Frachtvergütung: Keine Zurückbehaltung wegen fehlender Original-CMR ohne konkretes Interesse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus vier internationalen Frachtverträgen (CMR-Transporte) Vergütung und Verzugszinsen; die Hauptforderungen wurden teils nachträglich bezahlt, teils anerkannt. Streitpunkt war, ob die Zahlung bis zur Übergabe originaler Ablieferungsbelege/CMR-Frachtbriefe zurückgehalten werden durfte. Das LG verneinte ein Zurückbehaltungsrecht mangels konkret dargelegten Interesses an den Originalen und bejahte Fälligkeit sowie Verzug 30 Tage nach Rechnungseingang. Der Beklagte wurde zur Zahlung der Zinsen verurteilt und trägt die Kosten, auch hinsichtlich des erledigten Teils.
Ausgang: Klage auf Verzugszinsen aus Frachtvergütungen zugesprochen; Beklagter trägt sämtliche Kosten einschließlich erledigtem Teil.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners der Frachtvergütung wegen fehlender Original-Frachtpapiere besteht nur, wenn ein konkretes, nachvollziehbares und zu belegendes Interesse an der Aushändigung der Originale dargelegt wird.
Die bloß abstrakte Möglichkeit künftiger Beweisschwierigkeiten in möglichen Folgeprozessen genügt nicht, um die Fälligkeit der Frachtvergütung von der Übergabe originaler Ablieferungsbelege abhängig zu machen.
Vergütungsansprüche sind mangels besonderer Vereinbarung nach § 271 Abs. 1 BGB fällig; der Umstand, dass Original-Ablieferungsbelege (neben der Rechnung) nicht vorliegen, begründet für sich genommen keine fehlende Fälligkeit.
Aus § 14 UStG folgt grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Unterlagen; ein etwaiger Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungsstellung setzt ein berechtigtes Interesse voraus und betrifft die Rechnung, nicht die Beifügung von Original-Ablieferungsbelegen.
Der Schuldner gerät bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn die Forderung fällig und durchsetzbar ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.927,80 € seit dem 09.07.2007, aus 1.927,80 € vom 20.06.2010 bis zum 12.01.2011, aus 3.272,50 € seit dem 02.08.2010 bis zum 20.04.2011 sowie aus 3.272,50 € seit dem 09.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Vergütungsansprüche aus mehreren Frachtaufträgen geltend.
Der Kläger ist Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens „XXX-Spedition“ mit Sitz in L (Landkreis Freising). Der Beklagte ist im Bereich Logistik unter der Firma „Fff e.K.“ tätig. Im Mai und Juni 2010 schlossen die Parteien insgesamt vier Frachtverträge, die CMR-Transporte von Spanien nach Deutschland bzw. von Österreich nach Spanien betrafen.
Die entsprechenden Auftragsschreiben des Beklagten wurden jeweils als „Ladeauftrag“ bezeichnet. Alle vier Transporte wurden unstreitig ordnungsgemäß ausgeführt, d.h. die Fracht erreichte ihren Bestimmungsort bzw. Empfänger in unbeschädigtem Zustand.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Transporte:
1.
Gemäß Ladeauftrag vom 30.04.2010 (Anlage K 1, Bl. 31 d.A.) wurde der erste Transport am 05./10.05.2010 ausgeführt. Die entsprechende Rechnung vom 08.06.2010 (Anlage K3) über 1.927,80 € wurde – bis zur mündlichen Verhandlung – nicht beglichen.
2.
Gemäß Ladeauftrag vom 30.04.2010 (Anlage K 4, Bl. 35 d.A.) wurde am 06./11.05.2010 ein zweiter Transport ausgeführt. Die dazugehörige Rechnung vom 20.05.2010 (Anlage K 6) über 1.927,80 € wurde zunächst nicht beglichen. Eine Zahlung erfolgte erst am 12.01.2011 (während des laufenden Mahnverfahrens).
3.
Gemäß Ladeauftrag vom 11.06.2010 (Anlage K 7, Bl. 38 d.A.) wurde am 15./21.06.2010 ein weiterer Transport durchgeführt. Die Rechnung vom 09.07.2007 über 3.272,50 € (Anlage K 9) wurde – bis zur mündlichen Verhandlung – nicht beglichen.
4.
Gemäß Ladeauftrag vom 11.06.2010 (Anlage K 10, Bl. 41 d.A.) wurde am 15./21.06.2010 ein vierter Transport durchgeführt. Die Rechnung vom 02.07.2010 über 3.272,50 € (Anlage K 12) wurde zunächst nicht beglichen. Eine entsprechende Zahlung erfolgte erst am 20.04.2011.
Auf der zweiten Seite des jeweils verwendeten Formulars für die Ladeaufträge ist unter dem Punkt "Zusatzvereinbarungen" geregelt:
„[Eine] Abrechnung kann nur mit einem quittierten Originallieferschein-Speditionsauftrag-Frachtbrief erfolgen. Zahlungen von uns erfolgen ausschließlich an den oben genannten Vertragspartner. […] Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. Nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege mit der korrekt ausgestellten Rechnung“ (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 56 d.A. verwiesen).
