Fingierter Verkehrsunfall: Einwilligung in Fahrzeugbeschädigung schließt Ersatz aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Fahrerin und Haftpflichtversicherer Ersatz fiktiver Reparatur- und Nebenkosten nach einem nächtlichen Spurwechselunfall. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangte, dass Kläger und Fahrerin das Geschehen verabredet und bewusst herbeigeführt hatten. Wegen der Einwilligung des Klägers in die Beschädigung scheitern Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG. Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers mussten daher nicht entschieden werden.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung nach behauptetem Verkehrsunfall wegen fingierten Geschehens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG sind ausgeschlossen, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs wirksam eingewilligt hat, weil das Schadenereignis bewusst herbeigeführt wurde.
Die Überzeugung des Gerichts von einem fingierten Unfall kann auf einer Gesamtschau mehrerer für sich genommen nicht zwingender Indizien beruhen, wenn diese in ihrer Häufung keine andere plausible Erklärung zulassen.
Typische Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen können u.a. ein nächtlicher Unfall ohne neutrale Zeugen, ein geringwertiges Verursacherfahrzeug bei hochwertigerem Schadensfahrzeug, ein eindeutig übernommenes Verschulden sowie eine fiktive Abrechnung ohne Reparaturnachweis sein.
Ein unplausibler Unfallhergang (insbesondere widersprüchliche Angaben zur Fahrstellung, Geschwindigkeit oder Ausweichmöglichkeit) kann im Rahmen der Indizwürdigung maßgeblich gegen ein zufälliges Unfallereignis sprechen.
Steht die Einwilligung des Anspruchstellers in die Beschädigung fest, kann die Frage der Eigentümerstellung am beschädigten Fahrzeug für die Anspruchsprüfung dahinstehen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 55/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatz eines Fahrzeugschadens, der durch einen vermeintlichen Verkehrsunfall am 29.03.2013 gegen 1:20 Uhr nachts in V in der Straße H-Straße verursacht worden sein soll.
Der Kläger fuhr zu diesem Zeitpunkt einen Toyota Supra mit der Fahrzeugidentnummer xxx und dem amtlichen Kurzzeitkennzeichen ####. Zu diesem Zeitpunkt war der Wagen auf den Bruder des Klägers des Zeugen O2 seit dem 10.04.2012 zugelassen. Die Beklagte zu 1) fuhr einen 20 Jahre alten Opel Corsa. An dem Toyota Supra sind Kollisionsschäden an der linken Seite vom vorderen bis hinteren Kotflügel vorhanden.
Dort wo der vermeintliche Unfall erfolgt sein soll, ist die Fahrbahn zweispurig. Daneben befindet sich eine Busspur und es wird noch eine weitere Rechtsabbiegerspur eröffnet, die Richtung McDonald‘s führt.
Der Kläger macht die folgenden Schadenspositionen geltend:
Reparaturkosten (vorläufig netto) gemäß Gutachten: 9.273,32 EUR
allgemeine Kostenpauschale: 25,00 EUR
Gutachterkosten: 900,54 EUR
Kosten für Achsvermessung: 40,01 EUR
Summe: 10.238,87 EUR
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2013 wurde die Beklagte zu 2) um Regulierung bis zum 13.05.2013 gebeten.
Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 11.12.2012 von seinem Bruder gekauft.
Er sei auf der Straße H-Straße in Richtung City auf Höhe von McDonald‘s unterwegs gewesen. Die Beklagte zu 1) sei dort auf der linken Spur, er auf der rechten Spur der doppelspurigen Fahrbahn gefahren, als die Beklagte zu 1), für ihn nicht erkennbar, nach rechts gezogen und mit ihm kollidiert sei.
Der Kläger beantragt,
1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.338,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.05.2013 zu zahlen.
2)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Forderung gegenüber Herrn Q (Gutachterkosten), , zur Referenznummer ccccc in Höhe von 900,54 EUR freizustellen.
3)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt, zugleich im Wege der umgekehrten Nebenintervention als Streithelferin der Beklagten zu 1),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) behauptet, der Verkehrsunfall, wenn er denn überhaupt stattgefunden habe, sei von dem Kläger in Absprache mit der Beklagten zu 1) bewusst herbeigeführt worden. Nicht alle von dem Kläger geltend gemachten Schäden seien auf das Ereignis vom 29.03.2013 zurückzuführen. Der Toyota habe nicht weiter dargelegte Vorschäden.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 25.11.2013 (Bl. 67 der Akte) durch Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Plausibilität und Vermeidbarkeit des Unfallhergangs und zur Frage ob die geltend gemachten Schäden dem Unfallhergang zugeordnet werden können sowie gemäß Beweisbeschluss vom 12.11.2014 (Bl. 143 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen O2 und O. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 (Bl. 157 der Akte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur I vom 21.07.2014 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG scheitern in jedem Fall daran, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) den vermeintlichen Unfall am 29.03.2013 bewusst herbeigeführt haben, der Kläger also in die Beschädigung des Fahrzeuges Toyota Supra eingewilligt hat. Daneben bestehen nach Vernehmung des Zeugen O2 erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Toyota Supra war. Diese Frage kann jedoch wegen der in jedem Fall feststehenden Einwilligung des Klägers in die Beschädigung des Toyota dahinstehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) den Unfall verabredet haben. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Auffälligkeiten, von denen jeder einzelne für eine entsprechende Überzeugungsbildung nicht ausreichen mag, die in der Summe aber keine andere Erklärung zulassen.
