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Landgericht Wuppertal·10 S 211/04·17.03.2005

Berufung: Kein Schadensersatz für Strommast – Duldungspflicht nach § 8 AVBEltV

ZivilrechtSachenrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte errichtete 1996 einen Strommast auf dem Grundstück der Klägerin; das Amtsgericht hatte Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben: Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch, da § 8 AVBEltV die Duldung der Inanspruchnahme unentgeltlich vorsieht. Eine unterbliebene Vorbenachrichtigung und alternative Standortmöglichkeiten ändern daran nichts, besondere Umstände hat die Klägerin nicht dargetan.

Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage und zur Stattgabe der negativen Feststellungswiderklage, dass kein Schadensersatzanspruch besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Die AVBEltV ist als Rechtsverordnung Bestandteil des Versorgungsvertrags und zwischen Energieversorger und Kunden anwendbar.

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§ 8 Abs. 1 AVBEltV verpflichtet Grundstückseigentümer, Maßnahmen zur örtlichen Elektrizitätsversorgung (Leitungen, Leitungsträger u.ä.) unentgeltlich zu dulden.

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Für das Entstehen der Duldungspflicht ist eine vorherige Benachrichtigung nach § 8 Abs. 2 AVBEltV nicht erforderlich; die Benachrichtigung dient lediglich der Vorbereitungsbefugnis des Duldungspflichtigen.

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Die Wahl der Trassenführung und des Standorts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versorgungsunternehmens und ist nur auf Ermessensfehler hin gerichtlich überprüfbar.

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Trifft die Inanspruchnahme den durch § 8 AVBEltV geregelten Umfang, obliegt dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast für besondere Umstände, die die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 5 ZPO§ 8 AVBEltV§ 8 Abs. 1 AVBEltV§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 37 C 79/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal im Umfang der Anfechtung abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Scha-densersatz wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstücks ## in Wuppertal mit dem Freileitungsmast für die Jahre 2000 bis 2004 zusteht.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 60 % der Gerichtskosten und 60 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen au-ßergerichtlichen Kosten. Die Beklagte trägt 40 % der Gerichtskosten und 40 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2).

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Das beklagte Energieversorgungsunternehmen errichtete im Jahr 1996 auf dem im Eigentum der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) stehenden Grundstück ## in Wuppertal einen Strommast. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und die gegen beide Eigentümerinnen gerichtete Widerklage der Beklagten, festzustellen, dass ihnen kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstücks mit dem Freileitungsmast für die Jahre 2000 bis 2004 zustehe, abgewiesen. Gegen das Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat die Beklagte hinsichtlich der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) Berufung eingelegt. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600,- EUR ist erreicht. Die Regelung des zweiten Halbsatzes des § 5 ZPO, dass Gegenstand der Klage und der Widerklage nicht zusammengerechnet werden, findet nur teilweise Anwendung. Der Streitgegenstand der negativen Feststellungswiderklage ist mit dem der Zahlungsklage wirtschaftlich nur identisch, soweit das Amtsgericht der Klägerin für 30 Monate ab dem 1.1.2000 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,- EUR zugesprochen hat, geht aber bezüglich der weiteren 30 Monate bis Ende 2004 um weitere 600,- EUR darüber hinaus.

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In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klage ist unbegründet, die Feststellungswiderklage begründet, da die Klägerin keinerlei Zahlungsansprüche wegen der Aufstellung des Strommasts auf ihrem Grundstück hat. Vielmehr hat sie gemäß § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) die Inanspruchnahme ihres Grundstücks entschädigungslos zu dulden.

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Die AVBEltV ist im Verhältnis zwischen den Parteien anwendbar, da das Grundstück der Klägerin durch die Beklagte mit Strom versorgt wird. Aufgrund ihres Charakters als Rechtsverordnung wird die AVBEltV automatisch Bestandteil jedes Versorgungsvertrages.

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Gemäß § 8 Abs. 1 AVBEltV haben Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.

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Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ist verhältnismäßig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV. Die Heranziehung der Klägerin im geschehenen Umfang ist zur Erfüllung der dem beklagten Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich und belastet sie nicht mehr als notwendig und nur in zumutbarem Umfang.

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Bei der erforderlichen Abwägung ist als dem Regelfall davon auszugehen, dass zumindest in dem von § 8 AVBEltV geregelten Umfang die Inanspruchnahme des Grundstücks zumutbar ist und es nur durch die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls zu einer Überschreitung dieser Grenze kommt, für die der Grundstückseigentümer darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2004 - I 9 U 25/04 - unter Berufung auf Hermann / Recknagel / Schmidt-Salzer, Kommentar zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rn. 53). Die von der Klägerin dargelegten Umstände führen nicht dazu, die Aufstellung des Strommasts auf ihrem Grundstück als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal der Mast auch der Versorgung ihres eigenen Grundstücks mit Strom dient.

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Unschädlich ist zunächst, dass entgegen § 8 Abs. 2 AVBEltV die Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme ihres Grundstücks zu benachrichtigen. Sinn und Zweck der Regelung in § 8 Abs. 2 AVBEltV ist es, den Duldungspflichtigen so rechtzeitig von der beabsichtigten Benutzung in Kenntnis zu setzen, dass er sich darauf einrichten und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen treffen kann. Für die Entstehung der Duldungspflicht ist die Benachrichtigung indes keine Voraussetzung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.2.1983, RdE 1983, 94, 95).

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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte den Mast am Standort des alten Masts oder an anderer Stelle hätte errichten können. Es ist Sache des Versorgungsunternehmens über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Frage kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Dabei steht dem Unternehmen ein Ermessensspielraum zu. Gerichtlich kann die getroffene Entscheidung nur dahin überprüft werden, ob sich das Versorgungsunternehmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGH NJW-RR 1991, 841, 842; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2004 - I 9 U 25/04).

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Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten sind nicht erkennbar. Zwar gingen ihre Mitarbeiter irrig davon aus, den neuen Mast noch auf öffentlichem Grund zu errichten. Die Standortwahl als solche und die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks sind indes nicht zu beanstanden. Es gibt insbesondere keine Regel, dass grundsätzlich öffentlicher Grund vorrangig vor privatem in Anspruch zu nehmen sei (vgl. BHG NJW-RR 1991, 841 unter Bezugnahme auf Recknagel in Hermann/ Recknagel/ Schmidt-Salzer, Komm. z.d. Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, § 8 AVBEltV Rn. 2). Vorliegend sprach gegen eine Errichtung des Masts an alter Stelle, dass hierdurch ein Provisorium erforderlich geworden wäre, das, wie die Beklagte in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen hat, Mehrkosten von etwa 500,- EUR verursacht hätte. Einer anderen Trassenführung standen noch weitaus höhere Mehrkosten entgegen.

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Der Duldungspflicht steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin durch den Mast daran gehindert wird, an dessen Stelle zwei PKW-Stellplätze zu bauen. Bei der Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks im Rahmen des § 8 AVBEltV kommt es lediglich auf die gegenwärtige Nutzung und Nutzbarkeit des Grundstücks sowie bereits konkretisierte Bauvorhaben an, nicht aber auf eine spätere bauliche Nutzung (vgl. LG Wuppertal Urteil vom 20.06.1989 - 2 O 475/87). Der Mast wurde 1996 errichtet. Die Stellplätze sind nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst im Jahr 1997 geplant worden. Zudem kann, wie die Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden ergeben hat, jedenfalls ein PKW an vorgesehenen Stelle geparkt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).