich keine erbrachten Leistungen zugrunde. Weder die Rechnungen noch die abgerechneten Leistungen seien den Mitarbeitern der Schuldnerin bekannt. Die Rechnung vom 05.07.2017 sei eine vermutlich nachträglich ausgestellte Scheinrechnung. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, seinen Vortrag näher zu substantiieren, denn der Umfang der Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen richtet sich grundsätzlich nach dem Vortrag des Gegners. Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (vgl. etwa BeckOK ZPO/von Selle, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 138 Rn. 18 m. w. Nachw.).

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Substantiierte Darlegungen des Beklagten zum Inhalt der behaupteten und abgerechneten Beratungsleistungen sind aber nicht erfolgt, worauf er bereits vorterminlich wie auch im Verhandlungstermin hingewiesen worden ist. Sein Vortrag, die R. Group habe versucht, die Schuldnerin zu restrukturieren und in die Gewinnzone zu drehen, bleibt pauschal und unkonkret und lässt in jeder Hinsicht offen, worin genau die einzelnen Beratungsleistungen bestanden haben sollen. Dem Beklagten ist Gelegenheit gegeben worden, seinen Vortrag zu ergänzen und nachzubessern. Dies ist jedoch nicht ausreichend erfolgt.

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(1)

37

Der Beklagte ist zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 ZPO zum Verhandlungstermin geladen worden. Nach Zugang der Ladung hat er erklärt, er werde den Verhandlungstermin voraussichtlich nicht wahrnehmen können, da er - angesichts der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie - möglicherweise aus den USA ohne Quarantäne nicht einreisen könne und sich zudem bei seiner Rückkehr ebenfalls in längere Quarantäne begeben müsse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte als britischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins am 18.11.2020 keinem Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland unterlag. Mag er sich auch in Quarantäne hätte begeben müssen, wäre ihm eine Einreise aber doch grundsätzlich möglich gewesen. Angesichts der Bedeutung der Sache bei einer Inanspruchnahme mit einer Hauptforderung im Umfang von fast 1 Million Euro erscheint die Inkaufnahme einer Quarantäne - sei es bei der Einreise, sei es bei der Rückreise - auch nicht per se unangemessen. Gleichwohl mag seine Haltung nicht unverständlich sein, zumal die Reise nicht nur lästig sein mag, sondern immer auch mit gesundheitliche Risiken aufgrund der sich ständig ändernden Infektionslage verbunden sein kann. Dem Beklagten ist daher über seinen Prozessbevollmächtigten telefonisch sowie per E-Mail vom 21.09.2020 ausdrücklich eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO angeboten worden, was technisch möglich gewesen wäre und vom Gericht in den vergangenen Monaten bereits mehrfach praktiziert wurde. Der Beklagte hat auf dieses Angebot jedoch nicht reagiert. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 ist allerdings - allgemein - erklärt worden, dass weitere erläuternde Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen werden. Im Verhandlungstermin ist der Beklagte sodann nicht erschienen, ohne dass die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zuvor aufgehoben wurde. Im Termin hat sein Prozessbevollmächtigter vielmehr erklärt, er sei zugleich als Parteivertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entsandt, woraufhin er als solcher angehört worden ist. Die Erklärungen im Rahmen der Anhörung haben jedoch den Vortrag zu den vermeintlichen Beratungsleistungen in keiner Weise weiter substantiiert. Aus der Anlage K 4 ist exemplarisch die Rechnung vom 31.01.2018 betreffend Beratungsleistungen des Beklagten (consultant U.) erörtert worden. Eine Erklärung dazu, welche Beratungsleistungen konkret abgerechnet worden sind, konnte der Vertreter des Beklagten nicht geben. Er hat vielmehr erklärt, er könne für keine der im Anlagenkonvolut enthaltenen Rechnungen sagen, welche „consultancy services“ konkret berechnet worden seien. Er hat sich auch zum Hintergrund der Zahlung der Schuldnerin von 1.250.640,00 € an den Beklagten persönlich nicht erklären können. Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin aufgrund seiner Treuepflicht seine Arbeitskraft sowie seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen ohnehin vorbehaltlos und loyal in den Dienst der Schuldnerin zu stellen hatte (vgl. MüKoGmbHG/Fleischer, a.a.O., Rn. 167), womit es grundsätzlich unvereinbar ist, sich „Beratungsleistungen“ gesondert vergüten zu lassen. Auch auf diesen Punkt ist der Beklagte - durch den Kläger und das Gericht - mehrfach hingewiesen worden. Eine Erklärung dazu, wie sich seine angeblichen Beratungsleistungen - die Einzelrechnungen betreffend den Beklagten aus Anlage K 4 belaufen sich auf immerhin 345.600,00 € - zu den Leistungen verhalten, die er als Organ der Gesellschaft ohnehin zu erbringen hatte, ist nicht erfolgt, weder schriftsätzlich noch auf ausdrückliche Nachfrage an seinen Vertreter im Verhandlungstermin. Das Gericht würdigt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO frei, wenn die Partei ausbleibt, ohne einen hinreichend qualifizierten Vertreter zu entsenden. Lücken in der Aufklärung des Sachverhalts können zu ihren Lasten gewertet werden (BeckOK ZPO/von Selle, 38. Ed. 1.9.2020, § 141 Rn. 15 m. w. Nachw.). Dies gilt im Rahmen der Beweiswürdigung, erst recht aber bei der Beurteilung der Substantiierung des Vortrags. Der Beklagte selbst ist im Termin nicht erschienen, das Angebot einer grundsätzlich möglichen Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 128a ZPO hat er nicht angenommen, sein zum Termin entsandter Vertreter war zu weiteren Erläuterungen nicht in der Lage. Danach liegt insgesamt substantiierter Vortrag dazu, welche Leistung konkret erbracht worden sein soll, nicht vor. Ob überhaupt Beratungsleistungen erbracht worden sind, ist nicht feststellbar, auch nicht aufgrund der angeblichen Einzelrechnungen überprüfbar, zumal irgendwelche schriftlichen Beratungsergebnisse nicht vorliegen. Bei dieser Sachlage kam im Übrigen auch eine Vernehmung der für die Behauptung, die Beratungsleistungen seien „durchgehend und regelmäßig erbracht“ worden, benannten Zeugen Michel Rybkin, H., S. und I. nicht in Betracht, ebenso wenig eine förmliche Parteivernehmung des Beklagten. Eine Beweisaufnahme wäre bei der gegebenen Sachlage unzulässig gewesen, da auf eine Ausforschung des Sachverhalts gerichtet.

