Bauträgerhaftung: Notüberlauf, Wärmemengenzähler und Rasengittersteine als Mängel
KI-Zusammenfassung
Mehrere Wohnungseigentümer verlangten vom Bauträger Schadensersatz wegen Mängeln an Terrassen/Garagendach, Heizung und Stellplätzen. Das LG sprach Schadensersatz i.H.v. 15.965,06 EUR zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Kosten (Notablauf, Heizkreise, Rasengittersteine) fest; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung hielt das Gericht wegen fortdauernden Bestreitens von Mängeln nach gescheiterten Vergleichsgesprächen für entbehrlich. Ein Gefälle war nicht geschuldet bzw. jedenfalls unverhältnismäßig; mangelhaft war jedoch das Fehlen eines Notüberlaufs.
Ausgang: Schadensersatz i.H.v. 15.965,06 EUR und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bauträgervertrag über die Errichtung und Übereignung von Wohnungseigentum unterliegt hinsichtlich der Bauleistung werkvertraglichen Mängelrechten.
Der Wechsel vom Vorschussverlangen zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mängelbeseitigung kann als sachdienliche Klageänderung nach § 263 ZPO zulässig sein.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann entbehrlich sein, wenn der Unternehmer nach gescheiterten Einigungsbemühungen das Vorliegen von Mängeln weiterhin bestreitet und damit eine weitere Fristsetzung unzumutbar ist.
Fehlt eine vertraglich geschuldete oder nach anerkannten Regeln der Technik jedenfalls erforderliche Sicherheitsentwässerung (Notüberlauf) bei einem Flachdach, liegt ein Mangel auch dann vor, wenn die Abdichtung im Übrigen technisch ausreichend ausgeführt ist.
Die Zusage „separater Heizkreislauf und eigene Messeinrichtung je Wohneinheit“ verpflichtet jedenfalls zur Installation eines wohnungsbezogenen Wärmemengenzählers und zur separaten Abtrennbarkeit, nicht aber ohne klare Vereinbarung zur Herstellung vollständig getrennter Steigstränge vom Heizungskeller aus.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte zu
änden der Wohnungseigentumsverwalterin T, Hausverwaltungs GmbH, S-Straße, G,
15.965,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, die durch die Herstellung eines Notablaufes auf den Terrassen, durch die Herstellung von separaten Heizkreisläufen und durch die Verlegung von Rasengittersteinen auf den Stellplätzen entstehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 63 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 37 % auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
55 %. Im übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Klägern und den Beklagten zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Streithelferin zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Im Jahre 2001, teilweise im Jahre 2002, erwarben die Kläger von den Beklagten aufgrund notarieller Kaufverträge jeweils einen Miteigentumsanteil an der von den Beklagten noch zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage W-Weg in V.
Der Beklagte zu 2. ist anstelle der wegen Insolvenz ausgeschiedenen J Projektgesellschaft Gesellschafter der H GbR geworden. Vertragsinhalt ist die als Anlage zum notariellen Vertrag genommene Baubeschreibung geworden sowie die als Anlage zum notariellen Vertrag genommenen Skizzen.
In der Baubeschreibung heißt es unter anderem:
5.5 Balkone Wohnung
Die Balkone werden thermisch getrennt aus Stahlbeton-Fertigteilen in Sichtbeton erstellt und erhalten Brüstungselemente wie vor, mit Absturzsicherung aus Stahl und Glas. Endbehandlung erfolgt mit einer Betonschutzfarbe nach Vorgabe des Architekten.
6.2 Estrich
Alle Wohnräume erhalten schwimmenden Estrich nach DIN-Erfordernissen mit den notwendigen Dämmschichten. Der gesamte Kellerbereich und die Garagen erhalten einen Estrich aus Trennlage oder einen Verbundestrich.
6.9 Heizung
... Jede Wohneinheit erhält einen separaten Heizkreislauf und eine eigene Messeinrichtung zur Ermittlung der verbrauchten Heizenergie. ...
6.10 Elektroinstallationen
... Die Stromzähler jeder Wohnung werden im gemeinsamen Stromzählerschrank angebracht. ...
