Verkehrsunfall: Vorfahrtmissachtung und linkswidriges Abbiegen – voller Haftungsanteil, Schaden gekürzt
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision beim Einbiegen aus einer untergeordneten Straße verlangte der Kläger Ersatz von Reparatur-, Mietwagen- und Gutachterkosten. Das Gericht bejahte die Haftung von Halter/Fahrer und Haftpflichtversicherer, verneinte aber einen provozierten Unfall. In der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG trat die Betriebsgefahr des Klägers wegen gravierender Verkehrsverstöße des Beklagten vollständig zurück. Ersatzfähig waren jedoch nur die unfallbedingten Reparaturkosten; Mietwagenkosten wurden wegen kürzerer erforderlicher Reparaturdauer und Eigenersparnis gekürzt.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Zahlung von 10.864,58 EUR zugesprochen, im Übrigen (insb. weitere Schadenspositionen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unfall ist für einen Fahrzeugführer nur dann „unabwendbar“ i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG, wenn er sich wie ein Idealfahrer verhält und jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; nicht feststehende Behauptungen (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) bleiben außer Betracht.
Verstößt ein Wartepflichtiger gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung und tastet sich ohne ausreichende Übersicht über vorfahrtsberechtigte Fahrstreifen in den Einmündungsbereich vor, kann seine Verursachung so überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurücktritt.
Bei Vorschäden sind nur diejenigen Reparaturkosten ersatzfähig, die sich aufgrund sachverständiger Abgrenzung dem Unfallereignis zuordnen lassen; abgrenzbare unfallbedingte Schäden sind auch bei vorhandenen Vorschäden zu ersetzen.
Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind grundsätzlich ersatzfähig, auch wenn das Privatgutachten objektive Mängel aufweist, sofern die Begutachtung zur Anspruchsverfolgung erforderlich war.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-ger 10.864,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 13.05.2004 zu zahlen .
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 35 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Kläger zu vollstre-ckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu-vor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand
Am 10.04.2004 gegen 15.40 Uhr beabsichtigte der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw Ford Escort, amtliches Kennzeichen ##, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in Wuppertal von der V-Straße auf die Straße I-Straße einzubiegen. Die auf der Straße I-Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber den aus der V-Straße kommenden Fahrzeuge Vorfahrt. Aufgrund der entsprechenden Beschilderung dürfen die aus der V-Straße kommenden Fahrzeuge nur nach rechts Richtung Wuppertal-Elberfeld abbiegen. Entgegen dieser Fahrtrichtung wollte der Beklagte zu 1) nach links in Richtung Barmen abbiegen. Hierzu fuhr er über die in Richtung Elberfeld zweispurige Fahrbahn der Straße I-Straße bis zur Fahrbahnmitte, wobei in Fahrtrichtung Elberfeld auf der rechten Spur der Zeuge Dr. C seinen Pkw angehalten hatte, um den Beklagen zu 1) einfahren zu lassen.
Auf der linken der beiden Fahrspuren Richtung Elberfeld näherte sich der Kläger mit seinem Pkw Daimler Chrysler CLK Cabrio, amtliches Kennzeichen #. Es kam zum Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt wurden.
Das Fahrzeug des Klägers war schon in der Vergangenheit in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt und beschädigt worden.
Der Kläger behauptet:
Er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erst gesehen, als er sich ca. 4 - 5 m von dem Fahrzeug entfernt befunden habe. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei in Bewegung gewesen. Er habe sofort eine Vollbremsung durchgeführt, habe aber angesichts der kurzen Entfernung den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Er sei nicht schneller als 50 km/h gefahren.
