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Landgericht Wuppertal·1 O 320/14·11.05.2015

Fensteraustausch nach Nachbesserung: Verjährung und Bindung an Schiedsgutachten

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe der Kosten eines Komplettaustauschs von Fenstern wegen behaupteter Mängel aus einem Werkvertrag. Das LG wies die Klage ab: Ansprüche hinsichtlich nicht konkret im früheren Verfahren erfasster Fenster seien nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Für die im Vergleich erfassten Fenster sei die Klägerin an das Gutachten des vereinbarten Sachverständigen (Schiedsgutachten) gebunden; dieses sei nicht offenbar unrichtig und trage keinen Austauschbedarf. Verzugszinsen wurden mangels Hauptforderung abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz für Komplettaustausch der Fenster wegen Verjährung und Bindung an nicht offenbar unrichtiges Schiedsgutachten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche wegen Mängeln eines Bauwerks verjähren regelmäßig in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfasst nur die konkret geltend gemachten Mängel bzw. Werkleistungen und wirkt nicht pauschal für weitere, nicht streitgegenständliche Leistungen.

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Vereinbaren die Parteien im Vergleich eine Schiedsgutachterregelung zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. des erforderlichen Nachbesserungsumfangs, ist das Gericht an das Gutachtenergebnis grundsätzlich gebunden; eine Kontrolle findet nur auf offenbare Unrichtigkeit/Unbilligkeit (analog §§ 317, 319 BGB) statt.

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Ist nach dem verbindlichen Schiedsgutachten lediglich eine Einstellung/Justierung erforderlich, begründet dies ohne weitere Anhaltspunkte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines vollständigen Austauschs.

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Verzugszinsen können nur verlangt werden, wenn eine durchsetzbare Hauptforderung besteht.

Relevante Normen
§ 634 Nr. 4 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 204 Nr. 1 BGB§ 317 ff BGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, VII ZR 139/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der Kosten für den Austausch von Fenstern, die die Beklagte in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin eingebaut hat.

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Im Auftrag der Klägerin baute die Beklagte zunächst im September 2003 neue Wohnzimmerfenster in das klägerische Mehrfamilienhaus, L-Straße, in V ein. Im Juni 2004 erfolgte sodann die Installation neuer Fenster im Treppenhaus desselben Objektes. Hierbei sollte der Einbau der Treppenhausfenster unter Berücksichtigung dessen eingebaut werden, dass die gesamte Außenfassade des Hauses anschließend mit einer vollständigen Wärmedämmung versehen werden sollte. Dabei hätten die Fenster auch einen neuen Außenanschluss erhalten sollen, weshalb extra tiefe Fensterbänke eingebaut wurden und teilweise eine äußere weiße provisorische Verleistung vorgenommen wurde.

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Beiden Aufträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vorsahen.

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Mit Schreiben vom 15. September 2005 monierte die Klägerin das schwere Öffnen und Schließen der Wohnzimmerfenster. Bezüglich derer im Treppenhaus trug sie vor, dass sie luftundicht und dadurch sehr wind- und kältedurchlässig seien. Sie verlangte unter Fristsetzung Beseitigung der Mängel durch die Beklagte.

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Nach fruchtlosem Fristablauf strengte die Klägerin am 17. Mai 2006 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Wuppertal an (Aktenzeichen: 16 OH 8/06). Im Rahmen dessen führte der gerichtlich bestellte Sachverständige K gutachterlich aus, dass im Wesentlichen die Fensterflügel im Wohnzimmer nachzujustieren und gegebenenfalls zusätzliche Schrauben anzubringen seien.

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Die Klägerin beauftragte den Privatgutachter B, der feststellte, dass an drei Fenstern im Treppenhaus Mängel in Form von – im Einzelnen dargelegten – Undichtigkeiten vorhanden und bei drei Fenstern in Wohnzimmern Aussteifungen der unteren Flügelquerriegel unzureichend seien, um die Fensterscheiben zu tragen. Den erforderlichen Aufwand bezifferte er mit einer Summe in Höhe von Euro 2.732,84.

