Dingliches Wohnungsrecht: Keine Herausgabe, keine Löschung, keine Verlegung nach § 1023 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin verlangte von der Wohnungsberechtigten die Herausgabe eines Zimmers sowie die Löschungsbewilligung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts; hilfsweise begehrte sie Zustimmung zur „Verlegung“ nach § 1023 BGB auf ein erst umzubauendes Apartment. Das LG bejahte ein dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), das ein Recht zum Besitz vermittelt und nicht kündbar ist. Eine Grundbuchberichtigung scheide aus, da das Grundbuch nicht unrichtig sei. § 1023 BGB greife nicht, weil keine andere, bereits bestehende Stelle angeboten werde, sondern eine Umgestaltung derselben Flächen verlangt werde; eine Analogie lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Klage auf Herausgabe, Löschung des Wohnungsrechts sowie hilfsweise Zustimmung zur Verlegung nach § 1023 BGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Grundbuch eingetragenes, auf eine Bewilligung bezogenes Wohnungsrecht ist als dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) auszulegen, wenn keine zweifelsfreie Abrede über ein bloß schuldrechtliches Nutzungsrecht mit Sicherungsdienstbarkeit besteht.
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), das einen Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB ausschließt.
Ein dingliches Wohnungsrecht ist als dingliches Recht grundsätzlich nicht kündbar; kündigungsrechtliche Vorschriften über Schuldverhältnisse sind darauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Fortbestand eines dinglichen Wohnungsrechts wird grundsätzlich nicht durch den Wegfall eines daneben bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses berührt, sofern es sich nicht um eine auflösend bedingte Sicherungsdienstbarkeit handelt.
§ 1023 BGB vermittelt keinen Anspruch, die Ausübung einer Dienstbarkeit auf eine noch nicht geschaffene oder erst durch Umbau herzustellende „Stelle“ zu verlegen; die Vorschrift ist nicht analog anwendbar, wenn tatsächlich die Zustimmung zur Umgestaltung derselben Stelle verlangt wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 58/19 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
§ 1023 Abs. BGB ist nicht anwendbar, wenn nicht die Verlegung auf einen "andere Stelle", sondern die Zustimmung zur Umgestaltung derselben Stelle verlangt wird. Der Berechtigte eines dinglichen Wohnungsrechts muss sich deshalb nicht darauf einlassen, die Flächen, die er zu bewohnen berechtigt ist, zum Zwecke des Umbaus bereitzustellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bestimmte Räumlichkeiten herausgeben und die zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erforderlichen Erklärungen abgeben muss. Im Rahmen der Hilfsanträge streiten die Partei darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Verlegung der Ausübung ihrer Dienstbarkeit zuzustimmen.
Der Beklagten wurde im Jahr 1992 von ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit an einem Zimmer des Hauses S.-straße in I. eingeräumt. Die Absicht der Eltern der Beklagten war es, dieser für immer die Möglichkeit einzuräumen, ein bestimmtes Zimmer im Haus alleine zu bewohnen und darüber hinaus auch die sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses mit den anderen Benutzern gemeinsam zu benutzen. Dies sollte der Beklagten einen kostenfreien Wohnsitz auch im Alter verschaffen. Die Beklagte bewohnt das streitgegenständliche Haus seit Jahren allein.
Das Grundbuch des Amtsgerichts Solingen, Grundbuch von I enthält für das betreffende Grundstück in Abteilung II unter der laufenden Nr. 2 die folgende Eintragung:
„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Wohnrecht – für O., geboren am 00.00.0000, G.. Eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 18.02.1992 am 04.06.1992.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Grundbuchs wird auf Anl. K1 zur Klageschrift verwiesen.
Die im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung hat in Auszügen folgenden Inhalt:
„Die Eigentümer räumen hiermit
Frau O[…]
an dem im Erdgeschoss geradeaus vom Hauseingang gelegenen Zimmer, verbunden mit dem Recht auf bedarfsmäßiger Mitbenutzung der Toilette und des Bades und sonstiger, allen Bewohnern des Hauses dienenden Einrichtungen, ein lebenslängliches Wohnrecht ein.
Die Berechtigte ist nicht verpflichtet, anteilige Betriebskosten zu zahlen. Die Überlassung der Ausübung an Dritte ist nicht statthaft.
Zur Sicherung des Wohnrechts wird die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch bewilligt und beantragt.“
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Eintragungsbewilligung in Anl. K2 zur Klageschrift verwiesen.