Durch den Unfall sei ihm ein Schaden von insgesamt 16.739,04 EUR entstanden. Ausweislich des von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens betrügen die Reparaturkosten 13.019,70 EUR. Alle von dem Sachverständigen festgestellten Schäden, seien auf den Unfall zurückzuführen. Die Schäden, die das Fahrzeug bei den Vorunfällen erlitten habe, seien beseitigt worden. Neben den Reparaturkosten von 13.019,70 EUR netto ständen ihm die Gutachterkosten in Höhe von 1.216,86 EUR und Mietwagenkosten in Höhe von 2.477,48 EUR, sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.739,04 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) seit dem 12.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:
Obwohl der Beklagte zu 1) gewusst habe, dass man von der V-Straße nur nach rechts in die Straße I-Straße einbiegen dürfe, habe er nach links fahren wollen. Ein Fahrzeug auf der rechten Spur der Straße I-Straße habe den Beklagten zu 1) vorgelassen. Der Beklagte zu 1) habe den linken Blinker gesetzt. Der Beklagte zu 1) habe zunächst angehalten und sei dann auf die Straße I-Straße zunächst auf den rechten Fahrstreifen, dann bis zum linken Fahrstreifen gestanden und habe angehalten. Er habe nach rechts geschaut und gemerkt, dass von rechts ein Fahrzeug gekommen sei, so dass er zunächst stehengeblieben sei. Plötzlich sei von links auf der linken Spur der Kläger mit seinem Fahrzeug gekommen und sei mit hoher Geschwindigkeit, ca.
70 km/h in das Fahrzeug der Beklagten zu 1) hineingefahren. Vor dem Unfall habe der Beklagte zu 1) noch versucht, zurückzufahren, was ihm aber nicht gelungen sei. Im Zeitpunkt des Unfalles habe der Beklagte zu 1) ein bis zwei Sekunden gestanden.
Der Kläger habe den Unfall provoziert.
Im übrigen seien die vom Kläger behaupteten Schäden teilweise nicht auf den Unfall mit dem Beklagten zu 1), sondern auf den Unfall aus dem Jahre 2001 zurückzuführen. Die Schäden, die durch diesen Unfall entstanden seien, seien heute nicht mehr feststellbar. Deswegen seien sie auch nicht verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass lediglich vorgeschädigte Bereiche des Fahrzeuges betroffen seien. Im übrigen habe der Kläger die Vorschäden verschwiegen. Deswegen könne er auch die Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen.
Im übrigen liege ein Totalschaden an dem Fahrzeug vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die Akte ###-#####/####der Stadt Wuppertal ist zur Ergänzung des Parteivorbringens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Umfanges und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 24.09.2004 (Bl. 68 ff. d.A.) und vom 26.11.2004 (Bl. 98 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2004 (Bl. 88 ff. d.A.) und auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D vom 21.04.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 10.864,58 EUR zu.
Für einen provozierten Unfall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Der dem Kläger entstandene Schaden ist unstreitig beim Betrieb des dem Beklagten zu 1) gehörenden Pkw entstanden. Die gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des Pkw Ford Escort bestehende Ersatzpflicht, für die die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer mithaftet, wäre nur ausgeschlossen, wenn der Unfall für die Beklagten nicht durch höhere Gewalt oder durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 StVG von außen herbeigeführt worden wäre, oder der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen wäre.
Auf den Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG berufen sich beide Parteien nicht, die Voraussetzungen sind auch nicht gegeben.
Als unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG ist ein Unfall nur dann, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat, wobei der hohe Maßstab eines Idealfahrers anzulegen ist.
Diese Voraussetzungen liegen zugunsten der Beklagten schon deswegen nicht vor, weil der Beklagte zu 1) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nach rechts nach links abbiegen wollte und deswegen zunächst den rechten der beiden in Richtung Elberfeld führenden Fahrstreifen der Straße I-Straße überquert hat und dann auf dem linken der beiden Fahrstreifen stehengeblieben ist. Wäre er vorschriftsmäßig nach rechts abgebogen, hätte er den linken der beiden Fahrstreifen überhaupt nicht berühren müssen.
Aber auch der Kläger hat nicht nachweisen können, dass für ihn der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.