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Daraufhin reichte die Klägerin Zahlungs- bzw. Vorschussklage vor dem Amtsgericht Wuppertal ein. Das erkennende Gericht erhob Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Tischlerhandwerk F. Dieser überprüfte die Angaben aus den Gutachten K und später dann B bezüglich vorgetragener Mängel und der Erforderlichkeit etwaiger Maßnahmen und Kosten.

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Er stellte im Wesentlichen fest, dass die Mängel an den Wohnzimmerfenstern nicht einfach durch ein Nachjustieren behoben werden könnten. Den vorhandenen Öffnungen bei den Kopplungen könne nicht durch beabsichtigte Wärmedämmungen der Außenfassade Abhilfe geschaffen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen K hielt F für grob falsch, während ihm die Ausführungen des Sachverständigen B als nachvollziehbar und die bezeichneten Kosten als angemessen erschienen. Ergänzend hielt er es für erforderlich, die abgelösten äußeren Abdeckleisten noch neu zu befestigen und zu besiegeln.

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Mit Urteil vom 5. November 2008, Aktenzeichen: 38 C 103/07, sprach das Amtsgericht Wuppertal der Klägerin einen Vorschussanspruch in Höhe von Euro 2.732,84 zu.

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Die Beklagte beglich die vollständige Summe am 13. November 2011.

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In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin sowohl um ortsansässige als auch ortsfremde Handwerksunternehmen zur Durchführung der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten. Sämtliche Fachbetriebe lehnten jedoch eine Realisierung der Arbeiten auf Grundlage der gutachterlich festgestellten Summe ab.

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Mangels Abhilfe erhob sie Klage auf Schadenersatz in Höhe der Kosten, die bei einem Komplettaustausch der Fenster anfallen würden, abzüglich der bereits geleisteten Euro 2.732,84. In dem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 17 O 12/10, kam es sodann am 26. August 2010 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu nachfolgendem Vergleich:

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„Die Beklagte verpflichtet sich, die Firma I GmbH zu veranlassen, bis zum 15.11.2010 die in dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5.11.2008 und dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen F vom 18.03.2008 aufgeführten Mängel zu beseitigen.

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 Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin den öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen Waus Langenfeld damit beauftragen kann, die Mängelbeseitigung für die Parteien verbindlich zu begutachten.

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 Die Beklagte verpflichtet sich, die von dem Sachverständigen W die noch für erforderlich gehaltenen Kosten der Mangelbeseitigung an die Klägerin zu zahlen. Vor der Beauftragung des Sachverständigen hat die Klägerin den Sachverständigen über diesen Vergleich zu informieren.“

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Die Nachbesserungsarbeiten wurden sodann im Frühjahr 2011, nachdem sie von der Klägerin auf diesen Zeitraum verschoben worden waren, durchgeführt. Am 14. November 2011 nahm der Sachverständige W sodann die Ortsbesichtigung vor, auf die er sein schriftliches Gutachten vom 9. Januar 2013 stützte. Im Wesentlichen stellte er fest:

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Entsprechend seines Kontrollaufmaßes sei die Flügelgröße der Fenster nicht überschritten. Die zunächst eingebauten Flügel seien, wie im Gutachten B gefordert, durch neue ersetzt worden. Die verbaute Fensterkonstruktion könne bis in eine Einbauhöhe von 100 m verbaut werden und erfülle alle technischen Anforderungen.

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Zum Zeitpunkt der Besichtigung seien die Wohnzimmerfenster abgesackt und dadurch die Öffnungsfunktion diverser Flügel nicht gegeben gewesen. Das untere Flügellager (zum Hoch- und Tiefstellen des Flügels) habe sich in der untersten Stellung befunden, wodurch die Flügel im Blendrahmenfalz bzw. auf dem äußeren Wetterschenkel aufliefen. Er führte diesen Umstand darauf zurück, dass sich entweder die Stellschrauben selbsttätig über das Gewinde nach unten bewegt bzw. gedreht hätten oder eine unbeabsichtigte falsche Beschlageinstellung erfolgt sei. Eine vom Sachverständigen gewünschte Prüfung des Beschlages durch die Firma X als Beschlaglieferant im Rahmen der Erstellung des Gutachtens wurde von der Klägerin nicht gestattet.