7. Außenanlagen
7.1 Kfz-Stellplatz
Ein Kfz-Stellplatz, Fahrspur in Rasengittersteinen oder gleichwertig, Farbe nach Vorgabe des Architekten.
Wegen der dem notariellen Vertrag beigefügten Skizzen wird auf die Anlage A 2 Bezug genommen.
Die Beklagten errichteten bzw. ließen die Wohnungseigentumsanlage errichten. Mit der Herstellung des Kfz-Stellplatzes beauftragten die Beklagten die Streithelferin, die Firma E GmbH.
Die Kläger behaupten:
Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Terrassendächer mit einer Gefällewärmedämmung versehen würden. Dies ergebe sich aus der Schnittzeichnung, die zum Inhalt des notariellen Vertrages gemacht worden sei. Aus dieser Schnittzeichnung sei erkennbar, dass der Estrich der Terrassen oberhalb der Garagen mit einem Gefälle nach vorne zu versehen sei. Die Beklagten hätten auch zunächst eine Gefällewärmedämmung in Auftrag gegeben, den Auftrag aber später zurückgenommen. Tatsächlich, insoweit unstreitig, seien die Terrassendächer aber ohne Gefälle verlegt worden. Dies sei ein erheblicher Mangel. Dadurch seien auch bereits Feuchtigkeitsschäden in den Garagen aufgetreten. Dass die Terrassendächer mit Gefälle verlegt werden müssten, ergebe sich auch aus den einschlägigen Flachdachrichtlinien. Die Flachdachrichtlinien sähen vor, dass Flachdächer mit einem Gefälle zu versehen seien, es sei denn, es seien Sonderkonstruktionen. Diese lägen aber hier nicht vor. Für das Herstellen des Gefälles von 2 % würden Kosten in Höhe von mindestens 18.908,00 EUR, nach einem von ihnen eingeholten Privatgutachten sogar 23.035,00 EUR entstehen.
Auch sei die Heizungsanlage mangelhaft hergestellt. Aus der Baubeschreibung ergebe sich, dass jede Wohneinheit einen separaten Heizkreislauf erhalten solle. Dies sei nicht geschehen. Aus dem Heizungskeller gehe nur ein Heizstrang für das gesamte Haus nach oben. Von dort zweigten die Heizstränge in die einzelnen Wohnungen ab. Dort sei keine Messeinrichtung zur Ermittlung der verbrauchten Heizenergie eingebaut. Lediglich an den einzelnen Heizkörpern, was aber nicht ausreichend sei, seien Messeinrichtungen vorhanden. Die Beklagten müssten für jede einzelne Wohnung aus dem Heizungskeller eine separate Leitung verlegen. Jedenfalls seien sie verpflichtet, zentral in jeder Wohnung eine Messeinrichtung einzurichten. Dafür würden Kosten in Höhe von mindestens 19.140,00 EUR entstehen.
Nach den Vertragsbedingungen seien die Beklagte verpflichtet gewesen, für jede Wohnungseigentumsanlage einen eigenen Hausanschluss herzustellen. Dies sei nicht geschehen. Zur Herstellung eines eigenen Hausanschlusses würden voraussichtlich Kosten in Höhe von
754,00 EUR entstehen.
Nach den Vertragsbedingungen seien die Beklagten auch verpflichtet gewesen, Rasengittersteine vor den Stellplätzen anzulegen. Die Beklagte habe aber, insoweit unstreitig, durch die Streithelferin Kunststoffmatten eingebracht. Diese seien mit Rasengittersteinen nicht vergleich-
bar. Die Kunststoffmatten seien auch schon gebrochen, so dass insofern eine mangelhafte Leistung vorliege. Die Kunststoffmatten müssten ausgebaut, ein neuer Untergrund müsste eingebaut werden. Dies verursache Kosten in Höhe von 11.327,40 EUR.
Nachdem die Kläger zunächst einen Kostenvorschuss mit der vorliegenden Klage verlangt haben, begehren sie nunmehr Schadenersatz in Höhe von 50.129,40 EUR.