Dies wäre nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D, dessen Sachkunde dem Gericht aus vielen Verfahren bekannt ist, nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung war, bzw. im Zeitpunkt der Kollision gerade die Stillstandposition erreicht hatte. Insoweit konnte der Sachverständige den Kolllisionsbereich nachvollziehbar eingrenzen, obwohl eine polizeiliche Skizze nicht erstellt worden ist. Da der Kläger den linken von zwei für ihn vorhandenen Fahrstreifen benutzt hat und benutzt haben muss, da sich auf dem rechten Fahrstreifen das Fahrzeug des Zeugen C befunden hat, und der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug ab der Fahrbahnschnittlinie der V-Straße bis etwa zur Fahrbahnmitte vorgefahren ist, hat dieser mit seinem Fahrzeug eine Strecke von 5,7 m zurückgelegt, als es zur Kollision kam. Aus den Beschädigungen ergibt sich, dass ein Kollisionswinkel, bezogen auf die nach vorne ausgerichtete Fahrzeuglängsachse von ca. 90 bis 95° vorgelegen hat. Unter Berücksichtigung der internativen Berechnungsvorgehensweise kommt der Sachverständige zu einer Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges zwischen 40 und 45 km/h und des Beklagtenfahrzeugs von 0 bis 5 km/h. Schon daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt des Unfalles gestanden hat. Nur dann, wenn das Fahrzeug sich noch in der Bewegung befand bzw. im Zeitpunkt der Kollision die Stillstandsposition erreicht hatte, war der Unfall unvermeidbar. Wie bereits ausgeführt, hatte der Beklagte zu 1) eine Wegstrecke von 5,7 m zurückgelegt, und zwar in einer Zeit von ca. 3,3 sec.
Da die Sicht für den Kläger auf den Pkw des Beklagten zu 1) durch den Pkw des Zeugen C verdeckt war, hatte er nur eine Zeitspanne von etwa 1,3 - 1,4 sec. zur
Verfügung, um eine Abwehrreaktion durchzuführen. Bei einer Reaktionszeit von 1 sec. verblieb ihm lediglich eine Bremszeit von 0,3 - 0,4 sec. Dies bedeutet, dass ausgehend von einer Kollisiongeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers bei 48 - 56 km/h gelegen hat. Da der Kläger allenfalls unwesentlich schneller als 50 km/h war, konnte er den Unfall bei dieser Konstellation nicht vermeiden. Da aber der Sachverständige auch nicht ausschließen konnte, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in Stillstandsposition sich befunden hat, als es zum Unfall kam, und auch einige Sekunden gestanden haben konnte, war unter dieser Konstellation der Unfall für den Kläger vermeidbar.
Hat der Beklagte zu 1) jedoch eine längere Zeitspanne in der Stillstandsposition gestanden, so ist der Unfall, so der Sachverständige für den Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und rechtzeitiger Reaktion vermeidbar, bereits bei einer Zeitspanne von 2,2 sec. Bei einer Verweilzeit von mehr als 2,2 sec. war das Fahrzeug des Klägers noch 30 m vom Kollisionsort entfernt und es wäre ihm möglich gewesen, das Fahrzeug anzuhalten.
Keiner der Zeugen hat im übrigen bekunden können, dass der Beklagte zu 1) sich noch in Bewegung befand, als es zum Unfall gekommen ist. Der Zeuge Dr. C hat zwar angegeben, dass der Unfall "in reinem Rutsch" geschah, während der Beklagte zu 1) Abbiegen wollte. Er hatte allerdings auch angegeben, dass in dem Moment, in dem er das Fahrzeug einbiegen ließ, in den Rückspiegel gesehen hat. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die 1 - 2 Sekunden, die der Beklagte vor der Kollision möglicherweise gestanden haben könnte, nicht bemerkt hat. Auch aus der Aussage des Zeugen L, der als Cousin des Klägers dessen Beifahrer im Fahrzeug im Unfallzeitpunkt war, hat bezüglich des konkreten Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) kurz vor der Kollision nichts Konkretes dazu gesagt. Er hat bekundet, dass er den Pkw des Beklagten erst gesehen habe, als dieser schon auf der von dem Kläger befahrenen linken Spur der Straße I-Straße war, vorher nicht. Dazu, ob der Beklagte zu 1) vorher stand oder fuhr, hat er keine Angaben gemacht.
