Berufung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Buchführung durch Verwalterin (WEG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Übernahmeunterlagen und fehlerhafter Buchführung durch die frühere Verwalterin. Das Landgericht bestätigt die Haftung der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung nach altem BGB (a.F.) und verurteilt sie zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Forderung. Die Pflichtverletzung sei bewiesen und schuldhaft, eine Nachfristsetzung sei nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Beklagte zur Zahlung von 597,12 EUR verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verwaltervertrag verpflichtet sich der Verwalter zu ordnungsgemäßer Buchführung und Vermögensverwaltung; eine Verletzung dieser Pflichten begründet einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung.
Hat der Verwalter den geschuldeten Erfolg nicht erbracht, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsverletzung unverschuldet war.
Wegen Schlechterfüllung der Pflichten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann Schadensersatz auch ohne vorherige Fristsetzung verlangt werden (geltende Fassung des BGB bis 31.12.2001).
Zur Bemessung des Schadens können die vom Nachverwalter gesondert verzeichneten und abgerechneten Zeitaufwendungen herangezogen werden, wenn diese plausibel und durch Zeugen bestätigt sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 8 C 182/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das am 31.08.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 1/7, der Beklagten zu 6/7 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2. verurteilt, an die Beteiligte zu 1. 6.249,45 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 2. habe als ehemalige Verwalterin nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei es bewiesen, dass die von den Wohnungseigentümern geleisteten Vorauszahlungen nicht vollständig bzw. fehlerhaft erfasst worden seien und daher mit hohem zeitlichen Aufwand nach Rücksprache mit den Wohnungseigentümern und Prüfung neu hätten ermittelt werden müssen. Wegen dieses zeitlichen Aufwands, den die Beteiligte zu 3. mit Rechnung vom 29. Juni 2004 abgerechnet habe, sei der Beteiligten zu 1. ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem Rechtsmittel, das sie mit Schrift vom 01. September 2008, auf die verwiesen wird, begründet hat. Sie macht geltend, die von ihr vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen, damit die Beteiligte zu 3. ihre neue Verwaltertätigkeit habe beginnen können. Es seien richtige Buchhaltungsunterlagen übergeben worden. Einen Vermögensstatus habe sie, die Beteiligte zu 2., nicht geschuldet.
Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2. zur Zahlung verurteilt.
Anwendbar ist das BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltend Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Beteiligte zu 2. war bereits im Jahr 2000 für die Beteiligte zu 1. tätig. Der Verwaltervertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und der Beteiligte zu 2. ist mithin vor dem Stichtag 01. Januar 2002 geschlossen worden. Art. 229 § 5 S. 3 EGBGB, wonach bei Dauerschuldverhältnissen das BGB in der geltenden Fassung ab dem 01. Januar 2003 anzuwenden ist, ist nicht einschlägig, da vorliegend Vertragsverletzungen betreffend die Buchführung für die Jahre 2000 bis 2002, die gemäß Übergabeprotokoll am 19. Dezember 2002 übergeben worden ist, in Rede stehen.
Die Beteiligte zu 2. schuldet nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz, weil sie die von ihr nach dem Verwaltervertrag zu erfüllenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Unabhängig von der von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob die Beteiligte zu 2. bei Beendigung ihrer Verwaltertätigkeit die Übergabe eines Vermögensstatus schuldete war sie jedenfalls zu einer ordnungsgemäßen Buchführung und Vermögensverwaltung verpflichtet. Diese Pflicht hat sie verletzt, wie nach den in erster Instanz nach Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen feststeht. Der Zeuge H hat im Termin vom 14. November 2007 (Bl. 182 ff. d. A.) anschaulich und glaubhaft berichtet, dass die von der Beteiligten zu 2. übergebenen Abrechnungsunterlagen nicht nachvollziehbar waren und deshalb überarbeitet werden mussten. Insbesondere bei den aus der Abrechnung ersichtlichen und von den Wohnungseigentümer tatsächlich gezahlten Wohngeldzahlungen habe es Differenzen gegeben, weshalb mit den Wohnungseigentümer die tatsächlichen Zahlungen hätten geklärt werden müssen. Nach dieser Aussage, die auch durch den detaillierten Vortrag im Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 07. Mai 2007 gestützt wird, waren die von der Beteiligten zu 2. übergebenen Buchhaltungsunterlagen zum Teil fehlerhaft, so dass eine Vertragsverletzung der Beteiligten zu 2. vorliegt.
Diese Vertragsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Da die Beteiligte zu 2. den von ihr geschuldeten Erfolg, eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchführung, nicht erbracht hat, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsverletzung unverschuldet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 282 Rz. 6 ff.). Hierzu hat die Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Vertragsverletzung unverschuldet gewesen sein könnte.
Unerheblich ist der von der Beteiligten zu 2. in erster Instanz aufgeworfene Gesichtspunkt, sie sei vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht zur Beseitigung der Mängel aufgefordert worden, zudem habe es hierüber keinen Beschluss der Beteiligten zu 1. gegeben. Hierauf kommt es nicht an, da wegen Schlechterfüllung der Pflichten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Schadensersatz auch ohne Nachfristsetzung geschuldet ist. Die Fristsetzung ist nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung.
Die Bemessung des Schadens durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 3. hat den wegen der Vertragspflichtverletzung der Beteiligten zu 2. entstandenen Zeitaufwand verzeichnet und gesondert abgerechnet. Der verzeichnete Zeitaufwand ist plausibel und von dem Zeugen H bestätigt worden. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1. die Rechnung der Beteiligten zu 2., wegen der Schadensersatz begehrt wird, tatsächlich bezahlt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so stünde der Beteiligten zu 1. ein Anspruch auf Freistellung zu, der sich wegen Verweigerung der Freistellung - die Beteiligte zu 2. hat ihre Verpflichtung zu Schadensersatz in Abrede gestellt - in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte.
Von einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten hat die Kammer abgesehen, da im Wesentlichen Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a. F. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da sich die Beteiligte zu 1. nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Wert des Beschwerdegegenstands: 6.249,45 EUR.