Schadensersatzklage wegen Thermofenster (EA 288) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung wegen angeblicher Abgasmanipulation an einem VW Golf (Motor EA 288). Zentrale Frage ist, ob die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen (Thermofenster) mit dem erforderlichen Bewusstsein der Verantwortlichen eingesetzt hat. Das LG weist die Klage ab; der Kläger erbrachte die erforderlichen Beweise für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) nicht. Nebenanträge sind damit unbegründet.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Rückabwicklung wegen angeblicher Abgasmanipulation als unbegründet abgewiesen, da erforderliche Beweise für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht erbracht wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) setzt voraus, dass die für die Herstellung/Verwendung verantwortlichen Personen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit und mit billigendem In-Kauf-Nehmen gehandelt haben.
Der bloße Einbau oder das Vorhandensein einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) begründet nicht ohne weiteres eine sittenwidrige Schädigung oder einen deliktischen Ersatzanspruch.
Für die Darlegung und den Beweis eines vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns trägt der Kläger die Beweislast; unsubstantiierte Behauptungen ersetzen keinen Beweisantritt.
Mangels erfolgreicher Geltendmachung von Hauptansprüchen sind damit prozessuale Nebenanträge (z. B. Feststellung des Annahmeverzugs, Verzugszinsen, Freistellung vorgerichtlicher Kosten) unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Erwerbs eines nach seiner Behauptung vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuges geltend.
Der Kläger erwarb ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 18.02.2015 von der der P. GmbH & Co. KG in H. einen Golf 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) N01 zu einem Kaufpreis von 26.290,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Er finanzierte den Kauf mit einem Darlehen der I. Bank GmbH vom 18.02.2015, Vertragsnummer xxxx, über einen Nettodarlehensbetrag von 20.290,00 € mit einer monatlichen Rate von 298,00 € und Darlehenskosten in Höhe von 1.207,42 €.
In dem Fahrzeug ist ein Motor vom Typ EA 288 verbaut.
Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug des Klägers gehöre zu denjenigen, welche vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen seien. Der Motor des Typs EA 288 sei von der Beklagten mit illegalen Abschalteinrichtungen versehen. Die Beklagte habe unter anderem eine temperaturabhängige Regelung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) eingesetzt.
Die Beklagte habe das Thermofenster verwendet, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen und sich eine EG-Typengenehmigung zu erschleichen.
Der Kläger beantragt:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen- Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Golf VII 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft- Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der I. Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. yyyy , welchen der Kläger mit der Ibank am 18. Februar 2016 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.
2.)
hilfsweise:Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau eine unzulässigen Abschaltvorrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf VII 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 resultieren.
Weiter:
4.)
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
5.)
Es wird festgestellt, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubt Handlung der Beklagten herrührt.
6.)
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
7.)
Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit in Höhe eines Betrages von 1.068,47 € in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach einem Bericht des Kraftfahrtbundesamtes aus dem Jahr 2016 sich Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit der Motoren der Baureihen EA 288 seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, nach den vorgenommenen Untersuchungen nicht bestätigt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch Schadenersatz, sei es im Wege der Rückabwicklung des Vertrages oder im Wege der hilfsweise begehrten Feststellung.
Insbesondere bestehen keine Ansprüche aus den §§ 823 ff BGB, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Es fehlt insoweit an einer dafür erforderlichen vorsätzlichen Täuschung seitens der Beklagten oder an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten.
Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Motor mit einer Steuerungssoftware wie etwa einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz solcher Software eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rdnr. 13, zitiert nach juris). Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die hierfür verantwortlichen Personen der Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerungssoftware in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, aaO, Rdnr. 19).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das Thermofenster verwendet, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen und sich eine EG-Typengenehmigung zu erschleichen, ausreichend ist, um diesen subjektiven Tatbestand darzulegen. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht unter Beweis gestellt. Aus dem Klägervorbringen wird dabei deutlich, dass er sich offensichtlich darüber im Klaren war, dass er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Eines rechtlichen Hinweises der Kammer gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf den fehlenden Beweisantritt bedurfte es daher nicht.
Mangels Ansprüchen in den Hauptsachen hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges oder des Herrührens aus einer unerlaubten Handlung. Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen oder auf Freistellung von ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten aus. Ebenso ist der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert:bis zum 25.03.2021: 17.089,07 €vom 26.03.2021 bis zum 01.04.2021: 19.814,35 €seitdem: 16.021,00 €.