Hinweis: Darlegungs- und Beweislast für Vorschäden bei Kfz-Schaden
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist darauf hin, dass bei dem streitgegenständlichen Pkw zwei unstreitige Vorschäden bestehen, die von der Klägerin bislang nicht substantiiert dargelegt wurden. Zentral ist, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für Vorschäden und deren fachgerechte Reparatur trägt; ein Gutachten ersetzt diese Darlegung nicht. Die Klägerin erhält zwei Wochen Frist zur Stellungnahme; der Verkündungstermin wurde aufgehoben.
Ausgang: Verkündungstermin vom 30.10.2014 zur Verfahrensbeschleunigung aufgehoben; Klägerin zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Vorschäden sowie für deren fachgerechte Beseitigung.
Sind die Kausalität des aktuellen Unfalls oder das Ausmaß der Schäden bestritten, müssen Vorschäden im Bereich der jetzigen Schadensstelle substantiiert vorgetragen werden, da sonst die durch den jetzigen Unfall verursachten Schäden nicht ermittelt werden können.
Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind auch Vorschäden außerhalb des aktuellen Schadensbereichs genau darzulegen.
Ein Sachverständigengutachten ersetzt nicht die Pflicht zur substantiierten Darlegung von Vorschäden; diese sind nach dem Beibringungsgrundsatz vorab darzulegen, damit das Gutachten eine verlässliche Tatsachengrundlage erhält.
Tenor
wird der Verkündungstermin vom 30.10.2014 aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung aufgehoben.
Rubrum
Das Gericht erteilt der Klägerin folgenden Hinweis:
Wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhanldung vom 09.10.2014 bereits angesprochen, stehen im Hinblick auf den streitgegenständlichen PKW der Klägerin zwei unstreitige Vorschäden im Raum.
Zum Einen geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (dort Seite 2) hervor, dass an der Fahrertür die Lackierung instand gesetzt wurde. Zum Anderen räumt die Klägerin im Schriftsatz vom 06.06.2014 ein, dass im Januar 2013 ein Schaden auf der rechten Fahrzeugseite entstand.
Zu diesen Schäden dürfte die Klägerin bisher nicht ausreichend substantiiert vorgetragen haben. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für bestehende Vorschäden und ggf. deren fachgerechte Reparatur. Dies gilt für Vorschäden im Bereich der jetzigen Schadensstelle, wenn die Kausalität des jetzigen Unfalls für die behaupteten Schäden bestritten wird, da ohne die Kenntnis des Ausmaßes und der Beseitigung der Vorschäden die durch den jetzigen Unfall verursachten Schäden nicht festgestellt werden können. Für Schäden außerhalb des Schadensbereiches ist die genaue Ermittlung von Vorschäden zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich.
Die Darlegungs- und Beweislast gilt auch für Schäden, die vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin entstanden sind. Der erforderliche Vortrag kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtes ersetzt werden. Die Vorschäden müssen auf Grund des Beibringungsgrundsatzes zunächst substantiiert dargelegt werden, um einem Sachverständigen eine Tatsachengrundlage zu verschaffen.
Vgl. zu diesem Hinweis insgesamt KG Berlin 12.12.2011, Az. 22 U 151/11; OLG Hamburg 06.05.2003, Az. 14 U 12/03).
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen zwei Wochen.