Der Kläger behauptet, dass er die originalen Ablieferungsbelege an den Beklagten zusammen mit der Rechnung übersandt habe. Da der Beklagte – was unstreitig ist – die Rechnungen erhalten habe, sei davon auszugehen, dass ihm auch die mit gleicher Post versandten originalen Ablieferungsbelege zugegangen seien. Ferner behauptet der Kläger, dass der Beklagte in Reaktion auf unzählige Mahnschreiben und Mahnanrufe erklärt habe, dass er die Rechnungen derzeit nicht bezahlen könne und auf Gelder seiner jeweiligen Auftraggeber warte.
Der Kläger hat im Mahnantrag vom 22.12.2010 ursprünglich Zahlung von 10.400,60 € verlangt. Nachdem der Beklagte die Frachtrate für den Transport Nr. 2 beglichen hatte, hat der Kläger in der Anspruchsbegründung vom 11.03.2011 angekündigt, zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.472,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.927,80 € seit dem 09.07.2007, aus 1.927,80 € vom 20.06.2010 bis zum 12.01.2011, aus 3.272,50 € seit dem 02.08.2010 sowie aus 3.272,50 € seit dem 09.08.2010 zu zahlen.
Nachdem der Beklagte am 20.04.2011 eine weitere Teilzahlung in Höhe von 3.272,50 € geleistet hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit am 03.05.2011 in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 schließlich beantragt,
den Beklagten, wie in der Anspruchsbegründung (s.o.) beantragt, zu verurteilen, soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Der Beklagte hat die Hauptforderung daraufhin unter Protest gegen die Kostentragung anerkannt.
Der Beklagte bestreitet, die originalen Ablieferungsbelege erhalten zu haben.
Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass die Frachtraten – insbesondere die für die Transporte Nr. 1 und Nr. 3 – erst mit Zugang der originalen Ablieferungsbelege bzw. den originalen CMR-Frachtbriefen fällig würden. Insoweit verweist er auf die in der Branche übliche, oben zitierte Klausel des Auftragsformulars. Danach hänge die Fälligkeit der Frachtrate vom Zugang der originalen Ablieferungsbelege ab. Es sei schließlich nicht ausgeschlossen, dass nachträglich Streitigkeiten entstünden, in denen es auf die Vorlage der originalen CMR-Frachtpapiere entscheidend ankäme (wie z.B. bei der Beschädigung der Fracht oder etwaigen Manipulationen der Frachtpapiere).
Das Mahngericht Coburg hat am 23.12.2010 Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen (Gesch.-Nr.: 10-7742525-0-0), gegen den dieser Widerspruch erhoben hat.
Das Landgericht Wuppertal hat am 05.07.2011 Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und den Beklagten zur Zahlung der beiden ausstehenden Frachtraten für die Transporte Nr. 1 und Nr. 3 in Höhe von 5.200,30 € verurteilt (Bl. 143 f. d.A.), nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2011 die dritten Abschriften der CMR-Frachtpapiere vorgelegt und der Beklagte diese als ausreichenden Nachweis akzeptiert hatte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführung der Parteien in den bei Gericht eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem der Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses zur Zahlung der noch ausstehenden Frachtraten verurteilt worden ist, mithin eine Entscheidung über die Hauptforderung vorliegt, ist allein noch über die Nebenforderungen sowie die Kosten zu entscheiden.
1.
Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB. Der Beklagte ist gemäß § 286 Abs. 3 BGB jeweils 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug geraten.
Bei Verzugseintritt waren die jeweiligen Vergütungsansprüche auch fällig, da dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zustand.
Die Kammer vermag der Argumentation des Beklagten, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Frachtraten bis zur Überreichung der originalen Ablieferungsbelege nicht fällig gewesen sei, nicht zu folgen.
Die Kammer schließt sich insofern der vom Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 22.06.2006 geäußerten Rechtsauffassung an (Az.: 11 U 280/511). Danach ist der Einwand des Schuldners der Frachrate (d.h. des Absenders der Fracht), die Übergabe der Original-Frachtpapiere sei Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch, nur gerechtfertigt, soweit dieser ein Interesse an der Aushändigung der Original-Frachtpapiere darlegt und beweist. Falls der Schuldner ein nachvollziehbares Interesse an den Originalen nicht belegen kann, im Extremfall sogar seinerseits bereits Zahlung von seinem Vertragspartner erhalten hat und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beschädigung der Fracht vorliegen, soll er sich hingegen nicht auf die Klausel berufen dürfen.
Der Beklagte hat hier lediglich vorgetragen, dass abstrakt die Gefahr von Beweisschwierigkeiten im Rahmen möglicher künftiger Rechtsstreitigkeiten besteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er seinerseits Rechte gegenüber Dritten geltend machen müsste bzw. von Dritten in Anspruch genommen würde.
