Schadensersatz nach Starkregen: Auslegung des Niederschlagswasserbegriffs (§27 NachbG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadenersatz, weil bei Starkregen Wasser über Nachbargrundstücke in ihren Keller gelangte. Zentrale Frage ist, ob es sich um Niederschlagswasser i.S.v. §27 NachbG NRW bzw. um „wild abfließendes“ Wasser i.S.v. §37 WHG handelt. Das Gericht weist die Klage ab: Das eingedrungene Wasser stammte überwiegend aus dem Kanal/Gully (Abwasser) und nicht als unmittelbar auf das Grundstück niedergegangenes Traufwasser; daher greifen die angeführten Normen nicht.
Ausgang: Klage auf Schadenersatz wegen eindringenden Wassers als unbegründet abgewiesen; Anspruchsvoraussetzungen der angeführten Normen nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Niederschlagswasser im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbG NRW ist als Traufwasser zu verstehen, das unmittelbar auf die baulichen Anlagen eines Grundstücks niedergeht und nicht identisch mit dem als Niederschlagswasser bezeichneten Abwasser im Sinne des § 54 WHG ist.
Ein Anspruch aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG setzt voraus, dass es sich um wild abfließendes, natürlich entstandenes Wasser handelt; Wasser, das aus Kanälen oder Leitungen austritt, ist nicht von diesem Begriff erfasst und gilt als Abwasser.
Bauliche Anlagen im Sinne des NachbG (z. B. aufgestellte Kantensteine) können bereits dann vorliegen, wenn die Verbindung mit dem Erdboden durch die Eigenmasse der Anlage bewirkt wird; dies begründet jedoch keinen Anspruch, wenn das betroffene Wasser nicht unmittelbar auf diese Anlagen niedergegangen ist.
Videoaufzeichnungen begründen nur dann einen ausreichenden Beweisantritt, wenn sie zweifelsfrei das streitgegenständliche Ereignis und die damaligen örtlichen Verhältnisse vollständig und erkennbar wiedergeben; ansonsten bleibt der Vortrag unbeweislich.
Leitsatz
Niederschlagswasser (Traufwasser) im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbarG NRW ist nicht identisch mit dem als Niederschlagswasser bezeichneten Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 WHG, sondern muss unmittelbar auf das Grundstück niedergehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch geltend, weil von dessen Grundstück Wasser auf ihr Grundstück abgeleitet worden sei.
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks E-Weg in N. Der Beklagte war jedenfalls im Juli 2017 Eigentümer des Grundstücks Xx. Die Grundstücken liegen in einer schrägen Hanglage, wobei die Grundstücke der Parteien unterhalb von Grundstücken an der B-Straße liegen und das Grundstück der Kläger wiederum in einer Schräglage etwas tiefer als die benachbarten Grundstücke Xx und x gelegen ist. Zwischen den Grundstücken an der B-Str. und den Grundstücken am Xx führt ein unbefestigter schmaler Pfad, der Nweg, leicht abfallend vom Grundstück des Beklagten zum Grundstück der Kläger und weiter zum Kweg. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage der Grundstücke wird auf die Skizzen der Anlagen K1 zur Klageschrift und BLD1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
Am 19.07.2017 kam es zu einem Starkregen. Das Wasser floss unter anderem von dem Weg, der zu dem oberhalb des Grundstücks des Beklagten liegenden Grundstücks der Familie T führt, kommend auf eine dort befindliche Geländeerhöhung zu. Von dort aus wurde es auf den Nweg abgeleitet. Der Beklagte hatte sein Grundstück zum Nweg hin mit aufgestellten Kantsteinen versehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Lichtbilder der Anlage K2 Bezug genommen. An den Kantsteinen vorbei floss das Wasser weiter auf dem Nweg, lief von dort aus schräg über das Grundstück der Familie S, Nweg, und erreichte so das Grundstück der Kläger. Hier gelangte es schließlich über einen offenen Treppenabstieg in den Keller der Kläger.
Die Kläger behaupten, bei dem Wasser habe es sich hauptsächlich um Wasser gehandelt, dass sich nicht zuvor in einem Abwasserkanal der Stadt Mettmann befunden habe. Es habe zu Feuchtigkeitsschäden im Keller geführt, die bislang mit einem Kostenaufwand von 5.898,02 € beseitigt worden seien. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Kosten wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 der Akten) Bezug genommen. Darüber hinaus begehren die Kläger Ersatz der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kläger beantragen,1.)
