Einstweilige Verfügung: Notwegerecht trotz Toranlagen – Schlüssel/Fernbedienung herauszugeben
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer eines abgelegenen Grundstücks begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung die ungehinderte Nutzung eines Privatwegs über das Nachbargrundstück, nachdem dieser durch Tore verschlossen worden war. Das LG bejahte im Eilverfahren ein Notwegerecht nach § 917 BGB für Kläger, Bewohner, Lieferanten und Besucher, da das Grundstück sonst nicht mit Pkw erreichbar sei. Tore dürfen zum Schutz vor unbefugter Nutzung bestehen bleiben, das Notwegerecht ist schonend auszuüben. Die Beklagte muss jedoch jedem Bewohner einen Schlüssel sowie eine weitere Fernbedienung herausgeben; weitergehende Duldung (u.a. Post, Müllabfuhr) wurde abgelehnt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise erlassen: Duldung des Weggebrauchs und Schlüssel-/Fernbedienungsherausgabe, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kommt in Betracht, wenn ein Grundstück ohne die Benutzung eines fremden Grundstücks keinen zumutbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße hat; hierzu kann auch die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug zählen.
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat bei Bestehen eines Notwegerechts die notwendige Benutzung (Begehen/Befahren) zu dulden, soweit sie zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung erforderlich ist.
Das Notwegerecht ist schonend auszuüben; der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf angemessene Sicherungsmaßnahmen treffen, um unbefugte Drittnutzung zu verhindern, sofern die berechtigte Nutzung nicht unzumutbar erschwert wird.
Eine Duldungspflicht erstreckt sich nur auf den zur Nutzung des herrschenden Grundstücks erforderlichen Personenkreis; für darüber hinausgehende Nutzungen (etwa reine Wendeflächen- oder Komfortinteressen) besteht kein Anspruch.
Wird der Zugang durch Sicherungsanlagen (Tore) faktisch nur mit Schlüsseln/Fernbedienungen ermöglicht, kann zur Wahrung des Notwegerechts die Herausgabe einer ausreichenden Anzahl von Schlüsseln an die Bewohner erforderlich sein.
Tenor
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, zu dulden, dass die Verfügungskläger, die Bewohner im Hause xxx 1 in xx , Lieferanten, und Besucher die Asphaltstraße auf dem Grundstück Gemarkung xx, Flur .., Flurstücke ... und ..., zwischen den Häusern ## 1 und xxx 1, zu allen Tages und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen befahren, und dazu den Verfügungsklägern und jedem Bewohner im Hause xxx1 in xx einen Schlüssel für die von der Verfügungsbeklagten errichteten Tore zu übergeben, sowie den Verfügungsklägern eine weitere Fernbedienung für die Tore zur Verfügung zu stellen.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren werden den Verfügungsklä¬gern zu 2/3, der Verfügungsbeklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des von der Verfügungsbeklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand
Das Haus der Verfügungskläger Xxx 1 in Xx liegt ca. 850 m von der öffentlichen Straße ## entfernt. Der Zugang zum Grundstück der Verfügungskläger führt über eine asphaltierte, ca. 3 m breite Straße, die u.a. über das Grundstück der Verfügungsbeklagten ## 1 führt. In der Vergangenheit haben sowohl die Verfügungskläger als auch deren Mieter und alle übrigen Personen diese Straße uneingeschränkt nutzen können. Nachdem zunächst davon ausgegangen worden war, dass es sich insoweit um eine öffentliche Straße handelte, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen der Verfügungsbeklagten und der Stadt Xx festgestellt, und zwar durch Urteil vom 01.12.2009, dass der Weg, der über das Grundstück der Verfügungsbeklagten führt (Gemarkung Xx, Flur ..., Flurstücke .... und ..) kein öffentlicher Weg ist.
Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte diesen Weg durch zwei Toranlagen vorschlossen. Die eine Toranlage, von der Straße ## aus gesehen, kann nur durch einen Schlüssel bzw. eine Fernbedienung geöffnet werden. Diese Toranlage besteht aus einem großen Tor, das geöffnet werden muss, wenn Fahrzeuge den Weg benutzen wollen und einem kleinen Tor für Fußgänger.
Am anderen Ende des Grundstücks der Verfügungsbeklagten hat diese den Weg durch ein großes Tor verschlossen. Dieses Tor kann durch Betätigen eines Riegels geöffnet werden.
Damit die Verfügungskläger den Weg noch benutzen können, haben sie diesen einen Schlüssel und eine Fernbedienung übergeben.
Aufgrund der Tore ist ein ungehinderter Durchgang bzw. Durchfahren über das Grundstück der Verfügungsbeklagten nicht mehr möglich.
Die Müllabfuhr, die zwar in den letzten fünf Jahren den Weg nicht mehr benutzt hat, aber auf dem Grundstück der Verfügungskläger gewendet hat, hat erklärt, dies nun nicht mehr tun zu können. Der Postbote bringt die Post nicht mehr bis zum Haus der Verfügungskläger. Die Feuerwehr und der Rettungsdienst können jederzeit das Grundstück der Verfügungsbeklagten befahren, da diese im Besitz eines Schlüssels sind.
Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Skizze Bl. 77 d. A. und die Lichtbilder Bl. 73, 76 d. A. Bezug genommen.
Die Verfügungskläger sind der Auffassung, dass ihnen jederzeit ein ungehindertes Befahren des Weges auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten möglich sein müsse. Dies gelte nicht nur für sie, sondern auch für ihre Mieter, die Verwandten, Besucher, Postboten, Mitarbeiter der Müllabfuhr, der Feuerwehr und des Notfallrettungsdienstes. Der Weg werde seit Jahrzehnten als öffentlicher Weg genutzt. Sie hätten jedenfalls ein Notwegerecht, weil sie auf anderem Wege zu ihrem Grundstück nicht gelangen könnten. Die Übergabe eines Schlüssels und einer Fernbedienung reiche nicht aus, um ihre Rechte zu wahren. Die Tore müssten entfernt werden. Unter diesen Umständen müsse gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
Die Verfügungskläger beantragen,
Der Verfügungsbeklagten wird – bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – aufgegeben, das ungehinderte Begehen und Befahren mit Kraftfahrzeugen der auf ihren Grundstücken Gemarkung Xx, Flur ..., Flurstücke .. und .... befindlichen Asphaltstraße zwischen den Wohnhäusern ##1 und Xxx 1, ####1 Xx, durch die Verfügungskläger, deren Mieter, Lieferanten, Besucher, Postboten und Mitarbeitern der Müllabfuhr, der Feuerwehr und des Notfallrettungsdienstes zu allen Tages- und Nachtzeiten zu dulden. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
- Der Verfügungsbeklagten wird – bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – aufgegeben, das ungehinderte Begehen und Befahren mit Kraftfahrzeugen der auf ihren Grundstücken Gemarkung Xx, Flur ..., Flurstücke .. und .... befindlichen Asphaltstraße zwischen den Wohnhäusern ##1 und Xxx 1, ####1 Xx, durch die Verfügungskläger, deren Mieter, Lieferanten, Besucher, Postboten und Mitarbeitern der Müllabfuhr, der Feuerwehr und des Notfallrettungsdienstes zu allen Tages- und Nachtzeiten zu dulden.
- Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass dadurch, dass sie, wenn überhaupt ein Notwegerecht bestehe, den Verfügungsklägern einen Schlüssel und eine Fernbedienung übergeben habe, sie den Verfügungsklägern die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Weg zu befahren und zu begehen.
Sie sei Eigentümerin des Weges. Sie sei auch berechtigt gewesen, den Weg mit den beiden Toranlagen zu verschließen. In der Vergangenheit sei es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihres Eigentums gekommen, und zwar durch die den Weg benutzenden Passanten, Jogger sowie Fahrradfahrer. Unbekannte hätten Teile des Zaunes abgerissen. Ihr Haus sei mehrfach mit Graffiti besprüht worden. Die Spaziergänger ließen ihre Hunde frei laufen. Ein Schwan sei bereits zerfleischt worden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände müsse sie ihr Eigentum durch die beiden Toranlagen schützen. Dadurch würden auch die Verfügungskläger nicht erheblich beeinträchtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war mit den aus dem Urteilstenor sich ergebenden Einschränkungen stattzugeben, da insofern ein Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO besteht.
Die Verfügungsbeklagte muss grundsätzlich dulden, dass die Verfügungskläger den über ihrem Grundstück führenden asphaltierten Weg begehen und befahren, da diesen insoweit ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB zusteht. Davon geht das Gericht jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren aus. Danach können die Verfügungskläger ihr Grundstück Xxx 1 mit Autos nur über den Weg, der von der Straße ## über das Grundstück der Verfügungsbeklagten zu ihrem Grundstück führt, erreichen. Es ist in der Vergangenheit auch so geschehen. Soweit die Verfügungsbeklagte in den Raum stellt, dass es andere Möglichkeiten zum Erreichen des Grundstücks der Verfügungskläger gibt, ist nicht hinreichend vorgetragen, dass auch mit Pkw das Grundstück erreicht werden kann. Letztendlich muss dies einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es so, dass demjenigen, der keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, es auch ermöglicht werden muss, mit seinem Auto bis zu seinem Grundstück zu gelangen.
Angesichts des Umstandes, dass das Haus der Verfügungskläger ca. 850 m von der öffentlichen Straße ## entfernt liegt, ist es auch von der Verfügungsbeklagten zu dulden, dass die Mieter, etwaige Lieferanten und Besucher den Weg zum Grundstück der Verfügungskläger benutzen.
