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Landgericht Wuppertal·10 T 135/04·20.06.2006

Sofortige Beschwerde gegen Installation einer Klimaanlage zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer begehrt die Installation einer Klimaanlage ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer; das Amtsgericht hatte abgewiesen. Die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Entscheidend war ein Gutachten, das eine Überschreitung der zulässigen Nacht-Lärmwerte (35 dB(A)) feststellte; dadurch sei eine unzulässige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums und des Gebäudewerts gegeben. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Klimaanlagen-Installation zurückgewiesen; Zustimmung der Eigentümergemeinschaft wegen Lärmemissionen und Wertbeeinträchtigung zu Recht verweigert, Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bohrungen in Wände, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, sind als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WEG anzusehen.

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Die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist erforderlich, wenn eine Maßnahme das Gemeinschaftseigentum oder den Wert des Gebäudes nachteilig beeinflusst; die Einwilligung einzelner Miteigentümer ersetzt die fehlende Gemeinschaftszustimmung nicht.

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Übersteigt die von einer Anlage verursachte Geräuschimmission die für Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte (z. B. Nachtwert 35 dB(A)), kann dies die Verweigerung der Zustimmung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung rechtfertigen.

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Sind sofortige Beschwerden erfolglos, sind die Gerichtskosten nach § 47 WEG und die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, insbesondere wenn das Rechtsmittel gegen eine in Sachverhalt und Entscheidungsgrundlage erschöpfende Vorentscheidung erhoben wurde.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 Ziff. 1 WEG§ 47 Satz 1, Satz 2 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 7 II a 20/04 WEG

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerlchtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auf erlegt.

Der Antragsteller hat den Antragsgegnern auch die diesen im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Antrag:

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festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, ohne Zustimmung der Antragsgegner die Klimaanlage zu installieren und die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen,

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hilfsweise, den Beschluss zu TOP 9 der ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft Xxxx, vom 26.02.2004 für unwirksam zu erklären,

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hilfsweise, den Antragsgegnern aufzugeben, dem Antrag des Antragstellers zuzustimmen,

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abgewiesen, und zwar mit einer doppelten Begründung. Zunächst seien Bohrungen durch solche Wände erforderlich, die in Gemeinschaftseigentum ständen, so dass von einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Ziff. 1 WEG auszugehen sei, wozu eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer fehle. Diese sei aber auch nicht entbehrlich, da zwar dahingestellt bleiben könne, ob eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks bewirkt werde, es aber in jedem Falle sicher sei, dass es zu Geräuschemissionen komme, die noch in 4 m Entfernung mit einem Schalldruckpegel, der einem Flüstern entspreche, wahrgenommen werden könnten. Diese Beeinträchtigungen seien nicht hinzunehmen, weshalb die Antragsgegner zu Recht ihre Zustimmung verweigert hätten und diese Zustimmung auch nicht ersetzt werden könne.

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Der Antragsteller verfolgt sein Ziel mit der sofortigen Beschwerde weiter.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt.

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Es kann auch für die Kammer dahinstehen, ob eine optische Beeinträchtigung verbleibt, die aufgrund der baulichen Veränderung entsteht.

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Maßgeblich für die Kammer ist das Ergebnis des von den Beteiligten nicht angegriffenen und im Übrigen überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 28.04.2006. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren als zuverlässiger Gutachter bekannt.

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Der Vorsitzende selbst kennt die Fähigkeiten des Sachverständigen aus seiner fast anderthalb Jahrzehnte währenden Zeit als Vorsitzender einer Nachbarrechtskammer des Landgerichts Wuppertal.

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Der Sachverständige kommt zu einer Überschreitung des zulässigen Lärmemissionsrichtwerts für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB (A) vor dem Fenster einer Nachbarwohnung.

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Diese Beeinträchtigung hält die Kammer für so gewichtig, dass sie den Interessen des Antragstellers entgegen zu setzen ist.

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Der Antragsteller meint zwar ausweislich seiner Eingabe vom 01.06.2006 (BI. 148 d. A.), dass die Frage der Überschreitung der zulässigen Lärmwerte nicht in den Kornpetenzbereich der Miteigentümergemeinschaft falle, da sich die Frage der Zulässigkeit des Betriebs der Klimaanlage allein nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs richte und nur das Verhältnis zwischen dem Antragsteller einerseits und dem Eigentümer und dem Mieter der betroffenen Nachbarwohnung andererseits betreffe. Dementsprechend hat der Antragsteller vorgetragen und nachgewiesen, dass der Eigentümer der betreffenden Wohnung und seine Mieterin sich ausdrücklich und in Kenntnis der Aussagen des Gutachtens mit der Installation und dem Betrieb der Klimaanlage schriftlich einverstanden erklärt hätten. Der Antragsteller ist zusätzlich bereit, das Klimagerät so zu schalten, dass es in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens nicht laufe.

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Diese Einwendungen des Antragstellers sind für die Kammer jedoch nicht maßgeblich. Die Installation und der Betrieb der Klimaanlage, insbesondere der Betrieb, beeinträchtigen die Gemeinschaft unabhängig davon, ob einer der Mitglieder der Gemeinschaft derzeit mit dem Betrieb der Klimaanlage einverstanden ist. Es wird nämlich der Wert des gesamten Hauses, das im Miteigentum aller Beteiligter steht, in negativem Sinne beeinträchtigt. Dies wird allein schon dadurch verursacht, dass immer bekannt gegeben werden muss, dass in der streitgegenständlichen Wohnung des Antragstellers benachbarten Wohnung ein gewisser Geräuschpegel abhängig davon, wie die Bewohner die Klimaanlage nutzen, zu befürchten ist. Dies beeinträchtigt den Wert des gesamten Hauses.

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Demgegenüber ist der Wert der Wohnung des Antragstellers nicht dadurch fühlbar erhöht, dass dieser eine Klimaanlage betreiben kann. Denn diese Klimaanlage zu betreiben kostet auch wieder Energie und damit Geld, so dass eine Wertsteigerrung für das Gesamtgebäude daraus nicht herzuleiten ist.

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Damit stellt sich die Rechtslage aber so dar, dass die Frage des Betreibens der Klimaanlage keinesfalls nur in den Kompetenzbereich der beiden Nachbarwohnungen fällt, sondern in den der Miteigentümergemeinschaft. Diese hat ihre Zustimmung unstreitig verweigert. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die der Miteigentümergemeinschaft erwachsenen Nachteile nicht ins Gewicht fallen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 Satz 1, Satz 2 WEG.

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Nach dem Scheitern der sofortigen Beschwerde entsprach es allein der Billigkeit, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller zur Last fallen. Der Antragsteller hat aber auch die den Antragsgegnern notwendig erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da er gegen eine den Sachverhalt und die Entscheidungsgrundlage erschöpfende Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl er sich durch dessen Gründe von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels hätte überzeugen können.

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Der Beschwerdewert entspricht dem Geschäftswert des ersten Rechtszuges.