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Landgericht Wuppertal·10 S 42/03·14.08.2003

Berufung abgewiesen: Schadensminderungspflicht bei Restwertangebot und Zurechnung von Kenntnis

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz der Differenz zwischen einem höheren Restwertangebot und dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht weist die Berufung ab: Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er ein vorliegendes verbindliches Restwertangebot nicht angenommen habe. Die Kenntnis des Angebots seiner Prozessbevollmächtigten sei ihm nach §§ 166 analog, 278 BGB zuzurechnen.

Ausgang: Berufung des Klägers abgewiesen; kein Anspruch auf Differenz wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht und zurechenbarer Kenntnis des Restwertangebots.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschädigter kann bei der Schadensberechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen und ist insoweit nicht ausnahmslos auf höhere Angebote zu verweisen.

2

Wenn die gegnerische Versicherung dem Geschädigten vor der Verwertung ein verbindliches und zumutbares Restwertangebot übermittelt, ist der Geschädigte zur Annahme dieses Angebots im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet (§ 254 II BGB).

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Die Kenntnis eines solchen bindenden Restwertangebots, die bei den mit der Schadensabwicklung beauftragten Hilfspersonen entsteht, ist dem Geschädigten gemäß §§ 166 analog, 278 BGB zuzurechnen.

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Unterlässt die beauftragte Hilfsperson die Information des Geschädigten fahrlässig, trifft den Geschädigten ein Mitverschulden nach § 254 BGB, das zu einer Minderung des Ersatzanspruchs führt.

Relevante Normen
§ 166 BGB§ 254 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 278 BGB§ 166 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Velbert, 17 C 524/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Kläger erlitt mit seinem Pkw am 26. April 2002 einen Verkehrsunfall, den der Fahrer des dem Beklagten gehörenden Fahrzeugs, dessen Haftpflichtversicherin die Beklagte ist, allein verschuldete. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner auf Ersatz des unfallbedingten Schadens zu 100 % haften.

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Mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens beauftragte der Kläger die Dr.-Ing. F GmbH, die das schriftliche Gutachten (vgl. zum näheren Inhalt Bl. 6 bis 14 GA) am 2. Mai 2002 erstellte, und mit der Schadensregulierung seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Für den Kläger machten sie unter Bezugnahme auf das Gutachten durch Schreiben vom 8. Mai 2002 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von 5.402,16 EUR geltend. Die Beklagte zu 2 rechnete den Unfallschaden mit Schreiben vom 16. Mai 2002, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Mai 2002, ab. Sie ging dabei von einem Fahrzeugschaden von 2.600,00 EUR aus, nämlich Wiederbeschaffungswert laut Gutachten 5.800,00 EUR abzüglich Fahrzeugrestwert von 3.200,00 EUR. Als Anlage zu diesem Schreiben übermittelte sie drei bis zum 4. Juni 2002 verbindliche Restwertangebote bei kostenloser Abholung des Unfallfahrzeugs. Dabei befand sich u. a. dasjenige der Firma Automobile L GmbH aus T zu 3.200,00 EUR. Am 23. Mai 2002 leiteten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Restwertangebote an ihn weiter. Einen Tag vorher, am 22. Mai 2002, bestellte der Kläger bei der Firma G R verbindlich ein Neufahrzeug (Opel Corsa) und gab das Unfallfahrzeug für 2.100,00 EUR in Zahlung. Vor Inzahlungnahme erfragten der Kläger und die Firma G telefonisch bei der Dr.-Ing. F GmbH - in dem Gutachten vom 2. Mai 2002 war der Restwert des Unfallfahrzeugs nicht angegeben - den kalkulierten Restwert. Sie erhielten die Mitteilung, dass er 2.100,00 EUR betrage. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte die Dr.-Ing. F. GmbH den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der ermittelte Restwert von 2.100,00 EUR wegen eines Übertragungsfehlers in dem Gutachten vom 2. Mai 2002 nicht aufgeführt gewesen sei.

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Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 1.100,00 EUR zwischen dem Restwertangebot der Firma M GmbH von 3.200,00 EUR und dem gutachterlich geschätzten Restwert von 2.100,00 EUR.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.100,00 EUR nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Klagezustellung (19. September 2002) zu verurteilen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil vom 25. Februar 2003 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse sich die Kenntnis des bei seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2002 eingegangenen Restwertangebotes der Firma M GmbH über 3.200,00 EUR in entsprechender Anwendung des § 166 BGB anrechnen lassen. Wenn der Kläger deshalb so zu behandeln sei, als hätte er selbst am 21. Mai 2002 Kenntnis von dem höheren Restwertangebot gehabt, dann habe die Veräußerung seines Unfallfahrzeugs am 22. Mai 2002 zu dem geringeren Preis von 2.100,00 EUR gegen die aus § 254 BGB dem Kläger obliegende Verhaltensweise, nämlich den ihm zumutbaren höchsten Restwert für das Unfallfahrzeug zu erzielen, verstoßen. Im Hinblick darauf, dass das Angebot der Firma M GmbH die kostenlose Abholung des Fahrzeugs beim Kläger umfasst habe, habe er hiervon Gebrauch machen müssen.