Sie sind der Auffassung, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorliegend nicht erforderlich sei, da die Beklagten das Vorliegen von Mängeln bestreiten würden. Auch die während des Rechtsstreits geführten Vergleichsgespräche, bei der die Beklagten Maßnahmen angeboten hätten, führten nicht dazu, dass sie nunmehr erneut eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung setzen müssten. Dadurch, dass die Beklagten weiterhin Klageabweisung beantragen würden, zeigten sie, dass sie weiterhin bestreiten würden, dass Mängel vorliegen. Sie hätten sich nur aus Kulanz bereit erklärt, Maßnahmen zu ergreifen.
Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit lediglich wegen der behaupteten mangelhaften Rasengittersteinen auf den Stellplätzen auf Seiten der Kläger beigetreten ist, behauptet, dass sie ausdrücklich von den Beklagten damit beauftragt worden sei, Kunststoffmatten einzubringen. Unter diesen Umständen habe sie nicht die Ursache für etwaige Mängel gesetzt.
Nachdem die Beklagten den eigenen Hausanschluss hergestellt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 754,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB zu Händen der Wohnungseigentumsverwalterin T, Hausverwaltung GmbH, S-Straße, G, 49.375,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, die durch die Herstellung des Gefälles auf den Terrassen, durch die Herstellung von separaten Heizkreisläufen, und durch die Verlegung von Rasengittersteinen auf den Stellplätzen entstehen.
Die Streithelferin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB zu Händen der Wohnungseigentumsverwalterin T, Hausverwaltung GmbH, S-Straße, G, 4.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass, dadurch, dass die Kläger nunmehr anstatt des Kostenvorschusses Schadenersatz verlangten, eine Klageänderung vorliege, der sie nicht zustimmten. Unter diesen Umständen müsse die Klage schon abgewiesen worden.
Im übrigen fehle es an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Diese sei vorliegend auch nicht entbehrlich, da sie, wie die Vergleichsverhandlungen zeigten, die Mängelbeseitigung nicht endgültig abgelehnt hätten.
Im übrigen lägen Mängel nicht vor.
Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart gewesen, dass die Terrassendächer mit Gefälle verlegt werden sollten. Dies ergebe sich weder aus der Baubeschreibung, noch aus der Schnittzeichnung. Auf der Schnittzeichnung befände sich kein Anhaltspunkt für die Beschaffenheit der Oberfläche der Terrassen. Von Gefällewärmedämmung sei nirgendwo die Rede.
Die von ihr gewählte Konstruktion und die Ausführung seien nicht zu beanstanden. Vorliegend seien nicht die Flachdachrichtlinien anwendbar, sondern die DIN für Bauwerksabdichtungen. Diese lasse es zu, dass das Dach ohne Gefälle errichtet werde. Im übrigen handele es sich um eine Sonderkonstruktion, bei der das Dach ohne Gefälle hergestellt werden könne.
Insoweit sei das Dach entsprechend den Regeln mit zwei Lagen Bitumen bedeckt worden, so dass Wasser nicht eindringen könne.
Aus der Leistungsbeschreibung ergebe sich nicht, dass jede separate Wohneinheit an einen separaten Heizkreislauf anzuschließen sei. Dies bedeute doch, dass es 6 separate
Steigeleistungen und 6 separate Rückläufe geben müsse. Dies fordere keine technische Norm, auch sonstigen Umstände rechtfertigten keinen derartig großen Aufwand. Der Baubeschreibung sei insofern Rechnung getragen, als jeder Heizkörper, der in jeder einzelnen Wohneinheit sei eine eigene Messeinrichtung habe, und die Sperrung an der Hauptsteigeleitung möglich sei.