Der vorliegende Sachverhalt weist eine Vielzahl von Einzelumständen auf, die gerichtsbekannt bei bewusst herbeigeführten Kraftfahrzeugbeschädigungen im Straßenverkehr typisch sind:
1.
Der Unfallverursacher verwendet ein geringwertiges Fahrzeug, um den eigenen Schaden gering zu halten. Die Beklagte zu 1) fuhr einen 20 Jahre alten Opel Corsa, den sie angab, zu einem Preis von 1.200,00 EUR erworben zu haben.
2.
Das geschädigte Fahrzeug ist ein älterer Wagen der gehobenen Preisklasse. Der Toyota ist ebenfalls fast 20 Jahre alt, hat jedoch noch einen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 18.500,00 EUR.
3.
Der Geschädigte hatte das von ihm genutzte Fahrzeug erst kurze Zeit in Besitz. Der Kläger will den Toyota mit Kaufvertrag vom 11.12.2012, d.h. drei Monate vor dem vermeintlichen Unfallgeschehen, käuflich von seinem Bruder erworben haben. Das Auto war abgemeldet und wurde nur mit einem Kurzzeitkennzeichen bewegt.
4.
Der vermeintliche Unfall ereignete sich zur Nachtzeit und es gibt keine unbeteiligten Zeugen.
Als Zeuge für den Unfall wurde der Bruder des Klägers Herr O vernommen. Entgegen der in den Akten befindlichen Unfallschilderung gab dieser an, nicht direkt hinter dem Kläger gefahren zu sein. Es habe sich zwischen ihnen noch ein weiteres Fahrzeug befunden. Er konnte deshalb zum vermeintlichen Unfallhergang keine Angaben machen. Genauso wenig konnte er erklären, wo der Fahrer des zwischen ihm und seinem Bruder fahrenden Fahrzeugs nach dem Unfall hingefahren war. Auch zu den Abläufen nach dem Unfall konnte der Zeuge O keine Angaben machen, da er in seinem Auto gesessen und gewartet haben will. Beides ist für das Gericht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge als Autolackierer Autofan sein müsste und ein gewisses Interesse sowohl für das Unfallgeschehen als auch für das Befinden seines Bruders haben müsste, nicht nachvollziehbar. Ob seine Aussage dazu letztlich glaubhaft ist, kann jedoch dahinstehen, denn im Wesentlichen läuft die Aussage des Zeugen darauf hinaus, dass es keine unbeteiligten Zeugen für das behauptete Unfallgeschehen gibt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1), die zum Unfallgeschehen eventuell auch weitere Angaben hätte machen können, sich einer persönlichen Anhörung entzogen hat. Sie ist, obwohl persönlich geladen und mit einem Ordnungsgeld belegt, zu keiner der mündlichen Verhandlungen erschienen. Dieses Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, da sie schon zum Unfallzeitpunkt schriftlich und auch noch einmal mit Schreiben zu Gericht vom 10.09.2013 (Bl. 21 der Akte) erklärt hatte, dass sie allein verantwortlich für das Unfallgeschehen sei. Damit hätte sie bei ihrer Aussage grundsätzlich nichts zu befürchten, außer dass sie sich in Bezug auf die Unfallschilderung in Widersprüche verwickeln könnte, denn der Schuldvorwurf war aus ihrer Sicht ja schon geklärt.
5.
Die Verursachungsfrage ist eindeutig. Der vermeintliche Verursacher stellt seine Verantwortlichkeit nicht in Abrede. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) ihre Verantwortung sogar mit erwähnten Schreiben vom 10.09.2013 nochmals bekräftigt.
6.
Manipulationstypisch sind darüber hinaus die Beschädigungen an dem Toyota Supra. Sie erstrecken sich über die gesamte linke Fahrzeugbreite und es handelt sich hauptsächlich um erhebliche Kratz- und Schleifspuren, mithin Karosserieschäden. Die (grundsätzlich ersatzfähigen) Kosten für eine ordnungsgemäße Reparatur sind hoch. Jedoch kann durch eine kostengünstige so genannte Billigreparatur ein optisch zufriedenstellender Zustand erreicht werden.