38

(2)

39

Soweit der Beklagte zur Substantiierung auf das angebliche Advisory Agreement zwischen der R. Group und der Schuldnerin vom 06.07.2017 (Anlage B 8) Bezug nimmt, ändert dies an der Sachlage schon im Ansatz nichts, da selbst dann, wenn ein entsprechender Vertrag überhaupt existieren sollte, eine Vergütungspflicht eine entsprechende Leistung voraussetzen würde, die - wie ausgeführt - nicht dargelegt ist.

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Im Übrigen bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags auch aus anderen Gründen: So werden in den Rechnungen der Anlage K 4 Stundensätze abgerechnet, während im Annex 1 des angeblichen Advisory Agreements jedoch Tagessätze vorgesehen sind. Eine schlüssige Erklärung dafür hat der Beklagte nicht gegeben. Zudem besteht eine Divergenz zwischen dem Tagessatz für H. aus Annex 1 der Anlage B 8 und ihrem Stundensatz aus den Rechnungen K 4. Der Vertreter des Beklagten hat dazu im Termin keine Erklärung geben können. Soweit in Anlage K 4 Beratungsleistungen für S. abgerechnet werden, die in Annex 1 der Anlage B 8 aber nicht genannt ist, hat er lediglich eine Vermutung anstellen können. Auch dies genügt den Anforderungen an ordnungsgemäßen Sachvortrag nicht.