Nach den Vertragsbedingungen sei sie nur verpflichtet gewesen, Rasengittersteine oder gleichwertige Materialien in den Stellplätzen einzubauen. Die Rasengittermatten seien als gleichwertig zu den Rasengittersteinen anzusehen. Im übrigen sei dann, wenn diese Rasengittermatten beschädigt seien, dies auf die mangelnde Ausführung der Streithelferin zurückzuführen. Darüber hinaus hätten die Kläger lediglich einen Anspruch nach der Leistungsbeschreibung der Herstellung von Fahrspuren, während nunmehr der gesamte Bereich vor den Garagen mit Rasengittermatten belegt sei. Insoweit sei das, was sie habe herstellen lassen, mehr wert als das, was geschuldet werde.
Die von den Klägern geltend gemachten Kosten seien in erheblichen Umfange überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Umfanges und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 02.05.2006 (Bl. 89 ff. d.A.), vom 18.01.2007 und 31.08.2006, sowie auf die Gutachten des Sachverständigen B vom 21.07.2006 (Bl. 136 ff. d.A.), die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2007 (Bl. 230 ff.d.A.), auf das Gutachten des Sachverständigen Alex vom 24.08.2006 und die Gutachten des Sachverständigen M vom 30.07.2006 und 13.10.2006 Bezug genommen.
Die Klage ist teilweise begründet.
Soweit die Verträge vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind, richtet sich das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
Den Klägern steht gemäß §§ 633, 634, 635 BGB a.F. bzw. §§ 633, 634, 636, 280, 281 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 15.965,06 EUR gegen die Beklagten zu.
Hinsichtlich der von den Beklagten zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, weil die Klägerin, anstatt des zuerst geltend gemachten Kostenvorschusses nunmehr Schadensersatzansprüche geltend macht, eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vorliegt, jedenfalls ist diese Klageänderung als sachdienlich zuzulassen.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind auch gegeben.
Zwar fehlt es vorliegend an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Diese ist nach Überzeugung des Gerichts aber vorliegend entbehrlich.
Zwar ist es richtig, dass die Beklagten im Rahmen der Vergleichsgespräche angeboten haben, die behaupteten Mängel zu beseitigen. Die Parteien haben sich jedoch nicht auf eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung nicht einigen können.
Die Bereitschaft der Beklagten die behaupteten Mängel zu beseitigen geschah auch aus Kulanz. Die Beklagte hat nach wie vor negiert, dass überhaupt Mängel vorliegen. Dies hat sie auch dadurch dokumentiert, dass sie weiterhin Klageabweisung beantragt hat. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen bedurfte es daher, da die Beklagten auch weiterhin das Vorliegen von Mängeln bestreiten, keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Dies ist für die Kläger nicht mehr zumutbar.
Soweit die Kläger wegen des fehlenden Gefälles Schadensersatzansprüche geltend machen, ist dieser Anspruch nur in Höhe von 442,20 Euro gegeben.
Insoweit ist nach Auffassung der Kammer ein Mangel nur darin zu sehen, dass, wie der Sachverständige B, dessen Sachkunde dem Gericht aus vielen Verfahren bekannt ist, dem von den Beklagten hergestellten Dach der Notüberlauf fehlt. Dieser ist nun, so der Sachverständige unabhängig davon, ob die Flachdachrichtlinien oder die DIN für Bauwerksabdichtungen anzuwenden sind, anzubringen.
Im übrigen geht das Gericht nicht davon aus, dass wegen des fehlenden Gefälles ein Mangel des Werkes der Beklagten vorliegt.
In der Baubeschreibung ist nicht davon die Rede, dass das Garagendach mit einer Gefällewärmedämmung versehen werden sollte. Hinsichtlich des Estrichs ist lediglich vermerkt, dass der gesamte Kellerbereich und die Garagen einen Estrich auf Trennlage oder einen Verbundestrich erhalten. Davon, dass ein Gefälle eingebracht werden sollte, ist in der Baubeschreibung keine Rede. Zwar könnte man dies aus der überreichten Schnittskizze schlussfolgern, da unterhalb des eigentlichen Terrassenbelages ein Strich sichtbar ist, der am Haus höher liegt, als an der Brüstung. Dass sich letztendlich aber daraus tatsächlich ein Anspruch herleiten lässt, wonach die Beklagte verpflichtet ist, einen Gefälleestrich anzulegen erscheint dem Gericht nicht zwingend. Dazu ist die Skizze nicht genau genug. Dieses hätte auch näherer Darlegung in der Baubeschreibung bedurft. Von einem bestimmten Aufbau ist in der Baubeschreibung nicht die Rede. Dies ergibt sich auch nicht aus der Schnittzskizze.