7.
Der geltend der geltend gemachte Sachschaden ist hoch, der Lohnanteil beträgt annähernd die Hälfte.
8.
Es ist nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug repariert wurde. Es wird der Schaden auf Gutachterbasis fiktiv abgerechnet.
9.
Es wurde auf die Hinzuziehung von Polizei verzichtet.
10.
Der geschilderte Unfallhergang weist Ungereimtheiten auf.
Nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen I vom 21.07.2014 können die objektiv technischen Befunde von einem zufälligen Unfallereignis als auch von einem bewusst her geführten Unfallereignis herrühren. Das Gutachten stellt jedoch einen Geschwindigkeitsüberhang des klägerischen Fahrzeuges von ca. 25 km/h fest. Der Kläger hatte insoweit angegeben ungefähr 50 / 55 km/h gefahren zu sein. Danach müsste die Beklagte zu 1) mit 25 / 30 km/h unterwegs gewesen sein. Dies passt nicht zu der Angabe des Klägers, die Beklagte zu 1) sei von hinten links gekommen. Die Beklagte zu 1) muss also vor ihm gefahren sein und das zudem in einem auffallend langsamen Tempo. Er hätte sie also wahrnehmen müssen.
Dazu kommt, dass der Kläger zunächst angegeben hatte, er habe nicht ausweichen können, weil die Rechtsabbiegerspur noch nicht eröffnet gewesen sei. In diesem Bereich verläuft durchgehend eine Busspur, so dass der Kläger in jedem Fall nach rechts hätte ausweichen können.
Die Beklagte zu 1) hatte gegenüber der Beklagten zu 2) als Grund der Fahrt angegeben, sie habe Essen holen wollen. Damit sollte wohl plausibel erklärt werden, warum die Beklagte zu 1) mitten in der Nacht auf der H-Straße nach rechts Richtung McDonald’s abbiegen wollte. Die Beklagte zu 1) wohnt jedoch in der Südstadt. Als direkter Weg zu McDonald’s hätte die Fahrt über die B7 und dann die H-Straße stadtauswärts oder aber über die Straße I-Straße nahe gelegen. D.h., die Beklagte zu 1) wäre nicht zum Rechtsabbiegen an der vermeintlichen Unfallstelle gekommen. Für den Verlauf der Unfallfahrt kann es natürlich für das Gericht nicht ersichtliche Gründe geben. Diese zu erklären, hat die Beklagte zu 1) jedoch durch ihr Nichterscheinen versäumt.
11.
Dem Unfall ging ein unerklärlicher, zumindest schwer nachvollziehbarer Fahrfehler voraus.
Nach der Schilderung des Unfallhergangs hätte die Beklagte zu 1) sich auf der äußersten linken Spur von vier Spuren befunden, obwohl sie dort unmittelbar nach rechts abbiegen wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich nicht schon vorher rechts eingeordnet hat, zumal der Verkehr nachts um 1:00 Uhr nicht so dicht ist, dass es schwierig wäre, sich frühzeitig rechts zu orientieren. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen I, der Kläger ca. 25 km/h schneller als die Beklagte zu 1) gefahren sein soll. Es war dunkel, so hätte die Beklagte zu 1) das herannahende Fahrzeug, bzw. nach der klägerischen Schilderung, die herannahenden Fahrzeuge wahrnehmen müssen.
12.
Ein weiteres Indiz ist, wenn die geltend gemachten Schäden nicht bzw. zumindest zum Teil nicht von dem behaupteten Verkehrsunfall herrühren. Dazu ist durch den Sachverständigen I festgestellt worden, dass der Toyota auf der linken Seite ein Vorschaden hatte. Auch wenn es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Fahrzeug dieses Baujahrs Vorschäden aufweist, passt es doch ins Bild einer betrügerischen Unfallverursachung.
Die weiteren Beweiserhebungen vermögen das vorgenannte Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere war nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I keine sichere Erkenntnis darüber möglich, dass ein gewöhnlicher Unfall vorliegt. Dazu hat auch der Sachverständige I die Ungereimtheiten in der klägerischen Beschreibung des Unfallhergangs herausgearbeitet, auch wenn er konstatiert, dass aus technischer Sicht keine Kennzeichen eines manipulierten Geschehens vorliegen. Die dazu seitens der Beklagten zu 2) gestellten Ergänzungsfragen waren aufgrund der Entscheidungsreife nicht mehr zu klären. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit der festgestellte Vorschaden im Rahmen der Schadensbeurteilung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 10.238,87 Euro festgelegt.