Notleitungsrecht: Duldung der Abwasserleitung über Wegegrundstück (§ 917 BGB analog)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Nachbarin die Duldung, deren Wegeparzelle zum Verlegen einer Abwasserleitung aufzubaggern und wieder zu verschließen. Streitpunkt war, ob zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB analog besteht und ob § 918 BGB entgegensteht. Das LG bejahte ein Notleitungsrecht, weil ein Anschluss an den öffentlichen Kanal heute zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks gehört und andere Möglichkeiten nicht ausreichend sind. § 918 BGB sei nicht anwendbar; ein Anspruch auf Duldung „ohne weitere Notwegerente“ bestehe jedoch nicht, sodass die Klage insoweit abgewiesen wurde.
Ausgang: Duldung der Verlegung einer Abwasserleitung über die Wegeparzelle zugesprochen; Begehren auf Duldung ohne zusätzliche Notwegerente abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Notleitungsrecht kann entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehen, wenn einem Grundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung die notwendige Verbindung zur Abwasserableitung an den öffentlichen Kanal fehlt.
An die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sind strenge Anforderungen zu stellen; sie entfällt, wenn zumutbare anderweitige Verbindungsmöglichkeiten bestehen, auch wenn diese umständlicher oder kostspieliger sind.
Zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks kann grundsätzlich gehören, Abwässer in einen öffentlichen Kanal einzuleiten, wenn eine Gruben- oder Kleinkläranlagenlösung nach den Umständen keine ausreichende, zeitgemäße Entwässerung gewährleistet.
§ 918 BGB schließt ein Notleitungsrecht nicht aus, wenn dem Grundstück eine Verbindung zur öffentlichen Anlage von Anfang an fehlte und nicht durch willkürliche Handlung aufgehoben wurde.
Die zusätzliche Inanspruchnahme einer Wegeparzelle durch eine weitere Versorgungsleitung begründet regelmäßig einen Ausgleichsanspruch nach § 917 Abs. 2 BGB; ein Anspruch auf unentgeltliche Duldung besteht insoweit nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass das in ihrem Eigentum stehende Wegegrundstück T, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, aufgegraben wird, um dort vom Grundstück der Klägerin bis zu den Grundstücken Gemarkung G, Flur X, Flurstücken ## und ### eine Abwasserleitung zu verlegen und dass das Grundstück # anschließend wieder zugegraben wird.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G, Flur X, Flurstück ####. Das Grundstück der Klägerin ist seit Jahrzehnten mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beklagte ist u.a. Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Gemarkung G, Flur X, Flurstück X.
Das Flurstück #### der Klägerin hat keine unmittelbare Verbindung mit der nächstgelegenen öffentlichen Straße, der M Straße in T. Die Klägerin erreicht ihr Grundstück über einen Weg, der in südöstlicher Richtung über die Parzellen ++, +++, ## und xxx verläuft, die im Eigentum von Frau M bzw. von Frau N stehen. Am südöstlichen Ende der Parzellen ## und xxx knickt der Weg rechtwinklig nach Südwesten ab und führt dann über die Parzelle # der Beklagten bis zur nordöstlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin.
Die Beklagte ist weiterhin Eigentümer der Grundstücke Flurstück X, das an der M Straße gelegen ist und Flurstück X, das neben dem Grundstück der Klägerin liegt. Auf dem Flurstück X betreibt die Firma B ein Geschäft. Das Flurstück X wird über das Flurstück X angedient. Dabei muss der Andienungsverkehr notwendigerweise über die Parzelle # fahren.
Wegen der Einzelheiten der Grundstücke zueinander wird auf die Flurkarte (Anlage 2 zur Klageschrift vom 15.01.2009) Bezug genommen.
Das Flurstück X der Beklagten ist eine reine Wegeparzelle, in der zur Versorgung des Hauses der Klägerin unterirdisch eine Frischwasserleitung, eine Gasleitung sowie eine Stromleitung verlegt ist. Insoweit muss die Klägerin an die Beklagte eine Notwegerente von 120,00 DM = 61,36 Euro jährlich zahlen.
Das Grundstück der Klägerin verfügt bisher über keinen Anschluss an den in der M Straße liegenden öffentlichen Abwasserkanal. Bisher erfolgt die Entwässerung über eine eigene Grube mit Vier-Kammer-System, aus der das Abwasser nach entsprechender Vorbehandlung in den Untergrund geleitet wird.
Angesichts der Abwassersituation bemühte sich die Klägerin um einen Anschluss an den städtischen Abwasserkanal. In diesem Zusammenhang setzte sie sich auch mit der Beklagten in Verbindung, ob die Möglichkeit bestehe, an ihren Kanal anzuschließen. Unter dem 30.06.2006 schrieb die Beklagte an die Stadt T u.a. folgendes:
„Frau L möchte mit ihrem Grundstück an den städtischen Abwasserkanal angeschlossen werden. Da wir einen Anschluss über unsere Grundstücke Flur X, Parzelle #### oder ##### nicht gestatten, sind wir jedoch bereit, eine Baulast auf unsere Parzelle # (Parzelle Zuwegung zum Grundstück 100 a) zu Gunsten der Parzelle #### (L) zu übernehmen.
