Berufung: Zahnarztvergütung – fehlende Spezifikation von Materialien nach §10 GOZ führt zur Teilabweisung
KI-Zusammenfassung
Der Zahnarzt klagte auf Zahlung restlicher Honorarforderungen gegen seinen Patienten; Streitpunkte waren zwei Rechnungspositionen (Boneprofiler, Klinikabdrucksatz). Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und sprach dem Kläger lediglich 22,00 € zu. Begründend führte das Gericht aus, die Liquidation erfülle nicht die Fälligkeitsvoraussetzungen des §10 GOZ, da Art, Menge und Preis der Materialien nicht hinreichend angegeben seien; nachträgliche Präzisierungen blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung führt zur teilweisen Abänderung: Kläger erhält nur 22,00 €; sonstige Klageabweisung; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Eine zahnärztliche Vergütung wird erst fällig, wenn die Rechnung die nach § 10 GOZ vorgeschriebenen Angaben (Datum, Leistungsziffern/Bezeichnungen, Betrag, Steigerungssatz; bei gesondert berechenbaren Materialien Art, Menge und Preis) enthält.
Fehlen insbesondere Angaben zu Art, Menge und Preis verwendeter Materialien, fehlt die Fälligkeit der Forderung und ein Erstattungsanspruch für diese Positionen.
Der Liquidierende hat die berechneten Materialien/Instrumente so zu spezifizieren, dass die Rechnungspositionen objektiv nachvollziehbar und von Dritten überprüfbar sind.
Ist nicht erkennbar, ob ein berechneter Gegenstand Einmalmaterial oder Bestandteil der mit den Gebühren abgegoltenen Instrumentennutzung ist, trifft den Rechnungssteller die Darlegungslast für die Einmaligkeit oder Materialeigenschaft; unterlässt er diese, ist die Position nicht erstattungsfähig.
Nachträglicher, erstmals in einer ergänzenden Berufungserwiderung vorgenommener Vortrag zur Spezifikation berechneter Materialien kann unberücksichtigt bleiben, wenn diese Angaben nicht bereits im ursprünglichen Vortrag enthalten waren und die Nachholung die Prozesslage nicht rechtfertigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 27 C 33/03
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin des Beklagten wird das am 7. August 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat auch
die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist Zahnarzt und behandelte den Beklagten. Seine Leistungen liquidierte er unter dem 30. September 2002.
Mit der Klage begehrte der Kläger Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 1.636,77 €. Die Parteien stritten über die Richtigkeit der von dem Kläger erstellten Liquidation und ihre Vereinbarkeit mit der Gebührenordnung für Zahnärzte. Das Amtsgericht sprach dem Kläger von dem eingeklagten Betrag einen solchen von 657,60 € nebst Zinsen zu. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Eine Erstattungsfähigkeit nahm das Amtsgericht zunächst hinsichtlich der Position Boneprofiler an. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Gerät, für das es die Übersetzung Knochenformer gefunden hat, um ein Werkzeug handele, das lediglich einmal verwendbar sei und für die Behandlung anderer Patienten nicht mehr zur Verfügung stehe. Deshalb hat das Amtsgericht dem Kläger für die Position Boneprofiler einen Betrag von 135,80 € zugesprochen.
Weiterhin hat das Amtsgericht dem Kläger einen Betrag von 499,80 € für einen Klinikabdrucksatz zugesprochen, bei dem es sich um Implantatteile handele, die gleichzeitig als Abformungsmaterial fungierten und daher berechenbar seien.
Gegen die Anerkennung der beiden vorgenannten Positionen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Streithelferin des Beklagten, die hiermit ihr Ziel der fast vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und in der Sache in vollem Umfang gerechtfertigt.
Dem Kläger stehen die von ihm liquidierten Beträge von 135,80 € für Boneprofiler und 499,80 € für einen Klinikabdrucksatz nicht zu. Der Kläger hat in beiden Fällen die Mindestvoraussetzungen für seine Rechnungslegung nicht erfüllt. Seine Liquidation vom 30. September 2002 (Bl. 125 – 127 d. A.) erfüllt hinsichtlich der beiden streitigen Positionen nicht die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 10 GOZ. Danach wird eine zahnärztliche Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Gemäß Abs. 2 des § 10 GOZ muss die Rechnung insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung enthalten, bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz und bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.
1.