Nach den damit zur Anwendung kommenden Bestimmungen des § 17 Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Parteien zueinander der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist. Diese Interessensabwägung, bei der nur unstreitige oder die von dem Gericht als bewiesen angesehenen Tatsachen berücksichtigt werden können, führt hier dazu, dass die Beklagten den Schaden insgesamt zu tragen haben. Dem Beklagten zu 1), und damit auch der Beklagten zu 2) ist ein solch hohes Maß einer von ihm zu verantwortenden Mitverursachung zur Last zu legen, dass dagegen das Maß der Verursachung durch den Kläger an dem Unfall zurücktritt.
Den Kläger belastet nämlich lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Pkws, die nicht erhöht war. Soweit die Beklagten behaupten, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblichem Umfange überschritten habe, er mindestens 70 km/h gefahren ist, steht dies zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger höchstens mit 48 km/h bis 56 km/h gefahren ist. Unter diesen Umständen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen L und Dr. C, die keine zuverlässigen Angaben zur Geschwindigkeit machen konnten.
Dass der Kläger bei dieser Geschwindigkeit den Unfall bei rechtzeitiger Reaktion hätte vermeiden können, steht, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht fest. Zugunsten des Klägers ist, angesichts des Gutachtens davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kollision eben nicht einige Sekunden gestanden hat. Diese Behauptung wird nämlich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt.
Demgegenüber ist zu Lasten des Beklagten zu 1) von einer stark erhöhten Betriebsgefahr seines Pkws auszugehen. Entgegen der Fahrtrichtungsangabe wollte er nach links abbiegen und musste dazu quer über die beiden Fahrspuren der Straße I-Straße fahren. Genau diese Gefahr zu vermeiden, ist aber der Schutzzweck des § 41 Abs. 2 Nr. 2 STVO.
Hätte der Beklagte zu 1) sich entsprechend den Verkehrsregeln verhalten, hätte er die Fahrspuren nicht überfahren müssen und hätte sofort auf die rechte der beiden Fahrtrichtungsstreifen Richtung Elberfeld benutzen können.
Darüber hinaus ist zu Lasten des Beklagten zu 1) von einem Verschulden auszugehen. Zum einen deswegen, weil er entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zunächst geradeaus gefahren ist, um nach links abzubiegen, und so den Unfall verursacht hat.
Zum anderen hat er die Vorfahrt des Klägers mißachtet. Derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur weiter fahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 StVO). Kann er das nicht übersehen, weil die Straße unübersichtlich ist, so darf er sich lediglich vorsichtig in den Einmündungsbereich hinein tasten, bis er die Übersicht hat. Vorliegend hat dem Beklagten zu 1) lediglich der Zeuge Dr. C auf der rechten Fahrspur der Straße I-Straße die Vorfahrt gewährt, so dass der Beklagte zu 1) sich schon auf der linken Fahrspur befand, bevor er sich eine Übersicht verschaffen konnte, ob es auf der Spur einen heranfahrenden Vorfahrtsberechtigten gibt.
Angesichts dieser Umstände tritt die lediglich einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter dem Verursachungsbeitrag voll zurück.
Insgesamt kann der Kläger von dem Beklagten 10.864,58 EUR an Schaden ersetzt verlangen.