Wir bitten Sie entsprechend zu verfahren, damit der unzumutbare Zustand (bei Überlauf der Fäkaliengrube werden die Abwässer und Fäkalien im Garten verteilt) beendet wird.“
Unter dem 12.07.2006 teilte die Stadt T dann der Klägerin u.a. mit, dass die für ihr Wohnhaus betriebene Abwasserbeseitigungsanlage in der Form nicht mehr zulässig sei. Darauf hin setzte sich die Klägerin auch mit den Eigentümern der Parzellen ++, +++, ## und xxx in Verbindung, die erklärten, dass sie zwar eine Baulast oder einer Dienstbarkeit nicht bewilligen würden, jedoch damit einverstanden seien, dass die Verlegung der Abwasserleitung über ihre Grundstücke erfolge. Diese Zusage nahmen die Eigentümer M und N zurück. Auch die Beklagte war nicht mehr bereit, der Klägerin zu gestatten Abwasserleitungen in ihre Parzelle # zu verlegen. Zwischenzeitlich hatte die Stadt T gegenüber der Klägerin auch eine Ordnungsverfügung vom 25.06.2008 erlassen nach der die Klägerin die Abflüsse der Grube zu verschließen habe und diese als abflusslose Sammelgrube weiter betrieben werden müsse. Die Stadt T ist inzwischen allerdings davon abgerückt, für die Genehmigung des Anschlusses an den öffentlichen Abwasserkanal eine Baulast zu verlangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegenüber der Beklagten ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB zustände.
Ihr Grundstück habe keine unmittelbare Verbindung zum öffentlichen Abwasserkanal. Zu ordnungsgemäßen Nutzung ihres Grundstückes sei es erforderlich, eine Abwasserleitung an den öffentlichen Kanal herzustellen. Die bisherige Entsorgung der Abwässer in einer Grube, sei nicht mehr zeitgemäß und unzumutbar. Die Grube müsse alle ein bis zwei Wochen abgefahren werden. Dies sei aber schon angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht möglich. Es gebe kein Entsorgungsfahrzeug das die Wegeparzellen ++ bis xxx und # befahren könnte. Die Fahrzeuge seien alle zu groß. Zwar könne ein 100 m langer Abwasserschlauch über die Parzellen gelegt werden. Das sei jedoch mit erheblichen Kosten von mindestens 12.000,00 Euro im Jahr verbunden. Auch insoweit müsse sie jedoch von der Beklagten die Zustimmung erhalten.
Sie habe damals entsprechend der Genehmigung ihre Grube errichtet. Das nunmehr die Grube anders ausgelegt werden müsse, liege an den veränderten gesetzlichen Vorschriften. Unter diesen Umständen sei § 918 BGB vorliegend nicht anwendbar.
Eine Notwegerente müsse sie nicht zahlen, da das Oberlandesgericht in seiner damaligen Entscheidung bezüglich der anderen Versorgungsleitungen festgestellt habe, dass sie jedenfalls keine höhere Zahlung als 120,00 DM jährlich schulde.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass das in ihrem Eigentum stehende Wegegrundstück T, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, aufgegraben, dort vom Grundstück der Verfügungsklägerin bis zu den Grundstücken Gemarkung der Verfügungsklägerin bis zu den Grundstücken Gemarkung G, Flur X, Flurstücken ## und xxx eine Abwasserleitung verlegt und das Flurstück X anschließend wieder zugegraben wird, und zwar ohne Zahlung einer weiteren Notwege- bzw. Notleitungsrente,
hilfsweise gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Notwege- bzw. Notleitungsrente,
2.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Notleitungsrecht über ihr Grundstück Parzelle # nicht bestehe.
Die Klägerin könne ihre Abwässer durch eine Grube entsorgen. Insoweit brauche sie nur eine Sammelgrube für häusliche Abwässer zu erstellen. Diese Abwässer könnten dann entsprechend abgefahren werden. Die Abwässer könnten auch durch einen langen Schlauch entsorgt werden, der über die Wegeparzellen gelegt werden könne. Insoweit sei sie damit einverstanden, dass dies auch über ihr Flurstück geschehe.
Einem Notleitungsrecht stehe auch § 918 BGB entgegen. Die Klägerin habe nicht entsprechend der damaligen Genehmigung die Grube hergestellt. Die Klägerin habe bereits 1992 die Erlaubnis erhalten, Abwässer in den Untergrund einzuleiten. Wenn die Klägerin dann gegen die Nebenbestimmungen der Erlaubnis verstoße, könne sie nicht verlangen, dass sie, die Beklagte, ihr Grundstück für die Abwasserleitung zur Verfügung stelle.