41

Es kommt allerdings noch hinzu, dass der Vertrag zum Abschluss eines Advisory Agreements - die Richtigkeit des Vortrags ist klägerseits bestritten - ohnehin auch erheblichen materiellen Bedenken unterliegt. Denn sollte das Advisory Agreement zwischen der R. Group und der Schuldnerin tatsächlich geschlossen worden sein, dürfte der Beklagte aus anderem Grund der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zuwidergehandelt haben. Dies gilt zum einen schon mit Blick darauf, dass der Beklagte - wie ausgeführt - nach dem Agreement selbst als Berater der Schuldnerin tätig werden sollte, obwohl er als deren Geschäftsführer ohnehin verpflichtet war, ihr seine Dienste zur Verfügung zu stellen (s.o.). Zugleich will er aber einen darauf gerichteten Vertrag handelnd für die Schuldnerin mit der R. Group geschlossen haben, d.h. mit einem Unternehmen, an dem er selbst als - mindestens - Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist. Damit besteht eine Interessenkollision, welche grundsätzlich die Vermutung begründet, dass der Beklagte vornehmlich nicht im Interesse der Schuldnerin, sondern im eigenen Interesse bzw. in dem der R. Group gehandelt hat. Mag auch ein derartiger Vertrag im Außenverhältnis bei Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wirksam geschlossen werden können, hätte der Beklagte damit im Innenverhältnis zur Schuldnerin seine Treuepflicht verletzt.

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Der Geschäftsführer hat bei seiner Entscheidungsfindung frei von Fremdeinflüssen und Interessenkonflikten und ohne unmittelbaren Eigennutz zu handeln. Allfällige Interessenkonflikte entziehen der natürlichen Vermutung den Boden, dass ein Geschäftsführer bei seinem Handeln allein das Beste für die Gesellschaft im Auge hat. Liegt - wie hier - ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt vor, ist er dabei auch dann schädlich, wenn der Geschäftsführer zum Nutzen einer ihm nahestehenden Gesellschaft agiert (MüKoGmbHG/Fleischer, a.a.O., § 43 Rn. 86b). Bei dieser Sachlage kommt auch nicht etwa eine Privilegierung über die Geltendmachung unternehmerischen Ermessens analog § 93 Abs. 1 S. 2 AktG in Betracht.

43

Es kommt hinzu, dass der angebliche Vertrag im Übrigen weiteren Bedenken unterliegen dürfte. Insoweit sei nur hingewiesen auf die Regelung des § 4 Abs. 2, wonach eine Tagesgebühr für jeden Tag fällig sein soll, an dem die R. Group irgendetwas getan haben will, unabhängig vom Umfang. Die Regelung dürfte eine grobe Benachteiligung der Schuldnerin darstellen, was hier indes dahinstehen mag.

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Soweit der Beklagte zur Substantiierung zunächst auf den angeblichen Vertrag zwischen der R. Group und der M. (Anlage B 2) Bezug genommen hat, ist dies bereits für sich unzulässig, überdies auch in der Sache unbrauchbar, da nicht dargelegt wird, weshalb sich aus diesem Vertrag, so er denn überhaupt existieren sollte - er ist nicht unterschrieben -, Verpflichtungen der an ihm nicht beteiligten Schuldnerin ergeben sollten. Soweit er später auf den - unterschriebenen - Vertrag zwischen der R. Group und der K. Bezug nimmt, gilt letztendlich nichts anderes, denn die Schuldnerin ist auch an diesem Vertrag nicht beteiligt. Es kommt hinzu, dass dieser Vertrag am 01.10.2017 geschlossen worden sein soll, die angebliche Rechnung aber bereits vom 05.07.2017 datiert, also gut drei Monate älter ist. Auch dies mag dahinstehen, da für den Beklagten im Termin erklärt worden ist, diese Verträge würden nicht mehr als Rechtsgrund der Zahlungen geltend gemacht.

46

c)

47

Dafür, dass der Beklagte trotz rechtsgrundloser Zahlungen der Schuldnerin an die J. GmbH seiner Organisationspflicht für effektive Kontrollstrukturen innerhalb des Unternehmens und seiner damit verbundenen Aufsichts- und Überwachungspflicht gegenüber den für die Gesellschaft handelnden Personen genügt hätte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

48

2.

49

Der Schuldnerin ist infolge der rechtsgrundlosen Zahlungen ein kausaler Schaden von 916.000,00 € entstanden. Soweit der Kläger einen Titel gegen die J. GmbH erwirkt hat, hat die erfolglose Zwangsvollstreckung gezeigt, dass dieser faktisch wertlos ist.

50

II.

51

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Beteiligung des Klägers an den Kosten des Rechtsstreits kam auch mit Blick auf die Teilklagerücknahme nicht in Betracht. Auch insoweit richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO und nicht nach § 269 Abs. 3 ZPO (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., 2020, § 92 Rn. 10). Der zunächst eingeklagte Mehrbetrag von 25.000,00 € war geringfügig und hat - ohne Gebührensprung - keine besonderen Kosten verursacht.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.