Die Mutter der Beklagten veräußerte als Witwe und Alleinerbin des inzwischen verstorbenen Vaters das Anwesen im Jahr 2004 an die X. GmbH. Diese fiel im Jahr 2014 in Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter der X. GmbH erklärte durch Schreiben vom 22.02.2016 (Anl. K3 zur Klageschrift) gegenüber der Beklagten die „Kündigung des Wohnrechts“. Ob der Beklagten das Schreiben zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin erwarb das Anwesen aus der Insolvenzmasse der X. GmbH. Sie ist seit dem 08.06.2016 Eigentümerin des Grundstücks.
Die Klägerin hat in der Klageschrift die „Kündigung der Leihe“ (Seite 11, Bl. 11 der Akten) sowie die „fristlose Kündigung“ (Seite 33, Bl. 33 der Akten) erklärt.
Die Klägerin behauptet, das Kündigungsschreiben vom 22.02.2016 (Anl. K3 zur Klageschrift) sei der Beklagten Ende Februar 2016 zugegangen.
Die Klägerin meint, im Grundbuch sei kein dingliches Wohnungsrecht, sondern nur eine Sicherungsdienstbarkeit für ein schuldrechtliches Wohnrecht eingetragen. Dieses sei als jederzeit kündbare Leihe zu qualifizieren. Da § 566 BGB auf das Leihverhältnis nicht anwendbar sei, sei mit der Veräußerung des Grundstücks an die X. GmbH das Leihverhältnis erloschen und der Sicherungszweck der Dienstbarkeit entfallen. Gleiches gelte hilfsweise aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen. Diese stützt sie zusammengefasst darauf, dass die Beklagte sich wiederholt in strafbarer Weise verhalten habe, den Zugang zum Haus versperrt habe, bestimmte Teilbereiche des Anwesens unberechtigt benutze und das Anwesen vermülle. Das tatsächliche Verhalten der Beklagten ist dabei lediglich in Teilbereichen streitig. Auf eine umfassende Wiedergabe des Sach- und Streitstands wird insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit verzichtet.
Zur Begründung der Hilfsansprüche behauptet die Klägerin, die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Problematik im Hinblick auf ein Zusammenleben mit der Beklagten werde verhindert, wenn die Beklagte künftig ein „Apartment“ wie in Anlage K 20 zur Klageschrift eingezeichnet nutzen würde. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der in der Anlage K 20 dargestellte Zustand derzeit noch nicht besteht, da der gesonderte Eingang erst noch zu schaffen wäre und auch die Räumlichkeiten, in denen sich jetzt das Bad und die Küche befindet, entsprechend umgestaltet werden müssten.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, das dieser durch Erklärung vom 18. Februar 1992, UR Nr N01 des Notars Dr. K. in I, zur unentgeltlichen Nutzung überlassene im Erdgeschoss geradeaus vom Hauseingang gelegene Zimmer und die ihr zur bedarfsmäßigen Mitbenutzung überlassenen Einrichtungen im Hause S-str. in I., eingetragen im Grundbuch von I Amtsgericht Solingen, G01, G02, an sie herauszugeben,
2)
die Beklagte zu verurteilen, ihr Löschungsbewilligung zu erteilen für die zu Gunsten der Beklagten sicherungshalber in Abt. II ldf. Nr. 1 des Grundbuchs von I., G01, G02, eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit,
hilfsweise zu den Anträgen 1) und 2):
3)
die Beklagte zu verurteilen, gemäß § 1023 BGB der Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf die in dem Plan Anlage K 20 eingezeichnete Stelle, die sich befindet im Erdgeschoss, rechts vom Hauseingang, die neben dem Hauseingang befindlichen Räumlichkeiten, getrennt durch die Flurwand im Bereich mit einem gesonderten Eingang unter Ausschluss sämtlicher übriger Räume, zuzustimmen,
4)
die Beklagte zu verurteilen, der Eintragung der Grunddienstbarkeit entsprechend dem Klageantrag zu 3) im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei Inhaberin eines dinglichen Wohnrechts, welches nicht kündbar sei.
Die Klägerin hat die Klage ursprünglich beim Amtsgericht Solingen anhängig gemacht. Dieses hat sich durch Beschluss vom 01.10.2018 (Bl. 157 d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin sowie nach Anhörung der Beklagten gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Wuppertal verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Wuppertal ist aufgrund des verbindlichen Beschlusses (§ 281 Abs. 2 S. 3 ZPO) des Amtsgerichts Solingen sachlich zuständig.