Anders verhält es sich mit dem Postboten. Insofern hat die Verfügungsbeklagte zugesagt, dass an dem Tor die Verfügungskläger einen Briefkasten errichten können, so dass der Postbote die Briefe in diesen Briefkasten werfen kann. Unter diesen Umständen muss ein Postbote nicht unbedingt bis zum Grundstück der Verfügungskläger gelangen. Soweit die Verfügungskläger eine Duldungspflicht auch für die Mitarbeiter der Müllabfuhr verlangen, ist insofern ein Anspruch auch nicht gegeben, weil, inzwischen unstreitig, die Müllabfuhr schon seit Jahren nicht mehr den Weg benutzt, sondern lediglich das Grundstück der Verfügungsbeklagten zum Wenden benutzt. Dies ist von der Verfügungsbeklagten nicht zu dulden. Die Müllabfuhr muss nicht unbedingt über das Grundstück der Verfügungsbeklagten fahren, sondern nur bis an dieses Grundstück heran. Auch in der Vergangenheit haben die Verfügungskläger ihre Mülltonnen bis zu dieser Stelle gebracht. Hinsichtlich der Feuerwehr und des Notfallrettungsdienstes ist von Seiten der Verfügungsbeklagten nicht substantiiert widersprochen worden, dass diese einen Schlüssel zu einer Schlüsselanlage haben, in dem jederzeit die Schlüssel zu den Toren sich befinden und entnommen werden können. Unter diesen Umständen können die Feuerwehr und der Notfallrettungsdienst jederzeit zum Grundstück der Verfügungskläger gelangen.
Die Duldungspflicht der Verfügungsbeklagten ist jedoch nicht unbegrenzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verfügungsklägern, deren Mietern, Lieferanten und Besuchern nur ein Notwegerecht zusteht, das schonend auszuüben ist. Dies bedeutet aber nach Auffassung der Kammer, dass die Verfügungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihr Grundstück durch die beiden Toranlagen davor geschützt wird, dass jedermann über ihr Grundstück gehen bzw. fahren kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass, wie die Verfügungsbeklagte es getan hat, sowohl zu Beginn ihres Grundstückes von der Straße ##aus gesehen, als auch am Ende ihres Grundstückes eine Toranlage errichtet wird. Nur dadurch kann verhindert werden, dass neben den Verfügungsklägern, deren Mietern, Lieferanten und Besuchern weitere Personen unbefugt über das Grundstück der Verfügungsbeklagten gehen. Dies mag in der Vergangenheit anders gewesen sein. Angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf steht jedoch fest, dass es sich nicht um einen öffentlichen Weg handelt, so dass nur noch die Personen den Weg benutzen können, die rechtlich dazu berechtigt sind. Dies sind, wie bereits ausgeführt, die Verfügungskläger, deren Mieter, etwaige Lieferanten und Besucher.
Dass die Benutzung des Weges mit Beeinträchtigungen verbunden ist, ist von den Verfügungsklägern hinzunehmen.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es jedenfalls nicht zumutbar ist, dass die Verfügungskläger und deren Mieter nur einen Schlüssel ausgehändigt bekommen haben. Unstreitig wohnen im Hause Xxx 1 insgesamt fünf Personen. Jeder dieser Personen muss in der Lage sein, ohne vorher einen anderen um einen Schlüssel fragen zu müssen, die Toranlagen zu passieren. Dies ist auch für die Verfügungsbeklagte zumutbar. Unwidersprochen hat jeder der Mieter ein Auto. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass jedem der Bewohner des Hauses ein Schlüssel ausgehändigt werden muss.
Darüber hinaus muss jedenfalls der Familie der Verfügungskläger und den Mietern je eine Fernbedienung für das Tor übergeben werden. Weitere Fernbedienungen sind, so unwidersprochen von dem Ehemann der Verfügungsbeklagten vorgetragen, technisch nicht möglich. Unter diesen Umständen reicht es jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren aus, wenn eine weitere Fernbedienung an die Bewohner des Hauses Xxx 1 übergeben wird.
Damit ist nicht nur der ungehinderte Zugang für die Verfügungskläger und deren Mieter gewährleistet, sondern auch der Zugang für Lieferanten und Besucher. Insoweit ist auch hier zu berücksichtigen, dass vorliegend den Verfügungsklägern lediglich ein Notwegerecht zusteht und diesen zuzumuten ist, Termine mit Lieferanten abzustimmen bzw. mit Besuchern. Jederzeit können Lieferanten, die unangemeldet kommen, oder Besucher, über ein Handy sich mit den Verfügungsklägern bzw. deren Mietern in Verbindung setzen und dann erreichen, dass die Verfügungskläger bzw. deren Mieter für den Lieferanten und die Besucher die Tore aufschließen. Dies mag zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden sein, ist aber von den Verfügungsklägern hinzunehmen.
Dass die Verfügungskläger und deren Mieter aus dem Auto aussteigen müssen, um das Grundstück der Verfügungsbeklagten befahren zu können, ist eine Unannehmlichkeit, die aber angesichts des lediglich bestehenden Notwegerechts hinzunehmen ist. Der Verfügungsbeklagten muss es möglich sein, Unbefugte von der Benutzung des Weges abzuhalten, was, soweit es im einstweiligen Verfügungsverfahren beurteilt werden kann, nur durch den Einbau der beiden Toranlagen gewährleistet ist.
Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte nur unter Bedingungen die Verpflichtung zur Duldung anerkennt und den Verfügungsklägern lediglich einen Schlüssel und eine Fernbedienung ausgehändigt hat, ist auch ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 Euro.