Dass, wie die Kläger behaupten, zunächst die Beklagten bei der auszuführenden Firma eine Gefällewärmedämmung bestellt haben, die sie dann abbestellt haben, mag zwar als Indiz dafür
herangezogen werden können, dass dies geschuldet war, zwingend ist dies jedoch nicht.
Das von den Beklagten hergestellte Flachdach widerspricht auch nicht den technischen
Richtlinien.
Zwar ist es richtig, wie der Sachverständige B ausgeführt hat, dass die Flachdachrichtlinien vorsehen, dass ein 2%iges Gefälle aufgebracht wird, das vorliegend unstreitig nicht gegeben ist. Nach den Flachdachrichtlinien sollen Flächen, die für die Auflage einer Dachabdichtung vorgesehen sind, für die Ableitung des Niederschlagswassers mit einem Gefälle von mindestens 2 % geplant werden. Da nur davon die Rede ist, dass ein Gefälle angelegt werden soll, bedeutet dies nicht, dass auch eins angelegt werden muss. Auf der anderen Seite sagt die DIN über die Bauwerksabdichtung, das Abdichtungen auch so hergestellt werden können, dass auf das 2%ige Gefälle verzichtet wird, wenn entsprechende Abdichtungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Diese Abdichtungsmaßnahmen sind durch die Beklagten durchgeführt worden. Dies reicht aus.
Der Sachverständige hat an drei Flächen das Dach geöffnet. Er hat bei allen drei Flächen eine trockene Betondecke festgestellt. Er hat sicher festgestellt, dass die Terrassendächer nicht undicht und unterläufig sind. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass die Beklagten zwei Lagen Polymer-Bitumenschweißbahnen mit Polyesterflieseinlage auf die Betondecke verlegt haben. Dies ist, so der Sachverständige ausreichend bei einem Dach ohne Gefälle. Soweit der Sachverständige vier Lagen Polymer-Bitumenschweißbahnen vorgefunden hat, erklärte sich das daraus, dass zwei Bahnen zusätzlich aufgebracht worden sind, weil sich Feuchtigkeit gebildet hatte. Letztendlich ist die von den Beklagten durchgeführte Herstellung des Daches technisch einwandfrei.
Soweit der Sachverständige Feuchtigkeitsschäden unterhalb der Betondecke in der Garage festgestellt hat, beruhen diese darauf, dass die Silikonabdichtungen an den Rändern nicht mehr ordnungsgemäß sind. Insoweit sind die Beklagten bereit, was auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, die Silikonfugen abzudichten. Die eigentliche Dachabdichtung ist in Ordnung. Angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Decke über Garagen handelt, ist das Gericht der Auffassung, dass dadurch, dass die DIN über die Bauwerksabdichtung eingehalten worden sind, die Beklagten das, was technisch geschuldet ist, auch erbracht haben.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass zum einen ein Gefälle geschuldet war und die Flachdachrichtlinien anzuwenden sind, besteht ein Anspruch der Kläger auch auf Herstellung der Gefälledämmung vorliegend nicht. Die dadurch verursachten Kosten sind unverhältnismäßig. Nach dem eingeholten Privatgutachten entstehen pro Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten in Höhe von 23.000,00 Euro. Auch die Kosten, die der Sachverständige B ermittelt hat, liegen zwar unterhalb der Kosten des Privatsachverständigen, sind aber auch noch erheblich. Der durch die Anbringung des Gefällestrichs hergestellte Vorteil ist minimal. Angesichts dessen erscheint es dem Gericht auch unverhältnismäßig, wenn ein ordnungsgemäß angelegtes Dach für 23.000,00 Euro nur deswegen verändert wird, um ein Gefälle anzubringen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen B ist aber in jedem Falle ein Notüberlauf anzubringen. Kosten für die Anbringung eines Notüberlaufes schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 185,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei geht das Gericht davon aus, dass zwei Speier angebracht werden müssen, vergleichbar mit einem Gully. Insofern ergibt sich dieser Preis aus dem Gutachten des Sachverständigen B von 115,80 Euro. Darüber hinaus müssen zwei Kernbohrungen angebracht werden. Dabei geht das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben in den Gutachten davon aus, dass dafür 70,00 Euro angemessen sind. Insgesamt ergibt sich da ein Betrag von 185,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt diese ein Betrag von 221,02 Euro. Da zwei Notabläufe eingerichtet werden müssen, ergibt dies den Betrag von 442,20 Euro.