Aufgrund des überzeugenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. D sind durch den Unfall vom 10.4.2004 Schäden entstanden, deren Reparaturkosten sich auf 8.322,04 EUR belaufen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar in seinem Gutachten die vorhandenen Vorschäden aus dem Jahren 2001 und 2003 in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebenen Gutachten ermitteln können. Danach sind Reparaturkosten in Höhe von 8.322,04 EUR netto dem Unfall zuzuordnen. Da die entstandenen Schäden genau von den Vorschäden abzugrenzen sind, kann der Kläger auch diese abgrenzbaren Kosten verlangen. Insofern hat der Kläger auch nicht durch hartnäckiges Bestreiten der Vorschäden eine Zuordnung der Schäden zu den jeweiligen Unfällen mit der Folge unmöglich gemacht, so dass eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht bestehen würde. Vielmehr werden schon in dem mit der Klageschrift eingereichten Privatgutachten des Klägers als Schäden bezeichnete Vorschäden teilweise aufgezeigt. Insbesondere wurden die später sowohl von dem Gutachter der Beklagten zu 2) als auch von dem gerichtlichen Gutachter als ereignisfremd aufgezählten Vorschäden von dem Kläger nicht bestritten.
Darüber hinaus kann der Kläger an Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 1.300,68 EUR verlangen.
Soweit der Kläger Mietwagenkosten für 12 Tage geltend macht, steht ihm für diesen Zeitraum der Ersatz der Mietwagenkosten nicht zu.
Zwar hat der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige eine Reparaturdauer von
10 - 11 Arbeitstagen angegeben. Der Bemessung der notwendigen Reparaturzeit ist aber vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht alle Schäden, in dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten auf den Unfall von April zurückzuführen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind lediglich Reparaturkosten in Höhe von 8.322,04 EUR zu ersetzen, während in dem Gutachten des Privatsachverständigen als Reparaturkosten 13.019,70 EUR netto angegeben sind. Dies bedeutet, dass nur 64 % der im Privatgutachten aufgelisteten Schäden durch den vorliegenden Unfall entstanden sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre dann, wenn nur die durch diesen Unfall entstandenen Schäden beseitigt worden wären, die Reparaturdauer entsprechend kürzer gewesen. Das Gericht schätzt, dass dann innerhalb von 7 Tagen die Reparatur hätte durchgeführt werden können. Dies ergibt inklusive MWST einen Betrag von 1.445,20 EUR. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat das Gericht von diesem Betrag für die Eigenersparnis des Klägers 10 % von dem geltend gemachten Mietwagenkosten abzuziehen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich der Kläger ein kleineres Fahrzeug ausgeliehen hat. Insgesamt stehen dem Kläger daher 1.300,68 EUR zu.
Der Kläger kann auch die Kosten des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens der Firma ## in Höhe von 1.216,86 EUR ersetzt verlangen.
Das Gutachten war zur Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche notwendig. Für den Ersatzanspruch ist es nicht erheblich, ob die Kostenberechnung in Bezug auf die Berücksichtigung von Vorschäden falsch waren. Die Kosten des Gutachtens sind von dem Schädiger nämlich grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar, objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist. Gegen ein vorsätzliches Verschweigen der Vorschäden durch den Kläger bei Beauftragung des Gutachters spricht schon, wie bereits dargelegt, dass die Vorschäden am Klägerfahrzeug bereits die Privatgutachten des Klägers jedenfalls teilweise benannt wurden.
Darüber hinaus kann der Kläger weitere 25,00 EUR Auslagenpauschale verlangen.
Insgesamt stehen dem Kläger daher folgende Beträge zu:
| Reparaturkosten (netto) | 8.322,04 EUR |
| Mietwagenkosten | 1.300,68 EUR |
| Sachverständigenkosten | 1.216,86 EUR |
| Auslagenpauschale | 25,00 EUR |
| Insgesamt | 10.864,58 EUR |
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 BGB.
Da der Kläger den Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 12. Mai 2004 gesetzt hat, sind die Beklagten erst mit dem 13.5.2004 in Verzug geraten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 Z PO.