Die Klage ist mit dem Herausgabeanspruch zu 1) unbegründet.
Die Klägerin kann die Herausgabe nicht nach § 985 BGB verlangen, da der Beklagten aufgrund eines dinglichen Wohnungsrechts nach § 1093 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs.1 S. 1 BGB zusteht.
Der Beklagten ist von ihren Eltern ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB eingeräumt worden, welches durch Einigung und Eintragung im Grundbuch wirksam begründet wurde. Aus der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 18.02.1992 (Anl. K2) ist ersichtlich, dass der Beklagten ein Recht im Sinne des § 1093 BGB eingeräumt werden sollte. Anders als die Klägerin meint, ist hier nicht lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart worden, welches durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als „Sicherungsdienstbarkeit“ abgesichert wurde. Zwar ist eine solche Konstruktion rechtlich möglich, die Dienstbarkeit wäre dann auflösend bedingt auf den Wegfall eines schuldrechtlichen Nutzungsanspruchs zu bestellen (BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 11/10, juris-Rn. 10). Allerdings ist der Fall, dass zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen, ein Ausnahmefall, der einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede bedarf (BGH, Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 51/13, juris-Rn. 10). Eine solche ausdrückliche Abrede wird von der Klägerin nicht behauptet. Sie stützt ihr Verständnis vielmehr darauf, dass im Grundbuch von einem „Wohnrecht“, in § 1093 BGB aber von einem „Wohnungsrecht“ die Rede ist. Zudem ergebe sich die Gestaltung als Sicherungsdienstbarkeit daraus, dass die Eintragungsbewilligung durch die Wortwahl
„Zur Sicherung des Wohnrechts wird die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch bewilligt und beantragt.“
deutlich mache, dass zunächst ein schuldrechtliches Wohnrecht bestellt und dieses sodann dinglich abgesichert werden sollte. Diese beiden Aspekte genügen insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht, um von einer bloßen Sicherungsdienstbarkeit auszugehen. Nach der unbestrittenen gebliebenen Behauptung der Beklagten sollte das Wohn(ungs)recht dazu dienen, ihr für immer die Möglichkeit einzuräumen, dieses Zimmer alleine zu bewohnen. Durch die von der Klägerin angenommene Konstruktion wäre dieses Ziel gerade nicht ermöglicht worden. Für eine Gestaltung, wie sie von der Klägerin angenommen wird, wäre auch kein vernünftiger Grund ersichtlich. Denn eine Sicherungsdienstbarkeit würde man gerade zu dem Zweck eintragen lassen, den Nutzungsanspruch auch gegenüber einem Rechtsnachfolger nach Eigentumsübergang abzusichern (BGH, Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 51/13, juris-Rn. 11). Wenn nach der Vorstellung der Klägerin der Eigentumsübergang auch das dingliche Nutzungsrecht zum Untergang bringen würde, bzw. der neue Eigentümer jederzeit die Kündigung erklären könnte, wäre das Bedürfnis für die Eintragung einer dinglichen Sicherungsdienstbarkeit nicht mehr erklärbar. Anzeichen dafür, dass die Worte Wohnrecht und Wohnungsrecht nicht von der Beklagten und ihren Eltern sowie von dem beurkundenden Notar nicht als Synonyme verstanden wurden, sind nicht ersichtlich.
Das dingliche Wohnungsrecht der Beklagten ist auch nicht durch Kündigung oder auf sonstige Weise erloschen.
Das dingliche Wohnungsrecht selbst ist nicht kündbar. Es handelt sich nicht um ein Schuldverhältnis, sondern um ein dingliches Recht, auf welches die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen des § 314 BGB bzw. des § 605 BGB weder direkt noch analog anwendbar sind. Auch der von der Klägerin in Bezug genommene Art. 15 § 9 AusfG BGB NRW i.V.m. Art. 96 EGBGB enthält kein Kündigungsrecht in Bezug auf das dingliche Wohnungsrecht, da sich diese Norm nach dem ausdrücklichen Wortlaut allein auf das sich aus dem Leibgedingsvertrag ergebende Schuldverhältnis bezieht.