Des weiteren können die Kläger wegen der Rasengittersteine einen Betrag von 2.613,24 Euro als Schadensersatz verlangen.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M ist es so, dass die Rasengittermatten nicht vergleichbar mit den geschuldeten Rasengittersteinen sind. Der Sachverständige hat bei der Ortsbesichtigung gravierende Mängel in Form mehr oder weniger vorliegender Stegabbrüche an den Rasenwabenplatten vor den Garagen, insbesondere im Bereich der Lenkraddrehbewegungen festgestellt. Aus den technischen Informationen des Herstellers ergibt sich, dass die verwendeten Platten für Flächen, die mit Fahrzeugen befahren werden, nicht
geeignet sind. Unter Rasengittersteinen ist ein ökologisches Pflastersystem zu verstehen, z.B. Betonplastersteinen mit vertikal durchgehenden Kammern/Öffnungen, um anfallendes Oberflächenwasser wieder dem Untergrund zuführen zu können. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M sind die eingebauten Rasenwabenplatten aus Recycling-Kunststoff mit Betonrasengittersteinen nicht zu vergleichen. Wer letztlich dafür verantwortlich ist, dass anstatt der Rasenpflastersteinen Rasenwabenplatten eingebaut worden sind, ob die Beklagten oder die Streithelferin, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Jedenfalls entsprechen die eingebauten Rasenwabenplatten nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit die Parteien Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten erhoben haben, ist hinsichtlich der vom Sachverständigen angesetzten Einzelpreisen keine Einschränkung zu machen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass für das Aufnehmen der Rasenwabenplatten ein Betrag von 4,80 Euro pro qm erforderlich ist und für das Herstellen des Untergrundes ein Betrag von 4,20 Euro je Quadratmeter. Da der Sachverständige auch berücksichtigt hat, dass der Untergrund wieder hergestellt werden muss, sind die Einwände der Kläger, dass doch ein erheblich größerer Aufwand erforderlich ist, nicht stichhaltig. Das hat der Sachverständige verneint.
Die Fläche vor dem W-Weg 1 beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen 100 qm. Insofern fallen die unter Position 1) und 2) des Gutachtens vom Sachverständigen niedergelegten Beträge für das Entfernen der Waben und für das Herstellen des Untergrundes in Höhe von 480,00 Euro und 420,00 Euro an.
Die Kläger haben jedoch nur einen Anspruch auf Lieferung, Verlegung und Abrüttelung eines handelsüblichen Rasengittersteines auf den Fahrspuren. Dies deswegen, weil nach der Baubeschreibung die Beklagten lediglich die Fahrspuren zu den einzelnen Garagen auf den Stellplätzen mit Betongittersteinen belegen müssen. Die von den Beklagten aufgebrachten Rasenwabenplatten sind jedoch insgesamt verlegt worden. Dass dann, wenn lediglich die Fahrbahnen mit den Rasengittersteinen belegt werden, die Kläger nicht in einem Zuge in ihre Garage fahren können, ohne den dann daneben liegenden Bereich zu überfahren, ändert nichts daran, dass vertraglich geschuldet nur die Anlegung von Rasengittersteinen im Bereich der Fahrspuren ist. Dass insofern lediglich 36 qm anfallen, wird von den Beklagten nicht substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige pro Quadratmeter einen Betrag von 36,00 Euro angesetzt hat, ergibt dies einen Betrag von 1.296,00 Euro. Insgesamt können die Kläger daher einen Betrag von 2.196,00 Euro netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 417,24 Euro, insgesamt 2.613,24 Euro verlangen.
