Klage auf Auszahlung eines angeblichen Gewinns mangels Vortrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auszahlung eines behaupteten Geldgewinns aus einer zugesandten Gewinnbenachrichtigung und macht die Beklagte als dahinterstehende Versprechende geltend. Das Gericht verneint den Anspruch, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, dass die Beklagte wirtschaftlich hinter der veranstaltenden Firma steht. Bloße Behauptungen, Verweis auf strafrechtliche Ermittlungen oder Schreiben Dritter genügen nicht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des behaupteten Gewinns mangels substantiiertem Vortrag über wirtschaftliche Verflechtung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns setzt voraus, dass der Anspruchsteller substantiiert darlegt, dass die behauptete Versprechende wirtschaftlich hinter der veranstaltenden Firma steht.
Zur Passivlegitimation genügt nicht die bloße Behauptung einer wirtschaftlichen Verbindung; der Kläger hat Indizien vorzubringen, die eine solche Verbindung plausibel machen.
Gerichtsbekanntheit kann nicht angenommen werden, wenn die betreffende Partei in parallel geführten Verfahren deren Nichtzugehörigkeit bestreitet; widersprechende Verfahrensstände verhindern eine solche Feststellung.
Ein Beweisantritt oder das Vorlegen von Schreiben Dritter, insbesondere Hinweise auf laufende strafrechtliche Ermittlungen, ersetzt keinen substantierten tatsächlichen Vortrag und begründet keinen Anspruch, solange kein rechtskräftiger oder hinreichender Verdacht festgestellt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleis-tung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder Großbank mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinns in Anspruch.
Im Dezember des Jahres 2000 erhielt die Klägerin einen Briefumschlag, der den Eindruck erweckte, als käme er von einem Rechtsanwaltsbüro. In dem Briefumschlag befand sich in Farbkopie eine Gewinnbenachrichtigung. Auf dieser Gewinnbenachrichtigung versicherte ein Herr Dr. M, dass die Klägerin 75.000,00 DM an Bargeld gewonnen habe. Gleichzeitig wurde ein EDV-Auszug als "offizielle Computerbestätigung" für Frau X übermittelt. Auf dieser Farbkopie bezeichnete sich ein Dr. M als "öffentliche Urkundsperson" und beglaubigte die angeblich veranstaltete "Bargeldziehung". In diesem EDV-Auszug wurde die Klägerin aufgefordert, ein sogenanntes Abrufsiegel abzutrennen und zusammen mit einer unverbindlichen Testanforderung einzusenden. Adressat dieser Antwort war eine Firma T & T2 in G, Belgien.
Die Klägerin sandte die unverbindliche Testanforderung ab und erhielt unter dem 15.1.2001 einen Lieferschein und eine Rechnung über 120,45 DM über die bestellten Waren.
Die Klägerin behauptet:
Bei der Beklagten, die ein Versandunternehmen betreibe, bestehe der wesentliche Unternehmenszweck darin, den Verbraucher durch Übermittlung von Gewinnmitteilungen unter gleichzeitiger Übersendung von Katalogen der Beklagten dazu zu veranlassen, Bestellungen aufzugeben. Neben diversen anderen Katalogen vertreibe die Beklagte u.a. die Kataloge T & T2. Die Beklagte stehe hinter der Firma T & T2. Sie sei damit Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB und gleichzeitig Versprechende, so dass die Beklagte verpflichtet sei, da sie hinter der Firma T & T2 stehe, das Gewinnversprechen einzulösen. Dass die Beklagte hinter der Firma T & T2 bzw. V und W stehe, sei gerichtsbekannt. Dies sei auch Auffassung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht passivlegitimiert. Bei der Firma V & W bzw. T & T2 handele es sich um eigenständige Firmen. Die Firma V & W bzw. T und Schick mit Postfachadresse in G, Belgien, sei für das Gewinnspiel verantwortlich. Sie sei Veranstalterin und auch Versprecherin. Dies zeige auch sich darin, dass die Klägerin mit der Firma V & W korrespondiert habe. Die Firma sei keine Tochter- oder Schwesterunternehmen der Beklagten. Es handelt es sich um eine eigenständige Drittfirma.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung eines versprochenen Geldgewinnes in Höhe von 75.000,00 DM gemäß § 661 a BGB zu, da sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte wirtschaftlich hinter der Firma T & T2 bzw. V & W steht.
Allein die bloße Behauptung, dass die Beklagte den wirtschaftlichen Gewinn aus den Bestellungen der Kataloge zieht und deswegen Versprechende im Sinne des § 661 a BGB sei, reicht nicht aus. Der Name der Beklagten taucht bei den übersandten Unterlagen nicht auf.
Die Klägerin hätte daher jedenfalls durch Vortrag von Indizien darlegen müssen, warum und aus welchen Gründen die Beklagte hinter der Firma T & T2 bzw. V und W steht. Dies hat die Klägerin aber nicht getan. Es bleibt bei der bloßen Behauptung.
Soweit die Klägerin sich darauf bezieht, dass gerichtsbekannt sei, dass die Beklagte hinter den genannten Firmen steht, ist dies nicht zutreffend. Bei der Kammer sind zwar ein Vielzahl von Verfahren gegen die Firma B anhängig. Die Firma B wehrt sich aber in allen Verfahren vehement dagegen, dass sie hinter den Firmen steht. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass gerichtsbekannt sei, dass die Beklagte die eigentlich Versprechende sei.
Ein substantiierter Vortrag liegt auch nicht deswegen vor, weil sich die Klägerin auf das Zeugnis des Oberstaatsanwalts Q von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beruft.
Zum einen ersetzt der Beweisantritt nicht einen substantiierten Vortrag. Aus dem überreichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 6.6.2001 ergibt sich auch nicht, dass entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dazu geführt haben, dass die Beklagte hinter den Firmen T & T2 und V & W steht. Ein Verweis auf dieses Schreiben reicht nicht aus. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine subjektive Überzeugung des Oberstaatsanwalts Q. Die strafrechtlichen Ermittlungen haben jedenfalls ausweislich des Schreibens noch nicht dazu geführt, dass hinreichender Tatverdacht wegen eines Betruges bejaht werden könne. In diesem Schreiben ist nur die Rede davon, dass der Zeuge Q meint, inzwischen beweisen zu können, dass die Firma dahinter steht. Insoweit lässt die Aussage des Zeugen Q letztendlich noch nicht darauf schließen, dass die Beklagte hinter den genannten Firmen steht und damit Versprechende im Sinne des § 661 a BGB ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.