Auch wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass neben dem dinglichen noch ein schuldrechtliches Wohn(ungs)recht vereinbart wurde, würde dessen Wegfall den Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts nicht berühren. Das dingliche Wohnungsrecht ist abstrakt und besteht grundsätzlich unabhängig vom Fortbestand der zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Abrede fort (BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 11/10, juris-Rn. 16). Rechtsgrund des dinglichen Rechts ist die Vereinbarung, das Recht zu bestellen; ist diese Vereinbarung erfüllt, rechtfertigt sie aus sich heraus den Fortbestand des dinglichen Rechts (BGH, Urteil vom 13.11.1998 – V ZR 29/98, juris-Rn. 17). Die (wohl einzige) Ausnahme wäre eine Sicherungsdienstbarkeit, die nach dem Gesagten aber gerade nicht vorliegt.
Auf die Aufklärung der von der Klägerin zahlreich behaupteten Kündigungsgründe konnte damit verzichtet werden.
Auch ein vertraglicher Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 604 Abs. 1 und Abs. 3 BGB besteht nicht. Selbst wenn man mit der Klägerin vom parallelen Bestehen eines Leihverhältnisses ausginge, könnte die Beklagte einem hieraus folgenden Herausgabeanspruch nach Treu und Glauben jedenfalls das fortbestehende dingliche Wohnungsrecht entgegenhalten (dolo agit qui petit, quod statim redditurus est).
Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet. Die Beklagte ist Inhaberin des streitigen Wohnungsrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit, so dass das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB ist.
Die Klage ist schließlich auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Zwar ist § 1023 BGB auf das dingliche Wohnungsrecht aufgrund der Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB anwendbar. Ein Anspruch besteht aber jedenfalls deshalb nicht, da die durch die Planzeichnung in Anlage K 20 beschriebene Gestaltung tatsächlich noch nicht realisiert ist. Aus § 1023 Abs. 1 BGB ergibt sich kein Anspruch gegen den Wohnungsberechtigten darauf, die Ausübung seines Wohnungsrechts auf eine Stelle zu verlegen, die tatsächlich noch nicht geschaffen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Prüfung der Frage, ob diese Stelle „ebenso geeignet“ ist, weder für den Berechtigten noch für das Gericht möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, die „neue Stelle“ jedenfalls in Teilbereichen (Bad und Küche) an dem Ort geschaffen werden soll, an dem das Wohnungsrecht derzeit ausgeübt wird. § 1023 BGB ist insoweit schon seinem Wortlaut nicht anwendbar, da sich nicht um eine „andere“, sondern um dieselbe, lediglich umgestaltete Stelle handeln würde. § 1023 Abs. BGB ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn nicht die Verlegung auf eine „andere Stelle“, sondern die Zustimmung zur Umgestaltung derselben Stelle verlangt wird. Eine analoge Anwendung ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht angezeigt. Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Berechtigte die Möglichkeit haben muss, die gleiche Geeignetheit der alternativen Stelle zu prüfen bzw. gerichtlich prüfen zu lassen. Diese Möglichkeit würde ihm genommen, wenn er dazu verpflichtet wäre, die Flächen, die er zu bewohnen berechtigt ist, zum Zwecke des Umbaus bereitzustellen. Dies muss der Wohnungsberechtigte nach der gesetzlichen Wertung nicht dulden. Er muss daher erst recht nicht von vornherein einer Verlegung auf die umgestaltete Stelle zustimmen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 BGB.
Der Streitwert wird nach § 3 ZPO auf 27.000,00 € festgesetzt. Die Klageanträge zu 1) und zu 2) fließen in diesen Betrag mit zusammen 18.000,00 € ein. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Solingen im Beschluss vom 01.10.2018 (Bl. 147 der Akten) wird insoweit verwiesen. Der Wert des Nutzungsrechts der Beklagten ist unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Wuppertal im Beschluss vom 29.03.2017 zum Az. 4 O 65/17 (Anlage K 16 zur Klageschrift) mit 150,00 € pro Monat zu veranschlagen. Ob die dort angesetzten 16 m² für das streitgegenständliche Zimmer zutreffend sind, oder ob, wie die Klägerin behauptet, lediglich 13,22 m² vorliegen, ist für diese Wertbestimmung nicht entscheidend und bedurfte keiner Aufklärung. Den Wert der Hilfsanträgen bemisst das Gericht mit 50 % des Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruchs, also in Höhe von weiteren 9.000,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.