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Landgericht Wuppertal·1 OH 19/01·06.02.2011

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens wegen unterbliebener Vorschusszahlung

VerfahrensrechtSelbständiges BeweisverfahrenKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht stellte fest, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Der Antragsteller nahm zwar zu einem Ergänzungsgutachten Stellung, leistete jedoch trotz mehrfacher Aufforderung den erforderlichen Vorschuss für den Sachverständigen nicht und sandte auf Bitte übersandte Akten ohne Erklärung zurück. Die Kammer wertete dieses Verhalten als mangelndes Fortsetzungsinteresse und erklärte das Verfahren für beendet.

Ausgang: Feststellung, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist; Verfahren eingestellt wegen unterbliebener Vorschusszahlung und fehlendem Fortsetzungsinteresse des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem selbständigen Beweisverfahren kann das Gericht die Beendigung des Verfahrens feststellen, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung erforderliche Vorschusszahlungen für Gutachterkosten nicht leistet.

2

Die zurückgesandten Verfahrensakten ohne sachliche Erläuterung können als Indiz dafür gewertet werden, dass der Antragsteller kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens mehr hat.

3

Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verfahrenspartei ist maßgeblich für die Feststellung, ob eine Fortführung des Verfahrens noch gewollt oder sachlich geboten ist.

4

Das Gericht kann bei Feststellung der Verfahrensbeendigung zugleich den Verfahrenswert für Kosten- und Gebührenzwecke festsetzen.

Tenor

In dem selbständigen Beweisverfahren ####

wird festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist.

Gründe

2

Der Antragsteller hat zwar zu dem 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 02.02.2010 mit Schriftsatz vom 18.03.2010 inhaltlich Stellung genommen. Den unter dem 05.03.2010 und nochmals unter dem 15.04.2010 angeforderten weiteren Vorschuss hat er jedoch bis heute nicht eingezahlt, obwohl ihm dargelegt worden ist, wie sich die Vorschussnachforderung zusammensetzt.

3

Die ihm unter dem 28.06.2010 auf seine Bitte überlassenen Akten hat der Antragsteller unter dem 27.08.2010 zurückgesandt ohne weitere Erklärung zur Sache.

4

Die Kammer wertet das Gesamtverhalten des Antragstellers dahin, dass er kein Interesse an der Fortsetzung des mit Schriftsatz vom 10.12.1998 eingeleiteten Verfahrens mehr hat.

5

Demgemäß ist die Beendigung des Verfahrens festzustellen.

6

Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.