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Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26. Februar 2003 zugestellt worden ist, wendet er sich mit der am 19. März 2003 eingelegten und am 23. April 2003 begründeten Berufung. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, das Amtsgericht habe ihm die Kenntnis des höheren Restwertangebotes der Firma M GmbH rechtsfehlerhaft gemäß § 166 BGB analog zugerechnet. Er habe die ihn treffende Schadensminderungspflicht nicht verletzt, weil er das Restwertangebot bei Inzahlunggabe seines Unfallwagens am 22. Mai 2002 nicht gekannt habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Velbert vom 25. Februar 2003 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.100,00 EUR nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (19. September 2002) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

17

II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

19

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Ersatz des Restschadens in Höhe von 1.100,00 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 26. April 2002 zu.

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In der Inzahlunggabe des Unfallwagens durch den Kläger zu dem von dem Sachverständigenbüro Dr.-Ing. F GmbH ermittelten Restwert von 2.100,00 EUR liegt ein Verstoß gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB. Von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 5.800,00 EUR war nicht lediglich der von dem Sachverständigenbüro ermittelte Restwert von 2.100,00 EUR, sondern der aus dem dem Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2002 beigefügten Angebots der Firma M GmbH in Höhe von 3.200,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger der begehrte restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.100,00 EUR nicht zusteht.

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Zwar ist der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeuges eingeholt hat, bei der Schadensberechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert lediglich um den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen (vgl. BGH NJW 92, 903). Er ist weiterhin auch befugt, das Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Wert zu verkaufen; auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen  (BGH DAR 93, 251 ff.; NJW 2000, 800). Hat die gegnerische Versicherung dem Geschädigten jedoch vor der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein im Preis über der Angabe des Sachverständigen liegendes bindendes und zumutbares Restwertangebot unterbreitet, ist der Geschädigte verpflichtet, dieses Angebot im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht anzunehmen (vgl. BGH NJW 2000, 800 - 802 -). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte der Kläger das ihm übermittelte Restwertangebot der Firma M GmbH annehmen müssen. Denn er hat nicht dargelegt, dass ihm die Annahme des genannten Angebots unzumutbar gewesen wäre.

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Die Inzahlunggabe des Unfallwagens durch den Kläger beinhaltet eine Verletzung der von ihm zu beachtenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB. Er muss sich die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des höheren Restwertangebotes der Firma M GmbH ab dem 21. Mai 2002 gemäß §§ 254 II, 278, 166 analog BGB zurechnen lassen. Die Regelung des § 166 I BGB findet - jedenfalls soweit es sich um eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht handelt - ihre Rechtfertigung im Gedanken der Zurechenbarkeit. Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient oder das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters genehmigt, muss es im schützenswerten Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Er kann sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen. Aufgrund des dieser Vorschrift zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGHZ 83, 293 - 296 -). Das gilt im vorliegenden Fall. Denn der Kläger hatte seine Prozessbevollmächtigten mit der Abwicklung der Schadensregulierung aus dem Unfall als kompetente Hilfspersonen beauftragt. Er hat sich deshalb nicht nur deren Kenntnis über § 166 BGB analog, sondern auch deren Verschulden bei der Schadensabwicklung nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Auf Mitverschulden von Hilfspersonen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen der Schadensminderung ist § 278 BGB gemäß § 254 II S. 2 BGB entsprechend anwendbar, weil durch das schädigende Ereignis bereits ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem begründet worden ist (vgl. LG Saarbrücken r. + s. 97, 333).

23

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben bei der Schadensabwicklung fahrlässig gehandelt, weil sie nicht ausreichend dafür gesorgt haben, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nachkommen konnte. Nach Auffassung der Kammer hätten sie am Tage des Zugangs des Restwertangebotes aus ihrer Stellung als kompetente Hilfspersonen bei der Schadensabwicklung und damit vorausgesetzter Kenntnis der Rechtsfolgen beim Zugang von Restwertangeboten die Pflicht gehabt, zu versuchen, den Kläger vom Restwertangebot zu unterrichten und von seiner Verpflichtung, darauf eingehen zu müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen vor Inzahlunggabe des Unfallwagens nicht hätten erreichen und unterrichten können, haben sie nicht geltend gemacht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 analog ZPO.

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Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 II Nr. 1 ZPO zugelassen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.100,00 EUR.