Die Kläger können weitere 12.909,62 Euro als Schadensersatz deswegen verlangen, weil die Heizungsanlage nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Vertraglich geschuldet war, dass jede Wohneinheit einen separaten Heizkreislauf und eine eigene Messeinrichtung zur Ermittlung der verbrauchten Heizenergie erhält.
Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen Alex ist dies nicht der Fall.
Zwar können die Kläger, da dies auch völlig unüblich ist und das sich auch nicht aus der Formulierung im Vertrag ergibt, nicht verlangen, dass aus dem Heizungskeller für jede Wohneinheit separat ein Heizungsstrang für Zulauf und Ablauf angebracht wird. Dies wird von dem Wortlaut der Vereinbarung nicht gedeckt.
Die Kläger können aber verlangen, dass für jede Wohnung ein Wärmemengenzähler installiert wird. Der Ist-Zustand ist so, dass lediglich jeder einzelne Heizkörper in den einzelnen Wohneinheiten eine Messeinrichtung hat. Dies ist aber nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich, dass jedenfalls jede einzelne Wohnung separat vom Heizkreislauf insgesamt abgetrennt werden können muss und dass eine einzige Messeinrichtung angebracht wird. Dieses ist auch, wie der Sachverständige B nachvollziehbar dargelegt hat, technisch ohne weiteres möglich. An den entsprechenden Abzweigungen in die einzelnen Wohneinheiten kann diese Messeinrichtung eingerichtet werden. Zwar hat jede Wohneinheit einen eigenen Heizkreis. Dies ist selbstverständlich. Es ist aber ein separater Heizkreislauf geschuldet, was bedeutet, dass dieser Heizkreislauf auch unabhängig von den anderen Wohneinheiten abgetrennt werden kann. Dies ist bei der von den Beklagten gewählten Ausführung nicht möglich.
Dass der Wärmemengenzähler, der angebracht werden muss, aufgrund des Eichgesetzes alle fünf Jahre durch den jeweiligen Wohnungseigentümer erneuert werden muss, ändert nichts daran, dass von den Beklagten eine entsprechende Einrichtung geschuldet ist. Dies sind dann Nachfolgekosten, die die jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen haben.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht substantiiert bestritten dargelegt, welche Kosten je Wohneinheit bei der Anbringung des Wärmemengenzählers entstehen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass pro Wohnung 1.808,07 Euro netto Kosten anfallen werden. Unter Berücksichtigung der 19 %igen Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 2.151,60 Euro pro Wohneinheit, was bei sechs Wohneinheiten den Schadensersatzbetrag von 12.909,62 Euro ergibt.
Demnach ergeben sich folgende Schadensersatzpositionen: Gefälle 442,20 Euro, Rasengittersteine 2.613,24 Euro, Heizkreise 12.909,62 Euro, insgesamt 15.965,06 Euro.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls im zuerkannten Umfange begründet.
Angesichts des Umstandes, dass erhebliche Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt werden müssen, ist nicht auszuschließen, dass zusätzliche Schäden entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 100 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 754,00 Euro für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Diese wären insoweit unterlegen gewesen. Die Beklagten haben im Laufe des Rechtsstreits den Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Sie haben die Maßnahmen auch letztendlich durchgeführt.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren zu 55 % den Beklagten aufzuerlegen. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit nur insofern beigetreten, als es sich um die Mängel bezüglich der Rasengittersteine handelt und hat nur beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 4.750,00 Euro zu verurteilen. Letztendlich sind die Beklagten bezüglich dieses Mangels zu einem Betrag von 2.613,24 Euro verurteilt worden, so dass die Beklagten nur teilweise die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen müssen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert bis 26.02.2007 53.129,40 Euro (Klageantrag zu 1. 50.129,40 Euro
Klageantrag zu 2. 3.000,00 Euro)
ab 27.02.2007 52.375,40 Euro und die Kosten des erledigten Teils.