Bezüglich des sogenannten Boneprofilers hat der Kläger nicht einmal dargelegt, um was es sich dabei handelt. Die Berufungsklägerin hat von Anfang an bestritten, dass es sich tatsächlich um ein Einmalinstrument handele. Auch der Sachverständige konnte sich den Begriff Boneprofiler nicht sicher erklären. Er hat es als wahrscheinlich bezeichnet, dass es sich dabei um ein Werkzeug handelt, das lediglich einmal verwendbar sei. Er hat aber nicht ausgeschlossen, dass es sich doch um ein anderes Instrument gehandelt hat, da es nicht näher spezifiziert worden ist.
Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, näher zu spezifizieren, worum es sich bei diesem Boneprofiler handelt. Dies ergibt sich zwingend aus § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ. Danach muss die Zahnarztrechnung die Art, die Menge und den Preis verwendeter Materialien enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist die Rechnung insofern nicht fällig, siehe oben.
Sollte es sich aber bei dem Boneprofiler anders, als das Amtsgericht unterstellt hat, nicht um ein Einmalinstrument handeln, so fiele es unter die Instrumente und Apparate, deren Benutzung mit den Gebühren abgegolten ist, § 4 Abs. 3 GOZ.
Mit seiner Darstellung in der Ergänzung der Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2006 kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Hier lässt der Kläger erstmals vortragen, Boneprofiler seien zur Zeit der Behandlung des Beklagten außer nach ihrem Durchmesser nicht weiter spezifiziert worden, während es heute entsprechende Bestelllisten gäbe. Diese Darstellung überzeugt inhaltlich nicht. Auch der Kläger wird seinerzeit nach irgendeinem System oder irgendeiner Liste Boneprofiler, gleichgültig, um was es sich dabei handelt, bestellt haben. Anders sind eine Bestellung und eine Lieferung nicht vorstellbar. Immerhin räumt er ein, dass es unterschiedliche Durchmesser gegeben hat.
2.
Entsprechendes gilt für die Vergütung für den sogenannten Klinikabdrucksatz.
Wie die Berufungsbegründung überzeugend ausführt, kann unter derartigem Material kein Implantatteil zu verstehen sein. Der Sachverständige Dr. F hat dies zwar vermutet, konnte aber anhand der Rechnung des Klägers weder nachvollziehen, dass es sich um Abdruckpfosten handele, noch, dass der Preis korrekt wiedergegeben worden sei. Der Kläger wäre aber gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ verpflichtet gewesen, seine Liquidation so zu stellen, dass sie jederzeit von Dritten nachvollzogen werden kann. Eine zahnärztliche Liquidation muss objektiv überprüfbar sein, sonst fehlen ihr die Fälligkeitsvoraussetzungen.
Der Kläger lässt zwar mit der ergänzenden Berufungserwiderung vortragen, bei den von ihm sogenannten Klinikabdrucksätzen handele es sich um die heutzutage sogenannten Gingivaformer und die Abdruckpfosten, die heute als Übertragungsaufbaureposition in der Bestellliste der Firma G spezifiziert würden. Der Kläger aber überlässt es der Kammer, wie sie sich nunmehr aus der Bestellliste der Firma G die von ihm sogenannten Klinikabdrucksätze zusammenstellen und vorstellen soll, zumal die Preise sich nicht mit den vom Kläger berechneten Gegenständen decken.
Für die sogenannten Klinikabdrucksätze gilt nichts anderes als für die sogenannten Boneprofiler. Auch diese muss der Kläger in irgendeiner Form beim Hersteller auch im Jahre 2002 oder früher bestellt haben. Irgendeine Liste, irgendein System der Bestellung muss bestanden haben, so dass es dem Kläger auch möglich gewesen wäre, eine nähere Beschreibung dieser von ihm angeblich für den Beklagten verwandten Gegenstände in die Liquidation aufzunehmen. Soweit die Streithelferin und Berufungsklägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 7. Februar 2007 eigene Ermittlungen angestellt hat und zu einer teilweise Erstattungsfähigkeit gelangt, hat sich der Kläger diese Darstellung nicht zu eigen macht.
Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil in dem von der Berufung angestrebten Umfang abzuändern, so dass dem Kläger von der eingeklagten Summe nur noch 22,00 € nebst Zinsen zustehen. Danach war es geboten, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht.
Der Wert wird wie folgt festgesetzt:
a) für den ersten Rechtszug auf 1.636,77 €
b) für den zweiten Rechtszug auf 635,60 €.