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Bezüglich der Fensterbänder im Treppenhaus stellte er keine gravierenden Mängel fest. Die bemängelten Eindichtungsarbeiten von außen seien erfolgt. Es seien zusätzliche Eindichtleisten montiert worden.

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Bei fachgerechter Einstellung der Beschläge und bei unterstellter Abdichtung der umlaufenden Baukörperanschlüsse mit einem WDV-System sei von einer Mangelfreiheit der Fenster auszugehen und kein Wassereintritt zu befürchten.

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Da aus Sicht der Klägerin die Mängel nach wie vor vorhanden waren, beauftragte sie den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen A mit erneuter Begutachtung der Fenster. Dieser stellte sodann fest, dass sich die Wohnungsfenster nach wie vor schwer öffnen und schließen ließen und nicht nach den anerkannten Regeln der Technik montiert worden seien. Aufgrund der fehlenden Abdichtung zum Baukörper und innerhalb der Aufdopplungs- bzw. Verbreiterungsprofile sei das Treppenhausfenster nicht hinreichend gegen Schlagregen von außen und Dampfdiffusionen von innen abgedichtet.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2013 wurde die Beklagte mit den Ergebnissen konfrontiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme durch die Firma I stellten deren Mitarbeiter am 21. Februar 2014, nach erfolgter Nachjustierung der Schrauben, die Mangelfreiheit der Fenster fest und schlugen den Abschluss eines kostenfreien Wartungsvertrages vor.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Kosten für einen Komplettaustausch sämtlicher Fenster nach einem eingeholten Kostenvoranschlag in Höhe von 14.283,28 € netto für den Austausch der Wohnungsfenster und 10.443,16 € netto der Treppen- hausfenster, insgesamt 24.726,44 €, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von Euro 2.732,84.

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Die Klägerin beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.993,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Klägerin gehe es ausschließlich um einen Komplettaustausch der Fenster, und zwar mit höherem Dämmwert und stärkerer Verglasung.

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Bezüglich der vorhandenen streitgegenständlichen Fenster ist die Beklagte der Ansicht, dass die in dem gerichtlich geschlossenen Vergleich verlangten und zu überprüfenden Mängelbeseitigungen vollumfänglich erfüllt worden seien.

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Letztlich ist sie der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für den Austausch sämtlicher Wohnzimmer- und Treppenhausfenster zu.

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1.

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Etwaige Schadenersatzansprüche gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen solcher Fenster, die nicht Gegenstand des Privatgutachtens B vom 30.03.2007 waren, sind gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt.

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Aus dem unstreitigen gegenseitigen Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Abnahme der von der Beklagten eingebauten Wohnzimmerfenster im Jahre 2003, die Abnahme der von der Beklagten eingebauten Treppenhausfenster spätestens im Jahre 2005 erfolgt ist. Die Arbeiten wurden von der Beklagten in Rechnung gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechnungen nicht beglichen worden wären. In dem Schreiben der Klägerin vom 15.09.2005 wird lediglich zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten von bestehenden Mängeln aufgefordert, ohne dass in irgendeiner Weise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines noch zu zahlenden Werklohnes geltend gemacht wird. Auch in der Klageschrift wird ausgeführt, dass an den Wohnzimmerfenstern im Jahre 2004 „erstmals“ Mängel festzustellen und bei den Treppenhausfenstern „nach kurzer Zeit“ Mängel festzustellen gewesen seien. Dies lässt zwingend den Schluss darauf zu, dass an den Arbeiten der Beklagten unmittelbar nach Fertigstellung keine Mängel festgestellt, diese daher abgenommen wurden.

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Das Gutachten B hat Mängel nur an drei im Einzelnen bezeichneten Wohnzimmerfenstern (Ziffer 4.1.2 des Gutachtens) und weiteren drei Treppenhausfenstern (Ziffer 4.1.3 des Gutachtens) festgestellt und dafür Kosten für Mangelbeseitigungsarbeiten in Höhe von 2.732,84 € geschätzt. Das darauf sich beziehende Gutachten des Sachverständigen F im amtsgerichtlichen Verfahren 38 C 103/07, geht darüber nicht hinaus, da es letztlich die von dem Sachverständigen B festgestellten Mängel und die Kosten zur Mängelbeseitigung bestätigt. Auch durch das Verfahren 17 O 12/10 des Landgerichts Wuppertal wurde das gerichtliche Verfahren nicht auf weitere Fenster erweitert, da Gegenstand der Klage allein die Tatsache war, dass die Mangelbeseitigungsarbeiten, für die im Verfahren 38 C 103/07 ein Vorschussanspruch zugesprochen worden war, sich nicht durchführen ließen.

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Für alle weiteren von der Beklagten im Haus der Klägerin eingebauten Fenster (deren Anzahl ist von keiner Partei vorgetragen) hat die vor dem Amtsgericht und Landgericht erhobene Klage der Klägerin die Verjährung nicht gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist durch die AGB der Beklagten wirksam auf zwei Jahre reduziert wurde. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB war spätestens zum 31.12.2010 abgelaufen.

39

2.

40

Soweit von der Klägerin Ersatz der Kosten für den Austausch der Fenster begehrt wird, die bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens waren, steht ihr kein Schadenersatzanspruch, insbesondere nicht aus den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zu, da die Fenster nicht unter einem Mangel leiden, der einen Austausch der Fenster erforderlich macht. Insoweit ist die Klägerin an die Feststellungen des Sachverständigen W gebunden.

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Mit dem Vergleich vom 26.08.2010 im Verfahren 17 O 12/10 haben die Parteien eine Schiedsgutachtervereinbarung getroffen, nach der der Sachverständige W nach der Durchführung der Nachbesserungsarbeiten die Mangelfreiheit feststellen sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Schiedsgutachtervereinbarung eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten gemäß §§ 317 ff BGB oder, da sie die Feststellung einer Leistung zum Inhalt hat, einen Prozessvertrag darstellt, auf die die §§ 1029 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind. Auch bei der Annahme eines Prozessvertrages unterliegt das Gutachten nicht der Überprüfung durch das Gericht; es kann analog der §§ 317, 319 BGB lediglich auf offenbare Unrichtigkeiten (Unbilligkeit) hin kontrolliert werden. Das Gutachten ist aber nicht offenbar unrichtig.

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Das Gutachten des Sachverständigen W kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Wohnzimmerfenster schwergängig sind. Nach seinen Feststellungen beruht dies aber nicht auf einem mangelhaften Werk der Beklagten, da er die Fenster gleichzeitig, nach Feststellung der durchgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten, als mangelfrei bezeichnet. Lediglich die Einstellung des unteren Flügellagers müsse erfolgen, was jedenfalls nicht den von der Klägerin begehrten Austausch der Fenster zur Konsequenz hat. Insoweit ist das Gutachten des Sachverständigen W schon deshalb nicht grob unrichtig, da bereits der Sachverständige K in dem Verfahren 16 OH 8/06 zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen ist.

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Auch hinsichtlich der Treppenfenster ist das Gutachten des Sachverständigen W nicht unbillig, weil grob unrichtig. Insoweit kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Fenster mangelfrei sind, da ein Wassereintritt nicht mehr zu befürchten ist, wenn die Fassadensanierung mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen ist. Da unstreitig der Einbau der Fenster unter Berücksichtigung einer im Anschluss daran durchzuführenden Fassadendämmung erfolgen sollte, ist nach- vollziehbar, dass etwaige Undichtigkeiten, etwa durch eine nur provisorische Verleistung des Fensters, keinen Mangel des Werkes der Beklagten darstellen.

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3.

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Mangels bestehender Hauptforderung besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.

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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 21.993,60 EUR festgesetzt.