Kostenauferlegung bei nicht weiter betriebenem selbstständigem Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Wuppertal stellte fest, dass der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt, nachdem er Sachverständigengebühren trotz Frist nicht beglichen hatte. Das Gericht wendete § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO entsprechend an und erließ auf Antrag der Streitverkündeten eine Kostenentscheidung. Die entstandenen Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag der Streitverkündeten auf Auferlegung der Verfahrenskosten gegen den Antragsteller stattgegeben; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein selbständiges Beweisverfahren vom Antragsteller nicht weiter betrieben, kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren getroffen und die Kosten dem nicht weiter betreibenden Antragsteller auferlegt werden (entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO).
Voraussetzung einer solchen außerordentlichen Kostenentscheidung ist, dass das Verfahren nicht in einem Hauptsacheverfahren seinen Fortgang nimmt und den Antragsgegnern keine Möglichkeit besteht, durch entsprechende Antragstellung die Fortführung zu erzwingen.
Die Nichtzahlung nicht durch Vorschuss gedeckter Sachverständigengebühren trotz gesetzter Frist kann als ausreichender Umstand dafür angesehen werden, dass der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt.
Auf Antrag der Beteiligten sind die dem Gegner entstandenen Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der das Verfahren nicht fortführt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Die dem Gegner entstanden Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, nachdem er das Verfahren nicht weiter betreibt (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung).
Gründe
Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat die Kammer festgestellt, dass der Antragsteller das selbstständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsteller binnen einer gesetzten Frist die nicht durch Vorschusszahlungen gedeckten den Sachverständigengebühren nicht beglichen habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.12.2012 zurückgewiesen.
Damit steht fest, dass das selbstständige Beweisverfahren nicht in einem Hauptsacheverfahren seinen Fortgang nimmt. Da die Antragsgegner nicht die Möglichkeit haben, durch eine entsprechende Antragstellung die Fortführung des Verfahrens und damit letztlich eine Kostenentscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu erzwingen, besteht das Bedürfnis, dass in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausnahmsweise eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ergeht (vergleiche OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 8 W 244/10).
Auf Antrag des Streitverkündeten zu 4. und des Streitverkündeten zu 5. waren deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.