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.898,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.)
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Schadensereignis vom 17.07.2017 (richtig wohl 19.07.2017) resultieren;
3.)
den Beklagten zu verurteilen, an sie 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, während des Starkregens sei hauptsächlich Wasser aus dem auf dem Weg vor dem Haus der Familie T befindlichen Gully ausgetreten; der Deckel des Gully sei durch die Wassermassen, die der Kanal nicht habe aufnehmen können, angehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17.07.2018 (Bl. 60 ff der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz oder mit § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NRW einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der von ihnen behaupteten Kosten.
1.)
Ein Anspruch der Kläger aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG scheitert daran, dass es sich bei dem auf das Grundstück der Kläger geleitete Wasser nicht um wild abfließendes Wasser im Sinne des § 37 WHG handelt. Wild abfließendes Wasser ist solches, das tatsächlich wild aus einer Quelle stammt oder sich zunächst einmal natürlich ansammelt. Nicht von diesem Begriff erfasst ist Wasser, dass aus einer Leistung austritt (vgl. Faßbender, Haftung für Veränderungen des Ablaufs von wild abfließendem (Regen-)Wasser in NVwZ 2015, Seite 97 ff; VG Regensburg, Urteil vom 17.05.2013, RO 8 K 12.1056, Rdnr. 24, zitiert nach juris). Bei Wasser, dass aus Leitungen austritt, handelt es sich vielmehr um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG, um „Niederschlagswasser“.
Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2018 nunmehr behaupten, dass auf ihr Grundstück geleitete Wasser habe am streitgegenständlichen Ereignis nicht zum überwiegenden Teil aus dem Kanal gestammt, steht dies im Widerspruch zu den übereinstimmenden Erklärung der Parteien im Rahmen der Ortsbesichtigung. Hierbei haben beide Parteien übereinstimmend angegeben, dass der Gullydeckel vor dem Haus der Familie T von dem heranschießenden Wasser hochgehoben worden sei, so dass von da aus das Wasser auf die Grundstücke der Parteien geflossen sei. Soweit die Kläger auf den „Videobeweis“, das heißt auf eine von ihnen mit Schriftsatz vom 10.07.2018 eingereichte CD (Anlage K5) mit zwei Videoaufzeichnung, verweisen, stellt dies keinen ausreichenden Beweisantritt dar. Unabhängig davon, dass die eingereichten Videoaufzeichnungen nicht erkennen lassen, ob Wasser aus einem Gully austritt oder nicht, fehlt es an einem Beweisantritt, dass die Aufzeichnungen das streitige Ereignis zeigen und ob die damaligen örtlichen Verhältnisse zutreffend, insbesondere vollständig dargestellt werden.
2.)
Die Kläger haben auch keinen Anspruch aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 NachbG NRW. Zwar verbietet § 27 Abs. 1 NachbG NRW bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird. Bei den von dem Beklagten an seinem Grundstück zum Nweg hin aufgestellten Kantensteinen handelt es sich auch um bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 NachbarG NRW, da es nach Satz 3 dieser Vorschrift bereits ausreichend ist, dass die erforderliche Verbindung mit dem Erdboden auf der eigenen Schwere der Anlage beruht. Das von dem Grundstück der Familie T zunächst auf das Grundstück des Beklagten hin abgeleitete Wasser ist aber, trotz des identischen Begriffs, kein Niederschlagswasser im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbarG NRW. Bei einer verständigen Auslegung des Begriffs Niederschlagswasser im Sinne des § 27 NachbarG NRW handelt es sich gerade nicht um als Niederschlagswasser bezeichnetes Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG, sondern um Niederschlagswasser (Traufwasser), dass unmittelbar auf bauliche Anlagen des Grundstücks niedergeht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2000, 9 U 173/99, Rdnr. 4, zitiert nach juris). Das Wasser, das auf das Grundstück der Kläger gelangt ist, ist gerade nicht auf dem Grundstück des Beklagten niedergegangen.
Mangels eines Schadenersatzanspruchs der Kläger gegen den Beklagten ist auch der Feststellungsantrag unbegründet und steht den Klägern weder Anspruch auf Verzinsung noch auf Ersatz der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 6.500,00 EUR festgesetzt.