Auch wenn die Kosten der Abfuhr erheblich sein sollten, bedeutet dies nicht, dass ein Notleitungsrecht gegeben sei. Dadurch würde die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Selbst wenn ein Notleitungsrecht gegeben sein sollte, müsse auf ihre berechtigte Belange Rücksicht genommen werden. Ihr Grundstück werde im erheblichem Umfange von der Firma B angefahren. Deren Anlieferungsdienst dürfe durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Notleitungsrecht gemäß § 917 BGB analog in dem zuerkannten Umfange zu.
Dem Grundstück der Klägerin fehlte zur ordnungsgemäßen Benutzung ihres Grundstücks die notwendige Verbindung der Abwasserleitungen zu einem öffentlichen Weg im Sinne des § 917 BGB.
Nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn verlangen, dass sie zur Behebung des Mangels die Benutzung ihres Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Da ein solches Notwegerecht bzw. Notleitungsrecht regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum des Nachbarns bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist zu verneinen, wenn andere Verbindungsmöglichkeiten bestehen, auch wenn diese umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist. Erforderlich ist, dass die auf dem eigenen Grundstück zu Verfügung stehende Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen Zugang zu schaffen, der den objektiv zu beurteilenden Bedürfnissen des Grundstücks nach Nutzung Art, Größe und Umgebung sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls gerecht werden.
Letztere Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt.
Im klägerischen Grundstück fehlt eine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht an einem öffentlichen Weg.
Zur ordnungsgemäßen Nutzung des Wohngrundstücks des Klägers gehört heutzutage nach Auffassung der Kammer auch, dass die Abwässer des Grundstücks in einen öffentlichen Kanal geleitet werden. Dies ist die umweltschonendste Maßnahme. Darüber hinaus wird nur in ganz großen Ausnahmefällen heutzutage noch von den Städten die Betreibung einer Grube genehmigt.
Unter diesen Umständen ist nach Auffassung der Kammer nicht erheblich, dass die Klägerin grundsätzlich durch Betreiben einer kleinen Kläranlage die Abwässer entsorgen kann. Hinzukommt nämlich, dass auch diese Abwässer entweder durch Entsorgungswagen, die auch über die Parzelle # fahren müssen oder über einen Schlauch, der auch über die Parzelle # gelegt werden muss, entsorgt werden müssen. Insofern ist auch dadurch eine Belastung des Beklagtengrundstückes gegeben.
Die Belastung des Beklagtengrundstückes mit einer zusätzlichen Abwasserleitung in der Parzelle # ist auch nicht sehr erheblich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Parzelle # bereits eine Frischwasserleitung, eine Gasleitung, sowie eine Stromleitung verlegt sind. Die Verlegung dieser Leitungen muss die Beklagte schon dulden. Insofern ist das zusätzliche Einbringen einer Abwasserleitung zwar eine weitere Belastung der Wegeparzelle, jedoch nicht eine so gravierende, dass deswegen der Beklagten nicht zugemutet werden kann, dies zu dulden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, wie sich aus ihrem Schreiben vom 30.06.2006 an die Stadt T ergibt, die Grube wegen der Geruchsbelästigung stillgelegt haben wollte. In diesem Schreiben hat sich die Beklagte auch grundsätzlich bereit erklärt, die Verlegung der Abwasserleitung in ihre Wegeparzelle zu dulden, um zu einer ordnungsgemäßen Entwässerung beizutragen. Das Schreiben vom 30.06.2006 zeigt jedenfalls, dass auch die Beklagte, jedenfalls damals, der Auffassung war, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung nur über den Anschluss an den Entwässerungskanal in der öffentlichen Straße gewährleistet ist.
Dem Notleitungsrecht steht auch nicht § 918 BGB entgegen.
Die Voraussetzung des § 918 BGB liegen schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zur öffentlichen Straße hatte, so dass sie auch nicht durch eine willkürliche Handlung aufgehoben worden ist.
Insoweit kann auch dahin gestellt bleiben, ob und aus welchen Gründen die Stadt T der Klägerin das Betreiben der Kläranlage untersagt hat.
In Ausübung ihres Notleitungsrechtes ist die Klägerin berechtigt, die Wegeparzelle # zu öffnen, den Abwasserkanal zu verlegen und dann die Wegeparzelle wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Das die Firma B regelmäßig über die Parzelle # fahren muss, steht dem nicht entgegen. Es besteht ohne weiteres die Möglichkeit, die Arbeiten so gestalten, dass eine Behinderung des Anlieferungsverkehrs der Firma B nicht erfolgt jedenfalls so, dass eine erhebliche Behinderung vermieden wird.
Soweit die Klägerin beantragt hat, ein Notleitungsrecht ohne weitere Notwegerente im Sinne des § 917 Abs. 2 BGB zu sprechen, besteht ein entsprechender Anspruch nicht.
Durch die Verlegung einer weiteren Leitung in die Wegeparzelle # ist, wenn es sich auch nicht um einen sehr gravierenden Eingriff handelt, eine weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten gegeben. Die bisher zu zahlende Notwegerente ist angemessen zu erhöhen.
Insoweit ist das Gericht aber gehindert, eine Notwegerente festzulegen, da ein entsprechender Antrag der Beklagten nicht gestellt worden ist.
Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 20.000,00 Euro.