Nachbarstreit: Kein Kostenerstattungsanspruch wegen behaupteter Bodenverunreinigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Nachbarn und Bauunternehmen Ersatz der Kosten für eine angebliche Kontaminationsbeseitigung nach Nutzung ihres Grundstücks als Baustraße und Ablagerungsfläche. Streitpunkt war, ob durch Erdaushub/Schotter eine zusätzliche Bodenbelastung verursacht oder Erdmaterial nicht vollständig entfernt wurde bzw. eine Verpflichtung hierzu vereinbart war. Das LG wies die Klage ab und hob das Teil-Versäumnisurteil gegen einen Beklagten nach Einspruch auf. Nach dem Sachverständigengutachten ergab sich keine nachteilige Veränderung gegenüber bereits früher festgestellten Belastungen; zudem sei eine verbleibende Bodenmiete nicht sicher den Bauarbeiten zuzuordnen.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Bodensanierungskosten abgewiesen; Teil-Versäumnisurteil nach Einspruch aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Sanierungs- bzw. Wiederherstellungskosten wegen Bodenverunreinigung setzt den Nachweis voraus, dass die Beeinträchtigung durch die Handlungen des Anspruchsgegners verursacht und gegenüber der Vorbelastung nachteilig erhöht worden ist.
Lässt sich anhand sachverständiger Feststellungen nicht feststellen, dass Verunreinigungen in oberflächennahen Schichten durch mechanische Beanspruchung oder Eintrag während Bauarbeiten entstanden sind, ist eine Haftung für eine behauptete zusätzliche Kontamination nicht begründet.
Bestehende, bereits in früheren Bodengutachten dokumentierte Schadstoffbelastungen sprechen gegen die Annahme einer durch spätere Bauarbeiten verursachten nachteiligen Veränderung, wenn sich die Belastungen in denselben Bereichen und Tiefenlagen wiederfinden.
Für die Ersatzfähigkeit von Kosten wegen verbliebenen abgelagerten Erdmaterials ist darzulegen und zu beweisen, dass das Material aus den Bauarbeiten stammt und entgegen einer etwaigen Räumungsverpflichtung nicht entfernt wurde; verbleibende Bodenmieten können andernfalls auch nachträglich entstanden sein.
Die Auslegung einer Vereinbarung über Wiederherstellungsmaßnahmen richtet sich maßgeblich nach ihrem Wortlaut; enthält sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Handeln als Vertreter weiterer Beteiligter, lässt sich eine Verpflichtung Dritter daraus nicht ableiten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 39/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 21.07.2015 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten bis auf die durch die Säumnis des Beklagten zu 5 verursachten Kosten, die der Beklagte zu 5 zu tragen hat.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte zu 5 darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz der Kosten, die für die Wiederherstellung des Zustandes ihres Grundstückes nach Durchführung von Baumaßnahmen auf den Nachbargrundstücken unter Nutzung des Grundstücks der Klägerin erforderlich seien.
Die Klägerin und die Beklagten zu 1 bis 4 sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks ###, Flurstück X, Blatt xx des Grundbuches von E. Dieses Grundstück grenzt an die öffentliche Straße. Die Beklagten zu 3 und 4 sind Eigentümer des unmittelbar an das Grundstück der Klägerin grenzenden Grundstücks ###, Flurstück X. Dem benachbart ist das Grundstück der Beklagten zu 1 und 2, ##, Flurstücke X und ...
Ursprünglich war das Gelände Teil des W-Betriebsgrundstücks und wurde früher mit kontaminiertem Schutt und ähnlichem bis zu 4,50 m aufgefüllt. Dies war bereits bei Verkauf der Gesamtfläche bekannt und führte dazu, dass der Kaufpreis mit 45,00 € pro Quadratmeter günstig war. In den Kaufverträgen wurde darauf hingewiesen, dass der Verkäufer keine Haftung für schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten übernehme.
Das Gesamtgrundstück wurde geteilt und von Vorwerk an die Klägerin und die Beklagten zu 1 bis 4 verkauft, wobei Flurstück X als Zuwegung dient und im gemeinschaftlichen Eigentum der vorgenannten Parteien steht.
Während die Klägerin für ihr beabsichtigtes Bauvorhaben, einem Privathaus einschließlich eines Gewerbetriebes, keine Baugenehmigung erhielt, begannen die Beklagten zu 1 bis 4 im Jahre 2010 damit, jeweils ein Einfamilienhaus auf ihren Grundstücken zu errichten. Sie beauftragten hiermit die Beklagte zu 6, für die der Beklagte zu 5 als Handelsvertreter auftrat. Vor der Baumaßnahme wurde im Auftrag der Beklagten zu 6 auf den Grundstücken der Klägerin und der Beklagten zu 1 bis 4 eine Baugrunduntersuchung vorgenommen. In einem Gutachten vom 09.11.2008 der Diplom-Geologen P & Partner (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 2 vom 02.05.2012) ist festgehalten, dass die Prüfwerte die Grenzwerte der Bodenschutzverordnung weitestgehend unterschritten; lediglich für Blei sei der Grenzwert erheblich, für Benz(a)pyren leicht überschritten. Die Belastungen seien nicht systematisch, so dass von Gefährdungen aus Bodenbelastungen nicht auszugehen sei.
Für die Durchführung der Bauarbeiten bestand kein Zuweg zu den Grundstücken der Beklagten zu 1 bis 4, der von schweren Baufahrzeugen befahren werden konnte. Der Beklagte zu 5 beauftragte die Firma H aus T mit der Anlage einer Schotterstraße, über die dann das Grundstück der Beklagten zu 1 bis 4 erreicht werden konnte. Die Schotterstraße war 3 bis 4 Meter breit und verlief über das Grundstück der Klägerin. Zudem wurde unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken .. und .. ein ca. 8m x 8m großer Kranstellplatz errichtet.
Die Klägerin behauptet, während der Baumaßnahmen sei zudem Erdaushub aus den Ausschachtungsarbeiten auf den Grundstücken der Beklagten zu 1 bis 4 im Umfang von 150 t in mehreren großen Haufen auf ihrem Grundstück verteilt worden.
Nach Beendigung der Baumaßnahme wurde der Schotterweg wieder abtransportiert und zur Verfüllung von in die Erde versenkten Rohren verwendet.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 (Bl. 13 der Akte) kündigte der Beklagte zu 5 unter dem Briefkopf der Beklagten zu 6 gegenüber der Klägerin an, dass ihr Grundstück bis zum 25.06.2010 wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werde.
Die Klägerin behauptet, nachdem in Durchführung der Bauarbeiten auf den Grundstücken der Beklagten zu 1 bis 4 ihr Grundstück ohne ihre Einwilligung genutzt worden und es zu Ablagerungen auf ihrem Grundstück gekommen sei, sei es am 28.06.2010 zu einer Vereinbarung mit dem Beklagten zu 5 gekommen. Danach habe sich der Beklagte zu 5 nicht nur, was unstreitig ist, zu einer Zahlung von 5.000 € an die Klägerin für die Nutzung ihres Grundstückes verpflichtet, sondern auch dazu, dass nach Abschluss der Bauarbeiten eine Abtragung des gesamten Erdreiches des klägerischen Grundstückes erfolge, da ansonsten zwischen ursprünglich vorhandener und aufgebrachter Kontaminierung nicht unterschieden werden könne. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 192 f der Akte Bezug genommen. Der Beklagte zu 5 habe dabei ausdrücklich klargestellt, dass er die Vereinbarung sowohl in eigenem Namen als auch für die übrigen Beklagten schließe; der Beklagte zu 5 sei hierzu auch bevollmächtigt gewesen.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen seien noch 6 bis 7 Tonnen des eingebrachten Schottermaterials auf ihrem Grundstück verblieben, das sich aufgrund der hohen Belastung durch die Baufahrzeuge mit dem Erdreich ihres Grundstücks verbunden habe. Darüber hinaus sei der auf ihrem Grundstück abgelagerte Abraum nicht vollständig entfernt worden. Vielmehr seien ca. 10 t verblieben, die sich auch mit dem Erdreich ihres Grundstücks vermischt hätten. Zudem sei das gesamte Erdreich ihres Grundstückes mit verschiedenen Schwermetallen kontaminiert, so dass es als Deponieklasse 1 der Deponieordnung Nordrhein-Westfalen einzustufen sei. Diese Kontamination habe ihren Ursprung in den von den Grundstücken der Beklagten zu 1 bis 4 aufgebrachten Erdmassen sowie des aufgebrachten Schotters für die Baustraße, bei dem es sich um Industrieschlacke gehandelt habe. Die ursprüngliche Kontamination ihres Grundstückes sei erst ab einer Tiefe von 1,50 m vorhanden gewesen, nunmehr sei ihre Grundstücksoberfläche auch bis zu 1,50 m Tiefe kontaminiert.
Mit Schreiben vom 15.10.2011 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1 bis 4 auf, den ursprünglichen Zustand ihres Grundstückes bis zum 29.11.2011 wieder herzustellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist holte sie ein Angebot über die vollständige Beseitigung der von ihr behaupteten Kontamination ein, das sich auf 126.330,94 € brutto beläuft. Mit Schreiben vom 14.12.2011 forderte sie die Beklagten zu 1 bis 4 auf, diesen Betrag bis zum 23.12.2011 an sie zu zahlen. Mit der Klage, die zunächst auf die Zahlung eines Teilbetrages von 30.000,00 € gerichtet war, macht die Klägerin nunmehr den Nettobetrag des Angebotes in Höhe von 106.160,45 € geltend.
Gegen den Beklagten zu 5.) ist am 21.07.2015 auf Antrag der Klägerin Teil-Versäumnisurteil ergangen, nach dem er verurteilt worden ist, an die Klägerin 106.160,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit dem 24.12.2011 und aus weiteren 76.160,45 € seit dem 14.12.2012 sowie weitere 1.071,12 zu zahlen (Bl. 668 f der Akte). Gegen dieses Teil-Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 5.) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,das Teil-Versäumnisurteil vom 21.07.2015 aufrecht zu erhalten und die Beklagten insgesamt als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 106.160,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit dem 24.12.2011 und aus weiteren 76.160,45 € seit dem 14.12.2012 sowie weitere 1.071,12 € zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 bis 4 und 6 beantragen,die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 5 beantragt,das Teil-Versäumnisurteil vom 21.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, sich durch eine Vereinbarung vom 28.06.2010 zum Austausch des Bodens auf dem Grundstück der Klägerin verpflichtet zu haben. Die Beklagten zu 1 bis 4 und 6 bestreiten, den Beklagten zu 5 insoweit Vollmacht erteilt zu haben.
Die Beklagten zu 1 und 2 behaupten, soweit überhaupt Erdaushub auf dem Grundstück der Klägerin zwischengelagert worden sei, stamme dieser ausschließlich von dem Grundstück der Beklagten zu 3 und 4, da deren Haus, anders als ihres, unterkellert sei, wodurch ein erheblicher Mehraushub angefallen sei. Bei diesem Erdaushub habe es sich von der Materialzusammensetzung her um nichts anderes gehandelt, als sich auf dem Grundstück der Klägerin befinde. Sowohl Erdaushub als auch Schotter seien durch eine Firma im Herbst 2011 vom Grundstück der Klägerin entfernt worden.
Die Beklagten bestreiten, dass das Grundstück der Klägerin durch Erdaushub aus ihrem Grundstück kontaminiert worden sei. Vielmehr seien alle Grundstücke ausweislich vorgenommener Untersuchungen aus den Jahren 1993 und 2008 bekanntermaßen schon vor Verkauf kontaminiert gewesen, so dass die Grundstücke auch im Altlastenkataster der Stadt V geführt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 14.03.2013 (Bl. 249 f der Akte), 16.06.2014 (Bl. 536 der Akte), 20.07.2015 (Bl. 682 der Akte) und 16.09.2015 (Bl. 761 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2015 (Bl. 804 ff der Akte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F vom 21.03.2014 und auf das Protokoll seiner mündlichen Anhörung vom 15.12.2014 (Bl. 602 ff der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus der mit dem Beklagten zu 5 geschlossenen Vereinbarung, einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für eine Beseitigung der von ihr behaupteten Kontamination ihres Grundstückes. Sie hat weder bewiesen, dass durch die Aufschüttungen von Erdreich während der Baumaßnahmen auf den Grundstücken der Beklagten zu 1 bis 4 ihr Grundstück über die bereits bestehende Kontamination hinaus belastet wurde, noch, dass die Aufschüttungen nicht vollständig entfernt wurden.
1.)
Ausweislich seines schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige F das Grundstück der Klägerin in Augenschein genommen, sich dabei insbesondere von dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen T, den Bereich zeigen lassen, auf dem Erde als Abraum von den Grundstücken der Beklagten abgelagert worden sei (Seite 18 des Gutachtens), hat insgesamt 7 Rammkernsondierungen auf der Fläche verteilt vorgenommen (Seite 19 des Gutachtens), 15 weitere Bodenproben entnommen und insgesamt 6 Handschachtungen angelegt. Die so entnommenen Bodenproben sind auf enthaltenen Belastungen hin untersucht worden. Der Sachverständige hat zudem die Höhenpunkte des Grundstückes aus einer vorliegenden Vermessung aus dem Jahr 2008 mit den Höhenpunkten einer von ihm beauftragten erneuten Vermessung des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Q vom 09.09.2013 (Seite 20 des Gutachtens) miteinander verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich daraus keine eindeutige Erhöhung der Grundstücksfläche zeige, so dass daraus eine Ablagerung von Bodenmaterial nicht zu erkennen sei (Seite 34 des Gutachtens).
Lediglich im Bereich westlich des im Lageplan eingezeichneten Weges wurde im Rahmen der zweiten Ortsbesichtigung eine überwachsene Bodenmiete vorgefunden (Seite 19 des Gutachtens unter 0.4.1.2. letzter Absatz) mit einem Volumen von etwa 6,4 m³ (Seite 34 des Gutachtens), die keine Überschreitung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung aufwies (Seite 32 des Gutachtens unter 0.5.1, letzter Absatz).
Insgesamt steht nach dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen F fest, dass sich im Bereich westlich des im Lageplan eingezeichneten Weges im Boden keine Schadstoffgehalte befinden, die eine Entsorgung erforderlich machen würden. Zwar befindet sich im Bereich des Weges und östlich davon verunreinigtes Bodenmaterial. Jedoch reichen diese Verunreinigungen in eine Tiefe, die nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht durch eine mechanische Beanspruchung der Oberfläche dorthin verfrachtet worden sein können. Dies bestätigt überdies die glaubhafte Aussage des Zeugen L in seiner Vernehmung vom 19.11.2015. Dieser hat die Vorgehensweise beim Abtragen des auf dem Grundstück abgelagerten Bodenaushubes nachvollziehbar geschildert, wobei zunächst der eingesetzte Bagger auf die Bodenmiete auffährt und von oben herab die Miete abträgt. Er hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass trotz des Einsatzes eines schweren Baggers bei den Abtragungsarbeiten durch die breit ausgelagerten Ketten des Gerätes nur ein geringer Druck auf den Boden ausgeübt wird, so dass allenfalls theoretisch eine geringe Mischung des Bodenaushubes mit dem gewachsenen Boden stattfinden kann. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.11.2015 Lichtbilder vorgelegt hat, die unmittelbar nach den Abtragungsarbeiten aufgenommen worden sein sollen und nach ihrer Ansicht „tiefe Furchen“ zeigen, die durch den Einsatz des Baggers entstanden seien, so führt das nicht zu einer anderen Beurteilung und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge L hat nämlich durchaus selbst bekundet, dass durch die Bewegungen des Baggers „kleine Aufwerfungen“ während der Arbeiten entstehen, wenn der Bagger zum Schluss am Boden steht. Diese Aufwerfungen sind nichts anderes als die von der Klägerin so benannten Furchen. Soweit der Zeuge diese als „klein“ bezeichnet hat, ist dies angesichts der Höhe der Bodenmieten, die durch das abgelagerte Erdreich entstanden sein müssen, durchaus nachvollziehbar. Nicht zwingend ist allerdings, dass durch diese Furchen gerade das Erdreich des zwischengelagerten Bodenmaterials in den Boden des Grundstücks der Klägerin gelangt sein soll. Ebenso denkbar ist, dass diese Furchen eine Durchmischung des Erdreiches des Grundstücks der Klägerin mit sich bringen.
Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass sich nach den Feststellungen des Sachverständigen die Verunreinigungen des Bodens auf dem Grundstück der Klägerin gerade in den Bereichen befindet, in denen schon in einem Bodengutachten vom 16.12.1992 (Anlage 11 zum Gutachten) eben diese Verunreinigungen ermittelt wurden. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer eindeutig dafür, dass sich der Boden der Klägerin durch das aufgebrachte Erdreich von den Grundstücken der Beklagten nicht nachteilig verändert hat.
Die Kammer schließt sich deshalb der überzeugenden Schlussfolgerung des Sachverständigen F nach eigener Nachvollziehung seiner Ausführungen an, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Verunreinigung von zuvor auf dem Grundstück der Klägerin befindlichem Erdreich nicht stattgefunden hat (Seite 36 des Gutachtens, letzter Absatz).
2.)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz solcher Kosten, die durch die Beseitigung der von dem Sachverständigen F festgestellten Bodenmiete im Bereich westliche des im Lageplan eingetragenen Weges entstehen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte zu 5 wirksam auch für die Beklagen zu 1 bis 4 und 6 dazu verpflichtet hat, nach Abschluss der Bauarbeiten das gesamte, auf dem Grundstück der Klägerin zwischengelagerte Erdreich wieder abzutragen; der Wortlaut der Vereinbarung bietet jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt, dass der Beklagte zu 5. insoweit als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 und 6 handelte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass diese Bodenmiete aus Erdreich besteht, das während der Bauarbeiten auf den Grundstücken der Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin gelagert wurde und daher entgegen der Vereinbarung eine Abtragung des gesamt gelagerten Erdreiches nicht erfolgt sei.
Der Zeuge L hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sämtliches, auf dem Grundstück der Klägerin zwischengelagertes Erdreich wieder entfernt worden sei. Er hat den Umfang der Arbeiten lebendig beschrieben und ist hierbei durch die Aussagen des Zeugen C2 zumindest teilweise bestätigt worden. Insbesondere hat der Zeugen C, der selbst bei den Arbeiten nicht vor Ort war, bekundet, der Unternehmer, der für den Einsatz des Baggers bei den Arbeiten zuständig war, habe ihm mitgeteilt, dass der Boden „insgesamt weg sei“.
Die Aussagen des Zeugen X, der nicht genau sagen konnte, ob der Boden nun ganz oder nur teilweise entfernt worden sei, und die Angaben des Zeugen T stehen diesem Beweisergebnis nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen T, das Grundstück sei im Vergleich zu früher „etwas erhöht“, und er meine, dass dort „eine Reihe von Hügeln“ seien, sind allein schon für sich zu unbestimmt, um hieraus zu dem Schluss zu kommen, der zwischengelagerte Erdaushub sei nicht vollständig abgetragen worden. Insbesondere stehen aber seine Angaben im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen F, wonach sich aus dem Vergleich der Höhenmessungen des Grundstücks aus den Jahren 2008 und 2013 eben keine maßgeblichen Veränderungen des Grundstücks nachweisen lassen.
Gibt es aber aufgrund der Vernehmungen der Zeugen zur Überzeugung der Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass das auf dem Grundstück der Klägerin zwischengelagerte Erdreich aus den Grundstücken der Beklagten nicht vollständig entfernt wurde, jedenfalls keine Erdanschüttung in der von dem Sachverständigen benannten Umfang von 6,4 m³ verblieben ist, so ist auch nicht auszuschließen, dass diese verbliebene Bodenmiete nachträglich entstanden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert:Bis zum 19.11.2012: 30.000,00 €danach: 106.160,45 €