Damit aber hat der Beklagte gerade nicht vorgetragen, dass er die Original-Frachtbriefe bislang als Beweis für die ordnungsgemäße Ablieferung der Fracht gegenüber seinen Auftraggebern benötigt hätte. Der bloße Hinweis auf entsprechende, derzeit anhängige Gerichtsverfahren, die unstreitig andere Frachtaufträge betreffen, reicht insofern nicht aus.
Auch der Umstand, dass der Ladeauftrag für den Transport Nr. 3 ein anderes Gewicht (25.000 kg) nennt, als auf dem entsprechenden Ablieferungsbeleg steht (21.634 kg), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Ursache für diese Abweichung ist nicht bekannt – ein Schreibversehen ist nicht ausgeschlossen. Jedenfalls trägt der Beklagte auch diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Empfänger der Ware wegen dieses Umstands Schadensersatzansprüche geltend macht bzw. angekündigt hat.
Bestehen – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ablieferung der Fracht vertragsgemäß erfolgt ist, so ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Original-Frachtpapiere nicht interessengerecht.
2.
Die jeweiligen Zahlungsansprüche sind gem. § 271 Abs. 1 BGB auch fällig. Die Übersendung der Original-Ablieferungsbelege ist gemäß § 14 UStG weder eine Fälligkeitsvoraussetzung noch besteht deswegen – losgelöst von den formularmäßigen Vereinbarungen – ein Zurückbehaltungsrecht.
Zwar kann ein Schuldner aus § 242 BGB bzw. aus § 14 Abs. 1 S.1 UStG einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit den Bestandteilen des § 14 Abs. 4 UStG haben. Eine solche Nebenpflicht besteht aber nicht grundsätzlich gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG gelten machen zu können (vgl. OLG München NJW 1988, 270 f.; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 271 BGB, Rn. 7).
Selbst wenn man unterstellt, dass bei dem Beklagten ein solches besonderes Interesse besteht, greifen diese Grundsätze hier nicht. Der von dem Beklagten
angeführte § 14 UStG betrifft erkennbar die Ausstellung von Rechnungen. Der Beklagte aber hat nie bestritten, die Rechnungen für die vier durchgeführten Transporte erhalten zu haben. Streitpunkt war und ist allein, ob damals bei Übersendung der Rechnungen auch die Original-Ablieferungsbelege beigefügt waren oder nicht.
Daher stand dem Beklagten bis zur endgültigen Aushändigung der jeweiligen Original-Ablieferungsbelege auch gemäß § 14 UStG kein Zurückbehaltungsrecht zu.
II.
Der Beklagte trägt gemäß §§ 91, 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
1.
Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 91 ZPO, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen.
Es kann dahinstehen, ob sich dies hinsichtlich der Frachtraten für die Transporte Nr. 2 und Nr. 4 bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Beklagte die entsprechenden Frachtraten erst im Mahnverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren gezahlt hat, ohne sich darüber zu erklären, wann genau es zu einer (weiteren) Übersendung der betreffenden CMR-Frachtbriefe tatsächlich gekommen sein soll. Vieles spricht hier dafür, dass der Grund für die verspätete Zahlung im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt, so dass aus der Sicht des Klägers eine Veranlassung zur Klageerhebung bestand.
Jedenfalls liegt in allen Fällen kein „sofortiges“ Anerkenntnis vor.
Dies gilt insbesondere auch für die beiden Frachtraten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 05.07.2011 noch im Streit standen. Denn ein „sofortiges“ Anerkenntnis würde nach der Rechtsprechung voraussetzen, dass dem Beklagten bis zur Überreichung der originalen Ablieferungsbelege ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte. Nur in diesem Fall wäre der Anspruch noch rechtzeitig anerkannt worden, wenn der Beklagte – wie hier – im schriftlichen Vorverfahren diesbezüglich zunächst noch die Abweisung der Klage beantragt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1005).
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte das Bestehen des Vergütungsanspruchs sowie dessen Höhe hier nie in Abrede gestellt, sondern sich unter Hinweis auf die oben zitierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ladeaufträge allein auf die fehlende Durchsetzbarkeit berufen hat.
Dies reicht für die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses jedoch nicht aus, da dem Beklagten – wie bereits dargestellt – das von ihm ins Feld geführte Zurückbehaltungsrecht nicht zustand.
b)
Insofern wäre es an dem Beklagten gelegen, auch den Anspruch auf Zahlung der restlichen beiden Frachtraten bereits vor der mündlichen Verhandlung am 05.07.2011 anzuerkennen.
2.
Zum anderen trägt der Beklagte gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des erledigten Teils, da er nach dem oben Gesagten unterlägen wäre.
3.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Schlussurteils folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert:
bis 11.03.2011: 10.400,60 €
ab 12.03.2011 bis 03.05.2011: 8.472,80 €
ab 04.05.2011 bis 05.07.2011: 5.200,30 €
ab 06.07.2011: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten