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Landgericht Wuppertal·1 O 340/99·28.08.2000

Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) gegen Alleinerbin: Zahlung von 156.539,72 DM

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Alleinerbin Zahlung aus einer Vereinbarung vom 10.12.1998, die ein Schuldanerkenntnis über insgesamt 156.539,72 DM enthält. Das Landgericht bestätigt die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses und die Echtheit der Unterschrift; die behauptete Geschäftsunfähigkeit des Verstorbenen wurde nicht substantiiert dargetan. Das Vorbehaltsurteil bleibt aufrechterhalten, der Vorbehalt entfällt; die Beklagte trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage wegen wirksamem Schuldanerkenntnis in Höhe von 156.539,72 DM stattgegeben; Vorbehalt entfällt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, das einen Gesamtbetrag verbindlich feststellt, begründet gegenüber den Erben einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch in dieser Höhe.

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Zur Feststellung der Echtheit einer Unterschrift kann das Gericht handschriftliche Vergleichsmerkmale heranziehen; bei gravierenden Übereinstimmungen ist die Einholung eines graphologischen Gutachtens nicht erforderlich.

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Die Behauptung fehlender Geschäftsfähigkeit ist substantiiert darzulegen; bloße Krankenhausaufenthalte oder Pflegebedürftigkeit begründen für sich genommen keine Geschäftsunfähigkeit.

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Ein wirksames Schuldanerkenntnis schließt Einwendungen des Schuldners bzw. seiner Erben aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er rechnen musste; daher ist die detaillierte Aufschlüsselung früherer Teilbeträge entbehrlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 781 BGB§ 1967 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 5 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Das Vorbehaltsurteil der Kammer vom 14.12.1999 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß der Vorbehalt entfällt.

Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 168.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Seit 1992 lebte die Klägerin mit dem am 1. Mai 1999 verstorbenen Ehemann der Beklagten, Herrn L, in K zusammen. Die Klägerin war schon seit 1971 mit der Beklagten und dessen verstorbenem Ehemann bekannt. In der Vergangenheit half sie beiden unter anderem bei den Steuererklärungen.

3

In einer auf den 10. Dezember 1998 datierten Vereinbarung, die auf dem Briefbogen des verstorbenen L verfaßt ist, heißt es wie folgt:

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VEREINBARUNG

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Zwischen

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Herrn L geb. xx xx xx wohnhaft in K , Y 12

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nachfolgend Schuldner genannt und

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Frau L2 geb.H geb. xx xx xx wohnhaft in R ,Y 12

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nachfolgend Gläubigerin genannt.

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Der Schuldner erhielt von der Gläubigerin ein Darlehen in der Zeit von 1971 bis 1998 von insgesamt DM 156.539,72 (einhundertsechsundfünfzigtausendfünfhundertneununddreißig) .

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Zur Sicherung dieses Darlehens läßt der Schuldner eine Grundschuld - zinslos - im Grundbuch

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Amtsgericht Düsseldorf - Grundbuch von F xxx

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auf dem in seinem Besitz befindlichen Hausgrundstück eintragen .

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Das vorgenannte Darlehen ist mit seinem Ableben von seinen Erben unverzüglich an die Gläubigerin zu zahlen.

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K, den 10. Dezember 1998

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Diese Vereinbarung trägt den Namenszug des verstorbenen Ehemanns der Beklagten und die Unterschrift der Klägerin.

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Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns L.

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Die Klägerin behauptet, daß der Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 die von ihr dem verstorbenen Ehemann der Beklagten gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt 156.539,72 DM zugrundelägen. In der Zeit von 1971 bis 1998 habe sie diesem insgesamt diese Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit der Vereinbarung habe dies festgeschrieben werden sollen.

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Nachdem die Klägerin zunächst im Urkundsprozeß geklagt hat und die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin durch Urteil vom 14.12.1999 wie folgt verurteilt wurde:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

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156.539,72 DM zu zahlen,

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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt ,

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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

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Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten,

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beantragt die Klägerin nunmehr im Nachverfahren, das Vorbehaltsurteil der Kammer vom 14.12.1999 aufrecht zu erhalten, mit der Maßgabe, daß der Vorbehalt entfällt.

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Die Beklagte beantragt,

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das Vorbehaltsurteil der Kammer aufzuheben und die

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Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet:

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Die Unterschrift unter der Vereinbarung vom 10.12.1998 stamme nicht von ihrem verstorbenen Ehemann. Selbst wenn diese Unterschrift von ihrem verstorbenen Ehemann stamme, sei er im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht geschäftsfähig gewesen. Er sei nämlich, insoweit unstreitig, bis zum 04.12.1998, also kurz vor der Unterschriftsleistung, im Krankenhaus gewesen. Daß ihr Ehemann nicht geschäftsfähig gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin selbst unter dem 25.04.1999 für den Verstorbenen eine Pflegeeingruppierung beantragt habe und dabei dessen Gesundheitszustand und seine Pflegebedürftigkeit im einzelnen beschrieben habe. Dies ergebe sich auch aus einer Urkunde des Hausarztes vom 22.04.1999. Im übrigen habe der Verstorbene in solchen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, die es nicht erforderlich gemacht hätten, ein Darlehen von der Klägerin aufzunehmen. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Gesamtsumme aus den einzelnen Darlehensbeträgen ergebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen .

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 781, 1967 Abs. 1 BGB ein Anspruch in Höhe von 156.539,72 DM zu, so daß das Vorbehaltsurteil der Kammer vom 14.12.1999 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten war, daß der Vorbehalt entfällt.

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Bei der Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB. Wie sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt, sollte festgestellt werden, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten von der Klägerin Darlehen in der Zeit von 1971 bis 1998 von insgesamt 156.539,72 DM erhalten hat. Daß von diesem Betrag ausgegangen werden sollte, ergibt sich auch daraus, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten der Klägerin eine Grundschuld in dieser Höhe eintragen lassen wollte. Damit wird deutlich, daß es nunmehr nicht mehr auf die einzelnen Darlehensbeträge ankommen sollte, sondern daß insgesamt festgestellt werden sollte, daß ein Darlehen von

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156.539,72 M in der Vergangenheit gewährt worden ist.

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Dieses Schuldanerkenntnis ist auch wirksam vereinbart.

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Zwar behauptet die Beklagte, die Unterschrift unter diese Vereinbarung stamme nicht von ihrem verstorbenen Ehemann. Ohne daß es der Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens bedarf, kann die Kammer aus den ihr vorliegenden Unterlagen selbst ersehen, daß die Unterschrift, die sich unter dieser Vereinbarung vom Dezember 1998 befindet, von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin stammt. Die Art der Unterschrift mit dem charakteristischen Auslaufen der Buchstaben findet sich in einer Vielzahl von unstreitig von dem Ehemann der Beklagten unterschriebenen Schriftstücken. So ist die Unterschrift unter einer Verfügung vom 25.08.1996 über die Durchführung seiner Beerdigung (Bl. 27 d.A.) nahezu identisch, jedenfalls in den charakteristischen Merkmalen, mit der Unterschrift unter der Vereinbarung von Dezember 1998. Auch unter einem Schreiben vom 12.06.1992 (Bl. 29 d.A.) findet sich diese Art der Unterschrift, wie unter der Vereinbarung. Daß der verstorbene Ehemann der Beklagten auch in einer etwas anderen Form unterschrieben hat, ergibt sich zwar aus Bl. 28 d.A. - Unterschrift unter dem Testament -. Nicht von der Beklagten bestritten, stammen die Unterschriften unter der Vereinbarung vom 12.06.1992 und 25.08.1996 aber von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten. Daß der Beklagte auch seine Unterschrift etwas anders ausführt, ändert nichts daran, daß er jedenfalls so wie unter der Vereinbarung vom 10.12.1998 geschehen, auch andere wichtige Schriftstücke unterschrieben hat. Angesichts des Umstandes, daß insbesondere auch die Verfügung über die Beerdigung in der gleichen Art und Weise unterschrieben worden ist wie die hier streitige Vereinbarung, hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, daß die Unterschrift unter der Vereinbarung vom 10. Dezember 1998 von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten stammt. Da die Übereinstimmungen auch gravierend sind, bedarf es auch nicht der Einholung eines graphologischen Gutachtens .

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Die Vereinbarung ist auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil der verstorbene Ehemann der Beklagten im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung geschäftsunfähig gewesen wäre. Davon ist schon deswegen nicht auszugehen, weil die Beklagte selbst keinerlei nachvollziehbare Tatsachen dafür vorgetragen hat, warum ihr verstorbener Ehemann zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung geschäftsunfähig gewesen ist. Dazu reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, daß sich ihr verstorbener Ehemann bis zum 04.12.1998 im Krankenhaus befunden hat. Die Beklagte trägt schon nicht vor, aus welchen Gründen er sich im Krankenhaus befunden hat. Allein die Tatsache, daß jemand sich im Krankenhaus befindet, besagt noch nichts über seine Geschäftsfähigkeit. Das gleiche gilt auch für den Umstand, daß ein ärztliches Attest vorliegt, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten pflegebedürftig war. Auch aus dem Pflegeantrag der Klägerin vom 25.04.1999 ergibt sich dies nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung und dem Pflegeantrag, daß Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit nicht vorliegen. Aus den insoweit überreichten Unterlagen ergibt sich, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin an hochgradiger Herz- und Pulmonalinsuffienz und instabiler Diabetes gelitten hat. Er litt unter starker Luftnot. Dies ergibt sich auch aus der überreichten Bescheinigung des Hausarztes Dr. T (Bl. 156 d.A.). Das sind aber keine Krankheiten, die sich auf die Geschäftsfähigkeit auswirken. Irgendwelche hirnorganischen Erkrankungen sind aus diesem Attest nicht zu entnehmen und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Warum dann aber aufgrund der vorhandenen Erkrankung eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen haben soll, wird durch die Beklagte nicht vorgetragen. Im übrigen trägt die Beklagte selbst vor, daß ihr verstorbener Ehemann noch im März 1999 lange Gespräche mit Nachbarn geführt hat. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich die Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes ergeben sollte. Unter diesen Umständen wäre die Vernehmung des Arztes Dr. T ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

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Unter diesen Umständen liegt ein wirksames Schuldanerkenntnis vor, so daß der Ehemann der Beklagten, bzw. nunmehr die Beklagte mit allen Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sind, die der Ehemann der Beklagten bei der Abgabe kannte oder mit denen er rechnete. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie sich der Darlehensbetrag von 156.539,72 DM zusammensetzt. Im Zeitpunkt der Vereinbarung haben die Klägerin und der verstorbene Ehemann der Beklagten diesen Gesamtbetrag festgesetzt. Von diesem Betrag ist auszugehen. Die Klägerin ist daher auch nicht mehr gehalten, im einzelnen darzulegen, wie sich die gesamte Darlehenssumme ergibt. Unter diesen Umständen ist es auch unerheblich, ob der verstorbene Ehemann der Beklagten wirtschaftlich auf Darlehen der Klägerin angewiesen war oder nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO.